Ab sofort Anträge einreichen!

Konjunkturpaket 2020: Überbrückungshilfe SHBB Bad Oldesloe

Neue Überbrückungshilfe: Know-how vom Steuerberater gefragt! Höhere Zuschüsse, aber auch höhere Anforderungen beim Antrag kennzeichnen die neue Überbrückungshilfe für Selbstständige und kleine Unternehmen.

Um Unternehmen und Selbstständigen zu helfen, deren Existenz durch die Corona-Folgen bedroht ist, stellt die Bundesregierung bis zu 25 Milliarden Euro als Überbrückungshilfe zur Verfügung. Die Gelder werden als Zuschuss für die Monate Juni, Juli und August gewährt und folgen der bisherigen Corona-Soforthilfe. Antragsberechtigt sind kleine und mittelständische Unternehmen und Organisationen, sofern sie sich nicht für den Wirtschaftsstabilisierungsfonds qualifizieren, außerdem Soloselbstständige, selbstständige Angehörige der freien Berufe im Haupterwerb sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen, die dauerhaft wirtschaftlich am Markt tätig sind.

Voraussetzung ist, dass die Umsätze coronabedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60 Prozent gegenüber den Umsätzen im Vorjahreszeitraum eingebrochen sind. Bei Unternehmen, die erst nach April 2019 gegründet wurden, werden die Monate November und Dezember 2019 zum Vergleich herangezogen. Antragsteller dürfen sich am 31. Dezember 2019 noch nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befunden haben.

Anträge können bis zum 30. September 2020 eingereicht werden. Wie viel Geld erstattet wird, hängt davon ab, wie groß der Umsatz in den Fördermonaten Juni, Juli und August jeweils im Vergleich zum Vorjahresmonat ist. Werden in einem der drei Monate noch mindestens 60 Prozent des Umsatzes aus dem Vorjahr erreicht, entfällt für diesen Monat die Hilfszahlung. Ansonsten erstattet der Bund jeweils gegenüber dem Vorjahresmonat

  • 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch größer 40 und kleiner 50 Prozent,
  • 50 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent und
  • 80 Prozent der Fixkosten bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch.

Von Ausnahmefällen abgesehen, zahlt der Bund für die drei Monate

  • bei bei Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten maximal 9.000 Euro,
  • bei Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten maximal 15.000 Euro sowie
  • bei Unternehmen mit mehr als zehn Beschäftigten maximal 150.000 Euro.

Um Missbrauch auszuschließen, setzt der Bund bei der neuen Überbrückungshilfe auf die Sachkompetenz von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern. Sie führen das Antragsverfahren für die Antragssteller digital durch und reichen mit der Antragstellung unter anderem eine Umsatzprognose und eine Abschätzung der Fixkosten für den Erstattungszeitraum mit ein. Nach Programmende findet eine Soll-Ist-Abrechnung statt. Bei Abweichung sind zu viel gezahlte Zuschüsse zurückzuzahlen, oder die Hilfen werden nachträglich aufgestockt.

Fiskus darf Hilfe nicht pfänden

Realteilung einer Personengesellschaft SHBB Bad Oldesloe

Die Corona-Soforthilfe erfolgt ausschließlich zur Milderung der finanziellen Notlage im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie und dient nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, die vor März 2020 entstanden sind. So urteilte das Finanzgericht Münster im Mai 2020 und gab dem Eilantrag eines Soloselbstständigen statt, der sich gegen die Pfändung seines Kontos inklusive der Corona-Soforthilfe durch den Fiskus gewehrt hatte. Der Antragsteller betreibt einen Reparaturservice, ihm waren im März 9.000 Euro als Corona-Soforthilfe bewilligt worden. Da das Konto aufgrund von Umsatzsteuerschulden mit einer Pfändungsverfügung des Finanzamts vom November 2019 belegt war, verweigerte die Bank die Auszahlung. Das Gericht verpflichtete das Finanzamt dazu, die Kontenpfändung für den Zeitraum einzustellen, für den die Corona-Soforthilfe gewährt wurde. Für den gerichtlichen Antrag bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Corona-Soforthilfe nicht von den zivilrechtlichen Pfändungsregelungen erfasst werde. Vollstreckung und Aufrechterhaltung der Pfändungsverfügung führten zu einem unangemessenen Nachteil für den Antragsteller, da die Zweckbindung der Hilfszahlung beeinträchtigt wird.

Insolvenzantragspflicht vorerst ausgesetzt

Insolvenzantragspflicht vorerst ausgesetzt SHBB Bad Oldesloe

Um Unternehmen, die aufgrund der Corona-Krise in Finanznot geraten sind, mehr Zeit für die Sanierung zu geben, setzt der Bund die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 aus.

Wird ein Unternehmen in Deutschland zahlungsunfähig, sind die Geschäftsführer dazu verpflichtet, innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag zu stellen. Tun sie das nicht, können die Verantwortlichen zu Schadenersatz verpflichtet werden und machen sich unter Umständen strafbar. Dieser Rechtsgrundsatz wird wegen der aktuellen Pandemie teilweise außer Kraft gesetzt. Um Unternehmen, die aufgrund der Corona-Beschränkungen in finanzielle Schieflage geraten sind, mehr Luft für die Sanierung zu verschaffen, hebt die Bundesregierung die Insolvenzantragspflicht bis zum 30. September 2020 auf. Die Erleichterung ist aber an Bedingungen geknüpft. So greift die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht nur dann, wenn die Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung tatsächlich auf den Folgen der Covid-19-Pandemie beruht. Zudem muss die begründete Aussicht bestehen, dass die Zahlungsunfähigkeit beseitigt werden kann, etwa durch Inanspruchnahme staatlicher Hilfen.

Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gilt rückwirkend zum 1. März 2020. Wer sie in Anspruch nehmen will, sollte nachweisen können, dass sein Unternehmen vor der Pandemie nicht insolvenzreif war und dass alle Zahlungen, die nach der Insolvenzreife getätigt wurden, der Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes dienen. Hilfreich ist auch zu belegen, dass mit der staatlichen Förderung der finanzielle Engpass vermindert werden kann. Die neue Regelung schränkt auch die Möglichkeit von Gläubigern für drei Monate ein, durch Insolvenzanträge Insolvenzverfahren zu erzwingen. Geschäftsleiter haften während der Aussetzung nur eingeschränkt für Zahlungen, die sie nach Eintritt der Insolvenzreife des Unternehmens vornehmen. Zudem gelten neue Kredite, die während dieser Zeit an von der Covid-19-Pandemie betroffene Unternehmen gewährt werden, nicht als sittenwidriger Beitrag zur Insolvenzverschleppung.

Umsatzsteuerfrei

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Steuerliche Behandlung der Corona-Soforthilfen: Gelder, die Gewerbetreibende, Freiberufler und Landwirte mit wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms von Bund und Ländern erhalten, unterliegen nicht der Umsatzsteuer und müssen damit weder in den Umsatzsteuer-Voranmeldungen noch in der Umsatzsteuer-Jahreserklärung angegeben werden. Das hat das Bayerische Landesamt für Steuern klargestellt. Es handele sich bei der Soforthilfe um eine Billigkeitsleistung, die nicht zurückgezahlt werden muss, soweit die relevanten Angaben im Antrag richtig und vollständig waren und wahrheitsgemäß gemacht wurden. Völlig steuerbefreit sind die Soforthilfen allerdings nicht: Sie müssen als Betriebseinnahme erfasst und in den Einkommen-, Körperschaft- und Gewerbesteuererklärungen entsprechend berücksichtigt werden. Erzielt der Empfänger im Jahr 2020 einen Gewinn, kann auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig werden.

Zeitgrenzen befristet erhöht

Mindestlohn SHBB Bad Oldesloe

Saisonarbeitskräfte dürfen übergangsweise unter bestimmten Voraussetzungen länger sozialversicherungsfrei arbeiten.

Der Gesetzgeber hat die Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Saisonbeschäftigung für einen Übergangszeitraum vom 1. März bis 31. Oktober 2020 erhöht. Danach dürfen Saisonarbeitnehmer wie zum Beispiel Saisonkräfte in der Gastronomie in dieser Zeit sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn das Beschäftigungsverhältnis vertraglich von vornherein auf maximal fünf Kalendermonate (statt sonst drei Monate) oder bei Mehrfachbeschäftigung auf maximal 150 Kalendertage (statt sonst 90 Tage) beschränkt wird. Diese Grenzen gelten immer dann, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen pro Woche (inklusive Wochenenden und Feiertage) ausgeübt werden soll. Ist die Beschäftigung für weniger als fünf Tage in der Woche ausgelegt, wäre das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf maximal 115 Arbeitstage (statt sonst 70 Arbeitstage) zu beschränken (Wochenenden und Feiertage werden nicht mitgezählt).

Nach wie vor ist es für die Sozialversicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung erforderlich, dass die Befristung entsprechend der geltenden Zeitgrenzen bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt wird.

Die übergangsweise Erhöhung der Zeitgrenzen kann unter Umständen rückwirkend ab dem 1. März 2020 zur Sozialversicherungsfreiheit führen.

Beispiel:
Eine auf fünf Monate beschränkte Saisonbeschäftigung begann am 1. Februar 2020, das heißt einen Monat vor dem Übergangszeitraum, und wird an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt. Dann wäre die Arbeit nur noch im Februar sozialversicherungspflichtig, von März bis Juni (im Übergangszeitraum) hingegen sozialversicherungsfrei, sofern keine zu berücksichtigenden Vorbeschäftigungszeiten innerhalb eines Kalenderjahres bestehen. Würde die auf fünf Monate beschränkte Beschäftigung insgesamt im Übergangszeitraum liegen, wäre sie komplett sozialversicherungsfrei.

Zu beachten ist, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 450 Euro im Monat weiter nur für Arbeitnehmer in Betracht kommt, die diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben. Auf Kurzarbeiter aus anderen Branchen, die als
Saisonkräfte einspringen, dürfte das zutreffen, da der Bezug von Kurzarbeitergeld einer fortbestehenden Hauptbeschäftigung gleichgestellt wird.

Unser Rat

Angesichts der Komplexität der gesetzlichen Vorgaben für eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern sollten Sie sich als Arbeitgeber in Zweifelsfällen vom zuständigen Berufsverband oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Für steuerliche Fragestellungen steht Ihre Beratungsstelle zur Verfügung.

Schnell zum Job

Einsatz von Asylbewerbern SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesagentur für Arbeit hat eine sogenannte Globalzustimmung für die Beschäftigung von Asylbewerbern, unter anderem als Erntehelfer in der Landwirtschaft, erteilt. Die Regelung gilt noch bis zum 31. Oktober 2020. Die Bundesagentur muss ihre Zustimmung zur Arbeitsaufnahme nun nicht mehr in jedem Einzelfall erteilen. Die Globalzustimmung gilt für

  • Asylbewerber in einer Aufnahmeeinrichtung, bei denen das Asylverfahren nicht binnen neun Monaten unanfechtbar abgeschlossen ist,
  • Asylbewerber, die sich seit drei Monaten gestattet im Bundesgebiet aufhalten,
  • die Beschäftigung von Personen mit einer Duldung,
  • für Drittstaatsangehörige, deren Aufenthaltstitel diese Beschäftigung nicht erlaubt.