Erhöhte Zuverdienstgrenzen

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Der Bund erleichtert den Beziehern von Kurzarbeitergeld vorübergehend die Hinzuverdienstmöglichkeiten. Gemäß Sozialgesetzbuch wären Entgelte aus einer anderen, während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommenen Beschäftigung grundsätzlich auf das Kurzarbeitergeld anzurechnen. Für Nebentätigkeiten in systemrelevanten Branchen wie dem Lebensmittelbereich oder dem Gesundheitswesen hatte der Bund bereits eine vorübergehende Sonderregelung geschaffen, nach der das Einkommen aus der Nebenbeschäftigung bis Ende Oktober 2020 nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet wird. Voraussetzung: Kurzarbeitergeld plus Resteinkommen des Hauptberufs plus Hinzuverdienst übersteigen nicht das Monatseinkommen des Beschäftigten ohne den Arbeitsausfall (Soll-Entgelt). Nun wird diese Regel bis zum 31. Dezember 2020 auf alle Berufe ausgedehnt.

Auch die Hinzuverdienstgrenze für Rentner in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde erhöht. Für das laufende Jahr liegt sie bei vorgezogenen Altersrenten bei 44.590 Euro statt regulär bei 6.300 Euro. Ab 2021 gelten wieder die bisherigen Grenzen. In der Alterssicherung der Landwirte wurde die Verdienstgrenze bis Jahresende vollständig aufgehoben.

Forderungsausfall aus Gesellschafterdarlehen

SHBB Bad Oldesloe

Das Finanzgericht in Düsseldorf hatte darüber zu entscheiden, wie sich der Forderungsausfall aus einem Gesellschafterdarlehen einkommensteuerrechtlich auswirkt. Im Kern ging es um die Frage, wann nachträgliche Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen bei Beteiligungen entstehen können.

Verluste aus einer Darlehensforderung im Privatvermögen unterliegen im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen nach dem Einkommensteuergesetz einer nur sehr beschränkten Verlustnutzung. Ein besonderer Fall liegt vor, wenn ein wesentlich beteiligter Anteilseigner ein Darlehen „seiner“ GmbH zur Verfügung stellt. Kann die GmbH das Darlehen nur teilweise oder gar nicht zurückbezahlen, weil sie aufgelöst wird, können die Verluste als nachträgliche Anschaffungskosten für die GmbH-Beteiligung betrachtet werden. Das Finanzgericht Düsseldorf entschied im Januar 2020 über die einkommensteuerrechtliche Behandlung nachträglicher Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen.

In dem zugrunde liegenden Fall ging es um den Alleingesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH, der gemeinsam mit seiner Ehefrau der eigenen Gesellschaft mehrere Darlehen gewährt hatte. Eines der Darlehen gewährten die Kläger der GmbH im Januar 2012. Ein weiteres folgte im Juni 2013 und zwar zu einem Zeitpunkt, als der GmbH die Zahlungsunfähigkeit drohte und die Hausbank der Gesellschaft keinen Kredit mehr einräumen wollte. Wenige Monate später im November 2013 gewährte das Paar der GmbH ein drittes Darlehen. Trotz dieser Finanzspritzen war die Gesellschaft am Ende nicht zu halten: Sie wurde zum 31. Dezember 2014 aufgelöst.

In ihrer Steuererklärung 2014 behandelten die Kläger die Verluste aus allen drei Darlehen inklusive der nicht gezahlten Zinsen als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung und erklärten den Auflösungsverlust im Sinne des Einkommensteuergesetzes entsprechend.

Das Finanzamt folgte dieser Berechnung nicht. Nach dessen Auffassung war lediglich das dritte Darlehen während der Krise der Gesellschaft gewährt worden, sodass die Finanzverwaltung auch nur für das dritte Darlehen einen entsprechenden Auflösungsverlust in der Steuererklärung akzeptierte. Die beiden früheren Darlehen seien vor der Krise der GmbH gewährt worden und hätten deshalb keine Auswirkung auf den Auflösungsverlust. Nach erfolglosem Einspruch gingen die Kläger gegen die Nichtberücksichtigung der Darlehen vom Januar 2012 und vom Juni 2013 vor Gericht.

Nicht zurückgezahltes Krisendarlehen führt zu nachträglichen Anschaffungskosten
Das Finanzgericht in Düsseldorf widersprach in seinem Urteil vom Januar 2020 der Auffassung des Finanzamts. Die Krise der GmbH trat nach Ansicht der Richter deutlich vor November 2013 ein. Bereits im Juni 2013 hätte ein ordentlicher Kaufmann der Gesellschaft nur noch Eigenkapital, jedoch kein Fremdkapital mehr zugeführt. Demnach handele es sich beim zweiten Darlehen vom Juni 2013 um ein eigenkapitalersetzendes Krisendarlehen. Bei der Berechnung des Auflösungsverlusts im Sinne des Einkommensteuergesetzes sei der im Juni 2013 gewährte und nicht zurückgezahlte Darlehensanteil daher als nachträgliche Anschaffungskosten anzusetzen. Folglich sei auch der Auflösungsverlust des Klägers unter Berücksichtigung des Teileinkünfteverfahrens entsprechend zu erhöhen.

Dass sich die GmbH auch schon bei Gewährung des ersten Darlehens im Januar 2012 in einer wirtschaftlichen Krise befunden hat, kann nach Auffassung der Richter hingegen nicht angenommen werden. Zwar seien die Umsätze der Gesellschaft im Jahr 2012 bereits deutlich rückläufig gewesen. Ein Großauftrag in diesem Jahr habe allerdings dazu geführt, dass der Umsatzrückgang deutlich kleiner ausfiel als im folgenden Jahr. Die GmbH ist nach Auffassung des Gerichts erst im Laufe des Jahres 2012 in eine Krise geraten, als auch die Hausbank nicht mehr bereit war, ihr weitere Darlehen zu gewähren. Damit habe der Gesellschafter das erste Darlehen vor der Krise der GmbH gewährt.

Forderungsausfall des früheren Darlehens bei Einkünften aus Kapitalvermögen berücksichtigen
Als hinreichend informierter Geschäftsführer habe der Kläger das erste Darlehen allerdings nicht zurückgefordert. Dadurch sei der Wert dieses Darlehens auf null Euro gesunken. Bei solch stehen gelassenen Darlehen scheidet die Ansetzung als nachträgliche Anschaffungskosten und damit die Anrechnung eines höheren Auflösungsverlustes aus, seitdem der Gesetzgeber mit dem „Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen“ (MoMiG) das Eigenkapitalersatzrecht gestrichen hat.

Das Gericht führte aus, dass seit Einführung der Abgeltungssteuer der endgültige Verlust aus einer Kapitalforderung jedoch bei den Einkünften aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen sei, sofern das Darlehen in der Absicht gewährt worden sei, dadurch positive Einkünfte zu erzielen. Das gelte im konkreten Fall für das erste Darlehen. Die nötige Einkunftserzielungsabsicht werde widerlegbar vermutet.

Dem steht auch die im Einkommensteuergesetz verankerte Subsidiaritätsklausel nicht entgegen, die die Vorrangigkeit der Einkunftsarten regelt. Sie kann im Streitfall keine Sperrwirkung entfalten, da ein mit null Euro bewertetes Darlehen andere Einkünfte weder erhöht noch vermindert und daher auch nicht zu anderen Einkunftsarten gehören kann.

Nach diesen Grundsätzen hat der Ausfall des im Januar 2012 gewährten Darlehens, soweit die GmbH es nicht zurückgezahlt hat, nicht aber der Ausfall der später gewährten Darlehen zu einem steuerlich zu berücksichtigenden Verlust der Kläger bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geführt. Die Vermutung, dass sie die drei Darlehen in der Absicht gewährt haben, dadurch steuerlich relevante Einkünfte zu erzielen, ist bezüglich der zuletzt gewährten Darlehen vom Juni und vom November 2013 nach Auffassung des Gerichts widerlegt. Diese Darlehen seien in der Krise gegeben worden und damit durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst gewesen.

Was den Fall allgemein interessant macht: Im Zusammenhang mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts besteht eine Vertrauensschutzregelung. Die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen sind weiter anzuwenden, wenn der Gesellschafter eine solche bis zum 16. April 2019 geleistet hat oder sie bis zu diesem Tag eigenkapitalersetzend geworden ist. Die möglicherweise günstigere Regelung des Einkommensteuergesetzes darf jedoch auch in einem wie hier vorliegenden Fall nicht faktisch ausgeschlossen sein, wenn infolge der Subsidiaritätsklausel eine Verlustnutzung eigentlich ausgenommen ist.

Das Finanzgericht hat die Revision gegen das Urteil zugelassen, da der Bundesfinanzhof bisher nicht entschieden hat, ob sich in solchen Konstellationen ein Steuerpflichtiger – gegebenenfalls auch nur teilweise – dafür entscheiden kann, die bisherigen Grundsätze zur Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen weiterhin anzuwenden, wenn die Regelungen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen im Übrigen zu einem günstigeren Ergebnis führen. Die Revision wurde eingelegt und ist beim Bundesfinanzhof anhängig.

Aufsichtsräte nicht zwangsläufig Unternehmer

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesfinanzhof ändert seine Rechtsprechung hinsichtlich der Unternehmereigenschaft von Aufsichtsratsmitgliedern.

Trägt das Mitglied eines Aufsichtsrats aufgrund einer Festvergütung kein Vergütungsrisiko, ist es nicht als Unternehmer tätig. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden. Damit schließt sich das höchste deutsche Finanzgericht
in dieser Rechtsfrage der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) an.

Der Entscheidung zugrunde liegt der Fall eines leitenden Angestellten, der Aufsichtsratsmitglied bei einer von seinem Arbeitgeber kontrollierten Aktiengesellschaft war. Nach Satzung der AG erhielt jedes Aufsichtsratsmitglied für seine Tätigkeit eine jährliche Festvergütung von 20.000 Euro oder einen zeitanteiligen Anteil hiervon. Der leitende Angestellte wandte sich gegen die Annahme, dass er als Mitglied des Aufsichtsrats Unternehmer sei und damit umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringe. Einspruch und Klage beim Finanzgericht hatten keinen Erfolg.

Demgegenüber gab der BFH der Klage mit Verweis auf den EuGH statt. Nach der EuGH-Rechtsprechung übt ein Mitglied eines Aufsichtsrats genau dann keine selbstständige Tätigkeit aus, wenn es für Rechnung und unter Verantwortung des Aufsichtsrats handelt und dabei selbst kein wirtschaftliches Risiko trägt. In dem seinerzeit vom EuGH entschiedenen Fall ergab sich letzteres daraus, dass das Aufsichtsratsmitglied eine feste Vergütung unabhängig von der Teilnahme an Sitzungen und den geleisteten Arbeitsstunden erhielt. Der BFH hat sich bei seinem Urteil nun in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung für genau diese Fallkonstellation der EuGH-Rechtsprechung angeschlossen. Offengelassen haben die Richter in München, ob bei variabler Vergütung an der Unternehmereigenschaft festzuhalten ist.

Die geänderte Rechtsprechung könnte auch auf Aufsichtsgremien in Vereinen und Stiftungen sowie auf Beiräte Auswirkungen haben. Solange der Bund den Umsatzsteuer-Anwendungserlass nicht ändert, können sich Aufsichtsratsmitglieder und beaufsichtigte Gesellschaften weiter darauf berufen, dass dem Erlass zufolge die Aufsichtsratstätigkeit zur Unternehmereigenschaft führt. Ist die zu beaufsichtigende Gesellschaft nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann allerdings eine Nichtbesteuerung der Aufsichtsratstätigkeit von Vorteil sein. In diesem Fall sollten sich betroffene Unternehmen, Vereine und Verbände, Stiftungen und ähnliche Organisationen auf die geänderte BFH-Rechtsprechung berufen.

Mit »Wumms« aus der Corona-Krise?

Schutzschild, Soforthilfe, Steuerhilfegesetz, Konjunkturpaket – zur Bewältigung der Corona-Krise hat die Bundesregierung Milliarden-Programme auf den Weg gebracht. Auf die Zahlungsverpflichtungen eines Betriebes nimmt ein Virus keine Rücksicht, deshalb zielen viele der Maßnahmen auf die Sicherung der Liquidität ab. Wir informieren Sie seit Beginn der Krise fortlaufend über alles Wichtige im Zusammenhang mit den verschiedenen steuerlichen, finanziellen und rechtlichen Hilfsmaßnahmen. Und natürlich nehmen wir auch einzelne Maßnahmen unter die Lupe – zum Beispiel die Regelungen aus den Corona-Steuerhilfegesetzen.

Ob Unternehmer oder Arbeitnehmer, ob Betriebe der Tourismusbranche oder Landwirtschaft, ob Einzelbetriebe oder größere Unternehmen – die Regelungen im ersten Corona-Steuerhilfegesetz betreffen die unterschiedlichsten Zielgruppen.

Schon bevor mit dem Konjunkturpaket die Umsatzsteuersenkung von 19 auf 16 Prozent (ermäßigter Steuersatz von sieben auf fünf Prozent) bis Ende 2020 verabschiedet wurde (siehe Zeitlich befristete Umsatzsteuersenkung), war mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz eine Sonderregel bei der Umsatzsteuer für die Gastronomie beschlossen worden. Befristet für ein Jahr wird auf Verpflegungsdienstleistungen nur noch der ermäßigte Steuersatz fällig. Die Krux dabei: Getränke – egal, ob alkoholisch oder nicht – sind von der Steuersenkung ausgenommen. Das wirft Fragen auf. Sind Pauschalpreise für ein Frühstück am Hotelbuffet damit passé, wenn der Gast so viel Kaffee zu seinem Brötchen bekommt, wie er möchte? Ist ein Kaffee, in dem eine Kugel Vanilleeis schwimmt, ein Getränk oder eine Speise?

Sichergestellt sein muss, dass über die Kassensysteme jederzeit rechtskonform abgerechnet wird. Das ist für die Gastronomie auch deswegen eine Herausforderung, weil sich bei der Umsatzsteuer der reguläre und der ermäßigte Steuersatz zum Jahreswechsel wieder ändern.

Nach dem Corona-Steuerhilfegesetz dürfen Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld steuerfrei bleiben. Zuschüsse, die der Arbeitgeber zum Kurzarbeitergeld oder zum Saison-Kurzarbeitergeld zahlt, werden bis zu 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte (Soll-Entgelt), und dem während der Kurzarbeit erzielten Bruttoeinkommen (Ist-Entgelt) nach dem Sozialgesetzbuch steuerfrei gestellt. Die Steuerbefreiung ist auf Zuschüsse begrenzt, die für März bis Dezember 2020 geleistet werden.

Dass Corona-Sonderzahlungen, die ein Arbeitgeber zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2020 an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusätzlich zum Arbeitslohn auszahlt, bis zu einer Höhe von 1.500 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei bleiben, hatte die Bundesregierung zunächst per Verordnung ermöglicht. Auf Vorschlag des Finanzausschusses wurde diese Regel ins Corona-Steuerhilfegesetz aufgenommen, um die Rechtssicherheit zu erhöhen.

Wer wegen Kita- oder Schulschließungen seine Kinder betreuen muss und deshalb nicht arbeitet, kann auch vom Corona-Steuerhilfegesetz profitieren. Eltern kommen länger in den Genuss von Corona-Geld, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Verlängert wurde auch die Übergangsregelung bei der Umsatzsteuer auf kommunale Leistungen. Deutschland hatte eine EU-Richtlinie umgesetzt und die Umsatzbesteuerung von Tätigkeiten der öffentlichen Hand neu geordnet, um Wettbewerbsverzerrungen mit privaten Unternehmen zu verhindern. Kommunen hatten bisher bereits die Möglichkeit, bis zum 31. Dezember 2020 auf Basis der früheren Rechtslage zu verfahren. Weil auch sie durch die Pandemie vor besonderen Herausforderungen stehen, kam die Verlängerung nicht überraschend.

Registrierkassen: Umrüstung nicht vergessen

SHbb Bad Oldesloe

Registrierkassen und andere elektronische Kassensysteme, die in Deutschland zum Einsatz kommen, müssen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Diese Maßnahme, mit der der Gesetzgeber Manipulationen an digitalen Abrechnungsdaten verhindern will, gilt seit Beginn dieses Jahres. Weil aber zunächst nicht genügend zertifizierte Lösungen für die Umrüstung zur Verfügung standen, hat die Finanzverwaltung Händlern, Gastronomen und allen anderen Betrieben mit Barzahlungsgeschäften mehr Zeit für die Umrüstung eingeräumt. Diese Frist läuft jedoch bald ab: Spätestens bis zum 30. September 2020 müssen Registrierkassen über TSE verfügen, sonst drohen Bußgelder.

Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 gekauft wurden und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 eingesetzt werden. Neue Registrierkassen dürfen nur noch mit TSE verkauft werden. Wer eine neue Ladenkasse erwirbt, muss diese künftig innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Finanzamt registrieren. Dies gilt, sobald die Behörden hierfür eine elektronische Mitteilungsmöglichkeit geschaffen haben. Wir werden über den Fortgang informieren.

Worauf Unternehmen jetzt achten müssen

Betreibsprüfung SHBB Bad Oldesloe

Die temporäre Absenkung der Umsatzsteuer ist Herzstück des Konjunkturpaketes der Bundesregierung. Wir zeigen Ihnen, warum eine zutreffende Rechnungsstellung für Unternehmer von zentraler Bedeutung ist.

Seit dem 1. Juli 2020 und zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember dieses Jahres gilt ein regulärer Umsatzsteuersatz von nur noch 16 statt bisher 19 Prozent. Auch der ermäßigte Steuersatz wurde bis Ende dieses Jahres abgesenkt – von sieben auf fünf Prozent. Nicht abgesenkt wird dagegen der pauschale Umsatzsteuersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 10,7 beziehungsweise 5,5 Prozent. Es ist nicht nur die erste Änderung des Regelsteuersatzes seit mehr als 13 Jahren. Es passiert überhaupt zum ersten Mal seit Einführung des Umsatzsteuersystems in seiner heutigen Form, dass der Regelsteuersatz gesenkt und nicht angehoben wird. Dass diese Änderung nur befristet angelegt ist, ist ebenfalls ein Novum.

In der Praxis führt die Absenkung zu vielen Abgrenzungsproblemen. Wir geben Ihnen Tipps und Hinweise zu den wichtigsten Fragen.

Maßgeblich für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbingung! Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es einzig darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist:

Lieferungen
Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.

Sonstige Leistungen
Dienstleistungen und andere sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sonstige Leistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Teilleistungen
Teilleistungen kann es dann geben, wenn eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll teilbar ist. Außerdem müssen Auftraggeber und Auftragnehmer für die einzelnen Teilleistungen gesonderte Entgelte vereinbart haben. Nur wenn das der Fall ist, ist für die Bemessung der Umsatzsteuer nicht der Zeitpunkt der Gesamtleistung relevant, sondern jeweils der Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Teilleistung.

Unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch)
Entnimmt ein Unternehmer Leistungen aus dem Betriebsvermögen für den eigenen, privaten Bedarf, muss er dafür auch Umsatzsteuer zahlen. Ein Beispiel ist ein Betrieb, der eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert hat und den erzeugten Strom zum Teil für das private Wohnhaus nutzt. Die Umsatzsteuer für unentgeltliche Wertabgaben entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat, Quartal oder im Ausnahmefall Kalenderjahr), in dem dieser Eigenverbrauch ausgeführt worden ist.

Innergemeinschaftlicher Erwerb (Lieferungen aus anderen EU-Staaten)
Innerhalb der EU werden Waren, die Unternehmen über Ländergrenzen hinweg austauschen, grundsätzlich im Staat des Erwerbers versteuert. Beim innergemeinschaftlichen Erwerber entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

Auch bei Anzahlungen auf den Liefertermin achten
Fallen Anzahlung und Lieferung einer Ware nicht in einen Zeitraum, in dem derselbe Steuersatz gilt, werden Berichtigungen notwendig.

Beispiel:
Ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Kunde, zum Beispiel ein Arzt, bestellt im Juli 2020 bei einem Händler ein medizinisches Gerät für 23.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Als Liefertermin wird Oktober 2020 vereinbart. Bei Bestellung leistet der Kunde bereits die Hälfte des Kaufpreises als Anzahlung. Auf die Anzahlung erhebt der Händler eine Umsatzsteuer von 16 Prozent – also gemäß dem seit Juli geltenden Regelsteuersatz. Dann platzt aufgrund von Lieferengpässen die geplante Auslieferung im Herbst, und der Kunde erhält das Gerät erst im Februar 2021. In diesem Beispiel wird die Leistung – die Lieferung der Geräts – erst im neuen Jahr ausgeführt. Da der Bund den Regelsteuersatz nur bis zum Dezember 2020 abgesenkt hat, entfallen auf das Gerät 19 Prozent Umsatzsteuer und nicht 16 Prozent. Der Lieferant hat in diesem Beispiel sowohl in der Schlussrechnung gegenüber dem Kunden als auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2021 beim Finanzamt die zu niedrig angesetzte Umsatzsteuer aus der Anzahlung zu berichtigen.

Unrichtigen Umsatzsteuerausweis vermeiden
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können sich die ihnen von Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Was aber macht man, wenn ein Lieferant eine falsche Umsatzsteuer ausweist? Stellt ein Unternehmer eine Rechnung mit dem bisherigen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020, liegt eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer vor. Laut Gesetz schuldet der leistende Unternehmer bei einem zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag grundsätzlich auch den Mehrbetrag. Der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann vom vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger aber nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Beispiel:
Der Unternehmer A hat am 20. Juni 2020 Unternehmer B eine Rechnung über 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer ausgestellt. Unternehmer B überweist umgehend 11.900 Euro. Die Leistung wird aber erst am 7. August 2020 ausgeführt. Beim Rechnungsbetrag von 11.900 Euro beträgt die darin enthaltene Steuer auf Basis des korrekten Steuersatzes von 16 Prozent nur 1.641,38 Euro. Unternehmer A muss auch die Differenz zwischen dem von ihm ausgewiesenen und dem korrekten Wert (1.900 – 1.641,38 = 258,62 Euro) als Umsatzsteuer abführen. Unternehmer B kann nur die gesetzliche Umsatzsteuer von 1.641,38 Euro als Vorsteuer abziehen. Allerdings darf Unternehmer A die Rechnung berichtigen. Dabei ist oftmals zu klären, ob die Vertragsparteien zivilrechtlich eine Netto- oder Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen haben.

Aus Gründen der Vereinfachung wird die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn ein Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz ausweist, diesen Steuerbetrag abführt und den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Das sieht ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vor. Weiter heißt es darin, einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger werde aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen unrichtigen Rechnungen im selben Übergangszeitraum ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

Sonderfälle: Was passiert mit Gutscheinen, Mitgliedsbeiträgen, Mieten und Lizenzgebühren?
Bei Gutscheinen muss darauf geachtet werden, ob es sich um Einzweck- oder um Mehrzweckgutscheine handelt. Bei einem Einzweckgutschein wird die Herausgabe des Gutscheins als Lieferung angesehen. Bei einem Mehrzweckgutschein kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung an, die mit dem Gutschein beansprucht werden kann.

Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge für das Kalenderjahr 2020 unterliegen im Regelfall dem verminderten Umsatzsteuersatz, wenn die Mitgliedschaft erst mit Ablauf des 31. Dezember 2020 als erfüllt gilt.

Bei Dauerleistungen wie zum Beispiel Miet-, Pacht- und Leasingverträgen ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern sie umsatzsteuerlich Rechnungen darstellen – angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.

Die Steuersenkung kann auch Jahresleistungen wie Lizenzgebühren betreffen. Wenn diese Leistungen mit Ablauf des 31. Dezember 2020 als erbracht anzusehen sind, ist für diese der verminderte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Ist die Zahlung für das Jahr vorab geleistet worden, ist eine Anpassung der Abrechnung erforderlich.

Unsere Meinung

Hoher Aufwand

Der Bund hofft mit der Umsatzsteuersenkung auf eine Stimulierung des Konsums. Wie hoch der Effekt sein wird, hängt stark davon ab, ob Handel, Gewerbe und Dienstleister die Steuersenkung an die Endverbraucher weiterreichen. Das wird von Branche zu Branche und von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein. Was alle Unternehmen trifft, ist der Aufwand für die Umstellung der Rechnungs- und Buchungssysteme – zum Jahreswechsel 2020/21 gleich noch mal. Die aus der Maßnahme resultierenden Abgrenzungsprobleme machen eine umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig. Ein Anwendungsschreiben von der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuersenkung wurde immerhin zeitnah veröffentlicht. Vielleicht hat die Maßnahme einen psychologischen Effekt. Ob aber der Nutzen auch die Kosten übersteigt, darf bezweifelt werden.