Gewerbliche Einkünfte durch Abfärbung vermeiden

Homeoffice Pauschale SHBB Bad Oldesloe

Freiberufler aufgepasst! Zwei Finanzgerichtsurteile aus jüngster Zeit weisen wieder einmal darauf hin, dass freiberufliche Einkünfte nur dann erzielt werden, wenn eine leitende und eigenverantwortliche Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Thematik ist für alle Freiberufler, die auch eine gewerbliche Tätigkeit ausüben, von großer Bedeutung.

Wird eine freiberufliche Tätigkeit nicht leitend und eigenverantwortlich ausgeübt, kann es zu einer Umqualifizierung von Einkünften aus selbstständiger Arbeit in Einkünfte aus Gewerbebetrieb kommen. Als wesentliches Merkmal der freiberuflichen Tätigkeit wird die persönliche Berufsausübung angesehen. Entscheidend für die steuerliche Qualifizierung der Einkünfte ist somit, ob der Freiberufler tatsächlich aufgrund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig sein kann oder nicht.

Wenn ein Einzelunternehmer sowohl eine gewerbliche als auch eine freiberufliche Tätigkeit ausübt, so sind diese grundsätzlich steuerlich getrennt zu beurteilen, wenn zwischen beiden Tätigkeiten kein Zusammenhang besteht. Ein und derselbe Einzelunternehmer kann folglich nebeneinander  freiberufliche und gewerbliche Einkünfte erzielen, sofern die einzelnen Leistungen voneinander abgrenzbar sind. Besteht allerdings zwischen den Tätigkeiten ein enger sachlicher und wirtschaftlicher
Zusammenhang, so liegt eine sogenannte gemischte Tätigkeit vor, die zur Annahme eines die gesamte Tätigkeit umfassenden Gewerbebetriebs führen kann.

Übt hingegen eine Personengesellschaft eine gemischte Tätigkeit aus, so erzielt diese stets in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte.

Folgende zwei Finanzgerichtsurteile aus jüngster Vergangenheit haben sich mit den Abgrenzungsfragen freiberuflicher und gewerbliche Einkünfte befasst: Im ersten Fall ging es um einen Labormediziner, der durch Mitarbeiter Untersuchungsaufträge in Form eines Vorscreenings durchführen ließ. Lediglich im Falle eines positiven Befundes, der in etwa zehn bis 20 Prozent der Untersuchungen eintrat, wurde ihm der Vorgang zur weiteren Untersuchung und Begutachtung vorgelegt. Der Bundesfinanzhof kam im Juni 2018 zu dem Ergebnis, dass wegen des Mangels an Eigenverantwortlichkeit keine freiberufliche Tätigkeit vorliege. Diese erfordere bei einem Laborarzt, dass dieser jeden eingehenden Untersuchungsauftrag nach Inhalt und Fragestellung zur Kenntnis nehme, die Bearbeitung, die Auswahl und die Anwendung der Untersuchungsmethode kontrolliere und die Plausibilität des Ergebnisses prüfe. Ausdrücklich wiesen die Richter darauf hin, dass trotz zunehmender Technisierung auf die persönliche Mitarbeit nicht verzichtet werden könne.

Im zweiten Verfahren ging es vor dem Finanzgericht München um einen selbstständigen Rechtsanwalt, der neben seiner anwaltlichen Tätigkeit als externer Datenschutzbeauftragter für verschiedene Unternehmen aus unterschiedlichen Wirtschaftszweigen tätig war. Das Gericht kam mit Urteil aus Juli 2017 zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit des Rechtsanwalts als Datenschutzbeauftragter als gewerbliche Unternehmertätigkeit einzuordnen sei. Die Richter führten aus, dass die Tätigkeit als  Datenschutzbeauftragter einen völlig eigenständigen und neuen Beruf darstelle, der betriebswirtschaftliche, juristische, technische und pädagogische Kenntnisse erfordere. Bei derartigen Beratungen handele es sich gerade nicht ausschließlich um eine originär rechtsberatende Tätigkeit. Es bleibt abzuwarten, ob diese Rechtsauffassung auch im Revisionsverfahren vom Bundesfinanzhof bestätigt wird.

Eckpunkte der Grundsteuerreform

Grundsteuerreform 2019 SHBB Bad Oldesloe

Wann werden sich Bund und Länder einigen? Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Urteil aus April 2018 entschieden, dass die Regelungen des Bewertungsgesetzes zur Einheitsbewertung des Grundvermögens in den alten Bundesländern seit dem Jahr 2002 mit dem Grundgesetz unvereinbar sind. Der Gesetzgeber muss bis Ende 2019 eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen. Das SHBB
Journal hatte hierüber bereits in Ausgabe 2/2018 berichtet.

Im Februar 2019 haben sich die Bundesregierung und die Länder auf Eckpunkte für die Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts verständigt. Nach Verlautbarungen des Bundesfinanzministeriums soll die neue Grundsteuer in der Praxis umsetzbar und verfassungsfest sein sowie aufkommensneutral gestaltet werden. Die Politik wird sich an diesen Aussagen messen lassen müssen.

Für den Bereich der Grundsteuer B auf bebaute oder bebaubare Grundstücke und Gebäude soll ein Ertragswertverfahren geschaffen werden, bei dem der Grund und Boden mittels der Bodenrichtwerte bewertet wird. Die aufstehenden Gebäude sollen bei Wohngrundstücken in einem Ertragswertverfahren in die Bemessungsgrundlage einfließen, indem die durchschnittlichen Nettokaltmieten herangezogen werden. Wenn tatsächlich vereinbarte Nettokaltmieten gravierend abweichen, soll eine Auffanglösung greifen.

Bei gemischt genutzten Grundstücken sowie Geschäftsgrundstücken, bei denen weder tatsächlich vereinbarte Mieten vorliegen noch ortsübliche Mieten ermittelt werden können, soll anstelle eines Ertragswertverfahrens ein vereinfachtes Sachwertverfahren Anwendung finden.

Für die Grundsteuer A für Grundstücke der Land- und Forstwirtschaft soll ebenfalls ein Ertragswertverfahren zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogen werden. In diesem Zusammenhang verweist das Bundesfinanzministerium darauf, dass hierzu ein bereits in 2016 erarbeiteter Gesetzesentwurf des Bundesrates die Grundlage für weitere Diskussionen bildet. Seinerzeit
forderte der Bundesrat neben der Bewertung der Eigentumsflächen eine gesonderte Bewertung der Wirtschaftsgebäude und der Hofstelle.

Darüber hinaus sollen die Kommunen die Option erhalten, eine Grundsteuer C für unbebaute aber baureife Grundstücke zu erheben. Da das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber eine Frist zur gesetzlichen Neuregelung bis Ende 2019 gesetzt hat, entsteht für den Gesetzgeber zunehmend Zeitdruck. Detaillierte Aussagen zu möglichen Auswirkungen der Grundsteuerreform sind bisher nicht möglich, da konkrete Materialien zu den Gesetzesentwürfen bisher nicht veröffentlicht worden sind. Das SHBB Journal wird über das Gesetzgebungsverfahren weiter berichten.

Meldepflichten und -fristen beachten!

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Nach den Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes muss der Gesetzgeber ein sogenanntes  Marktstammdatenregister einrichten. Dieses sollte ursprünglich bereits im Herbst 2017 starten. Nunmehr hat die Bundesnetzagentur das neue Marktstammdatenregister am 31. Januar 2019 vollumfänglich in Betrieb genommen.

Das Marktstammdatenregister ist als Onlinedatenbank ein zentrales Verzeichnis von  energiewirtschaftlichen Daten. Eingeführt und betrieben wird es von der Bundesnetzagentur. Es löst als zentrales Verzeichnis das bisherige Anlagenregister und das Photovoltaik-Meldeportal ab. Ziel des Marktstammdatenregisters ist die Erstellung eines umfassenden behördlichen Registers, welches den Strom- und Gasmarkt abbildet, privatwirtschaftliche und behördliche Meldungen vereinfacht und die Datenqualität sowie Transparenz steigern soll.

Alle Marktakteure – hierzu zählen insbesondere sämtliche Anlagenbetreiber – sind gesetzlich verpflichtet, ihre EEG- und KWK-Anlagen fristgerecht in dem neuen Energiedatenportal der Bundesnetzagentur online zu registrieren. Dieses gilt selbst dann, wenn die EEG- bzw. KWK-Anlage schon früher in einem anderen Register der Bundesnetzagentur eingetragen wurde.

Bestehende EEG- und KWK-Anlagen, die vor dem 31. Januar 2019 in Betrieb genommen wurden, müssen sich innerhalb von 24 Monaten registrieren – also spätestens bis zum 31. Januar 2021. Neue EEG- und KWK-Anlagen mit einem Inbetriebnahmedatum ab dem 31. Januar 2019 haben für die Registrierung nur einen Monat Zeit. Bei allen anderen Einheiten und Anlagen gilt: Bei Inbetriebnahme vor dem 1. Juli 2017 beträgt die Registrierungsfrist 24 Monate, bei Inbetriebnahme ab dem 1. Juli 2017 beträgt die Registrierungsfrist sechs Monate. Für besondere Ausnahmefälle gelten im Einzelfall andere Fristen.

Für die Registrierung von Stromspeichern ist außerdem die Frist nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zu beachten: Bis zum 31. Dezember 2019 sind Stromspeicher, die ausschließlich mit erneuerbarem Strom geladen werden, als eigenständige Einheit im Marktstammdatenregister zu registrieren.

Bei Verstößen gegen die Meldepflichten und -fristen drohen erhebliche Sanktionen, die die Kürzung der Umsatzerlöse um 20 Prozent umfassen. Der Sanktionszeitraum beginnt mit Fristüberschreitung und endet mit der erstmaligen Registrierung.

Weitere Informationen und den Zugang zur Registrierung finden Sie auf der Website www.marktstammdatenregister.de. Hilfestellung bei der Registrierung Ihrer EEG- oder KWK-Anlage bietet Ihnen die spezialisierte Unternehmensberatungsgesellschaft des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes Treurat + Partner GmbH.

Gesetzgeber verbessert Verbraucherschutz für private Bauherren

Verbraucherbauverträge SHBB Bad Oldesloe

Im Jahr 2018 ist in Deutschland das neue Bauvertragsrecht in Kraft getreten. Hierdurch werden im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) für den Bauvertrag und den Verbraucherbauvertrag zusätzlich zu den allgemeinen werkvertraglichen Regelungen weitere Vorgaben geschaffen, um den Besonderheiten von Bauvorhaben Rechnung zu tragen.

Unter Verbraucherbauverträgen versteht der Gesetzgeber solche Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Noch vor Abschluss des Bauvertrages hat der Unternehmer dem Verbraucher eine Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen, in der unter anderem die wesentlichen Eigenschaften des angebotenen Werkes dargestellt und verbindliche Angaben zum Zeitpunkt der Fertigstellung des Bauwerkes beziehungsweise zur Dauer der Bauausführung gemacht werden. Die Baubeschreibung wird grundsätzlich Bestandteil des Verbraucherbauvertrages; letzterer bedarf der Textform. Nach Abschluss des Verbraucherbauvertrages und einer ordnungsgemäßen Belehrung ist der Verbraucher berechtigt, den Vertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angaben von Gründen zu widerrufen. Im Falle der notariellen Beurkundung des Vertrages steht dem Verbraucher ein solches Widerrufsrecht allerdings nicht zu.

Bei Bau- und Verbraucherbauverträgen verfügt der Besteller des Bauvorhabens zukünftig über ein Anordnungsrecht gegenüber dem Bauunternehmer. Hierdurch kann der Besteller Änderungen am vereinbarten Werkerfolg und Maßnahmen anordnen, die aus seiner Sicht zur Erreichung des  vereinbarten Werkerfolges notwendig sind. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn die ursprüngliche Leistungsbeschreibung lücken- oder fehlerhaft ist und deren Umsetzung deshalb nicht zur Herstellung eines funktionstauglichen Bauwerkes führen würde. Der Anordnung muss aber der Versuch einer einvernehmlichen Einigung mit dem Bauunternehmer vorangehen. Außerdem muss das Begehren des Bestellers für den Bauunternehmer zumutbar sein. Eine solche Änderungsanordnung kann für den Besteller allerdings eine nachteilige Anpassung der Vergütung nach sich ziehen.

Sofern der Bauunternehmer vom Besteller keine Abschlagszahlungen verlangt, muss der Besteller die vereinbarte Vergütung an den Bauunternehmer erst entrichten, wenn er das Werk abgenommen und vom Bauunternehmer eine prüffähige Schlussrechnung erhalten hat. Eine Schlussrechnung ist prüffähig, wenn die erbrachten Einzelleistungen für das Bauvorhaben übersichtlich und für den Besteller nachvollziehbar aufgeführt sind.

Setzt der Bauunternehmer einem Verbraucher für die Abnahme eines fertiggestellten Werkes eine Frist, dann hat er den Verbraucher in Textform darüber aufzuklären, dass eine nicht erklärte oder eine ohne Angabe von Mängeln verweigerte Abnahme zu einer fiktiven Abnahme führt. Dies gilt nicht nur für Bauverträge, sondern für Werkverträge ganz allgemein.

Bei Fragen zum neuen Bauvertragsrecht wenden Sie sich bitte an einen Rechtsanwalt – vorzugsweise an einen Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Quartierskonzepte bringen neue Ideen

EEG-Umlage SHBB Bad Oldesloe

Nachbarschaftliche und klimaschonende Wärmeversorgung für Städte und Gemeinden: Im Jahr 2016 begann die Gemeinde Stedesand im Kreis Nordfriesland mit der Erstellung eines integrierten  Quartierskonzeptes. Für Schleswig-Holstein war dies zum damaligen Zeitpunkt ein Modell- und Pilotprojekt für die kommunale Wärmewende, um geeignete Wege für ein klimaneutrales Leben im ländlichen Raum aufzuzeigen.

Die Analyse des Quartiers ergab, dass sich ein großer Teil der Gebäude in einem energetisch sanierungsbedürftigen Zustand befunden hat und hauptsächlich fossile Energieträger zur Raumwärme- und Warmwassererzeugung eingesetzt wurden. Um die Energie- und CO₂-Bilanz des Quartiers zu verbessern, wurden Maßnahmen zur Minderung des Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser, zur Verbesserung der Energieeffizienz bei der Versorgung des Quartiers sowie zur Einbindung erneuerbarer Energien erarbeitet. Experten aus den Bereichen Architektur, Anlagen- und  Versorgungstechnik, energetische Modernisierung, Denkmalschutz, Bewohnerbeteiligung und Öffentlichkeitsarbeit wurden hinzugezogen, um zusammen mit den Bürgern der Gemeinde ein nachhaltiges und wirtschaftlich tragbares Quartierskonzept zu konzipieren.

Als wesentliche Schwerpunkte zur Einsparung von Energie wurden die Modernisierung von  Gebäudehüllen, die Erneuerung von Heizungsanlagen sowie die Ergänzung der Wärmeerzeugung durch regenerative Energiesysteme bis hin zum Bau oder zur Umstrukturierung von Nah- oder  Fernwärmenetzen identifiziert. Die Versorgung des Wärmenetzes sollte in der Gemeinde durch den  Einsatz von Biogas erfolgen, denn im näheren Umfeld gibt es zwei Biogasanlagenbetreiber mit Abwärmepotentialen. Indem sie eingebunden würden, könnte der Primärenergieeinsatz in hohem Maße reduziert werden.

Quartierskonzepte SHBB Bad OldesloeDie Ergebnisse des Konzepts waren sehr vielversprechend, sodass eine große Anzahl von Haushalten Interesse an einem genossenschaftlichen regenerativ versorgten Wärmenetz entwickelte. Ende November 2016 fand die Gründungsversammlung der Genossenschaft Wärmenetz Stedesand statt.

Mehr als 40 Bürger mit über 64 Hausanschlüssen hatten sich zum Anschluss an das genossenschaftliche Wärmenetz der Wärmenetz Stedesand eG entschlossen. Während der Umsetzungsphase beteiligten sich noch weitere Haushalte mit einem Anschluss ans neue Wärmenetz.

Für die Wärmelieferung konnte ein Biogas-Anlagenbetreiber als leistungsfähiger Versorger gefunden werden. Dieser errichtete zum Zweck der Wärmelieferung zwei Biogas-Blockheizkraftwerke in Ortslage und bietet dadurch der Wärmenetz Energiegenossenschaft eine Wärmevollversorgung.

Entscheidend für den Erfolg war die hohe Transparenz der Konzepterarbeitung, die zu einer Beteiligung der Bürger in der Gemeinde führte. Durch regelmäßige Informationsveranstaltungen wurden die ansässigen Bürger direkt in das Verfahren einbezogen. Die Ergebnisse wurden vor Ort präsentiert und etwaige Vorbehalte und Hemmnisse konnten im Dialog mit den Planern geklärt und aus dem Weg geräumt werden.

Auch während der Umsetzungsphase wurden die Einwohner der Gemeinde nicht alleine gelassen. Das Planungsbüro Treurat + Partner, Tochterunternehmen des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes, fungierte weiterhin als Moderator und Ansprechpartner für alle Beteiligten, sodass dieses Pilotprojekt durch die hohe Motivation der Bürger vor Ort im Januar 2019 erfolgreich abgeschlossen wurde.

Verdeckte Gewinnausschüttung?

SHBB Bad Oldesloe

Immer wieder kommt es im Rahmen von Betriebsprüfungen bei Kapitalgesellschaften zu Diskussionen mit der Finanzverwaltung über verdeckte Gewinnausschüttungen. Diese dürfen das steuerliche Ergebnis der Kapitalgesellschaft nicht mindern. In einem aktuellen Fall hatte sich der Bundesfinanzhof (BFH) mit der Angemessenheit von Beraterhonoraren gegenüber beherrschenden Gesellschaftern  auseinanderzusetzen.

Mit Urteil aus September 2018 entschied der BFH, dass eine Vereinbarung zur Zahlung von  Beraterhonoraren an beherrschende Gesellschafter einem steuerlichen Fremdvergleich nicht standhält, wenn die Beschreibung der zu erbringenden Beraterleistungen weder das „Ob“ noch das „Wie“ und das „Wann“ der vertraglichen Leistungserbringung bestimmt. Es liegen in solchen Fällen verdeckte  Gewinnausschüttungen vor.

Klägerin war eine GmbH, an der A zu 50 Prozent beteiligt war. Auch die Geschäftsführung übte A aus. Aufgrund von abgeschlossenen Beraterverträgen wurden A für die kaufmännische und  betriebswirtschaftliche Beratung der GmbH im Streitjahr Beratungshonorare und Reisekosten in sechsstelliger Höhe ausgezahlt. In den Beraterverträgen wurde ein Stundensatz vereinbart, und die Reisekosten sollten zusätzlich abgerechnet werden. Die Abrechnung erfolgte monatlich durch Rechnungsstellung mit Stundennachweis. Weitere Vereinbarungen wurden in den Beraterverträgen nicht getroffen. Insbesondere wurde nicht geregelt, in welchem Umfang und zu welchen Zeiten welche konkreten Beratungen zu leisten waren. Im Rahmen einer Außenprüfung kam die Finanzverwaltung zu dem Ergebnis, dass es sich bei den gezahlten Beraterhonoraren um eine verdeckte Gewinnausschüttung handelte. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob die GmbH Klage gegen den Ansatz der verdeckten Gewinnausschüttung.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Eine derart unkonkrete Vereinbarung wäre mit einem fremden Dritten, der nicht Gesellschafter der GmbH ist, nach Auffassung des BFH nicht getroffen worden. Für den externen Berater wären zumindest Art und Umfang der Leistung sowie der Zeitpunkt, zu dem sie hätte erbracht werden müssen, bestimmt worden.

Unser Rat
Beim Abschluss von Beraterverträgen zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter sind alle Bestandteile der Vereinbarung in einer Gesamtschau dem Fremdvergleich zu unterziehen. Nur wenn der Vertrag dem entspricht, was auch mit einem externen Berater vereinbart und vergütet worden wäre, liegen  Betriebsausgaben der GmbH vor.