Wichtiges zur Offenlegung

SHBB Bad Oldesloe

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) sind zur Offenlegung ihrer Rechnungsunterlagen verpflichtet. Die Art und Weise sowie der Umfang der Offenlegung hängen entscheidend von der Unternehmensgröße ab. Nachfolgend sind einige Informationen für die Offenlegung bei kleinen Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften aufgeführt.

Fristen und Ordnungsgeld

Die Unterlagen sind spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag des Geschäftsjahrs zu übermitteln, auf das sie sich beziehen. Kommt das Unternehmen der Pflicht zur Offenlegung nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nach, leitet das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Ordnungsgeldverfahren ein. Das Unternehmen wird aufgefordert, innerhalb einer sechswöchigen Nachfrist den gesetzlichen Offenlegungspflichten nachzukommen. Gleichzeitig droht das BfJ ein Ordnungsgeld an. Entspricht das Unternehmen der Aufforderung nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt.

Beachten Sie: Ordnungsgeldandrohungen und Ordnungsgeldfestsetzungen können so lange wiederholt werden, bis die Veröffentlichung erfolgt ist. Die Ordnungsgelder werden dabei schrittweise erhöht.

Mit der Androhung werden den Beteiligten die Verfahrenskosten auferlegt. Diese entfallen nicht dadurch, dass der Offenlegungspflicht innerhalb der gesetzten Nachfrist nachgekommen wird.

Beachten Sie: Das BfJ hat kürzlich mitgeteilt, dass für den Jahresabschluss für 2024 vor Mitte März 2026 kein Ordnungsgeldverfahren eingeleitet wird. Auch in den Vorjahren gab es eine Verschiebung bzw. eine faktische Fristverlängerung, die nach den Angaben des BfJ nun letztmalig gewährt wird.

Unternehmensregister

Offenzulegende oder zu hinterlegende Daten sind elektronisch beim Unternehmensregister einzureichen. Dieses wird vom Bundesanzeiger Verlag geführt. Nach der Registrierung und Anmeldung trifft man die passende Auswahl „Jahresabschluss offenlegen/hinterlegen“ und lädt die Daten im XBRL-Format hoch. Oftmals erfolgt die elektronische Übermittelung aber direkt aus einem Steuerprogramm heraus. 

Offenlegung oder Hinterlegung in Abhängigkeit der Unternehmensgröße

Welche konkreten Unterlagen einzureichen sind, hängt von der Gesellschaftsgröße ab:

Kleine Kapitalgesellschaften i. S. des § 267 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs (HGB) sind solche, die mindestens zwei der folgenden Kriterien nicht überschreiten: 
Bilanzsumme: 7.500.000 EUR, Umsatzerlöse:15.000.000 EUR, Arbeitnehmer: durchschnittlich 50/Jahr. 

Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a HGB) sind eine Teilmenge der kleinen Kapitalgesellschaften, bei denen mindestens zwei der drei genannten Kriterien (Bilanzsumme: 450.000 EUR, Umsatzerlöse: 900.000 EUR, Arbeitnehmer: durchschnittlich 10/Jahr) nicht überschritten werden (vorbehaltlich der Regelungen in § 267a Abs. 3 HGB).

Beachten Sie: Eine Umstufung erfolgt grundsätzlich nur, wenn zwei Merkmale an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen über- oder unterschritten sind.

Kleine Gesellschaften müssen nur die (verkürzte) Bilanz und einen verkürzten Anhang (ohne Angaben zur Gewinn- und Verlustrechnung) einreichen. 

Kleinstkapitalgesellschaften müssen ihre (verkürzte) Bilanz (nebst eventuellen Angaben unter der Bilanz) übermitteln. Ferner haben sie das Wahlrecht, ob sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen. Hinterlegte Unterlagen werden nicht automatisch öffentlich angezeigt, sondern können nur auf Antrag und gegen Gebühr eingesehen werden. Damit sind die Zugriffsmöglichkeiten eingeschränkt.

Quellen

  • insbesondere § 326 HGB

Steuerfachwirt – ein herausfordernder Weg, der sich lohnt!

Henrik Bernitt und Morten Katzuba bei der Freisprechung zum Steuerfachwirt

Henrik Bernitt und Morten Katzuba aus unserer Kanzlei haben es geschafft: Nach einem intensiven Lernmarathon und nicht wenigen nervenaufreibenden Momenten haben sie die Prüfung zum Steuerfachwirt erfolgreich bestanden. Wir sind stolz auf das, was sie geleistet haben – und möchten erzählen, wie dieser Weg aussah.

Was steckt hinter dem Steuerfachwirt?

Der Steuerfachwirt/die Steuerfachwirtin ist eine anspruchsvolle Aufstiegsfortbildung für Steuerfachangestellte. Sie verlangt ein sehr umfangreiches Fachwissen – von Bilanzsteuerrecht über Kapital- und Personengesellschaften bis hin zu Themen wie Erbschaftsteuer. Wer diese Qualifikation in der Tasche hat, kann deutlich selbstständiger arbeiten, Mandanten tiefer beraten und viele Fragen beantworten, für die es vorher den kurzen Draht zum Steuerberater brauchte.

Und sie ist mehr als ein Abschluss: Der Fachwirt:in-Titel verkürzt die notwendige Berufserfahrung für die Zulassung zum Steuerberater:in-Examen von acht auf sechs Jahre – ein handfester Vorteil für alle, die diesen Weg weitergehen möchten.

Neun Wochen Vollgas in Springe

Der Kernbaustein der Vorbereitung war ein Vollzeitkurs beim Lehrgangswerk HAAS in Springe – neun Wochen intensives Lernen, nur jedes zweite Wochenende frei, kein nennenswertes Privatleben. Beide beschreiben diese Phase übereinstimmend als herausfordernd, aber auch als entscheidend für ihren Erfolg.

„Man hatte immer dieses eine Ziel vor Augen – die bestandene Prüfung. Das hat motiviert, immer weiterzumachen und nicht aufzugeben“, sagt Morten Katzuba. Henrik Bernitt ergänzt: „Der Wissensschatz, den man sich angeeignet hat, war es wert.“

Viel Unterstützung aus der Kanzlei

Eine neunwöchige Freistellung ist keine Selbstverständlichkeit – die Fristen laufen weiter, die Mandate müssen betreut werden, und das Team übernimmt zusätzliche Verantwortung. Dahinter steckt viel Planung.

Unsere Kanzlei hat beide Kollegen in mehrfacher Hinsicht unterstützt: mit finanzieller Beteiligung an den Fortbildungskosten, der Möglichkeit, über einen längeren Zeitraum Überstunden anzusammeln und diese im Rahmen des Vollzeitkurses vergütet abzugelten – und nicht zuletzt durch ein Team, das die Freistellung mitgetragen hat. Alle Mandate wurden während der Abwesenheit umverteilt und überwacht. Dazu kamen aufmunternde Worte an schwierigen Tagen.

„Ich würde sagen, viel mehr Unterstützung hätte man nicht bekommen können“, so Henrik Bernitt.

Ein Meilenstein – und der Blick nach vorn

Beide sehen den bestandenen Steuerfachwirt nicht als Endpunkt, sondern als nächste Etappe. Das langfristige Ziel: die Steuerberater-Prüfung. Die Fortbildung legt dafür nicht nur fachlich eine solide Basis – sie hat auch gezeigt, was möglich ist, wenn man konsequent an einem Ziel arbeitet.

Herzlichen Glückwunsch an Henrik Bernitt und Morten Katzuba – wir freuen uns auf den weiteren gemeinsamen Weg!

Werbungskosten: Aktuelles zur verbilligten Vermietung

weiß verputzte moderne, dreigeschossige Wohnblöcke eingegrünt

Gerade wenn eine Immobilie an nahe Angehörige zu Wohnzwecken überlassen wird, liegt das Entgelt häufig unterhalb der ortsüblichen Miete. Um sich in diesen Fällen dennoch den vollen Werbungskostenabzug zu sichern, sind einige Punkte zu beachten.

Bei der Aufteilung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil ist nach § 21 Abs. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) wie folgt zu unterscheiden:

  • Beträgt die vereinbarte Miete weniger als 50 % der ortsüblichen Miete, ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Dies hat zur Folge, dass nur die auf den entgeltlich überlassenen Teil entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten abziehbar sind.
  • Beträgt das Entgelt mindestens 66 % der ortsüblichen Miete, gilt die Wohnungsüberlassung als entgeltlich, sodass die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang abziehbar sind.
  • Bei einer Nutzungsüberlassung zu mindestens 50 %, aber weniger als 66 % der ortsüblichen Miete, ist ein ungekürzter Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn sich bei einer Totalüberschussprognose auf Dauer ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten ergibt. Ist dies nicht der Fall, ist ein Werbungskostenabzug nur entsprechend dem entgeltlichen Anteil der Vermietung möglich.

Beachten Sie — Bei Vergleich der vereinbarten Miete mit der ortsüblichen Miete ist die Kaltmiete zuzüglich der umlagefähigen Betriebskosten, also die ortsübliche Warmmiete maßgebend.

Beispiel: A vermietet eine zuvor fremd vermietete Wohnung an seine Tochter. Das Mietverhältnis ist zivilrechtlich wirksam und wird wie vereinbart durchgeführt. Die Wohnung war zuvor für 500 EUR zzgl. 150 EUR Umlagen fremd vermietet. Die Kaltmiete (500 EUR) ist gegenwärtig weiterhin ortsüblich. Die Tochter übernimmt sämtliche Umlagen (entspricht hier 150 EUR monatlich) und zahlt zudem eine Miete von 285 EUR.

Lösung: Die ortsübliche Miete beträgt 650 EUR, die vereinbarte Miete demgegenüber 435 EUR, sodass die Entgeltquote bei 66,9 % liegt. Somit ist die Wohnungsüberlassung als entgeltlich zu beurteilen und A kann die mit der Wohnungsüberlassung zusammenhängenden Kosten in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen.

Merke — Durch den fortschreitenden Mietniveauanstieg muss die Grenze von 66 % im Auge behalten werden. Wird die Grenze unterschritten, sollte die Miete angepasst werden, um den vollen Werbungskostenabzug weiter zu sichern.

Die Regelung in § 21 Abs. 2 EStG bezieht sich lediglich auf Fälle der Wohnungsüberlassung, gilt aber nicht für die Verpachtung von Gewerbeflächen. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs hat bei einer verbilligten Verpachtung eine Aufteilung nur dann zu erfolgen, wenn die vereinbarte Gegenleistung mehr als ein Viertel unter der ortsüblichen Marktpacht liegt. Eine Abweichung von bis zu einem Viertel ist dagegen steuerlich unbeachtlich.

Beachten Sie — Auch die Einhaltung dieser Toleranzgrenze bedarf der regelmäßigen Überprüfung. Bedeutsam ist auch, dass bei Überlassung von Gewerbeflächen die Nettokaltmiete bzw. Nettokaltpacht ohne Umlagen mit der ortsüblichen Miete oder Pacht zu vergleichen ist.

Quellen

  • § 21 Abs. 2 EStG; BFH-Urteil vom 11.3.2025, Az. IX R 11/22; BFH-Urteil vom 10.10.2018, Az. IX R 30/17

Exzellenter Arbeitgeber 2026

SHBB Bad oldesloe

Wir freuen uns sehr: Die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH wurde als „Exzellenter Arbeitgeber 2026“ ausgezeichnet. Die Preisverleihung fand im März 2026 statt – und unser Geschäftsführer WP StB Dipl.-Ing. Thomas Jürs hat die Auszeichnung persönlich entgegengenommen.

In einer Branche, in der Verlässlichkeit und Kompetenz entscheidend sind, ist ein starkes Team unser größtes Kapital. Deshalb investieren wir nicht nur in Prozesse, sondern vor allem in Menschen, die mitdenken, mitgestalten und gemeinsam wachsen wollen.

Die Auszeichnung bestätigt: Unsere Kanzlei bietet ein Umfeld, in dem Motivation auf Wertschätzung trifft und Leistung echte Perspektiven eröffnet.

„Willkommen bei den Besten“ ist für uns dabei mehr als ein Motto – es ist unser täglicher Anspruch. Für unsere Mitarbeitenden, Mandantinnen und Mandanten sowie die Talente von morgen.

Wir sind stolz auf diese Anerkennung – und sehen sie als Verpflichtung, weiterhin ein Ort zu sein, an dem Exzellenz entsteht.

ERBENGEMEINSCHAFT: BEFREIUNG VON DER GRUNDERWERBSTEUER BEI TEILUNG DES NACHLASSES

SHBB Bad Oldesloe

Bei umfangreichen Nachlässen kommt es in der Praxis häufig vor, dass Teilerbauseinandersetzungen stattfinden. Es ist hierbei nicht ungewöhnlich, dass Immobilien in bei den Erben bestehende Strukturen integriert werden oder einem neuen Gesellschaftsmantel zugeführt werden. Der BFH hatte nun zu entscheiden, ob derartige Vorgänge grunderwerbsteuerfrei nach § 3 Nr. 3 GrEStG zu vollziehen sind (BFH 4.6.25, II R 42/21).

1. Die Kernaussagen vorab

  • Die Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine Personengesellschaft bei Teilung des Nachlasses ist zu dem Anteil von der Grunderwerbsteuer befreit, zu welchem ein Miterbe an der erwerbenden Personengesellschaft beteiligt ist.
  • Die Steuerbefreiung ist insoweit nicht zu gewähren, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.

2. Urteil des BFH vom 4.6.25, II R 42/21

Die Klägerin, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), wurde am 10.7.14 von sechs Geschwistern gegründet – A und seinen fünf Geschwistern. Dieselben Personen bildeten zugleich eine Erbengemeinschaft zu je 1/6 Anteil nach ihrem verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörten drei Grundstücke (Flurstücke 1, 2 und 3) im X-Weg in C. Mit notariellem Teil-Erbauseinandersetzungsvertrag vom 10.7.14 übertrugen die Erben die Flurstücke 2 und 3 auf die Klägerin (GbR). Der Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass die Übertragung „zur teilweisen Teilung des Nachlasses im Wege der Auseinandersetzung“ erfolge und keine Gegenleistung geschuldet sei.

Am selben Tag

  • erwarb die GbR zusätzlich das Flurstück 4 von einer anderen Gesellschaft
  • und übertrug dieses Grundstück anschließend an A, wodurch dessen Beteiligung an der GbR von 16,66 % auf 0,55 % sank.

Das FA setzte am 23.11.18 Grunderwerbsteuer i. H. v. 3.808 EUR gegen die GbR fest. Es erkannte eine Steuerbefreiung nach § 6 Abs. 3 S. 2 GrEStG nur i. H. v. 83,85 % (5 × 16,66 % + 0,55 %) an, da die Befreiung entfalle, wenn sich der Anteil eines Beteiligten innerhalb von fünf Jahren mindert.

Mit dem Einspruch begehrte die Klägerin die vollständige Befreiung der Übertragung der Flurstücke von der Grunderwerbsteuer. Sie vertrat die Auffassung, dass ein Erwerb zur Teilung des Nachlasses nach § 3 Nr. 3 ErbStG vorliege. Einspruch und Klage (FG Köln, 5 K 756/20) blieben erfolglos. Das FG urteilte, die Übertragung sei keine Teilung des Nachlasses, da die Erbengemeinschaft hinsichtlich Flurstück 1 fortbestanden habe.

3. Urteilsgründe

Mit dem Urteil vom 4.6.25 hat der BFH (II R 42/21) entschieden, dass auch die Teilerbauseinandersetzung durch Übertragung eines Grundstücks von einer Erbengemeinschaft auf eine beteiligungsidentische GbR nach § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt ist.

3.1 Rechtsgeschäft i. S. v. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG

Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Rechtsgeschäft, das den Anspruch auf Grundstücksübereignung begründet, der Grunderwerbsteuer. Anknüpfungspunkt ist das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft. Die anschließende Übertragung des Eigentums an dem Grundstück nach § 873 Abs. 1 BGB erfolgt durch Einigung über den Eigentumsübergang als Auflassung.

3.2 Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 S. 1 GrEStG

§ 3 Nr. 3 GrEStG nimmt den Erwerb eines zum Nachlass gehörigen Grundstücks durch Miterben zur Teilung des Nachlasses von der Besteuerung aus. Die Befreiung erleichtert die Übertragung von Grundstücken zur Teilung eines Nachlasses.

3.2.1 Zur Teilung des Nachlasses

Das Grundstück muss zum ungeteilten Nachlass gehören. Die entsprechende Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zur Teilung des Nachlasses ist in den §§ 2042 ff. BGB geregelt. Im zu beurteilenden Fall erfolgte eine Teilerbauseinandersetzung durch zwischen den Miterben geschlossenen Vertrag. Derartige Verträge bedürfen der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 BGB). Die Auseinandersetzung umfasst sowohl die schuldrechtliche Vereinbarung als auch deren dinglichen Vollzug gemäß § 2042 Abs. 1 BGB (vgl. Grüneberg/Weidlich, BGB, § 2042 Rn. 1).

Der BFH hatte bereits in 1967 geurteilt, dass einzelne Maßnahmen zur Auseinandersetzung des Nachlasses nach § 3 Nr. 3 GrEStG begünstigt sind (BFH 27.6.67, II 50/64, BFHE 89, 573). Die Teilung des Nachlasses muss daher wie vorliegend erfolgt auch nicht in einem Zug erfolgen.

3.2.2 Auf ein anderes Zuordnungssubjekt

Das FG Köln (6.10.21, 5 K 756/20, EFG 22, 594 Rn. 34, als Vorinstanz) hatte geurteilt, dass die Einbringung von Grundstücken aus einer Erbengemeinschaft in eine andere Gesamthandsgemeinschaft und damit die Fortsetzung der gesamthänderischen Berechtigung der Mitglieder der Erbengemeinschaft an den betreffenden Grundstücken nicht nach § 3 Nr. 3 GrEStG steuerbefreit sein kann, weil es an einer Teilung des Nachlasses fehle. Dieser Auffassung schloss sich der BFH vorliegend nicht an, da die Zugehörigkeit des Grundstücks zum Nachlass durch seine Übertragung auf einen Miterben oder Dritten oder durch Umwandlung des Gesamthandseigentums in Bruchteilseigentum gelöst wird. Auch eine personen- und beteiligungsidentische GbR stellt ein anderes Zuordnungssubjekt als die Erbengemeinschaft dar (BFH 7.12.51, II 80/51 S, BStBl III 1952, 19; BFH 7.2.01, II R 5/99, BFH/NV 01, 938).

3.3 Berücksichtigung von Fristen

Die Regelungen des § 3 Nr. 3 GrEStG finden vorliegend über §§ 5, 6 GrEStG auch Anwendung auf Personengesellschaften, da diese nach dem Rechtsgedanken ebenfalls begünstigt sein sollen. Es sind jedoch die Regelungen des § 5 Abs. 3 GrEStG (i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002) und § 6 Abs. 3 GrEStG (i. d. F. des StÄndG 2001) zu beachten. Die Regelungen der §§ 5 Abs. 1, Abs. 2 GrEStG und 6 Abs. 1 GrEStG sind insoweit nicht anzuwenden, als sich der Anteil des Miterben am Vermögen der Personengesellschaft innerhalb von fünf Jahren nach dem Übergang des Grundstücks auf diese vermindert.

4. Folgen für die Praxis

Während bei Erbengemeinschaften und deren Teilung meist an die sechs-monatige Frist im Zusammenhang mit dem Begünstigungstransfer in der Erbschaftsteuer gedacht wird, genießt die grunderwerbsteuerliche Betrachtung meist geringere Bedeutung.

Mit der Klarstellung, dass Teilerbauseinandersetzungen auch in den Anwendungsbereich von § 3 Nr. 3 GrEStG fallen, kann in vielen Praxisfällen aufgeatmet werden. Hinsichtlich des Einbezugs von GbRs, auf die Immobilien im Rahmen der Teilung übertragen werden, wird jedoch durch das MoPeG und durch das Auslaufen von § 24 GrEStG zum 31.12.26 der Anwendungsbereich zeitlich beschränkt sein. Es bleibt noch der Hinweis, dass die Frist in der zu beurteilenden Rechtslage fünf Jahre beträgt, in der aktuellen Rechtslage jedoch zehn Jahre.

Quellen

  • BFH 4.6.2025, II R 42/21, Urteil § 3 Nr. 3 GrEStG

Steuerfreie Sachbezüge: Die Alternative zur Gehaltserhöhung

Abgrenzungen zwischen Geldleistungen und Sachbezügen SHBB Bad Oldesloe

Sachbezüge sind ein wirkungsvolles Instrument zur Nettolohnoptimierung. Sie ermöglichen Mitarbeitenden eine spürbare Einkommensverbesserung, ohne dass die Brutto-Personalkosten im gleichen Umfang steigen. Voraussetzung ist die korrekte Anwendung der steuerlichen Vorgaben sowie die strikte Einhaltung der jeweiligen Freigrenzen und formalen Anforderungen. Nachfolgend eine kompakte Übersicht der wichtigsten steuerlich begünstigten Sachbezüge.

50-Euro-Freigrenze
Arbeitgeber können monatlich Sachleistungen bis 50 Euro (600 Euro jährlich) steuer- und sozialversicherungsfrei gewähren. Es handelt sich um eine Freigrenze: Wird der Betrag überschritten, ist der gesamte Sachbezug steuer- und beitragspflichtig. Eine Barauszahlung ist unzulässig, die Leistung muss als echter Sachbezug erfolgen (z. B. Gutscheinsysteme). Geldersatzlösungen sind nicht begünstigt.

Essenszuschuss
Arbeitgeber können bis zu 7,67 Euro pro Arbeitstag als Essenszuschuss leisten. Der Sachbezugswert beträgt 4,57 Euro, der steuerfreie Arbeitgeberzuschuss 3,10 Euro. Der Sachbezugswert kann pauschal mit 25 % versteuert oder als Eigenanteil vom Mitarbeitenden getragen werden. Diese Regelung eignet sich insbesondere für Kantinen- und Gutscheinsysteme.

Mobilitätsbudget
Das Deutschlandticket kostet seit 2026 monatlich 63 Euro. Arbeitgeber können den Betrag vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei übernehmen (756 Euro jährlich). Bei einem Zuschuss von mindestens 25 % beteiligt sich der Staat zusätzlich mit 5 %, wodurch sich der Eigenanteil des Mitarbeitenden auf 44,10 Euro reduziert. Das Mobilitätsbudget ist ein modernes, attraktives Vergütungsinstrument.

Erholungsbeihilfe
Erholungsbeihilfen können pauschal mit 25 % durch den Arbeitgeber versteuert werden und sind für Mitarbeitende steuerfrei. Die jährlichen Höchstbeträge betragen 156 Euro je Arbeitnehmer, 104 Euro für Ehe- oder Lebenspartner sowie 52 Euro pro Kind. Die Leistungen müssen zweckgebunden für Erholungsmaßnahmen verwendet und dokumentiert werden.

Internetpauschale
Bis zu 50 Euro monatlich (600 Euro jährlich) können als Internetpauschale gewährt werden. Der Arbeitgeber trägt 25 % Pauschalsteuer, Sozialversicherungsbeiträge fallen nicht an, der Betrag ist für Mitarbeitende steuerfrei. Die Pauschale darf die tatsächlichen Kosten nicht übersteigen und ist unabhängig von Arbeitsort und Nutzungsart (privat oder beruflich) möglich.

Gesundheitsförderung
Für zertifizierte Maßnahmen der betrieblichen Gesundheitsförderung können jährlich bis zu 600 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei gewährt werden. Es handelt sich um eine Freigrenze: Nur der übersteigende Betrag wird steuer- und beitragspflichtig. Voraussetzung ist die Zertifizierung nach dem GKV-Leitfaden Prävention gemäß §§ 20, 20b SGB V.

Wichtiger Hinweis
Sachbezüge dürfen ausschließlich zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Eine Entgeltumwandlung ist unzulässig und führt zum Verlust der Steuerbegünstigung.

Gesamtbetrachtung
Die genannten Sachbezüge können parallel genutzt werden. Pro Mitarbeiter sind bis zu 780 Euro netto steuerfrei und zusätzlich bis zu 11.016 Euro netto pauschalversteuert pro Jahr möglich. Richtig strukturiert bieten Sachbezüge ein erhebliches Optimierungspotenzial für moderne Vergütungssysteme und eine nachhaltige Steigerung der Arbeitgeberattraktivität.