Reform der Pflegeversicherung

Betreuung SHBB Bad Oldesloe

Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Versorgung von Pflegebedürftigen neu gestaltet. Nachdem der Bundestag und Mitte Juni auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt haben, tritt das PUEG in einzelnen Teilen bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Obwohl das Gesetz mehr Leistungen für die ambulante und stationäre Versorgung von Pflegebedürftigen vorsieht, steht es mächtig in der Kritik: Sozialverbände halten die Leistungsverbesserungen für völlig unzureichend, während Arbeitgebervertreter insbesondere neue finanzielle und bürokratische Belastungen der Unternehmen kritisieren. Für Sie als Arbeitgeber entstehen durch das PUEG neue Meldepflichten, um die stärkere Berücksichtigung des Erziehungsaufwandes von Eltern im Beitragsrecht umzusetzen.

Das PUEG beinhaltet diverse Leistungsverbesserungen (nachzulesen unter www.bundesgesundheitsministerium.de). Doch während diese erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, wurde der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung bereits zum 1. Juli 2023 angehoben, um schon jetzt das Pflegesystem finanziell zu stabilisieren. Der allgemeine Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nunmehr 3,4 % statt bisher 3,05 %. Der Arbeitgeberanteil steigt damit auf 1,7 % (Ausnahme ist Sachsen mit 1,2 %). Der Zuschlag für Kinderlose wurde von bisher 0,35 % auf 0,6 % angehoben. Damit steigt der Gesamtbeitrag für Kinderlose auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Das Gesetz sieht außerdem erstmals Abschläge für Eltern mit zwei und mehr Kindern vor. Die Entlastung beträgt jeweils 0,25 Prozentpunkte für das 2., 3. und 4. Kind und wird ab dem fünften Kind gleichbleibend auf 1 % gedeckelt.

Die Abschläge für das zweite und weitere Kinder gelten, anders als für das erste Kind, nur zeitlich befristet bis zum Ende des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag. Das hat zur Folge, dass Mitglieder der Pflegeversicherung ihre Elterneigenschaft sowie das Alter jedes einzelnen Kindes gegenüber der beitragsabführenden Stelle – bei Selbstzahlern ist das die Pflegekasse – anhand von Geburtsurkunden, Kindergeldbescheiden oder anderer Dokumente nachweisen müssen. Der Nachweis soll grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt werden. Wird er später erbracht, erhält das Mitglied den Abschlag erst ab dem Beginn des Folgemonats nach Vorlage des Nachweises.

Achtung

Für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 für die Vorlage eines Nachweises. Um der Verwaltung Zeit für die Einrichtung einer digitalen Datenbereitstellung zu verschaffen, kommt in der Zeit vom 30. Juni 2023 zudem für zwei Jahre ein vereinfachtes Nachweisverfahren zur Anwendung. Danach reicht es aus, wenn die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihre Kinder mitteilen, weitere Nachweise sind bis zum 30. Juni 2025 nicht erforderlich.

PV-Anlagen

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Einkommens- und Umsatzbesteuerung kleinerer Photovoltaikanlagen neu geregelt, um stärkere Anreize zum Ausbau erneuerbarer Energien zu geben. Darüber hatten wir ausführlich in Ausgabe 1/2023 von Land und Wirtschaft informiert. Diese gesetzlichen Neuregelungen sind Teil der Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung.

Weil in der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen leider ungeklärt sind, hatte die Bundessteuerberaterkammer bereits zu Beginn des Jahres 2023 das Bundesfinanzministerium (BMF) dringend um Klärung der Sachverhalte gebeten. Ursprünglich war erwartet worden, dass sich das BMF im ersten Quartal 2023 zur Auslegung der neuen Regelungen in einem Schreiben äußern würde. Ein Anwendungserlass oder ähnliches Schreiben liegt jedoch weiterhin leider noch nicht vor. Nach derzeitigen Informationen wird sich das BMF noch im Sommer 2023 zu diesem Themenkomplex äußern.

Aufgrund der weiterhin im Großen und Ganzen unklaren Auslegung des neuen Gesetzes ist somit eine rechtssichere Beratung in vielen Einzelfällen gegenwärtig noch immer nicht möglich. Wir werden über die Fortentwicklung bei der Besteuerung kleinerer PV-Anlagen weiter berichten.

Grundsteuer-Chaos

SHBB Bad Oldesloe

Es kam, wie es kommen musste: Die neuen Grundsteuerwertbescheide haben eine Welle an Einsprüchen ausgelöst: Eine im Juni veröffentlichte Erhebung des Handelsblatts ergab, dass deutschlandweit bereits mehr als drei Millionen Immobilieneigentümer Einspruch gegen ihre Bescheide eingelegt haben. So liegt die Einspruchsquote laut Handelsblatt in Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise bei 14 %, in Schleswig-Holstein bei 10,8 %.

Um eine solche Flut an Einsprüchen von Anfang an zu verhindern, hatten der Steuerberaterverband und viele weitere Organisationen die Finanzverwaltung aufgefordert, die neuen Grundsteuerwertbescheide sämtlich vorläufig zu erlassen und Gerichtsurteile über die Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsmethoden abzuwarten. Dieser Bitte kamen die Behörden bisher leider nicht nach. Wer die Bestandskraft eines zugestellten Grundsteuerwertbescheides verhindern will, dem bleibt daher im Regelfall nur der Einspruch. Aussicht auf Erfolg haben Einsprüche aber derzeit nur, wenn triftige Gründe vorliegen, die Bewertung anzuzweifeln.

Im Grundsteuerwertbescheid setzt das Finanzamt den Wert eines Grundstücks fest. Multipliziert mit einer Steuermesszahl, die von der Art des Grundstücks abhängt, ergibt sich der individuelle Steuermessbetrag, auf den die Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer erhebt. Obwohl die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern bereits vor fünf Monaten abgelaufen ist, sind in unserem Beratungsgebiet von den Finanzämtern bisher nur sehr vereinzelt Bescheide über Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) verschickt worden. Viele Landwirte und Verpächter kennen die neuen, ab 2025 geltenden Messbeträge für ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen also bisher noch gar nicht – aus einem seit langem bekannten Grund: Die richtige Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber dem Grundvermögen (Grundsteuer B), seine Aufteilung und Bewertung ist aufwendig und potenziell strittig. Daher sind einerseits viele Erklärungen zur Grundsteuer A aufgrund ihrer Komplexität erst spät eingereicht worden. Andererseits benötigt die Finanzverwaltung entsprechend mehr Zeit für ihre Prüfung. Auch stand den Finanzämtern die benötigte Software lange Zeit überhaupt nicht zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass die Zahl der Einsprüche weiter steigt, wenn in den kommenden Monaten zunehmend Bescheide auch für Grundsteuer A versendet werden. Jeder einzelne Einspruch muss dann wieder von der Finanzverwaltung bearbeitet werden. Das Chaos bei den Finanzämtern könnte somit noch länger andauern. Daher wiederholen wir im Interesse aller Beteiligten: Sämtliche Grundsteuerwertbescheide vorläufig erlassen!

Lohndokumente digital verteilen

Digitale Lohndokumente SHBB Bad Oldesloe

In vielen Unternehmen läuft der Prozess, allen Beschäftigten die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zukommen zu lassen, Monat für Monat noch immer aufwändig per Hand ab. Dokumente ausdrucken und kuvertieren, dann entweder frankieren und verschicken oder sortieren und persönlich verteilen – das alles kostet Zeit und Ressourcen. Dabei lässt sich dieser Vorgang einfach, schnell und kostensparend digitalisieren. Zum Beispiel mit der cloudbasierten Anwendung „Arbeitnehmer online“ der Datev, die bereits von vielen unserer Mandanten verwendet wird und auch im LBV Unternehmensverbund zum Einsatz kommt.

Mit „Arbeitnehmer online“ können Sie Gehaltsdokumente auf digitalem Weg an Ihre Belegschaft verteilen. Nachdem die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgt sind, stehen die Dokumente automatisch in der Datev-Cloud für Ihre Mitarbeiter zum Abruf bereit. Für einen bestmöglichen Schutz der vertraulichen Daten erfolgt die Anmeldung nach dem Prinzip der Zwei-Faktor-Authentisierung: Um auf ihr Konto in „Arbeitnehmer online“ zugreifen zu können, müssen Ihre Mitarbeiter neben einer bei der Registrierung hinterlegten E-Mail-Adresse und ihrem jeweiligen persönlichem Passwort zusätzlich einen Zahlencode eingeben, den eine sogenannte Authenticator App generiert. Authenticator Apps werden von mehreren Anbietern, darunter Google und Microsoft, kostenlos in App-Stores angeboten und können auf Smartphones, Tablets und PCs installiert werden.

Bei einer Umstellung auf papierlose Lohnabrechnungen müssen nicht sämtliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen gleichzeitig umgestellt werden, wenn zum Beispiel in Einzelfällen Mitarbeiter nicht über die technischen Zugangsvoraussetzungen verfügen oder noch nicht sofort am elektronischen Übermittlungsverfahren teilnehmen möchten.

Neben Lohn- und Gehaltsabrechnungen übermitteln Sie mit „Arbeitnehmer online“ auch Sozialversicherungsnachweise und Lohnsteuerbescheinigungen papierlos und digital. Ihre Mitarbeiter werden per E-Mail informiert, wenn neue Dokumente für sie vorliegen. Die Unterlagen sind jederzeit abrufbar und können heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Die im jeweiligen Account bereitgestellten Lohndokumente werden so lange aufbewahrt, wie der Account besteht.

Elektronische Krankmeldung

Elektronische Krankmeldung SHBB Bad Oldesloe

Seit dem 1. Januar 2023 erhalten gesetzlich Versicherte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU-Bescheinigungen) für den Arbeitgeber und ihre Krankenkasse gewöhnlich nicht mehr in Papierform. Stattdessen übermittelt der Arzt sie elektronisch direkt an die Krankenkasse. Nurmehr auf Anforderung kann der Versicherte zusätzlich ein Papierexemplar vom Arzt erhalten. Was Arbeitsabläufe verschlanken soll, sorgt in der praktischen Anwendung bei vielen Unternehmen für Mehrarbeit und Frustration. Ein Grund ist, dass das neue digitale Verfahren keine automatische Bereitstellung einer AU-Bescheinigung für die Arbeitgeber vorsieht – weder durch die Krankenkasse noch durch den Arzt.

Dies hat zur Folge, dass Arbeitgeber beziehungsweise deren Steuerberater oder andere lohnabrechnende Stellen die AU-Bescheinigung rechtzeitig vor Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen müssen. Das aber setzt zum einen ein Buchhaltungssystem mit Schnittstellen zu allen rund 100 deutschen Krankenkassen voraus. Zum anderen funktioniert der Abruf erst dann, wenn der Arzt die Daten auch tatsächlich der Krankenkasse übermittelt hat. Das Handelsblatt und andere Medien haben jüngst darüber berichtet, dass sowohl technische Probleme als auch ein verspäteter Dateneingang die Arbeitsabläufe in der Lohnabrechnung vieler Unternehmen bisher deutlich erschwert statt erleichtert haben.

Hinzu kommt, dass die neue Regelung ausschließlich für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer sowie für geringfügig entlohnte Beschäftigte einschließlich Rentner, Werkstudenten und kurzfristig Beschäftigte gilt. Weder wurde das Kinderkrankengeld in das System integriert, noch umfasst es auch privat versicherte Arbeitnehmer. Privatversicherte legen also ihre AU-Bescheinigungen ihren Arbeitgebern weiterhin in Papierform vor. Dadurch sind bei der Lohnabrechnung Doppelstrukturen entstanden. Berichtet wird, dass einige Unternehmen ihre gesetzlich versicherten Angestellten aus pragmatischen Gründen dazu auffordern, sich bei Krankschreibung weiterhin den „gelben Zettel“ ausstellen zu lassen, um Chaos bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung vorzubeugen.

Die AU-Bescheinigung ist ein offizielles Dokument, das dem Arbeitnehmer bescheinigt, aufgrund einer Krankheit nicht arbeitsfähig zu sein. Dieser Nachweis muss spätestens ab dem dritten Krankheitstag in Folge dem Arbeitgeber vorgelegt werden, dieser kann die Krankschreibungspflicht aber auch schon ab dem ersten Krankheitstag vorschreiben. In der Lohnbuchhaltung werden Krankentage notiert. Arbeitgeber sind für sechs Wochen zur Entgeltfortzahlung verpflichtet, danach zahlt die Krankenkasse das Krankengeld. Bei Privatversicherten ist das Krankentagegeld möglich. Sofern eine Kanzlei des LBV Unternehmensverbundes für Sie die Lohnabrechnungen erstellt, informieren Sie diese bitte rechtzeitig, wenn sich Arbeitnehmer bei Ihnen krank melden. An deren Meldepflicht hat sich nichts geändert: Ihre Arbeitnehmer müssen Ihnen weiterhin mitteilen, dass und seit wann sie arbeitsunfähig sind und wie lange die Arbeitsunfähigkeit voraussichtlich andauern wird.

Neuer Baumschulerlass

Baumschulerlass SHBB Bad Oldesloe

Für die steuerliche Bewertung von mehrjährigen Kulturen in Baumschulbetrieben erlaubt die Finanzverwaltung bereits seit vielen Jahrzehnten anstelle einer jährlichen Einzelbewertung ein einfaches pauschales Bewertungsverfahren. Die bisherige Fassung des sogenannten Baumschulerlasses des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist nur noch bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2022/23 beziehungsweise bis 2023 anwendbar.

Mit Schreiben aus Dezember 2022 hat das BMF einen neuen Erlass veröffentlicht, der erstmals für das kommende Wirtschaftsjahr 2023/24 beziehungsweise 2024 gilt und bis zum Wirtschaftsjahr 2026/27 beziehungsweise bis 2027 anzuwenden ist. Im neuen Erlass sind die Flächenwerte je Hektar deutlich erhöht worden. Die Pauschalwerte für Flächen oder Flächenanteile mit Forstpflanzen sind von bisher 4.200 auf 4.800 €/ha und für Flächen oder Flächenanteile mit anderen Pflanzen von bisher 8.200 auf 8.800 €/ha angehoben worden. Wie bisher gilt: Werden Pflanzen in Töpfen oder Containern erzeugt oder vermarktet, ist der Flächenwert um 40 % zu erhöhen, Entsprechendes gilt für Pflanzen auf Schau-, Ausstellungs- und Verkaufsflächen.

An der Ermittlung der zu bewertenden Fläche und dem Flächennachweis ändert sich gegenüber der bisherigen Regelung nichts. Bei der elektronischen Übermittlung der Bilanz sowie der Gewinn- und Verlustrechnung an das Finanzamt muss zukünftig im E-Bilanz-Datensatz die Berechnung des Pflanzen- und Flächenwerts anhand des Anbauverzeichnisses oder einer Flächenzusammenstellung mit aufgenommen werden.

Aufgrund der neuen höheren Wertansätze kann sich im kommenden Wirtschaftsjahr ein Mehrgewinn ergeben. Dieser darf zu höchstens 80 % in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden, die in den darauffolgenden Wirtschaftsjahren mit jeweils mindestens einem Viertel wieder gewinnerhöhend aufzulösen ist. So kann ein bewertungsbedingter Mehrgewinn steuerlich auf bis zu fünf Wirtschaftsjahre verteilt werden. Das BMF hat eine Verlängerung des neuen Baumschulerlasses über das Wirtschaftsjahr 2027/28 beziehungsweise 2028 hinaus bereits angekündigt, sofern mit Ablauf des Kalenderjahres 2026 statistisch repräsentative Daten des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ von Baumschulbetrieben vorliegen. Dieser Betriebsvergleich wird durch das Zentrum für Betriebswirtschaft im Gartenbau der Leibnitz Universität Hannover durchgeführt. Bei Interesse können wir Sie bei der Teilnahme unterstützen.