Computer und Software schneller absetzbar

SHBB Bad Oldesloe

Für Computer, Notebooks und andere IT-Hardware sowie Betriebs- und Anwendersoftware kann ab sofort bei der steuerlichen Gewinnermittlung eine gewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Davon profitieren auch Arbeitnehmer, die ihre eigene IT-Hardware und/oder -Software für berufliche Zwecke einsetzen und anfallende Aufwendungen als Werbungskosten ansetzen können.

In der Technologiebranche mit ihren kurzen Innovationszyklen gelten 20 Jahre als eine lange Zeitspanne. Genauso lange hatte der Gesetzgeber in Deutschland die steuerlichen Abschreibungsregeln für Computerhardware und für Betriebs- und Anwendersoftware nicht mehr überprüft. Nun aber hat das Bundesfinanzministerium mit Schreiben von Februar 2021 eine Anpassung vorgenommen und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Wirtschaftsgüter dieser Art von zuvor drei Jahren auf ein Jahr verkürzt – den Angaben zufolge, um dem immer schnelleren Wandel aufgrund des raschen technischen Fortschritts gerecht zu werden.

Regelung nur für bestimmte Hard- und Software
Die Anpassung gilt für Computer, Desktop-Computer, Notebooks inklusive Tablets ab neun Zoll Bildschirmdiagonale,
Desktop-Thin-Clients, Workstations und mobile Workstations, Small-Scale-Server, Dockingstations, externe Netzteile, darüber hinaus auch für sogenannte Peripherie-Geräte wie Tastatur, Maus, Scanner, Monitore, Drucker, Beamer, Headsets, Lautsprecher oder Laufwerke sowie für Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Anwendung finden die neuen Abschreibungsregeln erstmals für Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2020 enden. Sie darf auch auf entsprechende Hard- und Software des Betriebsvermögens angewandt werden, die schon früher gekauft oder hergestellt wurde, die aber noch nicht voll abgeschrieben ist, weil in Vorjahren eine andere Nutzungsdauer zugrunde gelegt worden war. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zur Einkünfteerzielung verwendet werden, gilt die neue Regelung entsprechend ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Abschreibung in einer Summe
Die Nutzungsdauer der betreffenden Wirtschaftsgüter nach den oben genannten Grundsätzen übersteigt den Zeitraum von zwölf Monaten nicht. Deshalb muss für steuerliche Zwecke keine Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Unabhängig davon, wann die Hard- oder Software gekauft wurde, dürfen nach derzeitiger Rechtsauffassung die Anschaffungs- oder Herstellungskosten in einer Summe im Jahr des Erwerbs abgeschrieben werden. Kauft ein Steuerpflichtiger beispielsweise einen PC im Dezember 2021, dürfen die kompletten Anschaffungskosten mit der Steuererklärung 2021 abgeschrieben werden – und nicht etwa nur ein Zwölftel.

Arbeitnehmerpauschbetrag im Fokus
Von der neuen Regelung profitieren auch Arbeitnehmer, die ihren privaten PC beruflich nutzen und sich zum Beispiel für die Zeit des Lockdowns eine bessere technische Ausstattung für das Homeoffice zulegen. Durch den Sofortabzug der Anschaffungskosten steigt für sie die Chance auf eine steuerliche Entlastung.

Bisher durften sie entsprechende Geräte lediglich dann vollständig in dem Kalenderjahr abschreiben, in dem sie sie gekauft haben, wenn der Kaufpreis die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 Euro zuzüglich Umsatzsteuer, also im Regelfall 952 Euro, nicht übersteigt. Teurere Geräte mussten über drei Jahre abgeschrieben werden. Wollte ein Arbeitnehmer beispielsweise einen beruflich genutzten PC im Wert von 1.800 Euro steuerlich geltend machen, durfte er bislang im Jahr der Anschaffung maximal, je nach Anschaffungszeitpunkt im Kalenderjahr, nur 600 Euro als Werbungskosten ansetzen. Einen Betrag von 1.000 Euro an Werbungskosten gewährt der Fiskus Arbeitnehmern aber ohnehin pauschal. Wer keine weiteren Werbungskosten geltend machen konnte, für den verringerte sich im Beispiel das zu versteuernde Einkommen durch die Abschreibung des Computers nicht. Durch die Verkürzung der gewöhnlichen Nutzungsdauer auf ein Jahr werden daher künftig mehr Arbeitnehmer in dem Veranlagungszeitraum, in dem sie entsprechende Wirtschaftsgüter kaufen, höhere Werbungskosten als 1.000 Euro geltend machen können.

Handelsrechtliche Bewertung
Ungeklärt bleibt mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums die Frage, ob die verkürzte steuerliche Nutzungsdauer auch für die handelsrechtliche Bewertung anzuwenden ist. Handelsrechtlich ist die Schätzung der Nutzungsdauer grundsätzlich unabhängig von einer ausschließlich steuerlich begründeten Nutzungsdauer vorzunehmen. Das Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) vertritt die Ansicht, die Zugrundelegung einer Nutzungsdauer von nur einem Jahr für die begünstigten digitalen Vermögensgegenstände entspreche üblicherweise nicht den betrieblichen Realitäten und sei damit für handelsbilanzielle Zwecke regelmäßig nicht zulässig.

Haushalt endet an der Bordsteinkante

Steuerberatung & Gestaltung

Weder die Reinigung einer öffentlichen Straße noch Handwerkerleistungen, die in einer Werkstatt erbracht werden, sind haushaltsnah. Beide Dienste werden nicht von dem Einkommensteuergesetz steuerlich begünstigt, urteilt der Bundesfinanzhof (BFH).

Nehmen Sie für Ihren Privathaushalt Dienstleistungen oder Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen in Anspruch, können Sie hierfür beim Finanzamt eine Steuerermäßigung geltend machen. Was genau zu den begünstigten Leistungen zählt und was nicht, hat der BFH mit einem Urteil aus Mai 2020 präzisiert.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte die Klägerin zum einen Aufwendungen für die Straßenreinigung als haushaltsnahe Dienstleistung und zum anderen Tischler- und Klempnerarbeiten als Handwerkerleistungen geltend gemacht. Die Reinigung der öffentlichen Straße wurde für sie und ihre Nachbarn vom Land Berlin durchgeführt, die Kosten hatten alle Anlieger anteilig zu tragen. Von den Handwerkern war nur der Klempner im Haus der Klägerin tätig. Der Tischler hatte ein Hoftor zur Reparatur ausgebaut, in seiner Tischlerwerkstatt in Stand gesetzt und anschließend wieder auf dem Grundstück der Klägerin eingebaut.

Das Finanzamt hatte nur die Klempnerarbeiten als steuerlich begünstigt anerkannt, nicht jedoch die Tischlerarbeiten und die Straßenreinigung. Nach erfolglosem Einspruch klagte die Frau und erhielt zunächst vom Finanzgericht Recht. Doch der BFH bestätigte die ablehnende Rechtsauffassung des Finanzamts. Begründung: Die Tarifermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen und ebenso für Handwerkerleistungen setzt voraus, dass diese im Haushalt des Steuerpflichtigen ausgeübt oder erbracht werden.

Eine haushaltsnahe Dienstleistung erfordert eine Tätigkeit, die in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient. Für die Reinigung eines Gehweges trifft das noch zu, entsprechend der bisherigen Rechtsprechung. Die Reinigung der Fahrbahn kann aber nicht mehr als hauswirtschaftliche Verrichtung angesehen werden. Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen sind ebenfalls nur begünstigt, wenn sie in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden. In der Werkstatt des Handwerkers erbrachte Leistungen werden zwar für den Haushalt, aber nicht im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht. Die Arbeitskosten des Tischlers sind nach Auffassung des BFH gegebenenfalls im Wege der Schätzung in einen nicht begünstigten „Werkstattlohn“ und in einen begünstigten „vor Ort Lohn“ aufzuteilen.

Reinvestitionen

SHBB Bad Oldesloe

Um die Liquidität von Unternehmen während der COVID-19-Pandemie nicht zusätzlich zu gefährden, verlängert der Bund die Reinvestitionsfristen bei Rücklagen für Ersatzbeschaffungen. Das gilt auch für steuerfreie Rücklagen nach dem Verkauf von Grund und Boden und Gebäuden.

Stille Reserven sind vorhanden, wenn der tatsächliche Wert von Vermögensgegenständen größer ist als in der Bilanz ausgewiesen. Erst bei ihrer Aufdeckung, zum Beispiel durch Verkauf, unterliegen sie der Besteuerung. In manchen Fällen erlaubt der Gesetzgeber, nach einer Realisierung stiller Reserven die Besteuerung zunächst hinauszuzögern.

So darf das Unternehmen eine steuerfreie Rücklage für Ersatzbeschaffung bilden, wenn ein Wirtschaftsgut des Anlage- oder Umlaufvermögens infolge höherer Gewalt oder zur Vermeidung eines behördlichen Eingriffs gegen Entschädigung aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. Für die Reinvestition ist eine Frist einzuhalten. Sie beträgt normalerweise je nach Wirtschaftsgut zwischen einem und sechs Jahre. Erst wenn nach Ablauf der Frist noch keine Reinvestition erfolgt ist, muss die Rücklage gewinnerhöhend aufgelöst werden. Wegen der COVID-19-Pandemie hat die Bundesregierung die Fristen für die Ersatzbeschaffung oder für die Reparatur bei Beschädigung nun um ein Jahr verlängert, sofern sie in einem nach dem 29. Februar 2020 und vor dem 1. Januar 2021 endenden Wirtschaftsjahr ablaufen würden.

Eine entsprechende Verlängerung der Reinvestitionsfristen um ein Jahr hatte der Gesetzgeber zuvor bereits im Rahmen des Zweiten Corona-Steuerhilfegesetzes für Rücklagen beschlossen, die nach Verkauf von Grund und Boden, Aufwuchs (mit dem dazugehörigen Grund und Boden), Gebäuden oder Binnenschiffen zunächst steuerfrei gebildet werden dürfen. Ohne die coronabedingte, zeitlich befristete Verlängerung der Reinvestitionsfrist müssten solche Rücklagen nach vier Jahren beziehungsweise bei Herstellung neuer Gebäude nach sechs Jahren aufgelöst werden.

Steuererklärung 2019

Kreditzweitmarktgesetz auf andere Bereiche ausgedehnt SHBB Bad Oldesloe

Wer seine Steuererklärung von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe erstellen lässt, bekommt grundsätzlich mehr Zeit für die Abgabe eingeräumt als Steuerpflichtige, die ihre Erklärung ohne professionelle Hilfe selbst erstellen. Infolge der vielen Corona-Hilfspakete sind die Steuerberaterinnen und -berater derzeit stark durch zusätzliche Aufgaben beansprucht. Auf diese Ausnahmesituation hat der Gesetzgeber reagiert und die Erklärungsfristen für 2019 verlängert.

Gewerbetreibende und selbstständig Tätige, die sich von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten lassen, haben bis zum 31.08.2021 Zeit, ihre Steuererklärungen 2019 abzugeben. Dies ist eine Ausnahme, da die Steuerberatungskanzleien infolge der zahlreichen Corona-Hilfsprogramme derzeit deutlich mehr zu tun haben. Normalerweise wäre die Frist für die Abgabe bereits Anfang März abgelaufen.

Von Steuerfachleuten beratene Land- und Forstwirte, die ihren Gewinn nach einem vom Kalenderjahr abweichenden
Wirtschaftsjahr ermitteln, bekommen bis zum 31.12.2021 Zeit, ihre Einkommensteuererklärung 2019 einzureichen. Gleiches gilt für Feststellungserklärungen. In normalen Jahren endet die Abgabefrist am 31. Juli des Zweitfolgejahres. Bei beratenen Land- und Forstwirten, bei denen das Wirtschaftsjahr dem Kalenderjahr entspricht, laufen die Fristen zur Abgabe am 31.08.2021 ab. In normalen Jahren müsste die Abgabe bis Ende Februar des Zweitfolgejahres erfolgen.

Alle Fristverlängerungen gelten nur, soweit Sie nicht ausdrücklich von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden oder bereits aufgefordert wurden, vorher eine Steuererklärung abzugeben. In einem solchen Fall müssen Sie sich an den Termin halten, den das Finanzamt Ihnen mitteilt beziehungsweise bereits mitgeteilt hat. Mit der Verlängerung der allgemeinen Abgabefrist hat der Gesetzgeber auch den Beginn des Zinslaufs für Erstattungs- und Nachzahlungszinsen für den Besteuerungszeitraum 2019 jeweils um die entsprechende Zeitspanne nach hinten verschoben.

Für die Umsatzsteuererklärung bei Land- und Forstwirten ist die Unterscheidung danach, ob Sie den Gewinn Ihres Betriebes nach dem Kalenderjahr oder nach einem vom Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr ermitteln, nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums irrelevant. Der Besteuerungszeitraum der Umsatzsteuer sei in beiden Fällen stets das Kalenderjahr. Beide Gruppen müssen daher die Umsatzsteuererklärung 2019 spätestens bis zum 31.08.2021 abgeben, genau wie Gewerbetreibende und selbstständig Tätige, sofern sie dabei von einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe beraten werden.

Ungeachtet der verlängerten Abgabefristen für die Steuererklärungen sollte die Gewinnermittlung in den Betrieben hohe Priorität haben. Für die Beurteilung der Wirtschaftlichkeits- und Liquiditätsentwicklung sind die Jahresabschlüsse und darauf basierende Planungsrechnungen von zentraler Bedeutung.

Homeoffice-Pauschale: Darauf sollten Sie achten

Homeoffice Pauschale SHBB Bad Oldesloe

Um Ansteckungen mit dem Corona-Virus zu vermeiden, arbeiten viele Menschen in Deutschland von zuhause aus.
Mit der neuen Homeoffice-Pauschale können Steuerpflichtige dafür jeweils bis zu 600 Euro für die Jahre 2020 und
2021 als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen.

Weil infolge der Corona-Pandemie viele Menschen ihrer beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise in ihrer Wohnung nachgehen und dadurch höhere Kosten für Strom, Heizung, Wasser und Anderes anfallen, hat die Bundesregierung eine Regelung geschaffen, nach der die höheren Aufwendungen steuerlich berücksichtigt werden können: die neue Homeoffice-Pauschale. Sie steht grundsätzlich allen Steuerpflichtigen zu, also nicht nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, sondern auch Gewerbetreibenden, selbstständig Tätigen, Land- und Forstwirten sowie Personen in einer Erstausbildung.

Fünf Euro pro Tag, maximal 600 Euro im Jahr
In den Jahren 2020 und 2021 können Sie für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre betriebliche oder berufliche Tätigkeit oder Ihre Ausbildung ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben, pauschal einen Betrag von fünf Euro in Ihrer Steuererklärung geltend machen, und zwar bis zu einem Maximalwert von 600 Euro jährlich. Das entspricht maximal 120 Heimarbeitstagen im Jahr. Wichtig ist: Die Pauschale wird nur für Tage gewährt, an denen ausschließlich zu Hause gearbeitet wurde. Mal kurz ins Büro oder Besuch eines Kunden, und der Arbeitstag gilt insgesamt nicht mehr als Heimarbeitstag.

Nur ein Tagessatz auch bei mehreren Tätigkeiten
Um die Homeoffice-Pauschale nutzen zu können, muss man nicht das gesamte Kalenderjahr im Homeoffice gearbeitet haben. Die Pauschale ist nicht nur Vollzeitkräften vorbehalten, sondern steht auch denjenigen zu, die in Teilzeit arbeiten, und zwar mit demselben Tagessatz. Bei mehreren Tätigkeiten wird die Pauschale nicht vervielfacht, sondern der Tagessatz von fünf Euro ist dann auf die verschiedenen Tätigkeiten aufzuteilen. Arbeiten mehrere Personen im selben Haushalt im Homeoffice, kann jede einzelne die Pauschale in voller Höhe geltend machen. Das gilt auch für zusammen veranlagte Ehepaare.

Arbeitnehmerpauschbetrag „schluckt“ eventuell die Homeoffice-Pauschale
Gewerbetreibende, selbstständig Tätige und Land- und Forstwirte können die Homeoffice-Pauschale als Betriebsausgabe ansetzen. Für Studierende und alle anderen Personen in einer Erstausbildung ist ein Abzug als Sonderausgabe möglich. Bei Arbeitnehmern fällt die Homeoffice-Pauschale unter die Werbungskosten. Sie wird nicht zusätzlich zum ohnehin gewährten Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro gewährt. Das bedeutet: Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer profitieren nur, wenn ihre Werbungskosten einschließlich der neuen Homeoffice-Pauschale über dem Arbeitnehmerpauschbetrag liegen.

Homeoffice-Pauschale konkurriert mit den anderen Regelungen
Zu beachten ist, dass Steuerpflichtige für die Tage, für die sie die Homeoffice-Pauschale geltend machen, keine Fahrten zur Arbeit steuerlich absetzen dürfen. Beides gleichzeitig ist nicht zulässig. Dabei macht gerade die Abrechnung der Fahrtkosten über die Pendlerpauschale bei Arbeitnehmern nicht selten einen Großteil der Werbungskosten aus. Bei Gewerbetreibenden, selbstständig Tätigen und Land- und Forstwirten im Homeoffice entfällt ebenfalls die Möglichkeit, für denselben Tag Fahrten von der privaten Wohnung zur Betriebsstätte als Betriebsausgaben abzusetzen. Beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Computer, Büroausstattung und Bürobedarf sowie beruflich bedingte Internet- und Telefonkosten können Sie dagegen wie bisher zusätzlich absetzen.

Entweder Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer oder Homeoffice-Pauschale
Der Gesetzgeber hat die Gewährung der Homeoffice-Pauschale nicht an das Vorhandensein eines Arbeitszimmers gekoppelt. Auch wer mit seinem Laptop am Küchentisch oder im Wohnzimmer arbeitet, darf bis zu 600 Euro im Jahr absetzen. Wer schon bisher ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich geltend machen konnte, muss sich allerdings entscheiden, ob er entweder die tatsächlichen Kosten des Arbeitszimmers als Werbungskosten oder Betriebsausgaben erklärt oder die Homeoffice-Pauschale wählt. Vorteilhaft ist die neue Pauschale nur dann, wenn die tatsächlichen Kosten für das häusliche Arbeitszimmer geringer sind.

Fiskus kann Nachweis anfordern
Bei Abgabe der Steuererklärung wird zunächst keine Bescheinigung über das Homeoffice verlangt. Dennoch gilt die Belegvorhaltepflicht: Der Fiskus kann einen Nachweis der Tage im Homeoffice anfordern.

Unser Rat
Notieren Sie sich genau, an welchen Tagen Sie ausschließlich zu Hause gearbeitet haben. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer lassen sich die Homeoffice-Zeiten am besten von ihrem Arbeitgeber bestätigen.

Unternehmen haben die Wahl

SHBB Bad Oldesloe EU-Beihilferahmen

Nachdem die EU den Beihilferahmen erweitert hat, ergibt sich für den Bund mehr Flexibilität bei der Ausgestaltung der Überbrückungshilfe II. Für Unternehmen heißt das: Sie können in vielen Fällen auf einen Verlustnachweis verzichten.

Unternehmen, die Hilfsgelder aus der Überbrückungshilfe II zur Deckung ihrer Fixkosten für die Monate September bis Dezember 2020 beantragt haben, brauchen bei der anstehenden Schlussabrechnung nicht zwangsläufig einen Verlustnachweis einzureichen. Unterstützt sie der Staat mit maximal 1,8 Millionen Euro, ist der Verlustnachweis nicht mehr obligatorisch. Möglich macht dies eine Gesetzesänderung auf EU-Ebene.

Bislang fiel die Überbrückungshilfe II beihilferechtlich unter die „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“. Auf dieser Grundlage vergibt der Bund Beihilfen als Beitrag zu den ungedeckten Fixkosten in Höhe von bis zu drei Millionen Euro pro Unternehmen. Ein Verlustnachweis ist dabei zwingend vorgeschrieben.

Ende Januar 2021 hat die EU-Kommission die rechtliche Obergrenze für sogenannte Kleinbeihilfen, die die Nationalstaaten vergeben dürfen, auf 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen angehoben. Diese Änderung bietet dem Bund nun zusätzlichen Spielraum für die Ausgestaltung der Corona-Hilfen. Unternehmen können jetzt wählen, ob sie die Überbrückungshilfe II wie bisher auf Grundlage der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ oder auf Basis der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ erhalten möchten. Die Regelung für Kleinbeihilfen verlangt keinen Verlustnachweis, schließt dafür aber Zahlungen von mehr als 1,8 Millionen Euro aus. Daher profitieren vor allem kleine und mittelgroße Unternehmen von dem neuen Wahlrecht.

Für die Antragstellung ergeben sich keine neuen Anforderungen. Wer das Wahlrecht nutzen möchte, muss lediglich bei der Schlussabrechnung angeben, dass die Überbrückungshilfe II auf Grundlage der „Bundesregelung Kleinbeihilfen“ gewährt werden soll.

Achtung: Zu beachten ist, dass die Grenze von 1,8 Millionen Euro pro Unternehmen für alle Zahlungen auf Grundlage der Kleinbeihilfen-Regelung insgesamt gilt, so dass gegebenenfalls Zahlungen aus der Überbrückungshilfe I und III, der Novemberhilfe und der Dezemberhilfe berücksichtigt werden müssen.

EU-Beihilferahmen ausgedehnt

Die EU-Kommission hat ihren „Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen während der Corona-Pandemie“, das sogenannte Temporary Framework, verlängert und die darin festgelegten Obergrenzen für Hilfszahlungen deutlich erhöht. Der Beihilferahmen stellt die rechtliche Grundlage für zahlreiche deutsche Hilfsmaßnahmen während der Pandemie dar. Hierauf basieren die Überbrückungshilfe, verschiedene KfW-Kredite sowie Teile der außerordentlichen Wirtschaftshilfe wie zum Beispiel die November- und die Dezemberhilfe.

Konkret wurden folgende Änderungen vorgenommen:

  • Erhöhung der Obergrenzen für Kleinbeihilfen von bisher 800.000 auf 1,8 Millionen Euro, für den Agrarsektor von bisher 100.000 auf 225.000 Euro und für den Bereich Fischerei/Aquakultur von bisher 120.000 auf 270.000 Euro
  • Erhöhung der Obergrenzen für Fixkostenhilfen von bisher drei Millionen auf zehn Millionen Euro
  • Verlängerung des Befristeten Rahmens einheitlich bis zum 31.12.2021 (bislang Befristung bis 30.06.2021, für größere Rekapitalisierungen bis 30.09.2021).