Überbrückungshilfe III noch bis zum 31.08.2021

Überbrückungsgeld III SHBB Bad Oldesloe Steuerberatung

Seit dem 10. Februar und noch bis zum 31. August 2021 läuft die Antragsfrist für die dritte Förderphase der Corona-Überbrückungshilfen.
Bund und Länder stellen rund 22 Milliarden Euro bereit, um Unternehmen, Soloselbständigen, Freiberuflern und anderen selbstständig Tätigen aller Branchen durch die Krise in Folge der COVID-19-Pandemie zu helfen.

Über die Fortführung der Corona-Hilfen für die Wirtschaft bis Juni 2021 haben wir bereits berichtet. Seither hat der Bund die neue Überbrückungshilfe III noch einmal angepasst und Fragen zur Handhabung beantwortet. Hier die wichtigsten Punkte in Kürze.

Antragsvoraussetzungen
Der Förderzeitraum umfasst die Monate November 2020 bis Juni 2021. Für jeden Monat können Antragsteller Hilfen beantragen, sofern sie in dem Monat einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Vorjahreszeitraum erlitten haben. Ausnahme: Wer bereits Gelder aus der November- oder der Dezemberhilfe beantragt hat, kann für November oder Dezember 2020 keine Überbrückungshilfe III erhalten.

Antragsberechtigt sind Unternehmen und Unternehmensverbunde aller Branchen mit einem Umsatz von bis zu 750 Millionen Euro im Jahr 2020, außerdem Soloselbständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb. Von Schließungsanordnungen auf Grundlage eines Bund-Länder-Beschlusses betroffene Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie sowie Unternehmen der Pyrotechnikbranche, des Großhandels und der Reisebranche sind auch dann antragsberechtigt, wenn sie im Jahr 2020 einen Umsatz von mehr als 750 Millionen Euro erzielt haben.

Auch Landwirte können Gelder beantragen
Die Formulierung „aller Branchen“ schließt die landwirtschaftliche Urproduktion ausdrücklich mit ein. Auch hier müssen allerdings die Umsatzrückgänge coronabedingt sein. Von der Branchenöffnung können unter Umständen vor allem landwirtschaftliche Tierhaltungs- und Spezialkulturbetriebe profitieren, die infolge der Corona-Pandemie unter Preis- und Absatzeinbrüchen leiden. Auch gemeinnützige Organisationen wie Jugendherbergen, Träger der politischen Bildung oder Einrichtungen der Behindertenhilfe können die Überbrückungshilfe III nutzen.

Förderhöhe abhängig vom Umsatzeinbruch
Die Förderhöhe bemisst sich nach den Umsatzeinbrüchen in den Fördermonaten jeweils im Vergleich zum selben Monat des Jahres 2019. Kleine und Kleinstunternehmen sowie Soloselbständige und selbständige Angehörige der freien Berufe dürfen auch den durchschnittlichen Monatsumsatz 2019 zum Vergleich heranziehen. Die Berechnung wird für jeden Monat einzeln vorgenommen. Die Überbrückungshilfe III gewährt pro Fördermonat

  • bis zu 100 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch von mehr als 70 Prozent,
  • bis zu 60 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch
  • zwischen 50 und 70 Prozent und
  • bis zu 40 Prozent der Fixkosten bei einem Umsatzeinbruch zwischen 30 und bis zu 50 Prozent.

Liegt der Umsatzeinbruch in einem Fördermonat bei weniger als 30 Prozent, entfällt eine Hilfszahlung für diesen Monat.

Förderhöhe ist gedeckelt
Der maximale Zuschuss beträgt 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat, bei verbundenen Unternehmen drei Millionen Euro. Die Auszahlung der Förderung erfolgt bis zu den durch EU-Recht vorgegebenen beihilferechtlichen Obergrenzen und nur, soweit die insgesamt zur Verfügung stehenden Fördermittel noch nicht verbraucht sind.

Was zählt zu den Fixkosten?
Welche Kosten als Fixkosten förderfähig sind, wird in einem umfangreichen Fixkostenkatalog detailliert geregelt. Neu ist, dass zusätzlich zu den Umbaukosten für Hygienemaßnahmen auch Investitionen in Digitalisierung, etwa den Aufbau eines Online-Shops, berücksichtigt werden. Bauliche Maßnahmen werden bis zu 20.000 Euro pro Monat erstattet, Digitalinvestitionen einmalig bis zu 20.000 Euro. Branchenspezifische Regelungen gibt es für die Pyrotechnik-Industrie, die Reisebranche und den Einzelhandel, zum Beispiel Sonderregeln für verderbliche Ware und für Saisonware der Wintersaison. Nicht förderfähig sind Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes.

Art der Antragstellung unverändert
Der Antrag ist wie bisher durch einen prüfenden Dritten, dazu zählt der Gesetzgeber Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte und vereidigte Buchprüfer, im Namen und Auftrag des Antragstellenden einzureichen. Auch die vorgeschriebene Schlussabrechnung erfolgt über den prüfenden Dritten.

Wahlrecht bezüglich des beihilferechtlichen Rahmens
Vor dem 1.1.2019 gegründete Unternehmen haben die Wahl, ob sie Überbrückungshilfe III auf Grundlage

  • der „Dritten Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung; Höchstbetrag: 2,0 Millionen Euro),
  • der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ (Höchstbetrag: zehn Millionen Euro),
  • einer Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ (Höchstbetrag: 11,8 Millionen Euro) oder
  • einer Kumulierung der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ und der „Geänderten Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“ sowie De-Minimis-Verordnung (Höchstbetrag: 12,0 Millionen Euro) beantragen.

Unternehmen, die zwischen dem 1. Januar 2019 und dem 30. April 2020 gegründet wurden, fallen in jedem Fall unter die „Dritte Geänderte Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020“. Zu beachten ist, dass bei der „Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020“ Verluste nachgewiesen werden müssen und die Förderung je nachUnternehmensgröße auf 70 bis 90 Prozent der Fixkostenlimitiert ist.

Neustarthilfe für Soloselbstständige und Künstler
Soloselbstständige können statt einer Einzelerstattung von Fixkosten eine einmalige Betriebskostenpauschale, die sogenannte Neustarthilfe, beantragen. Dies gilt auch für unständig Beschäftigte sowie kurzzeitig befristet Beschäftigte in den Darstellenden Künsten. Die Betriebskostenpauschale beträgt 50 Prozent eines Referenzumsatzes. In der Regel wird als Referenzumsatz die Hälfte des Gesamtumsatzes 2019 angesetzt. Maximal gibt es 7.500 Euro. Die Neustarthilfe ist aufgrund der Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsicherung anzurechnen. Die Neustarthilfe kann vom Antragsteller direkt oder über einen prüfenden Dritten beantragt werden.

Neustarthilfe

Neustarthilfe SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat seit dem 16. Februar 2021 die Beantragung der sogenannten „Neustarthilfe“ freigeschaltet und FAQ’s veröffentlicht, aus denen die Anwendung der Regelungen hinsichtlich Beantragungsberechtigung und Beantragungshöhe hervorgehen sollen.

Einige wesentliche Punkte für die „Neustarthilfe“ sind:

  1. Antragsberechtigt sind – branchenunabhängig – ausschließlich „Soloselbständige“, also Unternehmer, die insgesamt weniger als eine vollzeitbeschäftigte Person im Anstellungsverhältnis haben (Stand zum 31.12.2020), die ihre Einkünfte aus gewerblicher/freiberuflicher Tätigkeit im Haupterwerb (also mindestens zu 51%) erzielen.
  2. Der Höchstsatz für den sechsmonatigen Förderzeitraum beträgt 50% des Vergleichsumsatzes, jedoch maximal EUR 7.500. Dabei muss der Umsatzrückgang im Vergleich zu 2019 lt. FAQ’s mindestens 60% betragen, um den Höchstbetrag behalten zu können.
  3. Der Antrag ist durch das Unternehmen unter Verwendung eines ELSTER-Zertifikates eigenständig zu stellen.
  4. Die Beantragung der Neustarthilfe schließt einen Antrag auf Überbrückungshilfe III aus. Das gilt auch im umgekehrten Fall.
  5. Antragsfrist: bis 31.08.2021
  6. Nach Ablauf des Förderzeitraums erfolgt eine rückwirkende Prüfung durch Übermittlung der dann tatsächlich erzielten Umsätze (zweistufiges Verfahren). Diese Meldung muss zur Vermeidung der vollständigen Rückzahlung bis zum 31.12.2021 erfolgen.

Sofern für Ihr Unternehmen die selbständige Beantragung der Neustarthilfe in Frage kommt, regen wir an, die aktuellen FAQ eingehend zu lesen, um die Möglichkeiten der für Sie optimalen Beantragung auszuloten.

Nachfolgend geben wir Ihnen den Wortlaut der Pressemitteilung des Bundeswirtschaftsministeriums vom 16. Februar 2021 wieder, damit Sie sich einen Überblick darüber verschaffen können, ob und wie Ihr Unternehmen antragsberechtigt sein könnte:

„Soloselbständige, die im Rahmen der Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 Euro erhalten. Anträge können ab heute [16.02.2021 (eigene Ergänzung)] über ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden.

Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier: „Mit der Neustarthilfe entwickeln wir unser Corona-Hilfspaket weiter. Soloselbständige sind von den bestehenden Einschränkungen häufig besonders schwer betroffen, können aber aufgrund geringer betrieblicher Fixkosten nur eingeschränkt Überbrückungshilfen beantragen. Für sie gibt es jetzt die Neustarthilfe. Für die Verwendung der Neustarthilfe gibt es keine Vorgaben. Sie wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet.“

Bundesfinanzminister Olaf Scholz: „Die Pandemie stellt uns alle vor enorme Herausforderungen. Besonders schwierig ist die Situation für viele Soloselbstständige. Deshalb ist mir sehr wichtig, dass wir jetzt mit der Neustarthilfe eine zielgenaue Unterstützung für Soloselbstständige geschaffen haben. Ab heute können die Anträge dafür gestellt werden, damit möglichst rasch das Geld bei den Soloselbstständigen ankommt. Darum geht es jetzt: Schnell und effektiv die Hilfen bereit zu stellen, damit sie dort ankommen, wo sie gebraucht werden.“

Kulturstaatsministerin Monika Grütters: „Die Neustarthilfe ist das zentrale Hilfsangebot für Künstlerinnen, Künstler und Kreative im Rahmen der Überbrückungshilfe III. Ich danke meinen Kabinettskollegen dafür, dass die komplexe Lebenswirklichkeit im Kulturbereich sich nun explizit in den Förderbedingungen widerspiegelt und dort die größte finanzielle Not gelindert werden kann. Dies betrifft neben den Soloselbständigen vor allem die kurz befristet Beschäftigten in den darstellenden Künsten, die erstmals unmittelbar von den Wirtschaftshilfen des Bundes profitieren. Im Zusammenspiel mit dem Programm „NEUSTART KULTUR“ aus dem Kulturetat können wir so dafür sorgen, dass die kulturelle Infrastruktur und die Vielfalt in Deutschland geschützt werden und ihr wertvoller Beitrag für unser Gemeinwesen nicht verloren geht.“

Höhe der Neustarthilfe: Die Neustarthilfe beträgt einmalig 50 Prozent eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, maximal aber 7.500 Euro. Die volle Neustarthilfe wird gewährt, wenn der Umsatz der oder des Soloselbständigen während des Förderzeitraums Januar 2021 bis Juni 2021 im Vergleich zum Referenzumsatz um mehr als 60 Prozent zurückgegangen ist. Der Referenzumsatz ist im Normalfall das Sechsfache des durchschnittlichen monatlichen Umsatzes des Jahres 2019.

Auszahlung: Die Neustarthilfe wird als Vorschuss ausgezahlt. Die Begünstigten verpflichten sich bei Beantragung zu einer Endabrechnung durch Selbstprüfung nach Ablauf des Förderzeitraums. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 Prozent des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 Prozent oder mehr, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Zur Bekämpfung von Subventionsbetrug finden stichprobenhaft Nachprüfungen statt.

Heute [16.02.2021 (eigene Ergänzung)] ist die Antragstellung für Soloselbständige gestartet, die als natürliche Personen selbständig tätig sind. Antragstellungen für Soloselbständige, die als Personen- oder Kapitalgesellschaften organisiert sind, starten in Kürze.
Die Neustarthilfe wird wie die anderen Zuwendungen aus der Überbrückungshilfe als steuerbarer Zuschuss gewährt und nicht auf die Grundsicherung angerechnet.

Weitere Details der Neustarthilfe, zum Beispiel zur Anrechenbarkeit von Einnahmen und Umsätzen, werden in den FAQs erläutert.“

Wir möchten darauf hinweisen, dass die Bedingungen sich noch ändern können und in den FAQ’s viele Hinweise zu einzelnen Sonderregelungen insbesondere für Künstler zu finden sind. Sofern Sie keine oder nur geringe sogenannte Fixkosten haben (also Kosten, die unabhängig von dem Umsatz betrieblich fortlaufend anfallen), ist die Neustarthilfe zumeist eine für Sie günstigere Fördermaßnahme. Soweit zulässig, ist andernfalls die Beantragung der Überbrückungshilfe III, diese wiederum dann durch sog. „Prüfende Dritte“/Steuerberater, zu erwägen.

Da nach derzeitigem Stand die Neustarthilfe nur einmalig beantragt werden kann, ist die Beantragung sorgfältig vorzubereiten und zu prüfen, um eventuelle Rückzahlungsverpflichtungen oder Ausschlussgründe für andere Fördermaßnahmen zu vermeiden.

Wir hoffen, Ihnen mit dieser Information den aktuellen Stand trotz der Fülle an Vorgaben zusammenfassend und nachvollziehbar dargestellt zu haben.

Sofern Sie die Beantragung der Neustarthilfe für sich erwägen, regen wir an, sich mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eventuelle Unterstützungsmöglichkeiten und Folgen, z. B. durch die nicht mehr mögliche Beantragung einer Überbrückungshilfe III, zu besprechen.

Kündigungen: Das ist für Arbeitgeber jetzt wichtig

Kündigungen: Das ist für Arbeitgeber jetzt wichtig SHBB Bad Oldesloe

Sich von Arbeitnehmern zu trennen, ist für Unternehmen kein angenehmes Unterfangen. Dennoch sind Betriebe immer wieder dazu veranlasst, Arbeitsverhältnisse per Kündigung zu beenden. Das gilt derzeit umso mehr, da viele kleinere und mittelgroße Unternehmen, zum Beispiel in der Gastronomie, im Beherbergungssektor oder im Einzelhandel, infolge der Corona-Pandemie an ihre finanziellen Grenzen stoßen. Was ist bei Kündigungen generell zu beachten? Sind betriebsbedingte Kündigungen wegen Corona zulässig? Darf jemandem in Kurzarbeit gekündigt werden? Wir geben Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Corona hat die Welt auf den Kopf gestellt: Die Beschränkungen zur Pandemiebekämpfung bringen viele Unternehmen an den Rand ihrer Existenz. Zwar hat die Bundesregierung milliardenschwere Hilfspakete geschnürt, um Unternehmen bei der Bewältigung der Corona-Krise zu unterstützen. Doch je länger die Beschränkungen dauern und je drastischer sie ausfallen, desto mehr Arbeitsplätze sind in Gefahr. Das Arbeitsrecht sieht die vorzeitige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber als letztes Mittel der Wahl an. Daher gelten für eine unternehmensseitige Kündigung neben formalen Richtlinien bestimmte gesetzliche Vorschriften. Daran hat die COVID-19-Pandemie grundsätzlich nichts geändert.

Gesetzliche versus (tarif-)vertragliche Regelung
Die gesetzlichen Vorgaben für eine Kündigung stehen im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Kündigungsschutzgesetz und im Betriebsverfassungsgesetz. So schreibt das BGB zum Beispiel vor, dass Kündigungen schriftlich zu erfolgen haben. Auch die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im BGB geregelt. Will ein Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis beenden, muss er klären, ob im Arbeitsvertrag und im Tarifvertrag, sollte ein solcher Anwendung finden, besondere Regelungen getroffen wurden. Prinzipiell gilt: Sind die Vereinbarungen zur Kündigung im Arbeits- oder Tarifvertrag für den Arbeitnehmer günstiger als die gesetzlichen Vorschriften, haben die vertraglichen Regelungen Vorrang.

Betriebsrat ist anzuhören
Bei Unternehmen, in denen ein Betriebsrat besteht, ist dieser gemäß Betriebsverfassungsgesetz vor jeder Kündigung anzuhören und es sind ihm die Kündigungsgründe mitzuteilen. Wird das versäumt, ist die Kündigung unwirksam. In einigen Fällen ist die Kündigung nur mit Zustimmung des Betriebsrates wirksam, etwa wenn eine entsprechende Betriebsvereinbarung besteht oder einem Mitglied des Betriebsrates gekündigt werden soll.

Muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein?
Ab einer bestimmten Betriebsgröße findet das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Es gilt für Betriebe mit mindestens fünf Arbeitnehmern oder mit mindestens zehn Arbeitnehmern, wenn das Arbeitsverhältnis nach 2003 begonnen hat. Die Anzahl der Arbeitnehmer wird jeweils nicht nach Anzahl der Personen berechnet, sondern anhand der wöchentlichen Arbeitszeit. Auszubildende werden dabei nicht berücksichtigt.

Nach dem Kündigungsschutzgesetz ist die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses, das länger als sechs Monate besteht, nur dann rechtswirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt ist. Dies ist der Fall, wenn die Kündigung personen-, verhaltens- oder betriebsbedingt erfolgte. Bei einer personenbedingten Kündigung liegt der Kündigungsgrund in der Person des Arbeitnehmers. Sie ist möglich, wenn der Arbeitnehmer seine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht nur vorübergehend, sondern für eine längere Dauer nicht erbringen kann – häufig aus Krankheitsgründen. Eine verhaltensbedingte Kündigung kann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer arbeitsvertragliche Pflichten rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Voraussetzung dafür ist aber regelmäßig, dass der Arbeitnehmer wegen der gleichen Pflichtverletzung bereits eine Abmahnung erhalten hat.

Fristlose Kündigungen stellen eine besondere Form der verhaltensbedingten Kündigung dar: Für eine fristlose Kündigung muss ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Arbeitnehmers vorliegen, das es für den Arbeitgeber unzumutbar macht, den Arbeitnehmer weiter zu beschäftigen, und zwar nicht einmal für die Zeitspanne einer ordentlichen Kündigung. Der Arbeitgeber muss die
fristlose Kündigung innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung des Kündigungsgrundes aussprechen.

Für eine betriebsbedingte Kündigung schließlich müssen betriebliche Erfordernisse vorliegen, die eine Weiterbeschäftigung unmöglich machen, etwa die Schließung einer Abteilung. Das Besondere bei einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass der Arbeitgeber eine Sozialauswahl über seine Belegschaft hinweg treffen muss. Dabei spielen Faktoren wie Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten oder Behinderungen der Arbeitnehmer eine Rolle.

Kündigung bei Kurzarbeit
Während der COVID-19-Pandemie haben bereits sehr viele Unternehmen Angestellte in Kurzarbeit geschickt. Das ist möglich, weil bei Kurzarbeit lediglich von einem vorrübergehenden Arbeitsausfall ausgegangen wird. Kündigt ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer, der sich in Kurzarbeit befindet, aus betriebsbedingten Gründen, muss er nachvollziehbare Gründe darlegen, warum der Arbeitsplatz trotz Kurzarbeit doch nicht mehr zu halten ist, da eine betriebsbedingte Kündigung den dauerhaften Wegfall des Arbeitsplatzes voraussetzt. Anderenfalls wäre die Kündigung sozial ungerechtfertigt. Und noch etwas ist wichtig: Mit Ausspruch der Kündigung entfällt der Anspruch auf Kurzarbeitergeld, weil der Gesetzgeber für dessen Gewährung ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis verlangt. Das hat in der Regel zur Folge, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses wieder Anspruch auf Zahlung des vertraglich vereinbarten vollen Arbeitsentgeltes hat.

Besonderer Schutz für bestimmte Gruppen
Für Auszubildende und Menschen mit Behinderung bestehen besondere Kündigungsschutzregelungen. Auszubildende können nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen Probezeit nur gekündigt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dabei handelt es sich in der Regel um jene Gründe, die zu einer fristlosen Kündigung berechtigen würden. Eine Kündigung von Menschen mit Behinderung ist nur wirksam, wenn das Integrationsamt zugestimmt hat.

Auch in Krisenzeiten sollten Unternehmen fair mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern umgehen. Sind Einsparungen beim Personal unausweichlich, können externe Dienstleister hinzugezogen werden, die Betroffene bei der beruflichen Neuorientierung beraten. Im besten Fall gelingt eine Trennung ohne Kündigung, indem mit dem Arbeitnehmer ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird. Oft wird darin die Zahlung einer Abfindung vereinbart.

Unser Rat
In der Praxis machen Arbeitgeber bei der Kündigung von Arbeitsverhältnissen häufig Fehler. Dadurch landen viele Fälle vor dem Arbeitsgericht. Es empfiehlt sich in Zweifelsfällen daher, bereits vor der Kündigung den Rat eines Rechtsanwaltes einzuholen.

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte im Mai 2020 darüber zu entscheiden, ob ein Kommanditist einer GmbH & Co KG, der gleichzeitig Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist und für seine Geschäftsführungstätigkeit Vergütungen erhält, diese Vergütungen als sogenannten Vorabgewinn zu versteuern hat.

Der dem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist schnell dargestellt: An einer GmbH & Co KG war die Komplementär-GmbH als Verwaltungs-GmbH und persönlich haftende Gesellschafterin beteiligt. Ausschließlich ihr oblag die Geschäftsführung und Vertretung der KG. Die beiden einzigen Kommanditisten der KG waren zu gleichen Teilen an dieser beteiligt und gleichfalls alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH. Geschäftsführeranstellungsverträge zwischen der Komplementär GmbH und den Kommanditisten wurden nicht abgeschlossen und die Komplementär-GmbH erhielt für die Geschäftsführung und Haftungsübernahme einen jährlich definierten Vorabgewinn.

Der Gesellschaftsvertrag der KG sah vor, dass die Komplementär GmbH für die Geschäftsführung und Haftungsübernahme einen jährlichen Vorabgewinn in Höhe von 200.000 Euro erhielt. Dieser unterlag einer Körperschaftssteuerbelastung von 15 Prozent, während bei einer Zurechnung der Geschäftsführungsvergütung bei den Kommanditisten der Spitzensteuersatz von 42 Prozent Einkommenssteuer entstanden wäre.

Das Finanzamt folgte der Gewinnverteilung im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung nicht und wies in einem entsprechenden Steuerbescheid die 200.000 Euro je hälftig den beiden Kommanditisten als Gewinnanteil zu.

Während das Finanzgericht zu Gunsten der klagenden GmbH & Co KG entschied, stellte der BFH im Revisionsverfahren dar, dass ein Kommanditist einer GmbH & Co KG, der zugleich Geschäftsführer der Komplementär-GmbH ist, aus steuerlicher Sicht im Dienst der Personengesellschaft (KG) tätig wird. Die Geschäftsführungstätigkeit könne nicht von seiner Eigenschaft als Mitunternehmer gelöst werden. Infolge ergab sich für die Kommanditisten, dass Sie die Geschäftsführervergütungen jeweils mit ihrem individuellen Spitzensteuersatz von 42 Prozent der Einkommenssteuer zu unterwerfen hatten.

Ladestrom vom Arbeitgeber bleibt steuerfrei

Elektromobilität SHBB Bad Oldesloe

Erlauben Arbeitgeber ihren Beschäftigten das kostenlose Laden von E-Autos oder Hybridautos im Betrieb, fallen auf den Strom bis 2030 keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge an. Auch beim Laden von E-Bikes ist der Fiskus weiter großzügig. Außerdem gelten ab 2021 höhere Pauschalen, wenn Angestellte ihren Dienstwagen zu Hause laden.

Welche Fahrzeuge sind begünstigt?
Zu den begünstigten Fahrzeugen zählen neben E-Autos und Plug-in-Hybriden auch Fahrräder mit Hilfsmotor, deren Motor ein Tempo von mehr als 25 Kilometer pro Stunde unterstützt. Herkömmliche E-Bikes ohne Kennzeichen sind laut Gesetz nicht begünstigt. Das Bundesfinanzministerium stellt aber in einem Schreiben vom 29. September 2020 klar, dass vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen auch dieser Räder aus Billigkeitsgründen keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn darstellen.

Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
Voraussetzung ist, dass die geldwerten Vorteile vom Arbeitgeber zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Der steuerliche Vorteil ist also bei Gehaltsverzicht oder -umwandlungen ausgeschlossen. Aufgeladen werden muss an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers.

Was ist bei Dienstwagen zu beachten?
Die private Nutzung eines Firmenwagens ist ein geldwerter Vorteil, den Arbeitnehmer versteuern müssen. Hierzu gibt es zwei Möglichkeiten: entweder pauschal oder über das Führen eines Fahrtenbuchs. Wird der geldwerte Vorteil über die pauschale Nutzungswertermittlung ermittelt, ist damit auch der Vorteil für den vom Arbeitgeber gestellten Ladestrom abgegolten. Bei der Fahrtenbuchmethode bleiben Kosten für den vom Arbeitgeber gestellten steuerfreien Ladestrom bei der Ermittlung der
insgesamt entstehenden Aufwendungen außer Ansatz.

Der Arbeitgeber trägt die Kosten einer Ladevorrichtung außerhalb des Betriebs
Überlässt der Arbeitgeber einem Beschäftigten eine Ladevorrichtung außerhalb des Betriebs zur Nutzung zum Beispiel am Wohnort des Arbeitnehmers, muss dieser Vorteil nicht versteuert werden. Anders hingegen, wenn der Arbeitgeber die Ladevorrichtung übereignet
oder Zuschüsse für den Erwerb einer Ladevorrichtung zahlt. Dieser geldwerte Vorteil kann aber pauschal mit 25 Prozent versteuert werden. Der bezogene Strom fällt in beiden Fällen nicht unter die Steuerbefreiung.

Der Arbeitnehmer trägt die Stromkosten zunächst selbst
Lädt ein Arbeitnehmer ein privates E-Fahrzeug zu Hause auf und bekommt die Stromkosten vom Arbeitgeber erstattet, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn. Lädt er hingegen einen Dienstwagen auf, wird die Erstattung der Stromkosten als steuerfreier Auslagenersatz eingestuft. Zur Vereinfachung hat der Fiskus für diesen Fall monatliche Pauschalen festgelegt. Dabei wird unterschieden, ob der Dienstwagen nur zu Hause aufgeladen werden kann oder ob beim Arbeitgeber auch eine Lademöglichkeit besteht oder dieser eine Stromtankkarte zur Verfügung stellt. Die Pauschalen steigen ab 2021 deutlich an, wie die folgende Aufstellung zeigt.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2020 gelten folgende monatlichen Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 20 Euro für E-Autos und 10 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 50 Euro für E-Autos und 25 Euro für Hybridfahrzeuge.

Für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2030 gelten folgende Werte:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit bei dem Arbeitgeber/Stromtankkarte 30 Euro für E-Autos und 15 Euro für Hybridfahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber/Stromtankkarte 70 Euro für E-Autos und 35 Euro für Hybridfahrzeuge.

Was ist noch zu beachten?
Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, die steuerfreien Vorteile im Lohnkonto aufzuzeichnen. Erhebt der Arbeitgeber die Lohnsteuer pauschal, sind aber die Aufwendungen für den Kauf der Ladevorrichtung, die Zuschüsse und die bezuschussten Aufwendungen für den Erwerb und die Nutzung der Ladevorrichtung durch Belege nachzuweisen.

Anhebung der Beitragsbemessungs-Grenzen in der Sozialversicherung

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung zum 1. Januar 2021 anzupassen. Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei.

Die bundeseinheitlich für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze wird ab 2021 auf 4.837,50 Euro pro Monat angehoben. Hiervon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Die Versicherungspflichtgrenze wird ebenfalls angehoben, und zwar auf 5.362,50 Euro pro Monat. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

Grenzwerte in der Sozialversicherung 2021 SHBB Bad Oldesloe