Doppelte Besteuerung von Renten im Fokus

Doppelte Besteuerung von Renten im Fokus SHBB Bad Oldesloe

Der bereits im Jahr 2005 eingeleitete Systemwechsel hin zur vollen Einkommensteuerpflicht von Renten und die für einen sehr langen Übergangszeitraum von 35 Jahren eingeführte Anpassungssystematik sind grundsätzlich verfassungsgemäß. Allerdings kann es im Einzelfall zu einer verfassungswidrigen Doppelbesteuerung der Altersbezüge kommen, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH) im Mai 2021. Die Richter legten erstmals Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung einer möglichen doppelten Besteuerung fest, wiesen die Klagen zweier Steuerpflichtiger aber zurück.

Hintergrund der Debatte
Das Problem einer möglichen Doppelbesteuerung von Renten stellt sich seit 2005. Bis dahin unterlagen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus berufsständischen Versorgungswerken und der Alterssicherung der Landwirte nur mit einem geringen Anteil, dem sogenannten Ertragsanteil, der Einkommensteuer. Wer in die Rentenkasse eingezahlt hatte, hatte sein Einkommen und damit auch seinen Rentenbeitrag bereits versteuert. Rentner, die keine weiteren steuerpflichtigen Einkünfte hatten, zahlten in der Praxis daher nur sehr selten Einkommensteuer – anders als ehemalige Beamte und Empfänger von Betriebspensionen, die ihre Altersbezüge schon immer in voller Höhe versteuern mussten.

Um diese Ungleichheit zu beseitigen, schuf der Gesetzgeber das Alterseinkünftegesetz. Danach werden seit 2005 sowohl Renten als auch Pensionen grundsätzlich im jeweiligen Jahr der Rentenzahlung in voller Höhe der Einkommensteuer unterworfen. Im Gegenzug werden die während der aktiven Berufstätigkeit in die Rentenkasse eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge einkommensteuerlich freigestellt. Weil damals umfangreiche und komplizierte Nachberechnungen vermieden werden sollten, gibt es eine lange Übergangsphase: Seit 2005 sinkt jedes Jahr der Teil des Rentenbeitrags, der versteuert werden muss, bis dieser ab 2025 komplett steuerfrei ist. Im Gegenzug steigt seit 2005 Jahr für Jahr der steuerpflichtige Teil der Rente. Ab 2040 sind die Renten voll steuerpflichtig.

Urteile mit richtungsweisender Argumentation
Der BFH entschied nicht über die Systematik der Umstellung an sich, sondern hatte zwei Einzelfälle zu beurteilen, in denen die Kläger sich durch die Versteuerung eines Teils ihrer Rente, die aus Beiträgen gespeist werden, die seinerzeit ebenfalls versteuert wurden, steuerlich doppelt belastet sahen. Nach Prüfung hat der BFH zwar beide Klagen abgewiesen, über die verhandelten Einzelfälle hinaus ist die Argumentation des BFH aber allgemein richtungsweisend.

Vergleichs- und Prognoserechnung erforderlich
Eine unzulässige doppelte Besteuerung liegt vor, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse kleiner ist als die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Um das zu überprüfen, ist dem Gericht zufolge eine Vergleichs- und Prognoserechnung zum Tag des Renteneintritts durchzuführen. Dabei ist die jährliche Rentenzahlung mit der statistischen Lebenserwartung zu multiplizieren. Veränderungen desPreisniveaus bis zum Renteneintritt spielen keine Rolle, es gilt das Nominalwertprinzip.

Grundfreibetrag kein steuerfreier Rententeil
Zum steuerfreien Rententeil zählen nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus der Hinterbliebenenrente. Nicht in die Berechnung einfließen darf hingegen unter anderem der steuerliche Grundfreibetrag von aktuell 9.744 Euro. In dieser Abgrenzung liegt eine besondere Brisanz, denn die Finanzverwaltung hatte den Grundfreibetrag bisher stets berücksichtigt. Somit wird für viele Steuerpflichtige der steuerfreie Rentenbetrag geringer ausfallen als vom Fiskus bisher angenommen.

Folgen für künftige Rentnergeneration
Eine mögliche Doppelbesteuerung zeichnet sich nach der vom BFH vorgegebenen Berechnungsmethode insbesondere
für zukünftige Rentner ab, für die der Rentenfreibetrag aufgrund der Übergangsregelung immer weiter abgeschmolzen wird, die aber in der Vergangenheit erhebliche Teile ihrer Rentenbeiträge aus versteuertem Einkommen geleistet haben. Nach Einschätzung des BFH könnten Männer häufiger von einer Doppelbesteuerung betroffen sein als Frauen, weil ihre statistische Lebenserwartung kürzer ist und sie im Alter damit weniger Rente steuerfrei beziehen können. Außerdem könnten Unverheiratete eher als Verheiratete betroffen sein sowie Selbständige häufiger als Arbeitnehmer. Erwartet wird, dass der Gesetzgeber auf das BFH-Urteil reagieren wird und die Übergangsregelung anpasst – vorraussichtlich allerdings erst in der nächsten Legislaturperiode.

Private Renten nicht betroffen
Klargestellt hat der BFH auch, dass es bei Renten aus privaten Kapitalanlageprodukten außerhalb der Basisversorgung systembedingt keine Doppelbesteuerung geben kann. Entsprechend müssen diese Beitragszahlungen in der Ansparphase auch nicht steuerfrei gestellt werden.

Auf die Zeitpunkte der Übertragungen achten

SHBB Bad Oldesloe

Bei der Übertragung einzelner Wirtschaftsgüter des Sonderbetriebsvermögens können die Begünstigungen nach dem Erbschaftsteuergesetz nur dann gewährt werden, wenn die Wirtschaftsgüter gleichzeitig mit dem Anteil an der Personengesellschaft übertragen werden.

Bei einer Personengesellschaft kann neben dem gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen steuerliches
Sonderbetriebsvermögen vorliegen. Dazu zählen Wirtschaftsgüter, die einem oder mehreren der Gesellschafter zivilrechtlich gehören, aber unmittelbar der Gesellschaft dienen. Wird Sonderbetriebsvermögen durch Erbschaft oder Schenkung übertragen, räumt der Gesetzgeber eine weitgehende Befreiung von der Erbschaftssteuer ein, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Nicht begünstigt ist eine isolierte Übertragung von Sonderbetriebsvermögen, wenn nicht zeitgleich auch ein Anteil an der Personengesellschaft weitergegeben wird. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Juni 2020 klargestellt.

Im Streitfall ging es um eine vorweggenommene Erbfolge. Der Vater war alleiniger Kommanditist einer GmbH & Co. KG. Außerdem war er Eigentümer eines Grundstücks, das er in das Sonderbetriebsvermögen der KG überführt hatte. Mit notarieller Vereinbarung vom 31.12 2013 übertrug der Vater seinem Sohn unentgeltlich durch Abtretung seinen Kommanditanteil an der KG. Die Beteiligten einigten sich im Vertrag auf eine Übertragung mit dinglicher Wirkung zum 01.01.2014, 00:01 Uhr, aus Haftungsgründen jedoch unter der aufschiebenden Bedingung einer Eintragung des Sohnes als Kommanditist der KG im Handelsregister. Diese Eintragung fand am 14.01.2014 statt. Mit demselben Vertrag übertrug der Vater seinem Sohn auch das Grundstück, welches dieser ebenfalls dem Sonderbetriebsvermögen zuordnete.

Bei der Festsetzung der Schenkungsteuer gewährte das Finanzamt eine Steuervergünstigung lediglich für den Anteil an der KG, jedoch nicht für das Grundstück, und setzte gegen den Sohn Schenkungsteuer in Höhe von 22.000 Euro an. Einspruch und Klage des Sohnes vor dem Finanzgericht hatten keinen Erfolg. Auch der BFH wies die Revision des Sohnes als unbegründet zurück. Die Schenkungsteuer entsteht im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Bei Grundstücken ist die Schenkung bereits in dem Zeitpunkt ausgeführt, in dem die Auflassung beurkundet worden ist, der Schenker die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch bewilligt hat und der Beschenkte nach den getroffenen Vereinbarungen von der Eintragungsbewilligung Gebrauch machen darf. Im verhandelten Fall war das am 31.12.2013 der Fall. Eine steuerliche Vergünstigung für das Sonderbetriebsvermögen ist nur dann zu gewähren, wenn dieses zeitgleich mit dem Gesellschaftsanteil an der KG übertragen wird, so die Richter. Im verhandelten Fall fielen die Übertragungszeitpunkte aber zeitlich auseinander.

Unser Rat

Wird eine Übertragung eines Gesellschaftsanteils unter eine aufschiebende Bedingung gestellt, ist darauf zu achten, dass der Vertrag hinsichtlich der Übertragung des Sonderbetriebvermögens sicherstellt, dass dieses nicht vor diesem Ereignis bereits als geschenkt zu beurteilen ist.

Sachspenden

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Sachspenden von Unternehmen unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Welche Bemessungsgrundlage dabei zur
Anwendung kommt, hat das Bundesfinanzministerium (BMF) mit einem Schreiben aus März 2021 neu geregelt.

Will ein Unternehmer aussortierte Ware spenden, liegt meist eine unentgeltliche Zuwendung vor, die rechtlich einer Lieferung gegen Entgelt gleichgestellt ist. Die Spende unterliegt der Umsatzsteuer, wenn der gespendete Gegenstand zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Die Bemessungsgrundlage bestimmt sich nach dem fiktiven Einkaufspreis in dem Zeitpunkt der Spende. Die Umsatzbesteuerung von unentgeltlichen Zuwendungen soll den vom Unternehmer beanspruchten Vorsteuerabzug kompensieren. In der Praxis ist es für Unternehmer oft günstiger, Waren zu vernichten. Lediglich für Lebensmittelspenden an gemeinnützige Organisationen hat die Finanzverwaltung bereits in den vergangenen Jahren festgelegt, dass aus Billigkeitsgründen eine Bemessungsgrundlage von Null Euro angenommen werden kann. Mit dem BMF-Schreiben aus März 2021 werden die Wertermittlungsvorschriften im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ergänzt. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist nunmehr zu berücksichtigen, inwieweit Gegenstände zum Zeitpunkt der unentgeltlichen Wertabgabe aufgrund ihrer Beschaffenheit noch verkehrsfähig sind. Das BMF unterscheidet drei Fälle:

Gegenstände sind nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig: Ansatz einer Bemessungsgrundlage
von Null Euro.

Beispiele:

  • Lebensmittel kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
  • Frischwaren wie Obst, Gemüse und Backwaren, die aufgrund von Mängeln nicht mehr verkehrsfähig sind,
  • Non-Food-Artikel mit Mindesthaltbarkeitsdatum wie Kosmetika, Drogerieartikel, pharmazeutische Artikel,
  • weitere Artikel wie Tierfutter, Bauchemieprodukte, Blumen und andere verderbliche Waren.

Gegenständen sind eingeschränkt verkehrsfähig: Ansatz einer geminderten Bemessungsgrundlage.
Beispiele:

  • Gegenstände mit erheblichen Material- oder Verpackungsfehlern wie Befüllungsfehler, Falschetikettierung,
  • beschädigte Retouren, Vorjahresware oder saisonale Ware.

Gegenstände sind verkehrsfähig: Bemessungsgrundlage in Höhe eines anhand objektiver Schätzungsunterlagen ermittelten, fiktiven Einkaufspreises.
Beispiele:

  • Neuware ohne Beeinträchtigung, die aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird,
  • beschädigte Verpackungen und verschmutzte Ware, sofern diese verkaufsfähig sind.

Billigkeitsregelung für die Zeit der Pandemie
Bei Spenden durch von der Corona-Krise betroffene Einzelhändler an steuerbegünstigte Organisationen verzichtet die Finanzverwaltung ohne weitere Prüfung der genannten Fallgruppen auf die Besteuerung, sofern die Spende zwischen dem 1. März 2020 und dem 31. Dezember 2021 erfolgt oder bereits erfolgt ist.

EEG 2021: Wichtige Eckpunkte im Überblick

Biogasanlagen SHBB Bad Oldesloe

Zum 1. Januar 2021 ist die Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) in Kraft getreten. Nachfolgend
die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Ausgeförderte Anlagen
EEG-Anlagen erhalten nach ihrer Erstlaufzeit von 20 Jahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres grundsätzlich eine weitere gesetzliche Vergütung als sogenannte ausgeförderte Anlagen in Höhe des Jahresmarktwertes. Dies gilt allerdings nur für Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100 Kilowatt und maximal bis 31.12.2027 und ausdrücklich nicht für Windenergieanlagen. Für Windenergieanlagen gilt insoweit eine komplexe Sonderregelung (zunächst bis maximal Ende 2021 Monatsmarktwert, dann gegebenenfalls Ausschreibungsvergütung bis maximal Ende 2022).

Photovoltaik
Photovoltaikanlagen müssen weiterhin erst ab 750 Kilowatt installierter Leistung an einer Ausschreibung teilnehmen, wenn sie eine EEG-Vergütung beanspruchen möchten. Allerdings erhalten Sie für Anlagen auf Gebäuden zwischen 300 und 750 Kilowatt ohne Ausschreibung nur noch für 50 Prozent der installierten Leistung eine EEG-Vergütung; im Übrigen muss der Strom selbst verbraucht oder vermarktet werden (Ausnahme: Inbetriebnahme vor 1. April 2021). Alternativ können solche Anlagen „freiwillig“ an der Ausschreibung teilnehmen und unterliegen dann diesen Beschränkungen nicht.

Eigenstromnutzung
Eigenstromnutzung aus Erneuerbaren Energien ist jetzt bis 30 Kilowatt privilegiert: Bei Eigenversorgung, ausschließlich aus Erneuerbaren Energien mit maximal installierten 30 Kilowatt und maximal 30 Megawattstunden müssen Betreiber seit Anfang 2021 keine EEGUmlage mehr zahlen. Dies gilt auch für bereits bestehende Anlagen. Eigenversorgung liegt vor, wenn der Anlagenbetreiber dem Stromverbraucher in Personenidentität entspricht.

Biomethananlagen
Für hochflexible Biomethananlagen mit einer maximalen Stromproduktion von 15 Prozent der installierten Leistung gibt es eine neu eingeführte gesonderte Ausschreibung zum 1. Dezember jeden Jahres: Höchstgebot 19 Cent je Kilowattstunde, 65 Euro Flexzuschlag je Kilowatt und Jahr (bei Stromproduktion mindestens 500 Stunden mit mindestens 85 Prozent der installierten Leistung). Diese Regelung gilt grundsätzlich nur für den Süden Deutschlands, am 01.12.21 kann aber einmalig auch der Norden teilnehmen.

Biogas

  • Erhöhung der zulässigen Gebotswerte um jeweils zirka zwei Cent je Kilowattstunde ist eine deutliche Verbesserung. Aber: Wer in der Erstlaufzeit die Flexprämie geltend macht, erhält für diese Leistung in der Folgeausschreibung keinen Flexzuschlag mehr! Statt dem bisherigen „doppelten Überbau“ erhalten Neuanlagen jetzt nur noch für 45 Prozent der installierten Leistung eine Vergütung.
  • Flexibilisierung wird weiter grundsätzlich gefördert, aber nur noch unter strengen Voraussetzungen: An mindestens 4.000 Viertelstunden müssen mindestens 85 Prozent der installierten Leistung erzeugt werden.
  • Satelliten-Blockheizkraftwerke können wieder interessant werden: Neuanlagen (Vergütungsanspruch für 20 Jahre) dürften bis zu 16,40 Cent je Kilowattstunde bieten und können mit einem erhöhten Flexzuschlag von 65 Euro je Kilowatt und Jahr im Schnitt auf über 18 Cent je Kilowattstunde kommen. Für abfallentsorgende Anlagen sollte das finanziell interessant sein, für Anlagen, die (auch) Energiepflanzen einsetzen, zumindest bei Versorgung einer Wärmesenke gegen angemessenen Wärmepreis.

Wasserkraft
Wasserkraft-Bestandsanlagen bis 500 Kilowatt Leistung erhalten pauschal drei Cent je Kilowattstunde mehr.

Windenergie
Gemeinden im Umkreis von 2,5 Kilometer um eine Windenergieanlage können jetzt eine finanzielle Beteiligung mit 0,2 Cent je Kilowattstunde der Produktionsleistung der Windenergieanlage erhalten. Diese muss der Betreiber vorfinanzieren, kann sie aber im Nachgang vom Netzbetreiber erstattet verlangen.

Freundschaftshilfe ist nicht einkommensteuerpflichtig

Betreuung SHBB Bad Oldesloe

Wer seinem Nachbarn hilft und dafür eine pauschale Geldzahlung als Wiedergutmachung im Sinne einer Schenkung erhält, muss diese nicht versteuern, sofern die Hilfe rein privat motiviert und ohne den Willen zur Einkünfteerzielung erteilt wurde. Das entschied das Niedersächsische Finanzgericht mit Urteil aus Juni 2019.

Eine 81-jährige Frau wollte Vorsorge treffen für den Fall, dass sie einmal nicht in der Lage sein sollte, für sich selbst zu entscheiden. Ihrer Familie traute sie nicht, deswegen bat sie ihren Nachbarn, mit dem sie seit vielen Jahren eine freundschaftliche Beziehung pflegte, ihre Betreuung zu übernehmen. Der Mann willigte ein – und geriet viele Jahre später aus dieser Konstellation heraus in einen Rechtsstreit mit dem Finanzamt. Im Mittelpunkt dabei die Frage: Wie sind pauschale Zuwendungen der Seniorin an den befreundeten Nachbarn einkommensteuerlich zu behandeln?

Die Nachbarin erteilte dem Mann 2006 eine Vorsorgevollmacht für Vermögensangelegenheiten und bestimmte ihn vorsorglich zu ihrem Betreuer. Der Nachbar half ihr regelmäßig bei der Erledigung des Schriftverkehrs mit Behörden und Versicherungen und machte für die Frau verschiedene Besorgungen. Auch nachdem seine Nachbarin in ein Wohnheim gezogen war, besuchte der Kläger sie mehrmals in der Woche.

Nach Angaben des Klägers hatte er mit der alten Dame bereits 2006 vereinbart, dass seine Tätigkeiten in irgendeiner Weise vergütet werden sollten. Eine schriftliche Vereinbarung über die Zahlung von pauschal 50 Euro im Monat wurde jedoch erst 2014 geschlossen. 2016 überwies sich der Mann aufgrund einer ihm von der Nachbarin erteilten Bankvollmacht 5.000 Euro von ihrem Konto als Ausgleich für seine Tätigkeiten seit 2006. Das Finanzamt stufte die 5.000 Euro abzüglich einer Fahrtkostenpauschale als steuerpflichtiges Einkommen aus selbstständiger Arbeit ein. Nach erfolglosem Einspruch klagte der Mann gegen diese Entscheidung.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht. Die Richter gingen davon aus, dass im Streitfall die Tätigkeiten nicht über Freundschaftsdienste hinaus gegangen sind, da der Mann weder als Pfleger noch als berufsmäßiger Betreuer tätig war. Die erst nach acht Jahren erfolgte Zahlung werteten sie nicht als klassische Vergütung für im Einzelnen zuvor erbrachte Leistungen, sondern als Wiedergutmachung im Sinne einer Schenkung.

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – September 2021)

Überbrückungshilfe III Plus SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung verlängert die Überbrückungshilfen Corona-bedingt für Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Neu hinzu kommt eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt. Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch prüfende Dritte über das Corona-Portal des Bundes beantragt.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus

Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten wahlweise zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Ersetzt werden künftig Anwalts- und Gerichtskosten von bis zu 20.000 Euro pro Monat für die insolvenzabwendende Restrukturierung von Unternehmen in einer drohenden Zahlungsunfähigkeit. Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wird verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro erhalten.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden überarbeitet und sollen zeitnah veröffentlicht werden. Nach der entsprechend notwendigen Anpassung der Software kann dann eine Antragstellung erfolgen. Bis wann die Antragsfrist läuft, ist noch unbekannt.

Die Härtefallhilfen der Länder sollen im Gleichklang mit der Überbrückungshilfe bis Ende September 2021 verlängert werden.

Wir bitten Sie, sich ggf. mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eine etwaige Antragsberechtigung und die notwendigen Schritte und Angaben zu besprechen.