Coronakrise Spezial

Die Corona-Pandemie ist eine extreme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft. Die nachhaltigen Auswirkungen sind in weiten Bereichen bisher kaum abschätzbar. Betriebe werden infolge der öffentlichen Schutzmaßnahmen geschlossen, nahezu jede Branche ist betroffen. Die Nachfrage geht zurück und bricht vielfach völlig weg, Lieferketten sind gestört, Personal und Betriebsmittel stehen nicht wie gewohnt zur Verfügung und Weiteres. Fast alle Betriebe haben mit Umsatzausfällen und/oder steigenden Kosten zu kämpfen. Die Existenz sehr vieler Unternehmen steht auf dem Spiel.

Aktuelle Informationen auf der Website
Bund, Länder und Kommunen haben drastische Maßnahmen beschlossen, um die explosionsartige Ausbreitung des Virus zu verhindern. Im Bewusstsein der Auswirkungen wollen sie die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise für die betroffenen Betriebe abfedern. Angesichts der besonderen und sich täglich verändernden Situation stellt der LBV Unternehmensverbund seinen Mitgliedern und Mandanten auf der Website www.shbb.de unter Coronakrise Spezial Informationen, allgemeine Beratungsempfehlungen und Arbeitshilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise zur Verfügung. Die Inhalte werden laufend aktualisiert. Sie finden die Beiträge in der zeitlichen Reihenfolge der Veröffentlichung geordnet. Auf eine fachliche Gliederung wird im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Informationslage für verschiedene Themenbereiche, Branchen, Regionen und Rechtsformen vorerst verzichtet.

Erleichterungen und Hilfsmaßnahmen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) haben sehr schnell Maßnahmenpakete zur Abfederung der Auswirkungen der Coronakrise vorgelegt. Um die Liquidität in den Unternehmen zu sichern, werden Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen vereinfacht. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen soll unbürokratisch gewährt werden. Auf sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen sowie auf Säumniszuschläge und Stundungszinsen wird, zunächst befristet bis zum Jahresende 2020, verzichtet.

KfW-Kredite für Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise unterstützt werden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) versorgt Unternehmen kurzfristig mit Liquidität. Die Kredite können über die Hausbank, Sparkasse oder andere Finanzierungspartner beantragt werden. Die KfW übernimmt einen großen Teil der Haftung für diese Kredite, bei der Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen bis zu 90 Prozent. Dafür garantiert der Bund. Diese Haftung erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe. Um eine zügige Auszahlung zu erreichen soll eine Risikobewertung allein durch die Hausbank erfolgen.

Die verschiedenen Programme stellen sicher, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, Struktur und ihrem Alter davon profitieren können: Freiberufler, Selbständige und kleine Unternehmen ebenso wie mittelständische und große Unternehmen. Zuschüsse als Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige Besondere Unterstützungsmaßnahmen hat die Bundesregierung für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe auf den Weg gebracht. Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße beträgt der Zuschuss für Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten bis zu 9.000 Euro und für Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten bis zu 15.000 Euro. Die Beschäftigtenzahl bezieht sich jeweils auf Vollzeit-Stellen. Damit soll kurzfristig die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und insbesondere akute Liquiditätsengpässe aufgrund laufend zahlender Fixkosten, wie zum Beispiel Löhne und Gehälter, Mieten und Pachten, Zinsen, Leasingraten, Versicherungen, Strom etc. überbrückt werden.

Wichtig: Einbeziehung der Hausbank
Wenn aufgrund der Coronakrise Liquiditätsengpässe im Unternehmen überbrückt werden müssen, sollte die Hausbank oder Sparkasse als erster Ansprechpartner rechtzeitig informiert und in die Beantragung von Fördermitteln und Hilfsmaßnahmen jeder Art einbezogen werden.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits rückwirkend zumMärz 2020 in Kraft gesetzt. Auszahlungen des Kurzarbeitergeldes können damit auch rückwirkend erfolgen.

Die Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld lauten: es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, er muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

Die Bundesregierung hat angeordnet, dass es nicht mehr erforderlich sein soll, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld im Betrieb zulässige negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Den Arbeitgebern sollen zudem die Beiträge zur Sozialversicherung, die diese für ihre Arbeitnehmer zu tragen haben, erstattet werden, wenn diese Kurzarbeitergeld beziehen. Schließlich schafft das Gesetz die Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können.

Die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt regelmäßig im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Spitzenorganisation der Sozialversicherung empfiehlt seinen Mitgliedsorganisationen, den von der Coronakrise erheblich betroffenen Unternehmen erleichterte Stundungsmöglichkeiten anzubieten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wird und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des BMF und des BMWi als Schutzschirme vorgesehen sind, genutzt werden. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden beziehungsweise freiwerdenden Mittel sind auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich gestundeter Beträge zu verwenden.

In eigener Sache
Der LBV Unternehmensverbund hat eine Reihe organisatorischer und technischer Maßnahmen zum Schutz des Gemeinwesens, der Mitglieder und Mandanten, der Mitarbeiter/innen und auch zur Sicherung der eigenen Leistungsbereitschaft getroffen: Sämtliche Mandantenfachveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen mit größerer Teilnehmerzahl sind, zunächst bis Ende April, abgesagt. Direkte persönliche Kontakte mit Mandanten und Geschäftspartnern werden auf ein notwendiges Minimum reduziert. Ein großer Teil der Mitarbeiter/innen in den Steuerkanzleien, Büros der Tochtergesellschaften und der Unternehmenszentrale arbeiten dezentral an mobilen Homeoffice-Arbeitsplätzen. Mehr als 1.000 IT-Arbeitsplätze sind bereits mit mobilen Anschlüssen über einen sicheren Zugang an das zentrale Rechenzentrum und häufig auch an die digitale Telefonanlage des Unternehmensverbundes ausgestattet. Sie können Ihre/n Steuerberater/in und Sachbearbeiter/in in aller Regel wie bisher unter der bekannten Telefonnummer und E-Mail-Adresse erreichen.

Eine strikte Einhaltung der allgemein vorgeschriebenen oder empfohlenen Verhaltensmaßnahmen, Hygieneempfehlungen und Maßnahmen zur Risikovorsorge im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist für die Mitarbeiter/innen des Unternehmensverbundes selbstverständlich. Wir bitten Sie um Verständnis, wenn es dadurch zu Einschränkungen im gewohnten Betreuungs- und Beratungsablauf kommen sollte.

Im Namen der Geschäftsführung, aller Leiter/innen der örtlichen Kanzleien und der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften wünscht Ihnen das Team des SHBB Journals alles Gute in diesen turbulenten Zeiten. Bleiben Sie gesund!

Links zu Anträgen für Corona-Soforthilfen

Schleswig-Holstein
IB.SH www.ib-sh.de/corona-informationen

Hamburg
IFB Hamburg www.ifbhh.de

Niedersachsen
NBank www.nbank.de

Mecklenburg-Vorpommern
Landesförderinstitut M-V www.lfi-mv.de

Hinweis: Die von Bund und Ländern beschlossenen Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft und deren Antragsmöglichkeiten gelten nur für tatsächlich betroffene Unternehmen! Eine missbräuchliche Beantragung kann Subventionsbetrug darstellen und ist damit strafbar (§ 264 StGB).

Elektronisches Transparenzregister

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Im Transparenzregister sind Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, e. V., eG etc.) und eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft etc.) zu hinterlegen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind sämtliche natürliche Personen, die an einer der oben genannten Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Da eine GbR nicht eintragungsfähig ist, fällt diese Rechtsform nicht unter die Vorschriften des Transparenzregisters. Darüber hinaus existieren spezielle Regelungen für Stiftungen und andere besondere Rechtsgestaltunge.

Das Bundesverwaltungsamt weist auf der Website (www.transparenzregister.de) aktuell auf folgende Meldepflichten für Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften und Erbengemeinschaften hin:

Kommanditgesellschaften
Auch Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG) müssen prüfen, ob Angaben im elektronischen Transparenzregister zu hinterlegen sind. Insbesondere kann beispielsweise die Haftsumme der Kommanditisten nach Eintragung im Handelsregister von der zu leistenden Pflichteinlage abweichen. Darüber hinaus lässt sich über das Handelsregister ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG, die nicht im Handelsregister einzutragen ist, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln.

Aus diesem Grund sollten sämtliche Kommanditgesellschaften ihre Mitteilungspflicht zum Transparenzregister prüfen und eventuell notwendige Meldungen veranlassen.

GmbHs ohne elektronische Gesellschafterliste
Bei Kapitalgesellschaften muss geprüft werden, ob die Gesellschafterliste oder beispielsweise bei Unternehmergesellschaften das Musterprotokoll im Handelsregister elektronisch abrufbar ist. Insbesondere bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dieses regelmäßig nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister ist folglich zwingend vorzunehmen, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.

Erbengemeinschaften
Unter bestimmten Umständen haben auch Erbengemeinschaften Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister zu erfüllen. Eine Eintragungspflicht kann beispielsweise bestehen, wenn Anteile an einer juristischen Person des Privatrechts und/oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu einer Erbmasse gehören. Beispiel: Drei Personen erben gemeinsam und zum Nachlass gehören mehr als 25 Prozent Kapitalanteil an einer juristischen Person. Solange die Erbengemeinschaft besteht, sind alle drei Personen jeweils mit Hinweis auf die Erbengemeinschaft im Transparenzregister einzutragen.

Veröffentlichung von Bußgeldern im Internet
Bei Verstößen gegen die Meldepflichten zum Transparenzregister drohen erhebliche Bußgelder. Eine verspätete Mitteilung soll allerdings deutlich milder geahndet werden als eine nicht erfolgte Mitteilung. Ab 2020 werden sämtliche bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, im Internet veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung könnten sich im Rechts- und Geschäftsverkehr bei den Betroffenen unter Umständen negative Konsequenzen ergeben.

Vorsicht vor unseriösen E-Mails
Etliche Unternehmen haben in letzter Zeit unseriöse E-Mails erhalten, in denen sie aufgefordert wurden, sich innerhalb kurzer Zeit beim Transparenzregister zu registrieren. Der dafür angegebene Link führte jedoch nicht zum echten Transparenzregister, sondern zu einem geschickt getarnten Online-Shop, über den eine kostenpflichtige Dienstleistung angeboten wurde.

Alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, sollten prüfen, ob sie ihrer Eintragungspflicht in das „echte“ Transparenzregister schon nachgekommen sind. Auf der Website www.transparenzregister.de finden sich ausführliche Informationen zur Eintragungspflicht.

Steuerliche Förderung von F & E

Forschungszulagengesetz SHBB Bad Oldesloe

Im November 2019 wurde das sogenannte Forschungszulagengesetz verabschiedet und ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Durch eine steuerliche Forschungsförderung sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten investieren.

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Kategorien Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung. Einschränkungen auf bestimmte Branchen beziehungsweise Tätigkeiten gibt es nicht.

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, sind anspruchsberechtigt. Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Hiervon sollen insbesondere kleinere Unternehmen profitieren, die bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen sind.

Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Dazu gehören insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter für Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Aber auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft sind begünstigt. Bei der Auftragsforschung sind 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, förderfähig. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen auf eine Obergrenze von zwei Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr
in Höhe von 500.000 Euro.

Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten – also auf die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer – angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden oder als Startup neu am Markt auftreten und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

Auf die Forschungszulage besteht ein Rechtsanspruch, das heißt jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, erhält die steuerliche Förderung. Die Wirkung des Gesetzes soll nach fünf Jahren evaluiert werden.

Nach dem Brexit

Brexit SHBB Bad Oldesloe

Ende Januar 2020 hat das Europäische Parlament dem mit dem Vereinigten Königreich abgestimmten Abkommen zum Austritt aus der Europäischen Union zugestimmt. Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union mehr.

Aufgrund des verhandelten Austrittsabkommens wird sich zunächst im Bereich des Zoll- und Umsatzsteuerrechts nichts ändern. Auch ab Februar 2020 sind sämtliche Vorschriften des Zoll- und Umsatzsteuerrechts bis zum Ende einer Übergangsfrist – und möglicherweise sogar darüber hinaus – weiterhin anwendbar. Die Übergangsfrist läuft zunächst bis Ende 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die EU und das Vereinigte Königreich Zeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Ende der Übergangsfrist zu regeln.

Zunächst also ist weiter ein freier Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich möglich. Damit werden Lieferungen aus dem oder in das Vereinigte Königreich weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Bis zum Ende des Jahres 2020 „gilt“ das Vereinigte Königreich insoweit weiterhin als vollwertiger Mitgliedsstaat.

Begünstigtes Betriebsvermögen auf dem Prüfstand

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG SHBB Bad Oldesloe

Nach dem zurzeit geltenden Erbschaftsteuergesetz wird land- und forstwirtschaftliches, gewerbliches sowie freiberufliches Betriebsvermögen weitreichend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont. Vor dem Finanzgericht Münster (FG) wird aktuell ein Verfahren geführt, in dem es um die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens geht.

Betriebsvermögen ist nach der aktuellen Gesetzesfassung nur dann verschonungsfähig, wenn das sogenannte Verwaltungsvermögen einen Anteil von 90 Prozent des Betriebsvermögens nicht übersteigt. Zum Verwaltungsvermögen gehören zum Beispiel im Gesetz näher definierte vermietete beziehungsweise verpachtete Betriebe oder Betriebsbestandteile. Zur Bestimmung der 90-Prozent-Quote sind die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens ins Verhältnis zum gesamten Betriebsvermögen zu setzen. Nach der aktuellen Gesetzeslage werden vom Betriebsvermögen Verbindlichkeiten abgezogen. Das Verwaltungsvermögen mit seinem Bruttowert, also ohne Abzug bestehender Verbindlichkeiten, ist hingegen zu erfassen. Das FG hat über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob dieser „Äpfel-Birnen-Vergleich“ zulässig ist. Sollte das Gericht und/oder nachfolgend der Bundesfinanzhof beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die derzeitige Gesetzesfassung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wäre der Gesetzgeber gefordert, die derzeitige Regelung zu korrigieren.

Unser Rat
In vergleichbaren Fällen, in denen unter Anwendung der derzeitigen Ermittlungsmethode die 90-Prozent-Grenze für das begünstigte Betriebsvermögen überschritten und deswegen keine Verschonung für Betriebsvermögen gewährt wird, sollte mit Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem FG Münster Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage beantragt werden.