Registrierkassen: Umrüstung nicht vergessen

SHbb Bad Oldesloe

Registrierkassen und andere elektronische Kassensysteme, die in Deutschland zum Einsatz kommen, müssen mit einer technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) ausgerüstet sein. Diese Maßnahme, mit der der Gesetzgeber Manipulationen an digitalen Abrechnungsdaten verhindern will, gilt seit Beginn dieses Jahres. Weil aber zunächst nicht genügend zertifizierte Lösungen für die Umrüstung zur Verfügung standen, hat die Finanzverwaltung Händlern, Gastronomen und allen anderen Betrieben mit Barzahlungsgeschäften mehr Zeit für die Umrüstung eingeräumt. Diese Frist läuft jedoch bald ab: Spätestens bis zum 30. September 2020 müssen Registrierkassen über TSE verfügen, sonst drohen Bußgelder.

Registrierkassen, die nach dem 25. November 2010 und vor dem 1. Januar 2020 gekauft wurden und die bauartbedingt nicht aufrüstbar sind, dürfen noch bis zum 31. Dezember 2022 eingesetzt werden. Neue Registrierkassen dürfen nur noch mit TSE verkauft werden. Wer eine neue Ladenkasse erwirbt, muss diese künftig innerhalb von vier Wochen beim zuständigen Finanzamt registrieren. Dies gilt, sobald die Behörden hierfür eine elektronische Mitteilungsmöglichkeit geschaffen haben. Wir werden über den Fortgang informieren.

Worauf Unternehmen jetzt achten müssen

Betreibsprüfung SHBB Bad Oldesloe

Die temporäre Absenkung der Umsatzsteuer ist Herzstück des Konjunkturpaketes der Bundesregierung. Wir zeigen Ihnen, warum eine zutreffende Rechnungsstellung für Unternehmer von zentraler Bedeutung ist.

Seit dem 1. Juli 2020 und zeitlich begrenzt bis zum 31. Dezember dieses Jahres gilt ein regulärer Umsatzsteuersatz von nur noch 16 statt bisher 19 Prozent. Auch der ermäßigte Steuersatz wurde bis Ende dieses Jahres abgesenkt – von sieben auf fünf Prozent. Nicht abgesenkt wird dagegen der pauschale Umsatzsteuersatz für land- und forstwirtschaftliche Betriebe von 10,7 beziehungsweise 5,5 Prozent. Es ist nicht nur die erste Änderung des Regelsteuersatzes seit mehr als 13 Jahren. Es passiert überhaupt zum ersten Mal seit Einführung des Umsatzsteuersystems in seiner heutigen Form, dass der Regelsteuersatz gesenkt und nicht angehoben wird. Dass diese Änderung nur befristet angelegt ist, ist ebenfalls ein Novum.

In der Praxis führt die Absenkung zu vielen Abgrenzungsproblemen. Wir geben Ihnen Tipps und Hinweise zu den wichtigsten Fragen.

Maßgeblich für den Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbingung! Für die Entstehung der Umsatzsteuer und die zutreffende Anwendung des Steuersatzes kommt es einzig darauf an, wann die Leistung ausgeführt worden ist:

Lieferungen
Lieferungen gelten dann als ausgeführt, wenn der Leistungsempfänger die Verfügungsmacht an dem Gegenstand erworben hat. Wird der Gegenstand befördert oder versendet, ist die Lieferung mit Beginn der Beförderung oder Versendung ausgeführt.

Sonstige Leistungen
Dienstleistungen und andere sonstige Leistungen sind Leistungen, die keine Lieferungen sind. Sonstige Leistungen sind im Zeitpunkt ihrer Vollendung ausgeführt.

Teilleistungen
Teilleistungen kann es dann geben, wenn eine Leistung wirtschaftlich sinnvoll teilbar ist. Außerdem müssen Auftraggeber und Auftragnehmer für die einzelnen Teilleistungen gesonderte Entgelte vereinbart haben. Nur wenn das der Fall ist, ist für die Bemessung der Umsatzsteuer nicht der Zeitpunkt der Gesamtleistung relevant, sondern jeweils der Zeitpunkt der Erbringung der einzelnen Teilleistung.

Unentgeltliche Wertabgaben (Eigenverbrauch)
Entnimmt ein Unternehmer Leistungen aus dem Betriebsvermögen für den eigenen, privaten Bedarf, muss er dafür auch Umsatzsteuer zahlen. Ein Beispiel ist ein Betrieb, der eine Photovoltaikanlage auf dem Dach installiert hat und den erzeugten Strom zum Teil für das private Wohnhaus nutzt. Die Umsatzsteuer für unentgeltliche Wertabgaben entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums (Monat, Quartal oder im Ausnahmefall Kalenderjahr), in dem dieser Eigenverbrauch ausgeführt worden ist.

Innergemeinschaftlicher Erwerb (Lieferungen aus anderen EU-Staaten)
Innerhalb der EU werden Waren, die Unternehmen über Ländergrenzen hinweg austauschen, grundsätzlich im Staat des Erwerbers versteuert. Beim innergemeinschaftlichen Erwerber entsteht die Umsatzsteuer mit Ausstellung der Rechnung, spätestens mit Ablauf des dem Erwerb folgenden Monats.

Auch bei Anzahlungen auf den Liefertermin achten
Fallen Anzahlung und Lieferung einer Ware nicht in einen Zeitraum, in dem derselbe Steuersatz gilt, werden Berichtigungen notwendig.

Beispiel:
Ein nicht vorsteuerabzugsberechtigter Kunde, zum Beispiel ein Arzt, bestellt im Juli 2020 bei einem Händler ein medizinisches Gerät für 23.000 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Als Liefertermin wird Oktober 2020 vereinbart. Bei Bestellung leistet der Kunde bereits die Hälfte des Kaufpreises als Anzahlung. Auf die Anzahlung erhebt der Händler eine Umsatzsteuer von 16 Prozent – also gemäß dem seit Juli geltenden Regelsteuersatz. Dann platzt aufgrund von Lieferengpässen die geplante Auslieferung im Herbst, und der Kunde erhält das Gerät erst im Februar 2021. In diesem Beispiel wird die Leistung – die Lieferung der Geräts – erst im neuen Jahr ausgeführt. Da der Bund den Regelsteuersatz nur bis zum Dezember 2020 abgesenkt hat, entfallen auf das Gerät 19 Prozent Umsatzsteuer und nicht 16 Prozent. Der Lieferant hat in diesem Beispiel sowohl in der Schlussrechnung gegenüber dem Kunden als auch bei der Umsatzsteuervoranmeldung für Februar 2021 beim Finanzamt die zu niedrig angesetzte Umsatzsteuer aus der Anzahlung zu berichtigen.

Unrichtigen Umsatzsteuerausweis vermeiden
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen können sich die ihnen von Lieferanten in Rechnung gestellte Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Was aber macht man, wenn ein Lieferant eine falsche Umsatzsteuer ausweist? Stellt ein Unternehmer eine Rechnung mit dem bisherigen Umsatzsteuersatz von 19 Prozent aus, erbringt die Leistung aber zwischen dem 1. Juli und dem 31. Dezember 2020, liegt eine unrichtig ausgewiesene Umsatzsteuer vor. Laut Gesetz schuldet der leistende Unternehmer bei einem zu hoch ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrag grundsätzlich auch den Mehrbetrag. Der zu hoch ausgewiesene Steuerbetrag kann vom vorsteuerabzugsberechtigten Leistungsempfänger aber nicht als Vorsteuer abgezogen werden.

Beispiel:
Der Unternehmer A hat am 20. Juni 2020 Unternehmer B eine Rechnung über 10.000 Euro zuzüglich 1.900 Euro Umsatzsteuer ausgestellt. Unternehmer B überweist umgehend 11.900 Euro. Die Leistung wird aber erst am 7. August 2020 ausgeführt. Beim Rechnungsbetrag von 11.900 Euro beträgt die darin enthaltene Steuer auf Basis des korrekten Steuersatzes von 16 Prozent nur 1.641,38 Euro. Unternehmer A muss auch die Differenz zwischen dem von ihm ausgewiesenen und dem korrekten Wert (1.900 – 1.641,38 = 258,62 Euro) als Umsatzsteuer abführen. Unternehmer B kann nur die gesetzliche Umsatzsteuer von 1.641,38 Euro als Vorsteuer abziehen. Allerdings darf Unternehmer A die Rechnung berichtigen. Dabei ist oftmals zu klären, ob die Vertragsparteien zivilrechtlich eine Netto- oder Bruttopreisvereinbarung abgeschlossen haben.

Aus Gründen der Vereinfachung wird die Finanzverwaltung es nicht beanstanden, wenn ein Unternehmer für eine nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. August 2020 an einen anderen Unternehmer erbrachte Leistung in der Rechnung den vor dem 1. Juli 2020 geltenden Steuersatz ausweist, diesen Steuerbetrag abführt und den Umsatzsteuerausweis nicht berichtigt. Das sieht ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums an die obersten Finanzbehörden der Länder vor. Weiter heißt es darin, einem zum Vorsteuerabzug berechtigten Leistungsempfänger werde aus Gründen der Praktikabilität aus derartigen unrichtigen Rechnungen im selben Übergangszeitraum ein Vorsteuerabzug auf Grundlage des ausgewiesenen Steuersatzes gewährt.

Sonderfälle: Was passiert mit Gutscheinen, Mitgliedsbeiträgen, Mieten und Lizenzgebühren?
Bei Gutscheinen muss darauf geachtet werden, ob es sich um Einzweck- oder um Mehrzweckgutscheine handelt. Bei einem Einzweckgutschein wird die Herausgabe des Gutscheins als Lieferung angesehen. Bei einem Mehrzweckgutschein kommt es auf den Zeitpunkt der Leistungsausführung an, die mit dem Gutschein beansprucht werden kann.

Steuerpflichtige Mitgliedsbeiträge für das Kalenderjahr 2020 unterliegen im Regelfall dem verminderten Umsatzsteuersatz, wenn die Mitgliedschaft erst mit Ablauf des 31. Dezember 2020 als erfüllt gilt.

Bei Dauerleistungen wie zum Beispiel Miet-, Pacht- und Leasingverträgen ist sicherzustellen, dass die Verträge – sofern sie umsatzsteuerlich Rechnungen darstellen – angepasst werden. Alternativ sind entsprechende Dauerrechnungen anzupassen.

Die Steuersenkung kann auch Jahresleistungen wie Lizenzgebühren betreffen. Wenn diese Leistungen mit Ablauf des 31. Dezember 2020 als erbracht anzusehen sind, ist für diese der verminderte Umsatzsteuersatz anzuwenden. Ist die Zahlung für das Jahr vorab geleistet worden, ist eine Anpassung der Abrechnung erforderlich.

Unsere Meinung

Hoher Aufwand

Der Bund hofft mit der Umsatzsteuersenkung auf eine Stimulierung des Konsums. Wie hoch der Effekt sein wird, hängt stark davon ab, ob Handel, Gewerbe und Dienstleister die Steuersenkung an die Endverbraucher weiterreichen. Das wird von Branche zu Branche und von Betrieb zu Betrieb unterschiedlich sein. Was alle Unternehmen trifft, ist der Aufwand für die Umstellung der Rechnungs- und Buchungssysteme – zum Jahreswechsel 2020/21 gleich noch mal. Die aus der Maßnahme resultierenden Abgrenzungsprobleme machen eine umfassende und rechtzeitige Beratung notwendig. Ein Anwendungsschreiben von der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuersenkung wurde immerhin zeitnah veröffentlicht. Vielleicht hat die Maßnahme einen psychologischen Effekt. Ob aber der Nutzen auch die Kosten übersteigt, darf bezweifelt werden.

Konjunkturpaket 2020: Überbrückungshilfe

Konjunkturpaket 2020: Überbrückungshilfe SHBB Bad Oldesloe

In allen Medien ist derzeit das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung präsent.

Ein Bestandteil davon ist eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.

Hierüber möchten wir Sie im Folgenden in Anlehnung an die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.07.2020 kurz informieren:

1. Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

2. Umfang der Überbrückungshilfe:
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

3. Antragstellung und Nachweise:
Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

Es sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers tatsächlich lohnt. Für die Unterstützung bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen sowie die Stellung des Antrags und Nachweisung im Nachgang ist ein gesonderter Beratungsvertrag zu schliessen. Die Vergütung wird auf einer stundenbasierten Abrechnung mit 140,- EUR netto zzgl. USt erfolgen. Bitte planen Sie ein, dass hier ein Gebührenaufkommen von wenigstens 500,- bis 1.000,- EUR entstehen wird.

4. Auszahlung über die Länder:
Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.

5. Antrags- und Auszahlungsfrist:
Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

6. Verhältnis zu anderen Hilfen:
Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Weitergehende Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

In Anbetracht der o.g. Antragsfrist und der daher begrenzten Zeit für die Beantragung bitten wir Sie um kurzfristige Kontaktaufnahme, falls Ihr Unternehmen nach Ihrer Einschätzung für die Überbrückungshilfe berechtigt erscheint.

Warengutschein

Warengutschein SHBB Bad Oldesloe

In der Praxis ist es sehr verbreitet, Sachlohn an Arbeitnehmer in Form von Warengutscheinen zu gewähren. Solche Gutscheine sind bis zu einem Wert von maximal 44 Euro pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erheblich verkompliziert und verschärft.

Nach der neuen Abgrenzung von Sachbezügen sind
■ zweckgebundene Geldleistungen,
■ Geldzahlungen unter Auflage,
■ nachträgliche Kostenerstattungen,
■ Geldsurrogate und
■ andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten
grundsätzlich Einnahmen in Geld und damit keine Sachbezüge. Ausgenommen von dieser Einordnung als Einnahmen in Geld sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen.

Nicht mehr unter die Steuerfreiheit fallen zum Beispiel sogenannte Open-Loop-Geldkarten, die ähnlich funktionieren wie Kreditkarten und an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden können. Unberührt von der Änderung sollen hingegen sogenannte Closed-Loop-Karten (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) und sogenannte Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, Citi-Cards und ähnliches) sein.

Gehaltsumwandlungen unzulässig?
Als Sachlohn zu beurteilende Gutscheine und Geldkarten sollen nach der gesetzlichen Neuregelung ab 2020 nur noch dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn die „Gutscheingewährung“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Vergleichen Sie zu dieser besonderen Problematik, die auch viele andere Steuerbefreiungen betrifft, den Artikel „Gehaltsumwandlung zulässig oder nicht?“.

Unser Rat
Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie Warengutscheine bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat gewähren, beachten Sie die neuen gesetzlichen Regelungen, um bei späteren Betriebsprüfungen Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Nachzahlungen zu vermeiden.

Temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze ab 01. Juli 2020

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Anpassung Dauerleistungen (u.a. Mietverträge) und Teilleistungen (u.a. Bauwirtschaft, Hotel)
Wir möchten Ihnen möglichst zeitnah Hinweise zu der geplanten Umsatzsteuersatzänderung zukommen lassen. Daher möchten wir Sie zunächst darauf hinweisen, dass wir aufgrund der kurzfristig geplanten Anpassung des Umsatzsteuerrechts versuchen, auf möglichst einfachem Weg alle Mandanten über die Änderungen schnellstmöglich zu informieren.

Dauerleistungen (z.B. Mietverträge)
Bei Dauerleistungen ist darauf zu achten, dass die monatliche Leistung in den Monaten Juli bis Dezember 2020 nach dem derzeitigen Gesetzentwurf jeweils mit dem reduzierten Steuersatz abzurechnen ist.

Daher müssen die Verträge für diesen Zeitraum angepasst werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sollte eine Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag mit dem Inhalt, daß (z.B.) die Miete für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% herabgesetzt wird und danach wieder auf 19% angepasst wird ausreichend sein. Es muss jedoch in der Vereinbarung die Nettomiete, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag ausdrücklich erwähnt sein.

(Nach heutigem Stand:) FRIST 30.06.2020 zu Teilleistungen

In der Bauwirtschaft werden Leistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber grundsätzlich nicht in Teilleistungen ausgeführt. Haben sich die Parteien z.B. bei der Errichtung eines Gebäudes den VOB/B unterworfen, kommt es für die Abgrenzung zwischen Teilleistungen und Anzahlungen entscheidend darauf an, dass für Einzelleistungen (oder jedenfalls für zusammengefasste Teile davon) gesonderte Entgelte vereinbart wurden. Pauschalpreise iSd § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A können keine Grundlage für Teilleistungen sein. Daher müssen Sie, soweit Teilleistungen zu dem Steuersatz abgerechnet werden sollen, in dem ein Teil der Leistung fertiggestellt wird (lt. Entwurf BMF-Schreiben Stand 24.06.2020) zwingend VOR dem 1.7.2020 die entsprechende vertragliche Regelung anpassen. Der Wortlaut des derzeitigen BMF-Schreibens hierzu:

Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen:
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Für die Anerkennung und Abgrenzung von Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4 UStAE). Auf Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind die bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausgeführte Teilleistungen sind den befristeten Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen. Vor dem 1. Juli 2020 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Juli 2020 vollendet oder beendet worden sein.
  3. Vor dem 1. Juli 2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Juli 2020 entsprechend geändert werden.
  4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Regelungen entsprechend für alle Werklieferungen bzw. Werkleistungen auch außerhalb der Baubranche gelten, die teilbare Leistungen erbringen.

Hinsichtlich der nichtsteuerlichen Folgen einer Teilung von Leistungen (z.B. bzgl. der Gewährleistung) können wir keine Beratung erbringen. Diese Hinweise beziehen sich ausdrücklich auf die umsatzsteuerliche Auswirkung.

Für die Beherbergung ist momentan davon auszugehen, dass bei Einzelabrechnung der Nächte diese mit dem für den jeweils der Übernachtung folgenden Tag geltenden Steuersatz abzurechnen sind. Bei einem Pauschalpreis müsste der Steuersatz zum Ende der Leistung gelten.

Wir möchten Sie mit diesem Schreiben, wie eingangs ausgeführt, auf die dringlichsten Themen hinweisen. Sicherlich werden in den nächsten Tagen/Wochen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sowie nach einer erfolgten Äußerung des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der Absenkung der Umsatzsteuersätze weitere Fragen aufkommen und hoffentlich zügig geklärt werden können. Bitte beachten Sie, dass diese Information eine individuelle Einzelberatung nicht ersetzen kann. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen.

Für individuelle Rückfragen Ihrerseits stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Aufwendungen für Erststudium keine Werbungskosten

Masterstudium absetzbar?SHBB Bad Oldesloe

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben bis zum einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Findet die Ausbildung oder ausnahmsweise auch das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt oder handelt es sich um eine Zweitausbildung, sind die anfallenden Kosten grundsätzlich betragsmäßig unbegrenzt als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2014 das Bundesverfassungsgericht (BverfG) angerufen, um klären zu lassen, ob die ungleiche Behandlung von Erst- und Zweitstudium gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Mit Beschluss aus November 2019 kam das BverfG zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Es bestätigt insoweit die Auffassung des Gesetzgebers, nach der Kosten für die Erstausbildung im Wesentlichen den steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dem gegenüber sei der objektive Zusammenhang mit einem konkreten späteren Beruf bei den von der Regelung insbesondere erfassten reinen schulischen Ausbildungen und Hochschulstudien eher gering ausgeprägt. Diese Ausbildungsgänge sind nach Ansicht des BverfG häufig breit angelegt und ermöglichen eine Vielzahl von unterschiedlichen Berufsmöglichkeiten. Anders beurteilen die Richter eine Zweitausbildung, Fortbildungen in einem bereits ausgeübten Beruf sowie eine Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Bei den im Rahmen solcher Ausbildungsgänge entstandenen Aufwendungen bestehe im Regelfall ein objektiv feststellbarer Veranlassungszusammenhang mit der gegenwärtigen oder beabsichtigten zukünftigen Erwerbstätigkeit. Nach der Bestätigung der bestehenden Gesetzeslage durch das BverfG können Erstausbildungskosten und Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses wie bisher nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 6.000 Euro pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Einordnung als Sonderausgaben hat zur Folge, dass sich in Jahren ohne irgendwelche Einkünfte, beziehungsweise mit Einkünften unterhalb des Grundfreibetrages, Ausbildungskosten überhaupt nicht steuermindernd auswirken. Anders als Werbungskosten können Sonderausgaben nämlich nicht auf späterer Jahre vorgetragen werden.

Unsere Meinung
Die Politik sollte das Urteil des BverfG zum Anlass nehmen, um über die steuerliche Behandlung der Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung neu nachzudenken. In einer Zeit ständig zunehmenden Fachkräftemangels sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, um eine breite Aus- und Fortbildung zu unterstützen. Dazu zählt nach unserer Meinung auch, die Kosten für eine Ausbildung oder ein Studium grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. „Echte“ Kosten der privaten Lebensführung könnten auch weiterhin nach den Grundsätzen zur Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben.