16.03.2020 – Insolvenzantragspflicht für Unternehmen soll ausgesetzt werden

Wie aus einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz hervorgeht, wird eine gesetzliche Regelung zur Aussetzung der Insolvenzantragspflicht seitens des Gesetzgebers vorbereitet, um Unternehmen zu schützen, die Infolge des Coronavirus in eine finanzielle Schieflage geraten sind bzw. geraten werden.

Wörtlich heißt es in der Pressemitteilung: „Um zu vermeiden, dass betroffene Unternehmen allein deshalb einen Insolvenzantrag stellen müssen, weil die Bearbeitung von Anträgen auf öffentliche Hilfen bzw. Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen in der außergewöhnlichen aktuellen Lage nicht innerhalb der dreiwöchigen Insolvenzantragspflicht abgeschlossen werden können, soll daher durch eine gesetzliche Regelung für einen Zeitraum bis zum 30.09.2020 die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt werden. Voraussetzung für die Aussetzung soll sein, dass der Insolvenzgrund auf den Auswirkungen der Corona-Epidemie beruht und dass aufgrund einer Beantragung öffentlicher Hilfen bzw. ernsthafter Finanzierungs- oder Sanierungsverhandlungen eines Antragspflichtigen begründete Aussichten auf Sanierung bestehen. Darüber hinaus soll eine Verordnungsermächtigung für eine Verlängerung der Maßnahme höchstens bis zum 31.03.2021 vorgeschlagen werden.“

16:03.2020 – Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

Um die deutsche Wirtschaft während der derzeitigen Corona-Pandemie zu unterstützen, hat der Bundestag im Eilverfahren am Freitag, 13.03.2020, ein Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für das Kurzarbeitergeld beschlossen, welches am Sonntag, 15.03.2020, in Kraft getreten ist. Die Bundesregierung wird hierdurch bis zum Ende des Jahres 2021 ermächtigt, vom Gesetz abweichende Regelungen zum Kurzarbeitergeld zu erlassen.

Mit der Ermächtigung kann die Bundesregierung bestimmen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall, der eine der Anspruchsvoraussetzungen für Kurzarbeitergeld darstellt, bereits dann vorliegt, wenn mindestens 10 % der in einem Betrieb Beschäftigten von einem Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind. Bisher lag die Grenze bei einem Drittel der Arbeitnehmer eines Betriebes.

Auch kann die Bundesregierung anordnen, dass es nicht mehr erforderlich sein soll, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld im Betrieb zulässige negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Den Arbeitgebern sollen zudem die Beiträge zur Sozialversicherung, die diese für ihre Arbeitnehmer zu tragen haben, erstattet werden, wenn diese Kurzarbeitergeld beziehen. Schließlich schafft das Gesetz die Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können.

Hinweis:

Eine Anzeige des Arbeitsausfalles, der für die Leistung von Kurzarbeitergeld erforderlich ist, ist bei der Agentur für Arbeit zu erstatten, in deren Bezirk der betroffene Betrieb seinen Sitz hat. Die Anzeige hat schriftlich oder elektronisch durch den Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung zu erfolgen. Der Anzeige des Arbeitsgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

Für die genauen Voraussetzungen zur Beantragung und zum Bezug von Kurzarbeitergeld sollten sich die Betroffenen insbesondere an die zuständige Agentur für Arbeit wenden.

16.03.2020 – Maßnahmenpaket des BMF und BMWi

Die Bundesregierung hat ein Maßnahmenpaket zur Abfederung der Auswirkungen des Coronavirus vorgelegt. Die Detailinformationen sind derzeit noch nicht vollumfänglich zugänglich. Im Allgemeinen wird auf folgende Hilfen hingewiesen:

Steuerliche Liquiditätshilfen

Um die Liquidität bei Unternehmen zu verbessern, sollen die Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen, zur Senkung von Vorauszahlungen und im Bereich der Vollstreckung kurzfristig vereinfacht werden. Es soll den Unternehmen die Möglichkeit von Steuerstundungen in Milliardenhöhe gewährt werden.

Über folgende Inhalte findet derzeit eine Abstimmung zwischen Bund und Ländern statt:

  1. Die Gewährung von Stundungen soll erleichtert werden. Die Finanzverwaltung soll angewiesen werden, keine strengen Anforderungen an die Stundungsanträge zu stellen. Damit soll der Zeitpunkt der Steuerzahlung hinausgeschoben werden, um die Liquidität der Steuerpflichtigen bzw. Unternehmen aufrecht zu erhalten.
  2. Steuervorauszahlungen sollen leichter angepasst werden können. Sobald offensichtlich ist, dass die Einkünfte eines Steuerpflichtigen im laufenden Jahr geringer sein werden, werden die Steuervorauszahlungen unkompliziert und kurzfristig durch die Finanzverwaltung herabgesetzt.

    Hinweis: Es ist auch möglich, die fällig gewordene Einkommenssteuervorauszahlung für das erste Quartal 2020 auf Antrag nachträglich herabzusetzen. So kann möglicherweise im Einzelfall Liquidität freigesetzt werden.
  3. Auf Vollstreckungsmaßnahmen bzw. Säumniszuschläge soll bis zum 31.12.2020 verzichtet werden, wenn der Schuldner einer fälligen Steuerzahlung unmittelbar von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen ist.

„Milliarden-Schutzschild“ für Betriebe und Unternehmen

Nach dem derzeitigen Kenntnisstand wird die Bundesregierung die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in die Lage versetzen, ihre bestehenden Darlehensprogramme aufzustocken. Der Bundeshaushalt wird hierfür Mittel in Höhe von zunächst 460 Milliarden Euro zur Verfügung stellen. Dieser Rahmen kann nach den Ausführungen der Bundesregierung – sofern erforderlich – auch nochmals erhöht werden.

Diese Sonderprogramme werden derzeit bei der EU-Kommission zur Genehmigung angemeldet. Die EU-Finanzminister werden sich gegenüber der EU-Kommission dafür einsetzen, dass auch die EU-Kommission das notwendige Maß an Flexibilität zeigt (Beihilfeproblematik).

Wenn Unternehmen aufgrund des Coronavirus Liquiditätsengpässe überbrücken müssen, sollten diese unverzüglich Kontakt mit ihrer Hausbank bzw. Sparkasse aufnehmen, um möglicherweise die von der KfW bereitgestellten Mittel beanspruchen zu können. Auf der Homepage der KfW (www.kfw.de) sind bereits Informationen über die „KfW-Corona-Hilfe für Unternehmen“ veröffentlicht. Es wird darauf hingewiesen, das Unternehmen, die auch Bürgschaften für Kredite in Anspruch nehmen möchten, sich an die jeweiligen Bürgschaftsbanken der Länder zu wenden haben.

Solidaritätszuschlag

SHBB Bad Oldesloe

Der Solidaritätszuschlag (SolZ) ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer. Er wurde im Jahr 1991 zur Finanzierung der Kosten der deutschen Einheit eingeführt und beträgt aktuell 5,5 Prozent der Einkommen-, beziehungsweise Körperschaftsteuer. Die Bundesregierung hat im August 2019 den Entwurf eines Gesetzes zur weitgehenden Abschaffung des SolZ beschlossen. Mittlerweile haben im November 2019 auch Bundestag und Bundesrat zugestimmt.

Von 2021 an wird der SolZ für rund 90 Prozent aller bisherigen Zahler wegfallen und für weitere 6,5 Prozent zumindest abgebaut werden. Die Freigrenze, bis zu der ab 2021 kein SolZ anfällt, soll von derzeit 972 / 1.944 Euro Einkommenssteuer (Einzel-/Zusammenveranlagung) auf 16.956 / 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) angehoben werden. Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums wird dadurch ab 2021 bis zu einem zu versteuernden Einkommenden von 61.717 / 123.434 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) kein Solidaritätszuschlag mehr fällig.

An die oben genannte Freigrenze – kein Freibetrag! – schließt sich eine sogenannte Milderungszone an. Damit soll verhindert werden, dass ab einer bestimmten Einkommensgrenze sofort auf den vollen Steuerbetrag sprunghaft der SolZ erhoben wird. Die Milderungszone greift für zu versteuernde Einkommen bis 96.409 / 192.818 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung). Auf die Körperschaftsteuer von GmbHs und anderen Kapitalgesellschaften wird der SolZ wie bisher ohne Berücksichtigung irgendwelcher Freigrenzen oder Milderungszonen erhoben.

Grundsteuerreform beschlossen

Grundsteuerreform 2019 SHBB Bad Oldesloe

Der Gesetzgeber musste aufgrund einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus April 2018 eine gesetzliche Neuregelung der Grundsteuer bis Ende 2019 umsetzen. Das BVerfG hatte die derzeitige Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt, da durch die zugrunde gelegten Einheitswerte aus dem Jahr 1964 in den westlichen Bundesländern und aus dem Jahr 1935 in den östlichen Bundesländern die tatsächlichen Wertentwicklungen nicht mehr in ausreichendem Maße gewährleistet war. Bereits im Oktober 2019 hat das Gesetzespaket den Bundestag passiert. Nachdem im November auch der Bundesrat seine Zustimmung erteilt hat, wird das Reformgesetz in Kraft treten und ab 2025 wirken.

Mit der Grundsteuer wird das Eigentum von Grundstücken und Gebäuden belastet. Sie kommt ausschließlich den Gemeinden zugute und stellt für diese eine wesentliche Einnahmequelle dar. Im Jahr 2018 betrug das Grundsteueraufkommen bundesweit rund 14 Milliarden Euro. Mit der Grundsteuerreform wurde ein Gesetzespaket, bestehend aus drei miteinander verbundenen Änderungen, verabschiedet:

  • Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts,
  • Änderung des Grundsteuergesetzes zur Mobilisierung von baureifen Grundstücken für die Bebauung, das heißt Einführung einer Grundsteuer C,
  • Änderung des Grundgesetzes.

Der Gesetzgeber hat sich mit der Neuregelung zum Ziel gesetzt, das Grundsteuer- und Bewertungsrecht verfassungskonform auszugestalten. Das bisherige dreistufige Verfahren – Bewertung | Steuermessbetrag | kommunaler Hebesatz – bleibt erhalten. Die Bundesregierung wirbt für eine Aufkommensneutralität der Gesetzesreform. Letztlich werden es die einzelnen Gemeinden sein, die mit ihren individuellen Hebesätzen die von der Politik geforderte Aufkommensneutralität umsetzen müssten. Hier wird es sicherlich in einzelnen Kommunen noch Diskussionsbedarf geben.

Die Bewertung der Grundstücke nach neuem Recht erfolgt erstmals zum 1. Januar 2022. Bis Ende 2024 haben die Bundesländer aufgrund einer speziellen Öffnungsklausel die Möglichkeit, vom Bundesrecht abweichende landeseigene Regelungen vorzubereiten. Die neuen Regelungen zur Grundsteuer, ob bundes- oder landesgesetzlich, gelten dann erstmals ab 2025. Bis Ende 2024 gilt das jetzige Recht also wie bisher weiter.

Die im Rahmen des geplanten Klimaschutzgesetzes beabsichtigte Einführung höherer Grundsteuerhebesätze für baureife, aber nicht bebaute Grundstücke sowie für ausgewiesene, aber bisher nicht bebaute Windkraftstandorte, wurde vom Bundesrat gestoppt und an den Vermittlungsausschuss verwiesen.

Gesucht: Steuerfachwirt m/w/d

Steuerfachwirt m/w SHBB Bad Oldesloe

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