Gehaltsumwandlung zulässig oder nicht?

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern statt Barlohn bestimmte gesetzlich festgelegte Leistungen oder Sachzuwendungen lohnsteuerfrei oder pauschal versteuert zuwenden. Oft gehen Lohnsteuerbefreiung und Pauschalierung mit der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung einher, sodass sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Steuer- und Beitragsvorteile ergeben.

Eine gesetzliche Voraussetzung für die oben genannte Lohnsteuerbefreiung oder Pauschalierung ist häufig, dass die Leistungen oder Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber dieses sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis auch für die Gewährung von steuerfreien Warengutscheinen eingeführt (vergleiche Artikel „Warengutschein“).

Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine Herabsetzung des zukünftigen Arbeitslohns bei gleichzeitigem Ausgleich durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen in Form einer Gehaltsumwandlung das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen aus August 2019 widersprochen. Eine arbeitsrechtlich wirksame Gehaltsumwandlung ist nach der Rechtsauffassung der Finanzrichter nicht begünstigungsschädlich.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf das Urteil des obersten deutschen Finanzgerichts mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und die Finanzämter angewiesen, die oben genannte BFH-Rechtsprechung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach der vom BMF im Vorgriff auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung vorgelegten Definition des Begriffs „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ verstoßen Gehaltsumwandlungen grundsätzlich gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. Die Anweisung gilt für alle noch offenen Fällen und damit auch für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume.

Infolge dieses offensichtlichen Widerspruchs der Verwaltungsauffassung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Gesetzgeber gefordert, Klarheit in dieser Rechtsfrage zu schaffen.

Coronakrise spezial

Steuerliche und rechtliche Informationen zum Coronavirus (Covid-19)

In der aktuellen Coronakrise benötigen Unternehmen und Selbstständige schnell die wichtigen Informationen.

Nachstehend stellen wir Ihnen diese hier zur Verfügung.

24.03.2020 – Hinweise zum aktuellen Stand im Lohnbereich

17.03.2020 – Liquiditätsengpässe / Unterstützung durch Förderbanken

17.03.2020 – Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld / Aktualisierung I

17.03.2020 – Medien-Information des Finanzministeriums Schleswig-Holstein

16.03.2020 – Insolvenzantragspflicht für Unternehmen soll ausgesetzt werden

16:03.2020 – Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

16.03.2020 – Maßnahmenpaket des BMF und BMWi

24.03.2020 – Hinweise zum aktuellen Stand im Lohnbereich

Für die in diesen schwierigen und sich ständig ändernden Zeiten möchten wir Ihnen für den Lohnbereich zusammenfassend drei Aspekte mitteilen:

Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß alle Erleichterungen und Vergünstigungen nur dann greifen und beantragt werden können, wenn Ihr Unternehmen durch Corona unmittelbar betroffen ist. Daher ist Ihrerseits zu prüfen, inwieweit der Umsatzrückgang/Auftragsrückgang durch behördliche Auflagen oder geändertes Verhalten der Kunden oder Lieferanten beeinträchtigt ist.

Stundung Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge sollen nach aktuellem Stand nun doch zu stunden sein. Das bedeutet, daß Sie, soweit Ihr Unternehmen von der Corona-Krise betroffen ist, einen Antrag auf Stundung bei den zuständigen Krankenkassen stellen müssen. Dieser sollte den Betrag und die Dauer der Stundung beinhalten. Derzeit ist davon auszugehen, daß eine Stundung mindestens bis Mai, höchstens bis 30. Juni 2020 gewährt wird. Eine mögliche Mustervorlage können Sie bei Ihrem Lohnsachbearbeiter bei Bedarf anfordern.

Kurzarbeitergeld

Das Kurzarbeitergeld ist zu beantragen, wenn mindestens 10% der Arbeitnehmer mindestens 10% weniger Arbeit haben. Hierfür ist mit den Arbeitnehmern eine entsprechende Vereinbarung zu treffen und die Kurzarbeit ist der Bundesagentur für Arbeit bereits im ersten Monat anzuzeigen. Die übrigen Voraussetzungen und Antragsbedingungen entnehmen Sie bitte unserer Website bzw. den entsprechenden Informationen bei der Bundesagentur für Arbeit. Für die Umsetzung der Berechnung benötigen wir von Ihnen für den abgelaufenen Monat Listen mit den SOLL-/IST-Stunden Ihrer Mitarbeiter.

Infektionsschutzgesetz (IfSG)

Arbeitnehmer, die mit dem Coronavirus infiziert sind, erhalten Lohnfortzahlung nach dem sog. Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG), entsprechend der bislang üblichen Krankschreibung durch einen Arzt.
Arbeitnehmer, die nicht erkrankt sind, sondern sich aufgrund behördlicher Anordnung (zumeist die Gesundheitsbehörde) in Quarantäne befinden, haben einen Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall und wird für die ersten sechs Wochen in dieser Höhe ausgezahlt. Danach reduziert sich der Anspruch auf die Höhe des Krankentagegeldes. Bemessungsgrundlage des Verdienstausfalls ist grundsätzlich das Arbeitsentgelt gem. § 56 IfSG, also zumeist das Nettoarbeitsentgelt. Als Arbeitgeber müssen Sie die Auszahlung für maximal sechs Wochen leisten. Danach tritt die Krankenkasse ein.
Der Aufwand des Arbeitgebers ist auf Antrag zu erstatten. Dieser Antrag ist bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Monaten zu stellen.

Um die Gehaltsabrechnungen zutreffend zu erstellen, benötigen wir daher von Ihnen die Krankmeldung bzw. die Bescheinigung der Gesundheitsbehörde, damit die Zuordnung zu der zutreffenden Institution erfolgen kann. Für den eventuell notwendigen Antrag bei der Behörde bieten wir Ihnen gerne unsere Unterstützung an.

17.03.2020 – Liquiditätsengpässe / Unterstützung durch Förderbanken

Hinweis: Bei drohenden Liquiditätsengpässen sollte erster Ansprechpartner immer die Hausbank bzw. Sparkasse sein!

Durch die Bundesregierung wurde die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in die Lage versetzt, ihre bestehenden Programme für Unternehmer/n aufzustocken („KfW-Corona-Hilfe“). Informationen hierzu finden sich auf der Homepage der KfW unter folgendem Link:

https://www.kfw.de/KfW-Konzern/Newsroom/Aktuelles/KfW-Corona-Hilfe-Unternehmen.html

Auch die einzelnen Bundesländer haben ihre Förderbanken mit Mitteln ausgestattet, die in der derzeitigen Situation helfen können. Informationen können den jeweiligen Websites der Förderinstitute bzw. Ministerien entnommen werden:

Schleswig-Holstein:

https://www.ib-sh.de/corona-informationen/

Mecklenburg-Vorpommern:

https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/wm/Aktuell?id=158489&processor=processor.sa.pressemitteilung&sa.pressemitteilung.sperrfrist=alle

Brandenburg:

https://mwae.brandenburg.de/de/bb1.c.661351.de

Niedersachsen:

https://www.nbank.de/Blickpunkt/Covid-19-–-Beratung-für-unsere-Kunden.jsp

Hamburg:

https://www.ifbhh.de/magazin/news/coronavirus-hilfen-fuer-unternehmen

Bremen:

https://www.bab-bremen.de/stabilisieren/beratung/task-force.html

Berlin:

https://www.ibb.de/de/wirtschaftsfoerderung/themen/coronavirus/corona-liquiditaets-engpaesse.html

Nordrhein-Westfalen:

https://www.nrwbank.de/de/corporate/presse/corona-hilfe-nrwbank.html

17.03.2020 – Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld / Aktualisierung I

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat über seine Website mitgeteilt, dass die Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und Auszahlungen des Kurzarbeitergeldes rückwirkend erfolgen sollen.

Die Bundesagentur für Arbeit hat im Internet unter

https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld

Informationen, Merkblätter und Formulare zur Anzeige von Arbeitsausfall und zur Beantragung von Kurzarbeitergeld bereitgestellt.

Es besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht, der vorübergehend ist, er nicht vermeidbar ist und im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) ein Drittel (jetzt: vorübergehend mindestens 10 %) der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttogehalts betroffen ist.

Wenn auch die betrieblichen sowie die persönlichen Voraussetzungen der Arbeitnehmer vorliegen, ist der Arbeitsausfall der Bundesagentur für Arbeit anzuzeigen (Vordruck Kug 101). Die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld sind in diesem Zusammenhang glaubhaft zu machen bzw. nachzuweisen. Hier sind z.B. der Bundesagentur für Arbeit die Ankündigung über Kurzarbeit, die Vereinbarung über die Einführung von Kurzarbeit mit dem Betriebsrat oder den Arbeitnehmern oder die Änderungskündigungen vorzulegen. Die Agentur für Arbeit hat dann unverzüglich einen schriftlichen Bescheid zu erteilen, ob aufgrund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Antrag auf Kurzarbeitergeld ist dann durch einen Leistungsantrag und eine Kurzarbeitergeldabrechnungsliste (Vordrucke Kug 107 und Kug 108) bei der zuständigen Agentur für Arbeit zu beantragen. Der Antrag ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Die Ausschlussfrist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den das Kurzarbeitergeld beantragt wird.

Das Kurzarbeitergeld ist jeweils für den Anspruchszeitraum (Kalendermonat) zu beantragen. Soll bereits für März 2020 ein Antrag erfolgen, ist dieser bis zum 31.03.2020 an die Arbeitsagentur zu richten.

Sprechen Sie uns an! – Unterstützung durch den Steuerberater kann bei der Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung erfolgen.

17.03.2020 – Medien-Information des Finanzministeriums Schleswig-Holstein

Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat mit einer Medien-Information folgende Hinweise zu steuerlichen Liquiditätshilfen veröffentlicht:

  1. Unmittelbar und erheblich betroffene Steuerpflichtige können bis zum 31.12.2020 unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern, sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer stellen. Die entstandenen Schäden müssen wertmäßig nicht im Einzelnen nachgewiesen werden. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. In der Regel kann auf die Erhebung von Stundungszinsen verzichtet werden.
  2. Für etwaige Stundungs- und Erlassanträge für Gewerbesteuer gilt auch im Hinblick auf einen möglichen Zusammenhang mit Auswirkungen des Coronavirus, dass diese an die Gemeinden und nur dann an das zuständige Finanzamt zu richten sind, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht den Gemeinden übertragen worden ist.
  3. Anträge auf Stundung der nach dem 31.12.2020 fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen, die nur Zeiträume nach dem 31.12.2020 betreffen, sind besonders zu begründen.
  4. Von Vollstreckungsmaßnahmen soll bei unmittelbar und erheblich betroffenen Steuerpflichtigen bis zum 31.12.2020 bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Nr. 1 abgesehen werden. In den betreffenden Fällen sind die im Zeitraum ab dem vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Hinweise bis zum 31.12.2020 verwirkten Säumniszuschläge für diese Steuern bis zum 31.12.2020 zu erlassen.

Hinweis:

Auch die übrigen Bundesländer werden/ haben entsprechende Regelungen veröffentlichen/ veröffentlicht. Die Stundung von abzuführender Lohnsteuer durch Arbeitgeber wird nicht möglich sein. Ob die Finanzverwaltung Umsatzsteuerbeträge stunden wird, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Nach unserem Kenntnisstand wird das Bundesministerium der Finanzen (BMF) in Kürze ein Schreiben mit (weiteren) Hinweisen zu steuerlichen Liquiditätshilfen veröffentlichen.