Jahressteuergesetz 2019

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesfinanzministerium hat Anfang Mai 2019 den Entwurf eines umfassenden Jahressteuergesetzes mit der amtlichen Bezeichnung „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ vorgelegt. Es folgt die Anhörung der Verbände und Interessenvertreter, die nun Gelegenheit haben, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen. Im Anschluss daran ist der Einstieg in das Gesetzgebungsverfahren geplant, das nach den Vorstellungen des Bundesfinanzministeriums noch im Jahr 2019 abgeschlossen werden soll. Da nach den allgemeinen Erfahrungen davon auszugehen ist, dass im Gesetzgebungsprozess an der einen oder anderen Stelle noch Veränderungen eintreten werden, wird in diesem Beitrag auf eine ausführliche Darstellung des aktuellen Planungsstandes verzichtet. Wir werden über Einzelregelungen im Detail berichten, sobald Gesetzesänderungen rechtswirksam beschlossen worden sind.

Einige der wesentlichen geplanten Gesetzesänderungen betreffen folgende Bereiche:

Tarifermäßigung für Land und Forstwirtschaft

Wir haben bereits ausführlich über die Einführung einer Nivellierung zeitlicher Schwankungen land- und forstwirtschaftlicher Einkünfte berichtet. Das Gesetz ist zwar offiziell im Bundesgesetzblatt verkündet worden, die Neuregelungen können aber erst dann wirksam werden, wenn die Kommission der EU festgestellt hat, dass die deutsche Gesetzesregelung EU-rechtskonform ist. Diese notwendige Zustimmung der EU hat sich in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht außerordentlich lange hingezogen. Nachdem die Zustimmung nunmehr zugesichert wird, könnten die Neuregelungen nach einigen notwendigen Modifikationen im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 umgesetzt werden.

Förderung der Elektromobilität

  • Bisher gibt es zur Förderung der Elektromobilität bereits verschiedene steuerliche Erleichterungen. So mindert sich für Elektrofahrzeuge, die bis Ende 2021 angeschafft werden, der maßgebliche  Bruttolistenpreis für die Versteuerung des Privatanteils um die Hälfte, wenn bestimmte Kriterien erfüllt werden. Alternativ kann auf eine Abschmelzlösung zurückgegriffen werden, nach der sich die Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit der Batterieleistung mindert. Diese Regelungen sollen bis Ende 2030 verlängert werden.
  • Die Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung betrieblich genutzter Elektrofahrräder soll ebenfalls bis Ende 2030 verlängert werden. Bisher war die Regelung bis Ende 2021 befristet. Auch die Entnahmevorschrift für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrrades soll verlängert werden.
  • Für Elektrolieferfahrzeuge, die ab 2020 angeschafft werden, soll für das Jahr ihrer Anschaffung eine Sonderabschreibung in Höhe von 50 Prozent der Anschaffungskosten eingeführt werden.
  • Miet- oder Leasingentgelte für Elektrofahrzeuge sollen bis Ende 2030 nur zu 50 Prozent der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung unterworfen werden.

Änderungen bei der Grunderwerbsteuer

Bereits seit einiger Zeit hatte die Finanzministerkonferenz Verschärfungen der grunderwerbsteuerlichen Regelungen für sogenannte Share-Deals mit Grundbesitz gefordert.

Für alle grunderwerbsteuerlichen Ersatztatbestände für grundbesitzende Gesellschaften, das heißt sowohl bei der Anteilsvereinigung bei Kapitalgesellschaften als auch beim Gesellschafterwechsel in Personengesellschaften, soll die Schwelle, ab der ein grunderwerbsteuerbarer Vorgang vorliegt, von derzeit 95 auf 90 Prozent gesenkt werden. Dies hätte zur Folge, dass zukünftig mindestens 10,1 Prozent der Anteile bei anderen Gesellschaftern liegen müssen, um die Grunderwerbsteuer zu vermeiden.

Die derzeit für Personengesellschaften geltende Mindestbehaltefrist von fünf Jahren, ab der nur noch die hinzuerworbene Anteilsquote grunderwerbsteuerpfichtig ist, soll auf zehn Jahre verlängert werden. Damit könnte zukünftig der verbleibende Anteil von mindestens 10,1 Prozent erst nach Ablauf von zehn Jahren hinzuerworben werden, ohne Grunderwerbsteuer auch für die restlichen Anteile auszulösen.

Ebenso wie bei Personengesellschaften soll zukünftig auch bei Kapitalgesellschaften eine Zusammenrechnung aller Anteilsübertragungen auf Neugesellschafter innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren erfolgen. Bei Erreichen der 90-Prozent-Schwelle soll in vollem Umfang Grunderwerbsteuer ausgelöst werden. Bisher war es möglich, trotz vollständigem Gesellschafterwechsel die Grunderwerbsteuer durch die Aufteilung des Anteilserwerbs auf zwei oder mehr Erwerber zu vermeiden.

Entlastungen für Arbeitnehmer

  • Ab 2020 sollen die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen von 24 auf 28 Euro beziehungsweise von 12 auf 14 Euro pro Tag angehoben werden.
  • Für Berufskraftfahrer soll zusätzlich zu den bestehenden Verpflegungspauschalen ein neuer Pauschbetrag in Höhe von acht Euro pro Tag eingeführt werden.
  • Des Weiteren soll eine Steuerbefreiung von Sachleistungen des Arbeitgebers in Gestalt von Wohnraumüberlassung eingeführt werden.

Umsatzsteuerliche Änderungen

  • Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes von sieben Prozent auch für E-Books, das heißt Bücher, Zeitungen und Zeitschriften in elektronischer Form.
  • Klarstellende Definition des sogenannten umsatzsteuerlichen Reihengeschäftes.
  • Versagung der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen, wenn der liefernde Unternehmer die gesetzlich vorgeschriebene „zusammenfassende Meldung“ nicht oder nicht vollständig einreicht.
  • Die Verwendung einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer durch den Abnehmer soll zu einer weiteren zwingenden Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung einer steuerfreien  innergemeinschaftlichen Lieferung werden.

Umsetzung der Rechtsprechung

  • Land- und forstwirtschaftliche, freiberufliche oder vermögensverwaltende Personengesellschaften können nach der sogenannten Abfärbetheorie auch dann in vollem Umfang gewerbliche Einkünfte erzielen, wenn sie daneben ausschließlich gewerbliche Verluste aus eigener Tätigkeit oder einer Beteiligung erzielen.
  • Für Arbeitnehmer wird der Tatbestand des Bar- beziehungsweise Sachlohns neu definiert. Hintergrund ist, dass der Gesetzgeber künftig Gestaltungen durch den Einsatz von Gutscheinkartensystemen und gleichzeitiger Ausnutzung der 44-Euro-Freigrenze oder einer Steuerpauschalierung verhindern will. Zudem soll für Zukunftssicherungsleistungen, wie beispielsweise eine arbeitgeberfinanzierte Berufsunfähigkeitsversicherung, generell die 44-Euro-Freigrenze nicht mehr anwendbar sein. Gutscheine sollen künftig nur noch dann als Sachbezug qualifiziert werden können, wenn der Aussteller identisch ist mit dem Unternehmen, dessen Waren oder Dienstleistungen damit bezogen werden können. Mit den geplanten Änderungen würde eine ganz erhebliche Einschränkung der bisherigen Warengutscheinmodelle eintreten.

 

Dienst- und Geschäftsreisen ins europäische Ausland

Dienst- und Geschäftsreisen ins europäische Ausland SHBB Bad Oldesloe

Bereits seit 2010 haben deutsche Arbeitnehmer für einen vorübergehenden Einsatz im europäischen Ausland die sogenannte A1-Bescheinigung mit sich zu führen, um in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht eine Doppelverbeitragung zu vermeiden. Das Gleiche gilt für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Freiberufler oder andere selbständig Tätige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine Geschäftsreise ins Ausland unternehmen. Neu ist allerdings, dass die ausländischen Behörden das Mitführen der A1-Bescheinigung verstärkt kontrollieren und gegebenenfalls empfindliche Bußgelder verhängen, wenn die Bescheinigung fehlt. Außerdem haben Arbeitgeber ab 1. Juli 2019 die A1-Entsendebescheinigung für ihre Mitarbeiter verpflichtend im elektronischen Verfahren zu beantragen.

Wer ausschließlich in Deutschland lebt und arbeitet, hat es auch nur mit dem Sozialversicherungssystem Deutschlands zu tun. Wird daneben eine vorübergehende Tätigkeit im Ausland aufgenommen, findet grundsätzlich auch das ausländische Sozialversicherungsrecht Anwendung. Es droht dann eine  sozialversicherungsrechtliche Doppelverbeitragung. Diese wird durch bilaterale Sozialversicherungsabkommen vermieden. Danach soll nur das Sozialversicherungsrecht eines Staates Anwendung finden. Auf europäischer Ebene regeln dies entsprechende EU-Verordnungen. Sie gelten für alle EU-Mitgliedstaaten, für die EWR-Staaten Island, Liechtenstein und Norwegen sowie für die Schweiz. Für die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen ihres deutschen Beschäftigungsverhältnisses in einen der vorgenannten Staaten, zum Beispiel um einen Auftrag abzuwickeln oder eine Messe zu besuchen, ergibt sich danach Folgendes: Ist der Auslandseinsatz im Voraus auf maximal 24 Monate zeitlich begrenzt, dann findet für den entsandten Arbeitnehmer allein das deutsche Sozialversicherungsrecht weiterhin Anwendung, auch hinsichtlich des vorübergehenden Einsatzes im Ausland. Der Nachweis der Entsendung wird gegenüber den ausländischen Behörden durch eine vom deutschen Sozialversicherungsträger ausgestellte A1-Entsendebescheinigung geführt. Diese A1-Bescheinigung bestätigt die Fortgeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts. Das Gleiche gilt für Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte, Freiberufler oder andere selbständig Tätige, die im Rahmen ihrer gewöhnlich in Deutschland ausgeübten selbständigen Tätigkeit eine Geschäftsreise ins europäische Ausland machen. Auch sie benötigen als Nachweis für die Weitergeltung des deutschen Sozialversicherungsrechts die A1-Bescheinigung.

Bescheinigung bei Dienstreisen immer mitführen
Unbedingt zu beachten ist, dass die entsandten Arbeitnehmer und selbständig Tätigen bei jeder Dienst- oder Geschäftsreise eine gültige A1-Bescheinigung mit sich führen. Sie muss für jeden grenzüberschreitenden Einsatz gesondert beantragt und mitgeführt werden, nur dann ist eine sozialversicherungsrechtliche Doppelversicherung ausgeschlossen. Dabei spielt es keine Rolle, wie lange der vorübergehende Einsatz im Ausland dauert, eine zeitliche Toleranz- oder Bagatellgrenze existiert nicht. Es gibt derzeit allerdings Bestrebungen, kurzzeitige Dienst- und Geschäftsreisen aus dem Anwendungsbereich der Vorschriften herauszunehmen. Eine entsprechende Ausnahmeregelung liegt bisher allerdings noch nicht vor.

Spätestens ab 1. Juli 2019 elektronische Antragstellung
Seit Anfang 2019 haben Arbeitgeber für die Beantragung der A1-Bescheinigung das neue elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 zu nutzen. Dieses Verfahren gilt nur für Arbeitnehmer der Privatwirtschaft und Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes, nicht aber für Beamte, Selbständige und für Personen, die gewöhnlich in mehreren EU-Mitgliedstaaten beschäftigt sind. Für Letztere gilt weiterhin das bisherige Papierverfahren. Für eine Entsendung des Arbeitnehmers in einen anderen EU-Mitgliedstaat, einen EWR-Staat oder in die Schweiz hat der Arbeitgeber im Voraus den digitalen Antrag auf Ausstellung einer A1-Bescheinigung an die zuständige Stelle zu senden. Die Zuständigkeit richtet sich danach, wie der Arbeitnehmer sozialversichert ist. Die Teilnahme am elektronischen Antrags- und Bescheinigungsverfahren A1 erfolgt über die gängigen systemgeprüften Entgeltabrechnungsprogramme mit einem entsprechenden Zusatzmodul für A1. Steht eine solche Lohnsoftware nicht zur Verfügung, kann die Beantragung alternativ auch über die kostenlose elektronische Ausfüllhilfe im Internet unter „sv.net“ erfolgen. Da die Umstellung auf das elektronische Verfahren in vielen Fällen nicht rechtzeitig erfolgen konnte, wurde von den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung übergangsweise bis zum 30. Juni 2019 auch weiterhin die Verwendung von Papier-Ausdrucken zugelassen.

Verstärkte Kontrollen im Ausland
Nach Verlautbarungen von Arbeitgeberseite finden derzeit verstärkt Kontrollen im EU-Ausland statt, insbesondere in Österreich und Frankreich sowie in Rumänien und in der Schweiz. So werden entsandte Arbeitnehmer oftmals bereits auf Flughäfen kontrolliert. Prüfer lassen sich in Hotels die entsprechende Gästeliste zeigen und gehen gezielt auf Dienst- und Geschäftsreisende zu. Im Fokus der Prüfer stehen insbesondere auch Baustellen. Können entsandte Arbeitnehmer oder aber auch Selbständige im Rahmen ihrer Geschäftsreise bei entsprechenden Kontrollen eine A1-Bescheinigung nicht vorlegen, dann verhängen insbesondere Österreich und Frankreich derzeit empfindliche Bußgelder, und zwar sowohl gegen Arbeitgeber als auch gegen den entsandten Arbeitnehmer. Andere Staaten erheben für jeden Tag der ausländischen Erwerbstätigkeit Sozialversicherungsbeiträge. Außerdem kann entsandten Arbeitnehmern der Zutritt zu einer Baustelle oder zu einem Messegelände versagt werden. Österreich und Frankreich sehen derzeit offenbar von Bußgeldern ab, wenn im Rahmen der Kontrollen nachgewiesen werden kann, dass die A1-Bescheinigung zumindest vor der Entsendung beantragt wurde. Ist bei kurzfristigen Dienst- oder Geschäftsreisen die A1-Bescheinigung nicht mehr rechtzeitig eingetroffen, sollte somit zumindest eine Kopie des Antrages mitgeführt werden. Im Rahmen des elektronischen A1-Verfahrens ist es daher das Ziel der zuständigen Sozialversicherungsträger, dass die verwendeten Entgeltabrechnungsprogramme eine entsprechende elektronische Auftragsbestätigung generieren können, die nach Übermittlung des elektronischen Antrages unmittelbar ausgedruckt und sodann mitgeführt werden kann. Bis dahin könnte in diesen Fällen hilfsweise ein Screenshot des Antrages im Rahmen der Dienst- oder Geschäftsreise mitgeführt werden.

Frist beachten: Gewinnabführungs-Vertrag anpassen!

Gewinnabführungsverträge anpassen SHBB Bad Oldesloe

Hat sich eine GmbH durch einen Gewinnabführungsvertrag im Sinne des Aktiengesetzes (AktG) verpflichtet, ihren ganzen Gewinn an ein anderes gewerbliches Unternehmen als Organträger abzuführen, so hat der Organträger umgekehrt Verluste, die die GmbH erwirtschaftet, auszugleichen.

Voraussetzung für die steuerliche Anerkennung eines Gewinnabführungsvertrages ist unter anderem, dass in Gewinnabführungsverträgen, die vor dem 27. Februar 2013 geschlossen wurden, ausdrücklich die Verlustübernahme entsprechend der Vorschriften des § 302 AktG vereinbart wurde. Dieser Paragraf des Aktiengesetzes wurde im Jahr 2004 um eine Verjährungsregelung ergänzt. Die Finanzverwaltung hatte es mit BMF-Schreiben aus Dezember 2005 nicht beanstandet, wenn vor Inkrafttreten der Neuregelung abgeschlossene Gewinnabführungsverträge nicht entsprechend angepasst wurden. Aufgrund eines anders lautenden Urteils des Bundesfinanzhofes aus Mai 2017 hat die Finanzverwaltung nunmehr aus Vertrauensschutzgründen eine Übergangsregelung dergestalt getroffen, dass  Gewinnabführungsverträge, die keinen Verweis auf die entsprechende Anwendung von § 302 AktG  enthalten, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2019 an die seit 2013 geltende Regelung angepasst werden müssen. Erfolgt eine solche Anpassung nicht, entfällt danach die steuerliche Anerkennung des betreffenden Gewinnabführungsvertrages

Finanzierungshilfen durch Gesellschafter

SHBB Bad Oldesloe

Bereits Anfang 2017 haben wir darüber berichtet, dass der Bundesfinanzhof (BFH) seine bisherige Rechtsprechung, wonach Finanzierungshilfen, die ein Gesellschafter seiner GmbH in Form von Darlehen oder Bürgschaftsübernahmen gewährt, steuerlich zu nachträglichen Anschaffungskosten seiner GmbH-Beteiligung führen, geändert hat. Der BFH begründete die neue Rechtsprechung mit der Aufhebung des sogenannten Eigenkapitalersatzrechts im Jahr 2008 und entschied, dass die neue Rechtsprechung erst für Finanzierungshilfen gilt, die ab Bekanntwerden des neuen Urteils ab dem 27. September 2017 gewährt werden.

Es war seinerzeit ungewiss, ob die Finanzverwaltung eine Übergangsregelung schaffen wird. Die Finanzverwaltung hat sich mit Schreiben aus April 2019 dagegen entschieden und wendet die neue BFH-Rechtsprechung zu eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen konsequent an

Schwimmunterricht umsatzsteuerfrei?

Schwimmunterricht SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesfinanzhof (BFH) zweifelt daran, ob die Umsätze einer Schwimmschule nach Unionsrecht steuerfrei sind. Nun muss der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens Stellung nehmen.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt bietet die Klägerin in der Rechtsform einer GbR Schwimmkurse für Kinder an. Sie behandelt die von den Eltern vergüteten Schwimmkurse als umsatzsteuerfrei. Das nationale Umsatzsteuergesetz sieht hierfür keine spezielle Steuerbefreiung vor. Unter Bezugnahme auf die EU-Vorschriften ist allerdings eine umsatzsteuerfreie Behandlung möglich.

Mit dem Vorabentscheidungsersuchen will der BFH nun klären lassen, ob der Begriff des Schul- und Hochschulunterrichts auch die Erteilung von Schwimmunterricht umfasst. Für die Steuerfreiheit auf dieser Grundlage spricht die bisherige Rechtsprechung des BFH. Danach ist Schwimmunterricht steuerfrei, wenn er von Einzelunternehmernerteilt wird. Die Vorlage an den EuGH war nun allerdings erforderlich, weil dieser in einem aktuellen Urteil zur Frage der Steuerbefreiung von  Fahrschulunterricht eine einschränkende Auslegung des Unterrichtsbegriffs vorgenommen hat. Darüber hinaus ist die Frage zu klären, ob die Klägerin, in diesem Fall keine natürliche Person, sondern eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, eine Privatlehrerin im Sinne der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie ist. Nach Auffassung des BFH dürfte es sachlich nicht zu rechtfertigen sein, dass Einzelunternehmer Schwimmunterricht steuerfrei erteilen können, während die gleichen Leistungen bei einer gemeinsamen Unterrichtstätigkeit in der Rechtsform einer Personengesellschaft steuerpflichtig sein sollen. Es bleibt nun abzuwarten, wie der EuGH in dieser Rechtsfrage entscheidet.

Frühstück: es bleibt bei 19 % Umsatzsteuer

Gast- und Beherbergungsgewerbe SHBB Bad Oldesloe

Nach dem Umsatzsteuergesetz gilt für Übernachtungsleistungen, beispielsweise in einem Hotel oder in einer Ferienwohnung, der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Keine Anwendung findet der ermäßigte Umsatzsteuersatz auf Nebenleistungen der Übernachtung, wenn diese nicht unmittelbar der Vermietung dienen.

Mit der Rechtsfrage, ob ein Frühstück unmittelbar der kurzfristigen Vermietung dient und wie in diesem Zusammenhang das Frühstück in einem Hotel zu besteuern ist, hatte sich jüngst das Finanzgericht Berlin-Brandenburg auseinanderzusetzen. Nach dessen Entscheidung aus November 2018 ist das Frühstück im Hotel zwar eine Nebenleistung der ermäßigt besteuerten Übernachtungsleistung, aber aufgrund eines ausdrücklichen Aufteilungsgebots im Gesetz gesondert mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu besteuern. Das Urteil ist mittlerweile rechtskräftig geworden.

Das Finanzgericht hält das gesetzliche Aufteilungsgebot für rechtens, obwohl der Europäische Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine einheitliche Leistung, die aus einer Haupt- und einer Nebenleistung besteht, mit dem für die Hauptleistung maßgeblichen Umsatzsteuersatz zu besteuern ist. Dies wäre bei einer Hotelübernachtung mit Frühstück der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Nach Auffassung des Finanzgerichts ist der deutsche Gesetzgeber allerdings dazu befugt, ein spezielles Aufteilungsgebot gesetzlich zu verankern. Da das oben genannte Urteil bereits rechtskräftig geworden ist, wird es leider nicht zu einer Entscheidung des Bundesfinanzhofes kommen. Eine Überprüfung durch das oberste Finanzgericht wäre durchaus von Interesse gewesen.