Allgemeiner Fahrschulunterricht: keine Umsatzsteuerbefreiung

Fahrschulunterricht SHBB Bad Oldesloe

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) lehnt mit Urteil aus März 2019 eine Umsatzsteuerbefreiung für den Fahrschulunterricht für die Kfz-Klassen B (Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht) und C1 (Fahrzeuge mit 3,5 bis 7,5 Tonnen Gesamtgewicht) ab. Nach Auffassung des EuGH ist Fahrschulunterricht nicht mit einem umsatzsteuerfreien Schul- oder Hochschulunterricht vergleichbar.

Nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht sind bestimmte Unterrichtsleistungen umsatzsteuerfrei, beispielsweise auch der Unterricht durch Ersatzschulen, Hochschulen oder Privatschulen, die nach einer Bescheinigung der Kultusbehörde auf einen Beruf oder auf eine Prüfung vorbereiten.

In dem Urteilsfall war eine Fahrschule in der Rechtsform einer GmbH Klägerin. Sie machte für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 die Umsatzsteuerfreiheit geltend. Die Finanzverwaltung erkannte die Umsatzsteuerfreiheit nicht an. In der gerichtlichen Auseinandersetzung hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Jahr 2017 ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet. Dieser hat nun entschieden und lehnt eine Steuerbefreiung ab, da der Fahrschulunterricht die Anforderungen an einen umsatzsteuerbefreiten Schul- oder Hochschulunterricht nicht erfüllt. Es handelt sich vielmehr um einen spezialisierten Unterricht, der für sich allein nicht der für den Schul- und Hochschulunterricht kennzeichnenden Vermittlung, Vertiefung und Entwicklung von Kenntnissen und Fähigkeiten in Bezug auf ein breites und vielfältiges Spektrum von Stoffen gleichkommt.

Die abschließende Entscheidung über die Umsatzsteuerfreiheit der Fahrschule muss nun der Bundesfinanzhof treffen. Allerdings bestehen nach dem Urteil des EuGH kaum noch Zweifel daran, dass die Umsatzsteuerfreiheit für den Fahrschulunterricht für die Klassen B und C1 auch vom BFH verneint wird.

Stiefkindadoption

Stiefkinderadoption SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat Ende März 2019 entschieden, dass die derzeit bestehenden Regeln zur Adoption von Stiefkindern in nicht ehelichen Familien mit dem Grundgesetz unvereinbar sind.

Rechtliche Grundlagen
In nicht ehelichen Lebensgemeinschaften mit einem Kind, in denen nur einer der Partner rechtlich als Elternteil gilt, würde nach bisheriger Rechtslage eine Adoption des Kindes durch den anderen Partner oftmals zu einem ungewollten Ergebnis führen. Wollte in diesen nicht ehelichen Familien der Stiefelternteil das Kind des rechtlichen Elternteils adoptieren, so war dies nur unter der Voraussetzung möglich, dass das Verwandtschaftsverhältnis zum rechtlichen Elternteil erlischt. Nur wenn beide Partner verheiratet waren, konnte der Stiefelternteil das Kind des rechtlichen Elternteils adoptieren, ohne dass das Verwandtschaftsverhältnis zum rechtlichen Elternteil der Familie endete.

Die bisherige Regelung wurde damit begründet, dass zum Wohle des Kindes dieses nur in stabilen Familienverhältnissen adoptiert werden solle, was durch eine Ehe am besten gewährleistet sei. Hierin hat das BVerfG eine Benachteiligung gesehen, die gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes verstoße. Eine Rechtfertigung zur Ungleichbehandlung gebe es in diesenFällen nicht. Auch nicht eheliche Familien können einem Kind ein stabiles familiäres Umfeld bieten. Zudem verhindere die derzeitige Rechtslage, eine Bindung zwischen Kind und Stiefelternteil in nicht ehelichen Familien rechtlich ausreichend abzusichern. Das BVerfG hat dem Gesetzgeber auferlegt, bis zum 31. März 2020 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis dahin ist das geltende Recht auf nicht eheliche Stiefkindfamilien nicht anwendbar und Verfahren zur Adoption nicht ehelicher Stiefkinder sind auszusetzen.

Mögliche steuerliche Folgen
Die Angleichung einer Stiefkindadoption in nicht ehelichen Beziehungen an die in ehelichen Familien zöge auch steuerliche Veränderungen nach sich. Das adoptierte Stiefkind wäre im Verhältnis zum adoptierenden Stiefelternteil einem eigenen Kind gleichgestellt. Im Bereich der Einkommensteuer hätte der adoptierende Stiefelternteil einen Anspruch auf den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs-, Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes. Auch Kindergeld stünde ihm zu. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer würde die Angleichung bedeuten, dass das adoptierte Stiefkind in den Genuss des niedrigeren Steuersatzes der Steuerklasse I käme sowie einen Steuerfreibetrag in Höhe von 400.000 Euro beanspruchen könnte. Nach bisheriger Rechtslage gehört das nichteheliche Stiefkind im Verhältnis zum Stiefelternteil der ungünstigeren Steuerklasse III an und erhält einen Freibetrag in Höhe von lediglich 20.000 Euro. Stiefkinder in ehelichen Familien sind bereits nach derzeitiger Rechtslage den rechtlichen Kindern in der Erbschaft- und Schenkungsteuer gleichgestellt.

Volljährigenadoption
Auch zur Volljährigenadoption gibt es Neuigkeiten aus der Rechtsprechung: Die Adoption eines Volljährigen ist unter der Voraussetzung möglich, dass diese sittlich gerechtfertigt ist, was insbesondere dann der Fall sein soll, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Januar 2019 nun entschieden, dass ein solches Eltern-Kind-Verhältnis zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden auch dann bestehen könne, wenn der Anzunehmende ein gutes Verhältnis zu seinen leiblichen Eltern hat.

Berufstätigkeit während der Ausbildung: Kindergeldanspruch?

Masterstudium absetzbar?SHBB Bad Oldesloe

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil aus September 2017 entschieden, dass Eltern in der Zeit, in der ihr Kind vor Beginn der zweijährigen Ausbildung an einer Fachschule für Agrarwissenschaften ein vorgeschriebenes Praxisjahr absolviert, keinen Anspruch auf Kindergeld hatten.

Eltern haben für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf Kindergeld, wenn sich diese in einer Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Dies gilt sowohl für Erstausbildung / Erststudium als auch für ein/e weitere/s Ausbildung/Studium. Nach Abschluss einer/s erstmaligen Berufsausbildung/ Erststudiums wird ein Kind allerdings nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind Tätigkeiten bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden.

In dem Urteilsfall absolvierte ein Kind zunächst eine Ausbildung zum Landwirt und war anschließend im Rahmen eines Praxisjahres in Vollzeit im Betrieb der Eltern tätig. Im Anschluss daran begann das Kind eine Ausbildung an der landwirtschaftlichen Fachschule. Die Eltern beantragten für die Zeit des Praxisjahrs Kindergeld mit der Begründung, dass die Ausbildung zum Landwirt und die zweijährige Fachschule eine einheitliche Berufsausbildung darstellen.

Die Kindergeldkasse lehnte den Antrag ab, und das FG bestätigte diese Entscheidung. Das Kind habe bereits mit Abschluss der Berufsausbildung zum Landwirt eine Erstausbildung abgeschlossen. Der Besuch der Fachschule sei als Zweitausbildung zu qualifizieren. Zwar können mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Berufsausbildung zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden, weil sich die zweijährige Fachschule erst nach einer einjährigen Berufstätigkeit anschließen kann. Die Berufstätigkeit führe zu einem Einschnitt und lasse den zeitlichen Bezug entfallen. Den Eltern stand damit kein Anspruch auf Kindergeld zu, da das Praxisjahr als  schädliche Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Krankenkassenbeiträge für Kinder: Sonderausgaben der Eltern?

Krankenkassenbeiträge für Kinder SHBB Bad Oldesloe

Seit 2010 können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder als eigene Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil aus März 2018 die Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Finanzverwaltung hält jedoch unverändert an ihrer großzügigeren Auffassung fest.

Eltern können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder ohne weiteres als Sonderausgaben geltend machen, wenn die Eltern Versicherungsnehmer sind. Sind hingegen die Kinder Versicherungsnehmer, können die Beiträge nur dann bei den Eltern als eigene Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn diese die Beiträge aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung tatsächlich getragen haben und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

In einem Urteil aus März 2018 hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob die Abzugsmöglichkeit auch dann besteht, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet und der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung einbehält. Der BFH bejahte diese Frage grundsätzlich, da die Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch die Versicherungsbeiträge umfasst. Allerdings sei der Sonderausgabenabzug bei den Eltern nur zulässig, wenn die Eltern die Versicherungsbeiträge entweder unmittelbar gezahlt oder sie dem Kind als Barunterhalt erstattet haben.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im April 2019 beschlossen, ihre bisherige großzügigere Verwaltungsauffassung trotz der jüngsten BFH-Rechtsprechung weiterhin beizubehalten. Für den Sonderausgabenabzug kommt es somit nicht darauf an, ob die Beiträge durch die Eltern in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen werden. Damit tragen Eltern die Versicherungsbeiträge
ihrer Kinder auch dann, wenn sie ihnen im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel kostenlose Unterkunft und Verpflegung gewähren.

Pkw-Überlassung an Ehegatten: bei Minijobs unüblich?

Pkw-Überlassung an Ehegatten SHBB Bad Oldesloe

In vielen Familienbetrieben arbeiten auch Ehegatten, Kinder und andere nahe Angehörige des Unternehmers mit. Erfolgt die Mitarbeit aufgrund eines Arbeitsvertrages, sind für die steuerliche Anerkennung bestimmte Regeln zu beachten. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus Oktober 2018 entschieden, dass die Firmenwagenüberlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten nur in sehr engen Grenzen anzuerkennen ist.

Verträge unter nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind, inhaltlich dem entsprechen, was auch fremde Dritte miteinander vereinbaren würden und tatsächlich durchgeführt werden.

In dem vom BFH zu entscheidenden Verfahren war die Ehefrau hauptberuflich teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin. Nebenbei war sie im Einzelhandelsbetrieb ihres Ehegatten als Büro- und Kurierkraft auf Minijobbasis angestellt. Zu ihren Aufgaben gehörten Bürotätigkeiten, die vom Homeoffice aus erledigt wurden, sowie Außendiensttätigkeiten. Für die Erledigung der Kurierfahrten stellte der Ehemann seiner Ehefrau einen Firmenwagen zur Verfügung. Die Ehefrau war berechtigt, den Firmenwagen auch uneingeschränkt und selbstbeteiligungsfrei für Privatfahrten zu nutzen. Der Sachbezug hieraus wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt und auf die monatliche Vergütung von 400 Euro angerechnet.

Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung das Arbeitsverhältnis nicht an und ordnete das der Ehefrau überlassene Fahrzeug dem steuerlichen Privatvermögen des Ehemanns zu. Die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Aufwendungen, die Lohnaufwendungen sowie den als Betriebseinnahme erfassten Sachbezug ließ das Finanzamt unberücksichtigt. Der BFH gab dem Finanzamt teilweise Recht. Im Urteilsfall seien die konkreten Konditionen der Firmenwagenüberlassung fremdunüblich. Durch die uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Überlassung des Firmenwagens sei die Ehefrau in der Lage, durch eine intensive private Verwendung den Wert ihres Vergütungsanspruchs zu steigern. Dies führe beim Ehemann zu einem nicht kalkulierbaren Kostenrisiko. Die Lohnaufwendungen sowie der Sachbezug waren daher steuerlich nicht anzuerkennen. Allerdings sei die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen des Ehemanns nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Werde der Pkw zu mehr als zehn Prozent betrieblich genutzt, könne das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen des Ehemanns zugeordnet werden. In diesem Fall wären die gesamten Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, und es läge eine Nutzungsentnahme des Ehemanns durch die tatsächliche Pkw-Nutzung der Ehefrau vor. Diese wäre entweder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder bei einer mindestens 50-prozentigen betrieblichen Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln.

Unser Rat
Die Überlassung eines Firmenwagens an Ehegatten kann auch nach dem aktuellen BFH-Urteil fremdüblich sein, wenn die Privatnutzung zum Beispiel durch Zuzahlungen oder eine Kilometerbegrenzung des Arbeitnehmer-Ehegatten beschränkt ist. Der Arbeitgeber-Ehegatte sollte daher vor Überlassung des Firmenwagens prüfen, ob Barlohn und Pkw-Kosten einerseits sowie die Arbeitskraft des Ehegatten andererseits weitgehend gleichwertig sind.

Aufgepasst bei Minijobs: neue Regeln für „Arbeit auf Abruf”

Mindestlohn SHBB Bad Oldesloe

Arbeit auf Abruf bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall im Unternehmen erbringen muss. Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für Abrufarbeitsverhältnisse geändert.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ermöglicht es Arbeitgebern, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers flexibel einzufordern. Der Arbeitnehmer erhält monatlich eine Vergütung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Je nach Arbeitsanfall schwankt das Arbeitsentgelt daher. Das Gesetz sieht vor, dass im Arbeitsvertrag eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit enthalten ist. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus über den Arbeitseinsatz informieren.

Enthielt der Arbeitsvertrag keine entsprechenden Angaben, galt nach der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Rechtslage eine Mindestarbeitszeit von zehn Stunden in der Woche und eine tägliche Arbeitszeit von drei Stunden als vereinbart. Der Arbeitnehmer hatte also auch dann Anspruch auf eine Vergütung für zehn geleistete Arbeitsstunden pro Woche, wenn der Arbeitgeber diese tatsächlich gar nicht eingefordert hatte.

Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die fiktive Mindeststundenzahl von zehn auf 20 Stunden pro Woche erhöht. Außerdem wurde gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber höchstens 20 Prozent weniger und 25 Prozent mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit abrufen darf. Diese Maßnahmen sollen die Sicherheit und Planbarkeit für die Beschäftigten erhöhen. Enthält der Arbeitsvertrag eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von beispielsweise 20 Stunden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr als 25 Stunden in der Woche anfordern und bei einer Anforderung von weniger als 16 Stunden in einer Woche muss er dem Arbeitnehmer mindestens 16 Stunden vergüten.

Die verdoppelte fiktive Mindestarbeitszeit birgt erhebliche Risiken bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, den so genannten 450-Euro-Minijobs: Enthält der Arbeitsvertrag des Minijobbers keine vertragliche Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer ab Januar 2019 unter Berücksichtigung des derzeit geltenden Mindestlohns von 9,19 Euro je Stunde und durchschnittlich 4,33 Arbeitswochen im Monat einen Vergütungsanspruch in Höhe von 795,85 Euro. Das Überschreiten der 450-Euro-Minijobgrenze hat zur Folge, dass für den Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Dies gilt wegen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeber wegen Unkenntnis der Rechtslage nur die geringere tatsächliche Arbeitszeit vergütet. Diese Auffassung wurde durch die Spitzenverbände der Krankenkassen im März 2019 bestätigt.

Auch steuerlich hat das Überschreiten der 450-Euro-Grenze Folgen: Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer vom Arbeitslohn auf Grundlage der abgefragten Lohnsteuerabzugsmerkmale einzubehalten.

Unser Rat
Als Arbeitgeber sollten Sie die Arbeitsverträge angestellter Minijobber kontrollieren und gegebenenfalls eine Mindestarbeitszeit in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Alternativ könnten Arbeitszeitkonten vereinbart werden. Anders als bei einem Abrufarbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer dann ein gleichbleibendes, verstetigtes Arbeitsentgelt, arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Die Plus- und Minusstunden werden auf dem Arbeitszeitkonto gesammelt und sind innerhalb eines arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitraums auszugleichen.