Doppelte Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung SHBB Bad Oldesloe

Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können Unterkunftskosten für eine Zweitwohnung nach der seit 2014 geltenden Rechtslage bis zu einem Höchstbetrag von 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Tätigkeit abgezogen werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil aus April 2019 entschieden, dass Kosten für Einrichtungsgegenstände und Hausrat zusätzlich in Ansatz gebracht werden können.

Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer wegen der Entfernung seiner Arbeitsstätte von der Familienwohnung eine Zweitwohnung am Ort der ersten Tätigkeitsstätte unterhält. Mehraufwendungen, die dem Arbeitnehmer wegen der beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen, können steuerlich als Werbungskosten geltend gemacht werden. Hierzu gehören neben den Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten und Verpflegungsmehraufwendungen – diese allerdings zeitlich nur begrenzt für die ersten drei Monate – auch die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Unterkunftskosten können aber nur bis maximal 1.000 Euro im Monat steuerlich abgesetzt werden.

In dem vom BFH entschiedenen Fall machte der Kläger neben der monatlichen Kaltmiete sowie den Verbrauchs-, Betriebs- und Nebenkosten auch Aufwendungen für angeschaffte Einrichtungsgegenstände und Hausrat geltend. Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten dem Grunde nach, begrenzte den Werbungskostenabzug allerdings auf 1.000 Euro monatlich. Dies sah der BFH jedoch anders. Demnach gehören zu den Unterkunftskosten nur Aufwendungen, die der Steuerpflichtige getragen hat, um die Unterkunft zu nutzen und die ihm einzeln zugeordnet werden können. Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und Haushaltsartikel, die er in der Zweitwohnung nutzt, zählen jedoch nicht dazu. Diese Kosten können daher neben den auf 1.000 Euro begrenzten Unterkunftskosten zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Unser Rat
Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände können, sofern die Anschaffungskosten je Wirtschaftsgut 800 Euro netto (952 Euro brutto) nicht übersteigen, nach den Abschreibungsregelungen für geringwertige Wirtschaftsgüter sofort im Jahr der Zahlung als Werbungskosten berücksichtigt werden. Bei teureren Gegenständen sind die Anschaffungskosten über die Nutzungsdauer abzuschreiben.

Turniererlöse

Tuniererlöse SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte mit Urteil aus August 2018 entschieden, dass keine umsatzsteuerbaren Leistungen erbracht werden, wenn ein Unternehmer an einem Wettbewerb, wie beispielsweise im Urteilsfall an Pferderennen, teilnimmt und ausschließlich im Falle der erfolgreichen Platzierung ein Preisgeld erhält. Nun hat sich auch die Finanzverwaltung mit Schreiben aus Mai 2019 dieser Rechtsauffassung angeschlossen.

Das Umsatzsteuergesetz verlangt für eine umsatzsteuerbare Leistung einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen Leistung und Entgelt. Ist eine Zahlung ungewiss und von Unwägbarkeiten abhängig, so kann es am unmittelbaren Zusammenhang und damit an der Umsatzsteuerbarkeit fehlen. Diese Rechtsauffassung des BFH erkennt nun auch das Bundesfinanzministerium (BMF) an und zwar für sämtliche Sportwettbewerbe, Schönheitskonkurrenzen, Ausscheidungsspiele, Glücksspiele und Ähnliches.

Die Grundsätze der neuen Rechtsprechung sollen allerdings bei platzierungsunabhängigen Preisgeldern, wie zum Beispiel Antrittsgeldern, keine Anwendung finden. Nach Auffassung des BMF sind die vom Veranstalter geleisteten Zahlungen in diesen Fällen tatsächliche Gegenleistungen für die Teilnahme an einem Wettbewerb und nicht für das Erreichen einer bestimmten Platzierung. Die Teilnahmemöglichkeit an sich ist in diesen Fällen bereits eine steuerbare Leistung. In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass Veranstalter ein einheitliches Preisgeld zahlen, das sowohl platzierungsunabhängige als auch platzierungsabhängige Bestandteile enthält. In solchen Fällen ist eine sachgerechte Aufteilung des Preisgeldes notwendig.

Elektronische Kassen

SHbb Bad Oldesloe

Mit dem Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen aus dem Jahr 2016 wurde unter anderem der zwingende Einsatz einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) in elektronischen Aufzeichnungssystemen eingeführt. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu im Juni 2019 umfangreiche Anwendungsregelungen veröffentlicht.

Betroffene Aufzeichnungssysteme
Von den Neuregelungen betroffen sind alle elektronischen oder computergestützten Registrierkassen oder Kassensysteme. Von den neuen Vorschriften nicht betroffen sind dagegen unter anderem Fahrscheinautomaten und -drucker, Buchhaltungsprogramme, Waren-
und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler, Geld- und Warenspielgeräte. Nicht betroffen sind auch sogenannte offene Ladenkassen. Diese können auch weiterhin in der Praxis eingesetzt werden. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass auch bisher schon für jede eingesetzte offene Ladenkasse zwingend tägliche Kassenberichte zu erstellen sind.

Zeitliche Umsetzung und Übergangsregelungen
Grundsätzlich sind ab dem 1. Januar 2020, auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr, sämtliche elektronischen Aufzeichnungssysteme mit einer TSE auszustatten. Ende September 2019 wurde bekannt, dass die Finanzverwaltung den Erstanwendungszeitpunkt im Rahmen einer Nichtbeanstandungsfrist auf den 1. Oktober 2020 verlängern wird.

Wenn nach dem 25. November 2010 und vor demJanuar 2020 angeschaffte Registrierkassen die Anforderungen der sogenannten Kassenrichtlinie II erfüllen und bauartbedingt nicht mit einer technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet werden können, dürfen diese noch bis zum 31. Dezember 2022 weiterhin verwendet werden. Nach der sogenannten Kassenrichtlinie II aus November 2010 müssen auch bereits ältere Registrierkassen sämtliche Geschäftsvorfälle während der Dauer der Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahren.

Ein Nachweis darüber, dass diese Voraussetzungen in der Übergangszeit erfüllt werden, ist für jede einzelne Registrierkasse zu erbringen, beispielsweise in Form der Bedienungsanleitung oder durch eine schriftliche Bestätigung des Kassenherstellers. In der Praxis sollte daher rechtzeitig eine Bestätigung des Kassenherstellers eingeholt werden, wenn eine ältere Registrierkasse, die die Anforderungen der sogenannten Kassenrichtlinie II erfüllt, technisch nicht mit einer TSE ausgestattet werden kann. Nur so ist gewährleistet, dass es im Rahmen von späteren Betriebsprüfungen keine Beanstandungen gibt.

Die oben genannte Übergangsregelung wird allerdings seitens der Finanzverwaltung nicht für PC-Kassensysteme beziehungsweise computergestützte Kassensysteme gewährt. Diese müssen zwingend ab dem Oktober 2020 mit einer TSE ausgerüstet sein.

Anforderung an die Belege
Neben dem Einsatz einer TSE fordert der Gesetzgeber zudem bestimmte Mindestangaben auf den mit elektronischem Aufzeichnungssystem erstellten Belegen. Nach der sogenannten Kassensicherungsverordnung müssen Belege mindestens folgende Angaben enthalten:

  • vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers,
  • Datum der Belegausstellung, Zeitpunkt des Vorgangsbeginns sowie Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung,
  • Menge und Art der gelieferten Gegenstände oder Umfang und Art der sonstigen Leistung,
  • Transaktionsnummer,
  • Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz oder im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis auf die Steuerbefreiung,
  • Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems oder Seriennummer des Sicherheitsmoduls,
  • Betrag je Zahlungsart,
  • Signaturzähler und Prüfwert.

Belegausgabepflicht
Mit Einführung der TSE gilt für sämtliche Geschäftsvorfälle, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst werden, eine Belegausgabepflicht. Der Beleg kann elektronisch oder in Papierform zur Verfügung gestellt werden. Eine elektronische Bereitstellung von Belegen bedarf einer formlosen Zustimmung des Kunden. Bei der elektronischen Bereitstellung reicht eine Sichtbarmachung eines Beleges an einem Terminal beziehungsweise Kassendisplay nicht aus. Dem Kunden muss die tatsächliche Möglichkeit der Entgegennahme des elektronischen Belegs, beispielsweise per E-Mail eingeräumt werden. Dieses wird in der Praxis in vielen Fällen nicht möglich sein.

Die Ausgabe des Belegs, unabhängig, ob in Papierform oder elektronisch, muss in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit einem Kassiervorgang erfolgen. Bei Papierbelegen reicht das Angebot zur Entgegennahme aus, wenn zuvor der Beleg erstellt und ausgedruckt wurde. Eine Pflicht zur Mitnahme der Belege durch die Kunden sowie eine Pflicht zur Aufbewahrung besteht nicht. Es besteht auch keine Aufbewahrungspflicht des Belegausstellers für nicht entgegengenommene Papierbelege. Diese können unmittelbar nach Ablehnung der Entgegennahme durch den Kunden vernichtet werden.

Anmeldung des Kassensystems
Alle Nutzer von elektronischen Aufzeichnungssystemen müssen ihrem örtlich zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme des elektronischen Aufzeichnungssystems bestimmte Angaben nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitteilen. Für Bestandskassen ist diese Verpflichtung nach dem Anwendungsschreiben des BMF bis zum 31. Januar 2020 zu erfüllen. Voraussichtlich wird diese Frist von der Finanzverwaltung im Rahmen einer Nichtbeanstandungsfrist ebenfalls verlängert werden bis Ende Oktober 2020. Neben dem Namen beziehungsweise der Firmierung des Steuerpflichtigen sowie der Steuernummer sind unter anderem die Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung sowie die Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems mitzuteilen.

Derzeit arbeitet die Finanzverwaltung an der Umsetzung dieser Mitteilungsverpflichtung. Es wird ein elektronisches Meldeverfahren angestrebt. Bisher ist hierzu allerdings nichts öffentlich geworden.

Unser Rat
Soweit noch nicht erfolgt, setzen Sie sich als Anwender eines elektronischen Kassensystems rechtzeitig mit Ihrem Kassenhersteller oder -aufsteller auseinander, um die schärferen gesetzlichen Anforderungen der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung und die damit verbundenen Anforderungen an Belege erfüllen zu können. Der Erstanwendungszeitpunkt zum 1. Januar 2020 war in der Praxis nicht haltbar, dennoch sollten Sie dieses Thema nicht auf die lange Bank schieben. Die Finanzverwaltung hat lediglich beschlossen, den Erstanwenderzeitpunkt auf den 1. Oktober 2020 zu verschieben.

Erste Tätigkeitsstätte

Entfernungspauschale SHBB Bad Oldesloe

Mit Wirkung ab 2014 wurde das steuerliche Reisekostenrecht in weiten Bereichen umgestaltet. Mit den gesetzlichen Neuregelungen sollte das Steuerrecht vereinfacht und rechtssicherer gestaltet werden. Allerdings mussten sich trotz eines 62-seitigen Anwendungsschreibens der Finanzverwaltung in den letzten Jahren wiederholt Finanzgerichte mit Auslegungsfragen beschäftigen. Im April 2019 hat nun auch der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals zu Detailfragen entschieden.

Fahrten eines Arbeitnehmers zur ersten Tätigkeitsstätte (früher: regelmäßige Arbeitsstätte) können lediglich pauschal mit 0,30 Euro je Entfernungskilometer steuerlich berücksichtigt werden. Die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte erfolgt vorrangig durch eine arbeitgeberseitige Zuordnung. Trifft der Arbeitgeber keine Zuordnung, ist die erste Tätigkeitsstätte hilfsweise nach quantitativen Kriterien festzulegen. Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass eine Zuordnung dauerhaft besteht.

Arbeitnehmer, die schwerpunktmäßig im Außendienst tätig sind, hatten nach der alten Rechtslage bis Ende 2013 keine regelmäßige Arbeitsstätte und Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte, um beispielsweise Aufträge entgegenzunehmen oder ein Firmenfahrzeug beziehungsweise Kollegen abzuholen, stellten daher Dienstreisen dar, deren Kosten in tatsächlich nachgewiesener Höhe oder pauschal mit 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer abgesetzt werden konnten. Unklar war bislang, ob Arbeitnehmer in solchen Fällen nach neuem Reisekostenrecht einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet sind, wenn sie dort nur untergeordnete Tätigkeiten ausüben. Dies hat der BFH nun bestätigt. Erbringt der Arbeitnehmer am Betriebssitz zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten, die er arbeitsvertraglich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsfeld gehören, ist eine Zuordnung durch den Arbeitgeber möglich. Eine solche steuerrechtlich wirksame Zuordnung ist auch darin zu sehen, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer arbeitsrechtlich einer bestimmten Einrichtung zuordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll. Einer gesonderten steuerrechtlichen Zuordnung bedarf es nach Ansicht des BFH nicht. Die Zuordnung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.

Ein weiteres Verfahren betraf die Dauerhaftigkeit der Zuordnung bei befristeten Arbeitsverhältnissen. Im Urteilsfall ging es um einen Leiharbeitnehmer, dessen befristetes Arbeitsverhältnis mit dem Verleiher mehrfach verlängert und der jeweils ohne zeitliche Befristung bei verschiedenen Entleihbetrieben eingesetzt wurde. Nach dem Gesetzeswortlaut ist eine Zuordnung bei befristeten Arbeitsverhältnissen dauerhaft, wenn sie für die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses Bestand haben soll. Die Dauerhaftigkeit ist dabei im Wege einer vorausschauenden Betrachtung zu beurteilen. Der BFH entschied jetzt, dass bei befristeten Arbeitsverhältnissen eine dauerhafte Zuordnung daher nur für eine erste Zuordnung in Betracht kommt. Wird der Arbeitnehmer im Verlauf der Tätigkeit einer anderen Tätigkeitsstätte zugeordnet, kann diese zweite Zuordnung nicht mehr dauerhaft sein. Auch nach Verlängerung des Arbeitsverhältnisses kann keine erneute dauerhafte Zuordnung erfolgen. Vielmehr ist von einem einheitlichen Beschäftigungsverhältnis auszugehen, wenn die Arbeitsbedingungen im Wesentlichen unverändert bleiben.

Spannende erste Schritte ins Berufsleben

Steuerberatungsnachwuchs geht an den Start

Insgesamt 67 junge Frauen und Männer haben in diesem Sommer ihre Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten im Unternehmensverbund der SHBB Steuerberatungsgesellschaft begonnen.

Bereits gute Tradition ist das Starter Camp, das jährlich vor Beginn der eigentlichen Berufsausbildung stattfindet. Eine Woche lang bekommen die neuen Auszubildenden die Chance, sich untereinander kennenzulernen und erste Einblicke in den späteren Berufsalltag zu bekommen. In diesem Jahr stand das Starter Camp unter dem Motto „Von Auszubildenden für Auszubildende”: Vertreter der älteren Ausbildungsjahrgänge stimmten die „Neuen“ ein, ließen sie an ihren Erfahrungen im Berufsleben teilhaben und gaben wertvolle Tipps. Neben Basiswissen aus den Fachbereichen Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung, Steuerrecht, Datenverarbeitung und digitale Informationssysteme bekamen die Berufsstarter auch Kenntnisse in den Bereichen Kommunikation, Büroknigge sowie wirtschaftliches Grundwissen vermittelt. Einen Abend lang stellten sich zwei praxiserfahrene Ausbilder/innen den Fragen der jungen Menschen; und am Exkursionstag konnten die Teilnehmer das Gelernte mit Praxiseindrücken anreichern. Die gemeinsame Woche mit vielen Unternehmungen und Programmpunkten brachte die Auszubildenden schnell miteinander in Kontakt.

Die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH wünscht ihren neuen Auszubildenden Dennis Diercks, Morten Katzuba und Henrik Bernitt viel Erfolg und Freude während ihrer Ausbildung und für ihre weitere berufliche Entwicklung.

Das Karriereportal deine-zukunft-steuern.de informiert über die zahlreichen Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten. Sowohl Schüler und Studierende als auch bereits Berufserfahrene finden hier umfassende Informationen über die verschiedenen Berufsbilder und Aufstiegschancen im Unternehmensverbund.

Erfolgreiche Prüfungen des Abschlussjahrganges 2018/2019

Steuerberatungsnachwuchs geht an den Start

Die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH ist seit vielen Jahrzehnten ein verlässlicher Ausbildungspartner und sichert so auch für die Zukunft die hohe Qualität seiner Dienstleistungen für ihre Mandanten und Auftraggeber. Gleichzeitig bietet der Unternehmensverbund seinen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer fundierten Ausbildung hervorragende Berufsperspektiven und interessante Karrieremöglichkeiten: Die Steuerfachangestellten werden nach ihrer Ausbildung regelmäßig von ihrer Ausbildungskanzlei übernommen. Davon profitieren natürlich auch die Auftraggeber, mit denen die Steuerfachangestellten in spe bereits während ihrer Ausbildung vertrauensvoll zusammenarbeiten konnten.

Im Prüfungszeitraum 2018/2019 haben Edward Miller, Maja Steinmatz und Meral Temel erfolgreich die Abschlussprüfung zur/zum Steuerfachangestellten absolviert. Celina Reysen schloss die Ausbildung zur Kauffrau für Büromanagement erfolgreich ab.

Weitere Informationen rund um die Themen Ausbildung und Studium finden Sie unter www.deine-zukunft-steuern.de und www.mehr-als-du-denkst.de.