Teilzeit- und Befristungsgesetz

SHBB Bad Oldesloe

Neue Regelungen für Brückenteilzeit: Bisher haben Arbeitnehmer/innen in Teilzeitarbeit mit einem Verlängerungswunsch ihrer Arbeitszeit lediglich einen Anspruch auf bevorzugte Berücksichtigung bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes. Ab 2019 hat der Arbeitnehmer nach dem neu gefassten Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf eine zeitlich befristete Arbeitszeitverringerung, die sogenannte Brückenteilzeit.

Ein Arbeitnehmer kann nach dem TzBfG verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird, wenn sein Arbeitsverhältnis bereits länger als sechs Monate bestanden hat. Die sechsmonatige Wartezeit ergibt sich aus dem Gedanken, dass die Vertragsparteien regelmäßig eine Probezeit von maximal sechs Monaten vereinbaren. Sie war auch schon bisher zu beachten, wenn ein Arbeitnehmer dauerhaft seine Arbeitszeit verringern wollte. Aufgrund der neuen Gesetzeslage kann ab 2019 die Situation eintreten, dass ein Arbeitgeber, der eine Vollzeitstelle ausgeschrieben und auch entsprechend besetzt hat, sich nach dem Ablauf der Probezeit plötzlich mit dem Verlangen des gerade neu eingestellten Arbeitnehmers konfrontiert sieht, die Vollzeit- in eine Teilzeitstelle umwandeln. Der Anspruch auf Brückenteilzeit ist nicht an das Vorliegen bestimmter Gründe, wie zum Beispiel Kindererziehung oder Pflege von Angehörigen, gebunden. Allerdings hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch darauf, dass die Beschäftigung mit der veränderten Arbeitszeit auf dem gleichen Arbeitsplatz erfolgt. Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Direktionsrechts eine gleichwertige Arbeit auf einer entsprechenden Teilzeitstelle zuweisen.

Beweislast für die Arbeitgeber
Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen. Die Beweislast dafür, dass entsprechende betriebliche Gründe vorliegen, trägt der Arbeitgeber. Im Streitfall muss er vor Gericht vortragen und beweisen, dass keine geeignete Teilzeitstelle existiert oder bei einer vorhandenen Teilzeitstelle die Arbeitszeitwünsche anderer Beschäftigter vorrangig zu berücksichtigen waren, weil andere Arbeitnehmer/innen für die Besetzung des speziellen Arbeitsplatzes nach objektiven Kriterien besser geeignet sind.

Kleinunternehmerklausel
Ein Arbeitnehmer hat nur dann einen gesetzlichen Anspruch auf eine zeitlich begrenzte Verringerung seiner Arbeitszeit, wenn sein Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Bei der Feststellung der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer ist auf das Unternehmen und nicht auf den jeweiligen Beschäftigungsbetrieb des Arbeitgebers abzustellen. Ausschlaggebend ist also, wer der Arbeitgeber desjenigen Arbeitnehmers ist, der die Brückenteilzeit verlangt. In Betrieben, in denen Arbeitnehmer mehrerer Arbeitgeber tätig sind, sogenannte Gemeinschaftsbetriebe, findet damit keine
Zusammenrechnung statt.

Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des Beginns der begehrten Arbeitszeitreduktion bereits einer bestimmten Zahl anderer Arbeitnehmer Brückenteilzeit gewährt wird. Der Schwellenwert steigt in mehreren Stufen mit der Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer von vier in Betrieben mit 45 bis 60 Arbeitnehmern bis auf 14 in Betrieben von 195 bis 200 Arbeitnehmern an.

Bei der Ermittlung der regelmäßigen Arbeitnehmerzahl gilt das Kopf-Prinzip, das heißt, es wird nicht zwischen Voll- oder Teilzeitkräften unterschieden. Auszubildende und Praktikanten sind nicht einzubeziehen. Auch kurzfristig Beschäftigte bleiben regelmäßig unberücksichtigt, während  Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis zeitlich ruht, zum Beispiel wegen Elternzeit, anzurechnen sind.

Neue Formvorschriften
Arbeitnehmer haben zukünftig bei dem Verlangen einer Brückenteilzeit zu beachten, dass sie ihren Antrag dem Arbeitgeber mindestens in Textform, zum Beispiel per E-Mail, mitteilen müssen.

Bei einer Ablehnung muss der Arbeitgeber beachten, dass die Ablehnung dem Arbeitnehmer schriftlich mitzuteilen ist. Die Textform reicht also hierfür nicht aus. Außerdem muss eine Ablehnung dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat vor dem gewünschten Beginn mitgeteilt werden. Wird diese Frist verpasst, fingiert das Gesetz die Zustimmung des Arbeitgebers. Dies gilt auch bei einem Verstoß gegen das Schriftformerfordernis.

Ergeben sich nachträglich betriebliche Gründe, die einer Brückenteilzeit entgegengestanden hätten, kann dieses nicht mehr berücksichtigt werden. Nachträgliche betriebliche Gründe, die zu einer anderen Arbeitszeitverteilung der bereits wirksam entstandenen Teilzeit führen könnten, kann der Arbeitgeber aber noch für die Zukunft geltend machen.

Erhöhter Verwaltungsaufwand
Arbeitgeber müssen zukünftig sorgfältig aufzeichnen, welcher Arbeitnehmer für welche Zeit Brückenteilzeit in Anspruch genommen hat, um mitteilen zu können, welches Verlangen sie unter Verweis auf das Erreichen des Schwellenwertes ablehnen. Der Arbeitnehmer kann nach Ablehnung durch den Arbeitgeber seinen Antrag frühestens nach einem Jahr wiederholen. Eine gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmer darauf hinzuweisen, wann ein Antrag erneut gestellt werden kann, besteht bisher nicht.

Unser Rat
Als Arbeitgeber sind Sie gut beraten, sich frühzeitig mit den neuen Regeln im Teilzeit- und Befristungsgesetz zu beschäftigen, um mögliche Formfehler zu vermeiden und nicht gegenüber Ihren Mitarbeitern in Argumentationsnot zu geraten.

 

Steuerfreiheit prüfen!

Stromleitungen über Privatgrundstücken

Entschädigungen, die ein Grundstückseigentümer für die Überspannung seines dem steuerlichen Privatvermögen zuzurechnenden Grundstücks mit einer Hochspannungsleitung erhält, unterliegen nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus Juli 2018 nicht der Einkommensteuer. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich um eine zeitlich unbeschränkte, also dauerhafte Duldung handelt und die Erlaubnis zur Überspannung erteilt wurde, um einer drohenden Enteignung zuvorzukommen.

Im Urteilsfall wurde ein selbst bewohntes Einfamilienhaus mit einer Stromleitung überspannt. Für die Überspannung und die dingliche Absicherung einer immerwährenden beschränkt persönlichen  Dienstbarkeit im Grundbuch erhielt der Grundstückseigentümer vom Netzbetreiber eine Einmalentschädigung in Höhe von zehn Prozent des Verkehrswerts des überspannten Grundstücks. Das Finanzamt unterwarf die Entschädigung der Einkommensbesteuerung. Dieser Auffassung widersprach der BFH und entschied, dass im Urteilsfall nicht die zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit im Vordergrund steht. Die Entschädigung bezweckt vielmehr einen Ausgleich für die mit der dauerhaften Überspannung verbundene Wertminderung des Grundstücks. Zudem berücksichtigt der BFH den Umstand, dass der Grundstückseigentümer ohne sein Einverständnis wahrscheinlich zwangsenteignet worden wäre. Daher liegen weder Vermietungs- noch sonstige Einkünfte vor.

Kindergeld

Kindergeld

Antragsfristen beachten! Aufgrund einer Gesetzesänderung können Kindergeldanträge
seit 2018 rückwirkend nur noch für einen Zeitraum von sechs Monaten gestellt werden. Maßgebend ist der Eingang des Antrags bei der zuständigen Kindergeldstelle.

Anspruch auf Kindergeld besteht grundsätzlich für minderjährige Kinder unter 18 Jahren. Auch für Kinder zwischen 18 und 21 Jahren wird Kindergeld gewährt, wenn die Kinder nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind. Befindet sich das volljährige Kind in einer Berufsausbildung beziehungsweise kann es diese mangels Ausbildungsplatz nicht beginnen oder liegt eine Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von längstens vier Monaten vor, können Kinder maximal bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt werden. Dies gilt auch, wenn das Kind einen im Gesetz genannten freiwilligen Dienst leistet, wie zum Beispiel den Bundesfreiwilligendienst oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr. Körperlich, geistig oder seelisch behinderte Kinder werden ebenfalls bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt.

Die seit 2018 auf sechs Monate verkürzten Antragsfristen sind insbesondere bei einem volljährigen Kind problematisch, wenn noch nicht feststeht, welchen weiteren beruflichen Werdegang es einschlagen wird. Ein Kindergeldantrag sollte möglichst frühzeitig gestellt werden. Gegebenenfalls können fehlende  Unterlagen später nachgereicht werden.

Inventur

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Körperliche Bestandsaufnahme notwendig: Grundsätzlich haben Kaufleute für den Schluss eines jeden Geschäfts- beziehungsweise Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme – der Inventur – zu erstellen. Von der Verpflichtung zur Bilanzierung ausgenommen sind Kaufleute, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 60.000 Euro Jahresüberschuss erzielt haben. In diesen Fällen kann der Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Wird innerhalb der oben genannten Grenzen aber freiwillig ein Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, ist auch eine  Inventur erforderlich.

Für die körperliche Bestandaufnahme kommen nachfolgende Durchführungsmöglichkeiten in Frage:

Stichtagsinventur
Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht an diesem vorgenommen werden. Sie kann auch zeitnah, bis zu zehn Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur
Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur
Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. In diesem Fall müssen die Bestände nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Mindestens einmal jährlich muss aber auch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme stattfinden. Hierfür kann ein beliebiger Zeitpunkt und eine beliebig abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber über das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern beziehungsweise Lagerkarteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.

Diese Unterlagen dürfen Sie ab 2019 vernichten

Diese Unterlagen dürfen Sie ab 2025 vernichten SHBB Bad Oldesloe

Aufräumen und Platz schaffen: Unternehmer, und in bestimmten Fällen auch Privatpersonen, müssen nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften ihre Geschäftsunterlagen mehrere Jahre lang aufbewahren.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer
Die meisten Buchführungsunterlagen müssen nach den gesetzlichen Vorschriften zehn Jahre lang aufbewahrt werden; die rein geschäftliche Korrespondenz kann dagegen bereits nach sechs Jahren vernichtet werden.

Folgende Unterlagen dürfen 2019 vernichtet werden:

  • Bücher und Aufzeichnungen aus 2008 oder früher
  • Inventare, die bis Ende 2008 aufgestellt worden sind,
  • Jahresabschlüsse, die 2008 festgestellt worden sind,
  • Buchungsbelege, die bis Ende 2008 entstanden sind,
  • Eingangsrechnungen sowie Doppel oder Kopien der Ausgangsrechnungen, die 2008 oder früher ausgestellt worden sind,
  • bis Ende 2012 empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe,
  • sonstige Unterlagen, die 2012 oder früher entstanden sind.

Achtung: Die oben genannten Aufbewahrungsfristen laufen jedoch solange nicht ab, wie die Unterlagen für Steuerfestsetzungen von Bedeutung sind, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Bei IT-gestützten Buchführungssystemen sowie bei elektronisch empfangenen Rechnungen ist die Aufbewahrungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Buchführungsbestandteile sowie die in elektronischer Form empfangenen Rechnungen in gespeicherter Form vorliegen und jederzeit wieder sichtbar gemacht werden können. Die Unternehmen müssen dafür Sorge tragen, dass auch Jahre später noch ein elektronischer Zugriff auf die vorhandenen Daten möglich ist. Allein die ausgedruckten Belege, Rechnungen oder Kontoauszüge aufzubewahren, ist bei Unterlagen, die im Original nur elektronisch vorliegen, nicht ausreichend.

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen
Nach dem Schwarzarbeit-Bekämpfungsgesetz sind auch Privatpersonen verpflichtet, Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Rechnungen für handwerkliche Arbeiten am Haus, in der Wohnung oder am Grundstück. Sämtliche Rechnungen über bauliche und planerische Leistungen sowie Wartungs-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten etc. unterliegen einer zweijährigen Aufbewahrungspflicht. Handwerkliche Leistungen, die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten darüber hinaus mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden.

Steuergesetzänderungen: Jahressteuergesetz 2018

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und Veränderung weiterer steuerlicher Vorschriften fand im November 2018 eine Mehrheit im Bundestag und Bundesrat. Im Entwurfsstadium
wurde das Gesetzesvorhaben noch als Jahressteuergesetz 2018 betitelt. Mit der Zustimmung
des Bundesrates kann das Gesetz nun in Kraft treten.

Die wesentlichen Gesetzesänderungen stellen sich wie folgt dar:

Körperschaftsteuer
Der Gesetzgeber hat die seit 2008 geltende Regelung für Anteilsübertragungen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem anteiligen Untergang von Verlustvorträgen führt, wenn mehr
als 25 Prozent und bis zu 50 Prozent der Anteile übertragen werden, rückwirkend für Zeiträume ab 1. Januar 2008 ersatzlos aufgehoben. Der Grund dafür ist eine Entscheidung des  Bundesverfassungsgerichts aus März 2017, nach der die bisherige Regelung verfassungswidrig ist.

Es kommt auch weiterhin zu einem vollständigen Verlustuntergang, wenn mehr als 50 Prozent der Anteile übertragen werden. Allerdings bestehen bezüglich dieser Regelung ernsthafte verfassungsrechtliche Bedenken, zumal bezüglich der Regelung zum vollständigen Verlustuntergang
bereits wieder ein Verfahren beim Bundesverfassungsgericht anhängig ist. Entsprechende Bescheide
sollten daher durch Einspruch offengehalten werden.

Umsatzsteuer
Ab 2019 müssen elektronische Marktplätze, wie zum Beispiel Ebay, Aufzeichnungen über die Verkäufer, die auf dem elektronischen Marktplatz Waren verkaufen, führen. Auf Anforderung sind diese Aufzeichnungen der Finanzverwaltung zu übermitteln, sodass diese eine effiziente steuerliche Überprüfung der Verkäufer vornehmen kann. Außerdem soll ab 2019 der Betreiber des elektronischen Marktplatzes für die Umsatzsteuer aus den Verkäufen haften, wenn der Verkäufer die Umsatzsteuer
nicht an das Finanzamt abführt. Der Betreiber haftet unter anderem nur dann nicht, wenn er eine
Finanzamtsbescheinigung über die steuerliche Erfassung des Verkäufers vorlegen kann. Diese Bescheinigung wird auf Antrag des Verkäufers vom zuständigen Finanzamt erteilt. Ihre Ausstellung kann verweigert werden, wenn der Verkäufer seinen steuerlichen Verpflichtungen nicht nachgekommen ist, und auch nicht zu erwarten ist, dass er diesen künftig nachkommen wird.

Neu geregelt wird die Umsatzbesteuerung des Verkaufs von Gutscheinen, die ab 2019 ausgestellt werden. Die Neuregelung übernimmt im Wesentlichen die bisherige Handhabung aus der Praxis und unterscheidet zwischen Einzweckgutscheinen und Mehrzweckgutscheinen. Ein Mehrzweckgutschein
ist ein Wertgutschein, der über einen bestimmten Betrag lautet und nicht auf ein bestimmtes
Produkt beschränkt ist – beispielsweise ein Gutschein über 100 Euro. Hier entsteht die Umsatzsteuer erst mit der Einlösung des Gutscheins. Andersist dies bei einem Einzweckgutschein, der für eine bestimmte Leistung an einem bestimmten Ort ausgestellt wird, beispielsweise für ein Frühstücksbüffet in einem bestimmten Restaurant. Hier entsteht die Umsatzsteuer bereits mit der Ausgabe des Gutscheins. Entscheidend für die Beurteilung ist, ob die zur Besteuerung erforderlichen
Informationen bereits bei der Ausstellung des Gutscheins vorliegen – dann handelt es sich um einen Einzweckgutschein – oder eben nicht – dann handelt es sich um einen Mehrzweckgutschein.

Einkommensteuer
In Umsetzung einer Vereinbarung im Koalitionsvertrag soll die Elektromobilität steuerlich gefördert werden. Aus diesem Grund soll bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge der Prozentsatz für die private Nutzung von 1,0 auf 0,5 Prozent abgesenkt
werden. Die Neuregelung betrifft Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge, die extern aufladbar sind, welche in den Jahren 2019, 2020 und 2021 angeschafft oder geleast werden. Für vor 2019 oder nach 2021 angeschaffte oder geleaste Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge greift lediglich der bereits auch bisher gewährte Nachteilsausgleich.