USt auf Wärme

Realteilung einer Personengesellschaft SHBB Bad Oldesloe

Biogasanlagen: Mit aktuellem Urteil aus Juli 2018 hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) eine Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Wärmelieferungen durch Biogasanlagenbetreiber an nahestehende Personen getroffen und damit die Position der  Anlagenbetreiber gestärkt. Das Urteil des FG ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb eine Biogasanlage, bei der das erzeugte Gas in einem Blockheizkraftwerk zur Stromerzeugung und Wärmegewinnung verwendet wurde. Damit versorgte sie zum einen Einrichtungen des einzigen Gesellschafters mit Wärme, zum anderen auch fremde Dritte zu gleichen Konditionen. Bei der Preisgestaltung orientierte sich die Anlagenbetreiberin an den Entgelten anderer Wärmelieferer im Gemeindegebiet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Wärmelieferungen an den Gesellschafter nicht das in Rechnung gestellte Entgelt in Höhe von 1,9 Cent/kWh Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei, sondern die Selbstkosten, die das Finanzamt in Anlehnung an den bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis in Höhe von 7,50 Cent/kWh ansetzte. Dieser Rechtsauffassung folgte das FG nicht, sondern bewertete das Entgelt, welches die Anlagenbetreiberin von ihrem Gesellschafter verlangte, als marktüblich. Zwar gilt im Umsatzsteuerrecht die Besonderheit, dass nicht das vereinbarte Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, wenn ein Unternehmer an eine ihm nahestehende Person – wie im Streitfall zum Beispiel der Gesellschafter – liefert, sondern der Einkaufspreis für den oder einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes, hilfsweise die Selbstkosten für den gelieferten Gegenstand. Diese sogenannte Mindestbemessungsgrundlage wird nach oben aber durch das marktübliche Entgelt für die Lieferung begrenzt, auch wenn die Selbstkosten höher liegen sollten.

Als marktübliches Entgelt definierte das FG den gesamten Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zum bestimmten Stichtag und unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Entscheidend sind dabei die konkreten Verhältnisse am Standort des Energieverbrauches. Das FG bestätigte im Urteilsfall die Marktüblichkeit des von der Anlagenbetreiberin erhobenen Entgeltes, da tatsächlich Wärme nicht nur an den Gesellschafter, sondern in einem nicht unerheblichen Umfang auch an fremde Dritte zum selben Entgelt geliefert worden war. Die Anlagenbetreiberin stand zwar nicht in einem unmittelbaren Wettbewerb zu anderen Wärmelieferanten, da die Kunden die Wärme ausschließlich über das eigene Leitungsnetz der Anlagenbetreiberin beziehen konnten. Die Klägerin konnte aber glaubhaft darlegen, dass sich die Preisgestaltung an den Preisen anderer Wärmeanbieter in der Gemeinde orientierte. Auch entsprachen die kalkulierten Kosten annähernd den in Rechnung gestellten Durchschnittspreisen der Anlagenbetreiberin.

Abschreibung von Biogasanlagen

Biogasanlagen SHBB Bad Oldesloe

Finanzgericht widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung: In der Praxis wird bisher das Blockheizkraftwerk einer Biogasanlage oftmals über zehn Jahre und die übrigen Bestandteile der Anlage werden gemäß amtlicher AfA-Tabelle einheitlich über einen Zeitraum von 16 Jahren abgeschrieben. Durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aus Juni 2018 wird diese Verfahrensweise hinterfragt.

Im Urteilsfall hatte der Betreiber einer Biogasanlage aus dem erzeugten Biogas im betriebseigenen Blockheizkraftwerk Strom und Wärme erzeugt und beides getrennt veräußert. Einen Teil der Abwärme benötigte der Kläger selbst für den Fermenter der Biogasanlage. Abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle schrieb er die Biogasanlage nicht einheitlich über eine Nutzungsdauer von 16 Jahren ab, sondern legte für die einzelnen Bestandteile der Anlage eine jeweils unterschiedliche Nutzungsdauer zugrunde. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, die gesamte Biogasanlage müsse gemäß amtlicher AfA-Tabelle über einen einheitlichen Nutzungszeitraum von 16 Jahren abgeschrieben werden.

Das FG folgte weitgehend der Rechtsauffassung des Klägers. Demnach, so das FG, besteht eine Biogasanlage aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern. Zu diesen zählt das FG neben der Biogasanlage im eigentlichen Sinne zum Beispiel das Technikgebäude, die Siloplatte und die Fahrzeugwaage. Die Biogasanlage im eigentlichen Sinne besteht dagegen als zusammengesetztes Wirtschaftsgut unter anderem aus dem Fermenter, den Behältern, der Technik, dem Blockheizkraftwerk
und dem Transformator. Diese Teile fasst das FG zu einem Wirtschaftsgut zusammen, da sie nach der Montage nur zusammen genutzt werden können und es ihnen also an selbständiger Nutzungsfähigkeit fehlt. Das Blockheizkraftwerk ist nach Auffassung des FG als Teil der eigentlichen Biogasanlage anzusehen, da unter anderem seine Abwärme im Fermenter der Biogasanlage benötigt wird und Zweck der Gesamtanlage die Erzeugung von Strom und Wärme aus Biogas ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die eigentliche Biogasanlage setzt das FG mit zehn Jahren an, da die amtliche AfA-Tabelle die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bei Biogasanlagen in den letzten 15 bis 20 Jahren nicht ausreichend berücksichtigt. Auch für die weiteren selbständigen Komponenten der Biogasanlage setzt das FG die jeweilige Nutzungsdauer abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle an.

Das Urteil des FG Münster ist rechtskräftig. Es bleibt nun abzuwarten, ob und in welcher Weise die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung reagiert. Das SHBB Journal wird über die Entwicklungen zu dieser Rechtsfrage weiter berichten.

Vermietung über das Internet

Gebäudesanierung SHBB Bad Oldesloe

Im Fokus der Steuerprüfer: Wer einzelne oder sämtliche Räume seiner Wohnung oder seines Hauses Dritten entgeltlich zur Nutzung überlässt, muss die Einnahmen hieraus dem Finanzamt mitteilen. Wurden die erzielten Umsätze und Einkünfte nicht oder nicht vollständig erklärt, könnte bald ein Ermittlungsverfahren wegen Steuerhinterziehung drohen. Die deutschen Steuerbehörden haben nämlich aktuell die irischen Finanzbehörden um Amtshilfe gebeten. Im Fokus sind insbesondere Personen, die über Airbnb oder ähnliche Internetplattformen ihre Wohnung oder einzelne Räume davon zur Vermietung anbieten.

In einer aktuellen Antwort der Bundesregierung aus Oktober dieses Jahres auf eine Anfrage mehrerer Bundestagsabgeordneter wird die Anfrage an die irischen Steuerbehörden bestätigt. Seit Mai 2017 können durch den automatischen Informationsaustausch innerhalb der EU sogenannte Gruppenanfragen gestellt werden. Der deutsche Fiskus möchte im Rahmen der steuerlichen Amtshilfe vom irischen Staat Daten über Einnahmen deutscher Steuerpflichtiger aus Airbnb-Vermietungen erhalten, um diese mit den eingereichten Steuererklärungen abzugleichen. Die irischen Steuerbehörden haben sechs Monate Zeit, hierauf zu antworten.

Krankenversicherung

Krankenversicherung

Neue Beitragsregelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung: Die Bundesregierung hat das Gesetz zur Beitragsentlastung der Versicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung – kurz: GKV-Versichertengesetz auf den Weg gebracht. Kernstück ist die Wiedereinführung einer paritätischen Beitragstragung durch Arbeitnehmer und Arbeitgeber. Darüber hinaus soll die Beitragsbelastung von Selbständigen mit geringem Einkommen gesenkt werden. Das Gesetz wurde im November 2018 durch Bundestag und Bundesrat beschlossen und tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.

Paritätische Finanzierung
Seit 2015 setzt sich der Krankenversicherungsbeitrag von versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern zusammen aus einem bundesweit einheitlichen allgemeinen Beitragssatz und einem kassenindividuellen Zusatzbeitrag. Der allgemeine Beitragssatz beträgt 14,6 Prozent und wird jeweils hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber getragen. Den Zusatzbeitrag – im Jahr 2018 im Bundesdurchschnitt 1,0 Prozent – müssen die Mitglieder bislang allein zahlen. Ab 2019 sind die gesamten Krankenversicherungsbeiträge einschließlich der Zusatzbeiträge wieder hälftig vom Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu tragen.

Absenkung der Mindestbeiträge für Selbständige
Bei Selbständigen bemisst sich die Beitragshöhe nach ihrem Einkommen. Selbständige sind daher verpflichtet, ihr Einkommen nachzuweisen – in der Regel durch Vorlage des aktuellen Einkommensteuerbescheids. Ansonsten wird der Höchstbetrag von 4.537,50 unterstellt.

Das Gesetz sieht bei allen hauptberuflich Selbständigen ein bestimmtes Mindesteinkommen vor. Derzeit bemisst sich dieses nach dem 40. Teil der monatlichen Bezugsgröße und beträgt für 2018 2.283,75 Euro. Unterschreitet das tatsächlich nachgewiesene Einkommen diesen Betrag, werden die Beiträge auf Grundlage des höheren Mindesteinkommens festgesetzt. Ab 2019 wird das Mindesteinkommen auf den 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße abgesenkt. In 2019 beträgt diese damit 1.038,33 Euro pro Monat. Diese Grenze gilt einheitlich für alle haupt- und nebenberuflich Versicherten. Die Sonderregelungen für Härtefälle und Existenzgründer entfallen damit ebenfalls.

Grenzwerte in der Sozialversicherung

Grenzwerte in der Sozialversicherung

Alle Jahre wieder: Die Bundesregierung hat zum 1. Januar 2019 die Bemessungsgrenzen in der Sozialversicherung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenzen, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei.

Die bundeseinheitlich für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze wird ab 2019 auf 4.537,50 Euro pro Monat angehoben. Hiervon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

Grenzwerte in der Sozialversicherung

Mindestlohn

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Erhöhung ab 2019 in zwei Stufen: Mit der Einführung des bundesweiten Mindestlohns zum 1. Januar 2015 hatte der Gesetzgeber der Mindestlohnkommission die Aufgabe übertragen, alle zwei Jahre über Anpassungen der Höhe des Mindestlohnes zu entscheiden. Im Juni 2018 hat die Kommission beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn von derzeit 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ab 1. Januar 2019 auf 9,19 Euro und ab 1. Januar 2020 auf 9,35 Euro brutto je Stunde zu erhöhen. Die neuen Mindestlohnhöhen sind von allen Arbeitgebern in allen Branchen zu berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist. Arbeitgeber haben allerdings zu prüfen, ob für ihre Branche Tarifverträge mit höheren Löhnen als der gesetzliche Mindestlohn existieren. Solche  Tarifverträge, die auf Basis des Arbeitnehmerentsendegesetzes, des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes oder des Tarifvertragsgesetzes durch die Bundesregierung für allgemeinverbindlich erklärt worden sind, haben Vorrang vor dem gesetzlichen Mindestlohn. Zudem können auf regionaler Ebene Tarifverträge mit höheren Mindestlöhnen maßgebend sein, die gerade nicht für allgemeinverbindlich erklärt sind. Solche Tarifverträge finden aber nur dann auf ein Arbeitsverhältnis Anwendung, wenn

  • beide Parteien tarifgebunden sind, weil der Arbeitgeber im Arbeitgeberverband und der Arbeitnehmer in der Gewerkschaft organisiert ist,
  • oder die Anwendung des Tarifvertrags eindeutig im Arbeitsvertrag vereinbart wurde
  • oder eine entsprechende einzelbetriebliche Übung besteht.

Schließlich sind vom Arbeitgeber auch landesrechtliche Mindestlohnregelungen zu beachten, die dem gesetzlichen Mindestlohn vorgehen. So sieht beispielsweise das Tariftreue- und Vergabegesetz in Schleswig-Holstein einen Mindestlohn von derzeit 9,99 Euro brutto pro Arbeitsstunde vor. Nach dem Landesmindestlohngesetz Schleswig-Holstein haben Arbeitgeber mindestens 9,18 Euro brutto pro Stunde zu zahlen, wenn Zuwendungen aus dem Landeshaushalt gewährt werden. Angesichts der bevorstehenden Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns ist das Landesmindestlohngesetz Schleswig-Holstein zum 1. Januar 2019 aufgehoben worden.