Ab Juli 2019 höhere Verdienstgrenze

Mindestlohn SHBB Bad Oldesloe

Ein sogenannter Midijob liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis mehr als 450 Euro und weniger als 850 Euro monatlich verdient. Der Bundestag hat Ende 2018 beschlossen, die Verdienstgrenze ab Juli 2019 von bisher 850 auf 1.300 Euro monatlich anzuheben. Zudem werden die Rentenansprüche der Midijobber verbessert.

Midijobs sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat Sozialversicherungsbeiträge in üblicher Höhe abzuführen. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge wird hingegen nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern eine reduzierte Bemessungsgrundlage herangezogen. Dadurch werden die Arbeitnehmer teilweise von Sozialabgaben entlastet, und der Übergang vom sozialversicherungsfreien Minijob zur voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird abgefedert. So haben Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 451 Euro mit knapp elf Prozent nur etwa die Hälfte des regulären Sozialversicherungsbeitrags zu zahlen. Die prozentuale Beitragsbelastung steigt mit zunehmender Vergütung kontinuierlich an und erreicht aktuell und noch bis Ende Juni 2019 bei 850 Euro pro Monat den vollen Sozialversicherungsbeitrag. Mit den verringerten Sozialversicherungsbeiträgen sind auch reduzierte Rentenansprüche verbunden. Arbeitnehmer haben jedoch aktuell die Möglichkeit, auf die Anwendung der sogenannten Gleitzonenregelung zu verzichten und durch eigene Zuzahlungen bis zur Höhe der vollen Sozialversicherungsbeiträge höhere Rentenansprüche zu erhalten.

Midijob Minijob SHBB Bad Oldesloe

Ab dem 1. Juli 2019 wird die Entgeltspanne der Gleitzone bis monatlich 1.300 Euro erweitert. Die Gleitzone wird künftig als „Übergangsbereich“ bezeichnet. Der erwähnte Entlastungsmechanismus für die Arbeitnehmer bleibt erhalten. Dies hat zur Folge, dass ab dem zweiten Halbjahr 2019 auch bislang voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 850 bis maximal 1.300 Euro von der Übergangsregelung profitieren. Das Beispiel für einen kinderlosen Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse I verdeutlicht die Zusammenhänge.

Die für die Ermittlung der Rentenansprüche maßgebenden Entgeltpunkte werden ab Juli 2019 nicht mehr nach der reduzierten, für die Beitragsbemessung maßgebenden Entgeltgröße, sondern nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen. Dadurch stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Ausdehnung der Midijob-Gleitzone und die sich dadurch ergebende Verringerung der Rentenversicherungsbeiträge nicht auch zu geringeren Rentenansprüchen führen. Die bisherige Wahlmöglichkeit, auf die Anwendung der  Gleitzonenregelung zu verzichten, wurde daher abgeschafft. Um zukünftig die Rentenansprüche von Midijobbern berechnen zu können, sind die Arbeitgeber ab Juli 2019 verpflichtet, der Einzugsstelle auch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt zu melden.

Holzhackschnitzel

Holzhackschnitzel SHBB Bad Oldesloe

Umsatzsteuersatz 7 oder 19 Prozent? Mit Urteil aus Juni 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf von bei Waldarbeiten gewonnenen Holzhackschnitzeln dem  Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.

Der Kläger erbrachte landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau und verkaufte Holzhackschnitzel, die er selbst aus angekauftem Holz herstellte. Die Umsatzerlöse versteuerte er mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass ausschließlich der Verkauf von sogenannten Industrie-Holzhackschnitzeln, die im Rahmen eines Holzverarbeitungsvorgangs als Abfallprodukt zum Beispiel in Sägewerken oder Schreinereien anfallen, dem ermäßigten Steuersatz unterfallen. Für Schnitzel aus dem Bereich des Baumverschnitts, also sogenannte Wald-Holzhackschnitzel, gelte dies nicht.

Im Klageverfahren berief sich der Kläger auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der  Umsatzsteuer. Danach dürfen gleichartige und deshalb im Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. In erster Instanz gab das Finanzgericht dem Kläger Recht.

Der BFH hob jedoch das finanzgerichtliche Urteil wieder auf. Der Verkauf von Wald-Holzhackschnitzeln unterliegt weder nach nationalem noch nach gemeinschaftlichem Recht der EU dem ermäßigten  Umsatzsteuersatz. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer vor, da es sich bei Industrie- und Wald-Holzhackschnitzeln um unterschiedliche Waren handelt.

Der Kläger hat daraufhin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Bisher ist noch nicht klar, ob die Beschwerde angenommen wird. Das SHBB Journal wird über die weiteren Entwicklungen zu dieser Rechtsfrage berichten. Für die Praxis sind diese auch deswegen von Bedeutung, weil die Urteilsgrundsätze auch auf ähnliche Sachverhalte übertragbar sein dürften, wie etwa auf  Knickholz, das zu Hackschnitzeln weiterverarbeitet wird.

Sind Surf- und Segelkurse umsatzsteuerfrei?

Surf- und Segelkurse SHBB Bad Oldesloe

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat mit Beschluss aus Dezember 2018 dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach dem europäischen Recht von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Kläger betreibt eine Surf- und Segelschule. Die Kurse werden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und sind insoweit Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nehmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der  Sportlehrerausbildung. Die Segelschule bietet den Teilnehmern auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Nach Auffassung des Klägers sind die erbrachten Leistungen rund um die Surf- und Segelkurse von der Umsatzsteuer befreit.

Das FG geht in seinem Beschluss davon aus, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach nationalem Recht nicht gegeben ist. Darüber hinaus hat das FG auch Zweifel daran, dass eine Steuerbefreiung nach der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Anspruch genommen werden kann. Aus diesem Grund möchte das FG vom EUGH geklärt wissen, ob Surf- und Segelunterricht unter den Anwendungsbereich des Schul- und Hochschulunterrichts fallen und dementsprechend umsatzsteuerbefreit sein kann.

Vergleichbare Streitfälle in der Praxis sollten bis zum Ergehen einer Entscheidung offen gehalten werden.

Kapitaleinkünfte

Ansammlung von Wertguthaben für Fremd-Geschäftsführer SHBB Bad Oldesloe

Verluste aus Aktienverkäufen bei privaten Kapitaleinkünften: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Erzielt ein Kapitalanleger Aktiengewinne oder andere Kapitalerträge, kann er beantragen, dass anstelle der pauschalen Abgeltungsteuer, die von Amts wegen angewendet wird, eine Steuerberechnung und -festsetzung mit dem individuellen Steuertarif erfolgt, bei der unter anderem insbesondere auch Aktienverluste berücksichtigt werden.

Verkauft ein Anleger wertlos gewordene Aktien zu einem symbolischen Kaufpreis, der die Anschaffungskosten nicht übersteigt, erzielt er einen Veräußerungsverlust. Dieser kann auf Antrag mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Die Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis ist kein Gestaltungsmissbrauch, so entschied der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung mit einem aktuellen Urteil aus Juni 2018. In dem Urteilsfall hatte der Anleger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien mit Anschaffungskosten von 5.800 Euro gekauft, die nahezu wertlos wurden. Er verkaufte die Aktien im Jahr 2013 für insgesamt 14 Euro an eine Sparkasse. Der Kaufpreis wurde von der Sparkasse als Transaktionskosten einbehalten. Außerdem erzielte der Anleger im Jahr 2013 Aktiengewinne in Höhe von 6.800 Euro, die der Abgeltungssteuer von 25 Prozent unterworfen wurden. Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung stellte er einen Antrag auf Steuerberechnung und -festsetzung nach dem individuellen Steuertarif, damit die Aktiengewinne mit den Aktienverlusten verrechnet werden können. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es den Verkauf der Aktien zu einem symbolischen Wert von 14 Euro nicht als Veräußerung ansah.

Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung mit der Begründung, dass ein Steuerpflichtiger die Freiheit hat, darüber zu entscheiden, ob, wann und zu welchem Wert er Aktien kauft und verkauft. Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis höher ist als die Transaktionskosten. Selbst ein Kaufpreis von 0 EUR würde ausreichen, um von einer Veräußerung auszugehen, wenn die Aktien wertlos sind. Offen blieb allerdings, ob der BFH auch eine bloße Ausbuchung der wertlosen Papiere ebenfalls als Veräußerung beurteilt hätte.

Baumschulerlass verlängert

Baumschulerlass SHBB Bad Oldesloe

Für die steuerliche Bewertung von mehrjährigen Kulturen in Baumschulbetrieben erlaubt die Finanzverwaltung bereits seit vielen Jahrzehnten anstelle einer jährlichen Einzelbewertung ein einfacheres pauschales Verfahren. Die bisherige Fassung dieses sogenannten Baumschulerlasses des Bundesfinanzministeriums (BMF) sollte eigentlich letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/18 beziehungsweise 2018 anwendbar sein. Mit Schreiben aus Oktober 2018 hat das BMF nun die Anwendung des aktuellen Erlasses verlängert. Die bisherigen Vereinfachungsregelungen können bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/21 beziehungsweise 2021 weiter angewendet werden. Darüber hinaus wird bereits eine weitere Verlängerung bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2022/23 beziehungsweise 2023 angekündigt. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ ab dem Kalenderjahr 2021 entsprechende statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben vorliegen.

Kfz-Steuerbefreiung möglich?

Landwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschinen

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) besteuert Fahrzeuge, die am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Neben Vergünstigungen für bestimmte Fahrzeugtypen oder deren Halter kennt das Kfz-Steuergesetz auch spezielle Steuerbefreiungen für Zugmaschinen, die ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind Sattelzugmaschinen ausdrücklich von einer Kfz-Steuerbefreiung ausgeschlossen. Mit Urteil aus März 2018 hat jedoch das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschieden, dass ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzte Sattelzugmaschinen eine Steuerbefreiung erhalten können. Im Urteilsfall wurde vor der Kfz-Zulassung an der Sattelzugmaschine eine zusätzliche Anhängerkupplung montiert, um übliche landwirtschaftliche Anhänger zu befördern. Die Verwendung des Fahrzeugs als Sattelauflieger wurde durch den Umbau nicht verändert.

Das FG entschied, dass es für die Gewährung der Steuerbefreiung besonders darauf ankommt, was in der Zulassungsbescheinigung Teil I hinsichtlich der Fahrzeugklasse und des Aufbaus geregelt ist. Denn: Im September 2015 wurde eine neue Untergruppe im „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ eingefügt. Da diese es erlaubt, Sattelzugmaschinen im Rahmen eines Einzelgenehmigungsverfahrens als land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge einzustufen, liegt eine bindende Grundlage für die Gewährung einer Steuerbefreiung vor.

Unser Rat
Gegen das Urteil des FG wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Auch wenn die Rechtsfrage damit noch nicht abschließend geklärt ist, sollte bei der Zulassung von Sattelzugmaschinen, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, darauf geachtet werden, dass diese in der Zulassungsbescheinigung entsprechend geschlüsselt werden. Auch für bereits zugelassene Sattelzugmaschinen kann eine Änderung der Zulassungsbescheinigung im Rahmen eines
Einzelgenehmigungsverfahrens beantragt werden, um zukünftig eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.