Steuerberatungs-nachwuchs geht an den Start

Steuerberatungsnachwuchs geht an den Start

Auch in diesem Sommer begannen wieder viele junge Menschen ihre Ausbildung im Unternehmensverbund der SHBB Steuerberatungsgesellschaft. Insgesamt 56 junge Frauen und Männer haben mit der Wahl ihrer Ausbildung zur/zum Steuerfachangestellten die Weichen für ihre Zukunft in einem verantwortungsvollen Beruf mit besten Perspektiven gestellt.

Die neuen Auszubildenden trafen sich im Rahmen eines einwöchigen Starter Camps bereits vor Beginn ihrer berufspraktischen Ausbildungszeit in den örtlichen Kanzleien. Das bereits traditionelle Starter Camp des Unternehmensverbundes der SHBB bot den neuen Auszubildenden beste Gelegenheit, sich kennenzulernen und erste Einblicke in den Ausbildungsberuf zu erlangen. Neben Basiswissen aus den Fachbereichen Rechnungswesen, Finanzbuchhaltung, Steuerrecht, elektronische Datenverarbeitung und digitale Informationssysteme wurden auch Kenntnisse in den Gebieten Kommunikation, Büroknigge sowie wirtschaftliches Grundwissen vermittelt. An einem Ausbilderabend stellten sich engagierte, praxiserfahrene Ausbilder/innen den Fragen der interessierten jungen Menschen. Es wurde viel nachgefragt, diskutiert und berichtet; auch wurden Ängste abgebaut und Erwartungen relativiert. Der Exkursionstag, an dem das Erlernte mit Praxiseindrücken angereichert wurde, trug genauso zur guten Stimmung bei wie die vielen gemeinsamen Unternehmungen. Das Bergfest und ein facettenreiches Rahmenprogramm sorgten dafür, dass das Eis zügig gebrochen war und die neuen Auszubildenden schnell untereinander Kontakt fanden. Die Vorfreude auf das unternehmensweit durchgeführte Starter Camp 2.0 für alle Auszubildenden des zweiten Lehrjahres zeigte, dass die Erwartungen an die gemeinsame Einführungswoche in vollem Umfang erfüllt werden konnten.

Die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH wünscht ihren neuen Auszubildenden Lisa-Marie Uldal und Niklas Sander Fokkema viel Erfolg und Freude während ihrer Ausbildung und für ihre weitere berufliche Entwicklung.

Das Karriereportal deine-zukunft-steuern.de informiert über die zahlreichen Ausbildungs- und Karrieremöglichkeiten. Sowohl Schüler und Studierende als auch bereits Berufserfahrene finden hier umfassende Informationen über die verschiedenen Berufsbilder und Aufstiegschancen im Unternehmensverbund.

Übergangsregelung unbefristet verlängert

Mindestlohn SHBB Bad Oldesloe

Sozialversicherungsfreie kurzfristige Saisonbeschäftigungen: Um möglichen Problemen bei der Saisonarbeit Rechnung zu tragen, hatte der Gesetzgeber mit Einführung des Mindestlohngesetzes zugleich die Zeitgrenzen für sozialversicherungsfreie kurzfristige Saisonbeschäftigungen ab 2015 ausgeweitet. Die Ausdehnung der Zeitgrenzen war allerdings auf vier Jahre, das heißt bis zum 31. Dezember 2018, begrenzt worden. Der Koalitionsausschuss von CDU/CSU und SPD hat sich nunmehr darauf geeinigt, diese Übergangsregelung unbefristet zu verlängern. Diese Entscheidung hat in der Wirtschaft große Zustimmung gefunden.

Aufgrund der Entfristung dürfen Saisonarbeitnehmer nach Umsetzung durch den Gesetzgeber auch über den 31.12.2018 hinaus sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt sein, wenn das Beschäftigungsverhältnis vertraglich von vornherein auf maximal drei Kalendermonate oder bei Mehrfachbeschäftigung auf maximal 90 Kalendertage beschränkt wird und die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden soll. Hierbei werden Wochenenden und Feiertage mitgezählt. Ist die Beschäftigung für weniger als fünf Tage in der Woche ausgelegt, ist das  Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf maximal 70 Arbeitstage zu beschränken. Wochenenden und Feiertage werden hier nicht mitgezählt.

Nach wie vor ist es für die Sozialversicherungsfreiheit einer kurzfristigen Beschäftigung erforderlich, dass die Befristung entsprechend der geltenden Zeitgrenzen bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag festgelegt wird. Fehlt eine solche Befristung oder wurde der Arbeitsvertrag mit einer solchen Befristung erst nachträglich abgeschlossen, dann gehen die Sozialversicherungsträger von einem unbefristeten Arbeitsverhältnis aus, das insgesamt sozialversicherungspflichtig ist. Darüber hinaus ist zu beachten, dass eine sozialversicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung mit einem Entgelt von mehr als 450 Euro im Monat nur für Arbeitnehmer in Betracht kommt, die diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben.

Unser Rat
Trotz der gerade beschlossenen Ausdehnung der Zeitgrenzen haben Arbeitgeber beim Einsatz  qualifizierter Saisonarbeitnehmer aus dem In- und Ausland nach wie vor ein ganzes Bündel von arbeits- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen zu beachten. Angesichts der Komplexität dieser Vorgaben sollten sich Arbeitgeber in allen Zweifelsfällen von ihrem zuständigen Berufsverband oder einem Rechtsanwalt beraten lassen. Für steuerliche Fragestellungen steht Ihnen Ihre  SHBB-Beratungsstelle zur Verfügung.

Verdeckte Gewinnausschüttung

Gewinnabführungsverträge anpassen SHBB Bad Oldesloe

Schenkungsteuer vermeiden: Wie im SHBB Journal 1/2018 bereits berichtet, hat sich die schenkungsteuerliche Beurteilung einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) durch die aktuelle Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) geändert. Besonders betroffen sind Fallgestaltungen, in denen einer dem GmbH-Gesellschafter nahestehenden Person Vorteile zugewendet werden, die einem Fremden nicht gewährt worden wären.

Zahlt eine GmbH überhöhte Vergütungen für Käufe oder Dienstleistungen an einen Verwandten des Gesellschafters, liegt eine sogenannte verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) vor. Für die Beurteilung, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eine Vergütung überhöht ist, ist der allgemeine Fremdvergleich maßgebend. Der unangemessene Betrag wird bei der GmbH steuerlich nicht als Betriebsausgabe anerkannt, sondern ist als Gewinnverwendung vom Gesellschafter zu versteuern. Die Finanzverwaltung hatte zusätzlich dazu angenommen, dass es sich bei diesem Betrag auch um eine Schenkung der GmbH an die nahestehende Person handelt. Diese Beurteilung hatte der BFH in mehreren Urteilen aus September 2017 abgelehnt. Der BFH hatte in den betreffenden Fällen jedoch nicht zu beurteilen, ob stattdessen eine Schenkung des GmbH-Gesellschafters selbst an die  nahestehende Person vorliegen könnte und sich dementsprechend zu dieser Frage auch gar nicht geäußert. Dies nimmt nun jedoch die Finanzverwaltung in einem aktuellen Anwendungsschreiben aus April 2018 zur schenkungsteuerlichen Behandlung von Zuwendungen zwischen Gesellschaften und ihren Gesellschaftern an. Demzufolge ist zukünftig davon auszugehen, dass bei einer vGA auf der Ebene zwischen Gesellschafter und nahestehender Person eine freigebige Zuwendung vorliegt, die der Schenkungsteuer unterliegt.

Die Finanzverwaltung lässt zu, dass bei nachträglicher Feststellung einer vGA die als Schenkung qualifizierten Zuwendungen grundsätzlich mit schenkungsteuerlicher Wirkung rückgängig gemacht werden können, wenn ein Rückforderungsrecht besteht und die Zuwendungen auch tatsächlich zurückgewährt werden. Ertragsteuerlich besteht eine solche Möglichkeit der nachträglichen Heilung nicht, die körperschaftsteuerlichen und einkommensteuerlichen Folgen einer vGA können also nicht durch Rückzahlungen an die GmbH rückwirkend korrigiert werden.

Rückforderungsrechte können sich aus dem Gesetz oder aus einem Vertrag ergeben. Zum Beispiel besteht die Möglichkeit, dass sich ein Rückforderungsrecht aus dem entsprechenden Vertrag ergibt, den die GmbH mit der nahestehenden Person geschlossen hat. Wird kein Rückforderungsrecht vereinbart und greift auch keine gesetzliche Rückforderungsmöglichkeit, ist eine Berichtigung der Schenkungsteuer nicht möglich. Wird ein Rückforderungsrecht zwischen GmbH und nahestehender Person bereits im entsprechenden Kauf-, Arbeits-, Dienst- oder Pachtvertrag aufgenommen, so könnte sich im Falle einer späteren Feststellung einer verdeckten Gewinnausschüttung im Rahmen einer Betriebsprüfung die Möglichkeit ergeben, zumindest die Schenkungsteuer zu vermeiden, wenn die nahestehende Person den entsprechenden Betrag an die GmbH zurückzahlt.

Ansammlung von Wertguthaben

Ansammlung von Wertguthaben für Fremd-Geschäftsführer SHBB Bad Oldesloe

Verzicht auf Gehaltsauszahlung löst noch keine Lohnsteuer aus: Auch Geschäftsführer von  Kapitalgesellschaften denken über die Frage nach, wie sie den Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand gestalten können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell zugunsten der Steuerpflichtigen und entgegen der Auffassung der Finanzverwaltung entschieden, dass auch GmbH-Geschäftsführer während ihrer aktiven Tätigkeit Gehaltsbestandteile steuerbegünstigt für spätere Freistellungsphasen ansammeln können.

Der BFH hatte im Februar 2018 über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fremd-Geschäftsführer einer GmbH auf die Auszahlung bestimmter Teilbeträge seines Gehaltes verzichtete, um dieses Gehalt in einer späteren Freistellungsphase ausgezahlt zu bekommen. Dazu wurde ein sogenanntes Wertguthaben des Geschäftsführers aus stehengelassenem Gehalt aufgebaut und nicht dem Lohnsteuerabzug durch die GmbH unterworfen. Während das Finanzamt von einem lohnsteuerpflichtigen Zufluss von Arbeitslohn bereits in dieser Ansparphase während der aktiven Tätigkeit des Geschäftsführers ausging, entschied der BFH, dass nur zugeflossener Arbeitslohn dem Lohnsteuerabzug unterliegen würde. Da der Fremd-Geschäftsführer für die auf dem Wertguthabenkonto angesparten Beträge keine Auszahlung erhalten hatte und nach dem Vertrag, den er mit der GmbH geschlossen hatte, auch nicht über dieses Konto frei verfügen konnte, lag kein lohnsteuerlicher Arbeitslohn in der Ansparphase auf dem Wertguthabenkonto vor. Die bisher abweichende Auffassung der Finanzverwaltung, nach der insbesondere Geschäftsführer eine solche Vereinbarung nicht treffen dürften, wurde vom BFH mit diesem Urteil zugunsten der Steuerpflichtigen ausdrücklich nicht bestätigt. Der BFH entschied, dass sich auch für Fremd-Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft die Lohnbesteuerung ihrer Gehaltsbestandteile nach den tatsächlichen Zuflüssen richtet und insoweit auch Fremd-Geschäftsführer wie alle anderen Arbeitnehmer zu behandeln sind.

Hinweis
Das oben genannte Urteil ist nicht ohne Weiteres entsprechend auf Gesellschafter-Geschäftsführer übertragbar. Zu beachten ist, dass auch der BFH bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern einer Kapitalgesellschaft annimmt, dass diese aufgrund ihrer beherrschenden Stellung gegenüber der Gesellschaft über sämtliche Vergütungen bei Fälligkeit verfügen können und somit auch bereits bei der Ansammlung von Wertguthaben eine Lohnsteuerpflicht auslösen.

Verschmelzung auf Verlust-GmbH

Verschmelzung auf Verlust-GmbH

Immer wieder stehen steuerliche Gestaltungen, die zu einer Steuerminderung führen, im Fokus der Finanzverwaltung. So auch im Fall einer rückwirkenden Verschmelzung einer Gewinn- auf eine Verlustgesellschaft. Mit Urteil aus November 2017 hat das Finanzgericht Hessen (FG) entschieden, dass eine solche Verschmelzung grundsätzlich keinen Missbrauch von rechtlichen  Gestaltungsmöglichkeiten darstellt und damit auch steuerlich anzuerkennen ist.

In dem entschiedenen Fall befand sich die A-GmbH in Liquiditätsschwierigkeiten und verfügte zudem über steuerliche Verlustvorträge. Diese erwarb daraufhin Anteile der B-GmbH mit dem Ziel der anschließenden Verschmelzung. Die ungenutzten steuerlichen Verluste der A-GmbH wurden durch die steuerliche Rückwirkung der Verschmelzung zur Verrechnung mit Gewinnen der B-GmbH genutzt. Strittig war in dem Verfahren die Zuordnung des Einkommens der B-GmbH, welches diese zwischen dem  Übertragungsstichtag und dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister erzielte.

Nach Auffassung des FG war die B-GmbH bis zum Übertragungsstichtag als selbständiges Steuersubjekt anzusehen. Die Einkünfte des Rückwirkungszeitraums dagegen waren ertragsteuerlich der A-GmbH zuzuordnen. Ein Gestaltungsmissbrauch auf der Ebene der A-GmbH lag nach Auffassung des Finanzgerichts folglich nicht vor.

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat nunmehr der Bundesfinanzhof über die Rechtsfrage zu entscheiden.

Kosten für häusliches Arbeitszimmer

Neue Abschreibungsregeln Computer und Software schneller absetzbar SHBB Bad Oldesloe

Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich in einem umfangreichen Schreiben aus Oktober 2017 zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer geäußert und dabei auch die jüngste Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) mit eingearbeitet.

Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein abgeschlossener Raum, der in die private häusliche Sphäre des Unternehmers oder Arbeitnehmers eingebunden ist und der nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt wird. Bei privater Mitbenutzung des Arbeitszimmers, beispielsweise als Gäste- oder Spielzimmer, werden Aufwendungen für das betreffende Zimmer steuerlich insgesamt nicht zum Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug zugelassen. Auch eine mit Schreibtisch und PC eingerichtete „Arbeitsecke“ in einem ansonsten privat genutzten Raum wird steuerlich nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt.

Ist ein häusliches Arbeitszimmer vorhanden, dürfen die damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen steuerlich nur dann in voller Höhe abgezogen werden, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen oder betrieblichen Betätigung bildet. Entscheidend für die Beurteilung ist, wo der Unternehmer oder der Arbeitnehmer die für den Beruf oder die Tätigkeit wesentlichen und prägenden Leistungen ausübt. Die zeitliche Komponente ist nachrangig. Mehrere Tätigkeiten sind in ihrer Gesamtheit zu beurteilen. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch dann unbegrenzt abzugsfähig, wenn ein weiterer Arbeitsplatz, beispielsweise beim Arbeitgeber, zur Verfügung steht. Bisher hatte die Finanzverwaltung in diesen Fällen einen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug grundsätzlich abgelehnt.

Bildet das häusliche Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Gesamttätigkeit, können die Aufwendungen für das Arbeitszimmer lediglich in Höhe von maximal 1.250 Euro je Wirtschafts- oder Kalenderjahr abgezogen werden. Dies setzt aber weiterhin voraus, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Können dagegen alle erforderlichen Arbeiten alternativ auch im Büro des Arbeitgebers oder in einem Büro des eigenen Betriebes erledigt werden, scheidet ein Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug insgesamt aus. Typischerweise können Lehrer oder andere Arbeitnehmer, denen lediglich ein Poolarbeitsplatz zur Verfügung steht, von dieser Regelung Gebrauch machen.

Entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung hat der BFH im Dezember 2016 entschieden, dass der Abzugshöchstbetrag personenbezogen anzuwenden ist. Damit steht der Höchstbetrag jeder Person einmal zu und ist bei Zusammenlebenden, die ein Arbeitszimmer gemeinsam nutzen, nicht aufzuteilen. Aus der Personenbezogenheit ergibt sich aber auch, dass der Höchstbetrag bei Nutzung mehrerer häuslicher Arbeitszimmer nur einmal gewährt wird. Wird ein Arbeitszimmer für verschiedene Tätigkeiten verwendet, sind die Aufwendungen für das Arbeitszimmer entsprechend dem Nutzungsumfang zuzuordnen. Die Finanzverwaltung hat sich der aktuellen BFH-Rechtsprechung angeschlossen und wendet das oben genannte Urteil auch rückwirkend an.

Zu den steuerlich absetzbaren Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gehören insbesondere die Kosten für die Ausstattung des Zimmers, also Tapeten,Teppiche, Gardinen und Lampen. Darüber hinaus können die Kosten für die Miete beziehungsweise Gebäudeabschreibung, Schuldzinsen, Strom, Wasser und Heizung, Reinigung, Grundsteuer und weitere Nebenkosten anteilig berücksichtigt werden. Die anteiligen Aufwendungen für das Arbeitszimmer ermitteln sich regelmäßig nach dem Verhältnis der Fläche des Arbeitszimmers zu der Wohnfläche der gesamten Wohnung oder des gesamten Hauses.

Nicht zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gehören die Kosten für beruflich genutzte Arbeitsmittel wie Computer, Schreibtisch, Bürostuhl, Regale oder Fachliteratur. Diese Kosten fallen nicht unter die Abzugsbeschränkungen für häusliche Arbeitszimmer und können daher in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgesetzt werden.