Einnahmenüberschuss-Rechnung

Umsatzsteuer

Zeitliche Zuordnung von Zahlungen: Bei Gewerbetreibenden, selbstständig Tätigen sowie Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, werden  Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben den Wirtschaftsjahren nach dem Zufluss-/Abflussprinzip zugeordnet. Für regelmäßig wiederkehrende Zahlungen kurze Zeit vor oder nach dem Wirtschaftsjahresende gilt die Besonderheit einer zeitlichen Zuordnung entsprechend ihrer wirtschaftlichen Veranlassung.

Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes (BFH) gilt als „kurze Zeit“ ein Zehn-Tages-Zeitraum. Daher kommt die Sonderregelung nur für solche regelmäßig wiederkehrenden Zahlungen zur Anwendung, die innerhalb der Zehn-Tages-Frist fällig sind und geleistet werden. Dies ist zum Beispiel regelmäßig bei Umsatzsteuervorauszahlungen der Fall, die ein Unternehmer bis zum 10. Januar an das Finanzamt zu zahlen hat. Beispiel: Unternehmer Meier gibt seine Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2017 am 8. Januar 2018 ab und überweist den Steuerbetrag von 2.500 Euro am selben Tag ans Finanzamt. Die Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember 2017 ist als Betriebsausgabe noch im Wirtschaftsjahr 2017 zu berücksichtigen.

Problematisch sind Kalenderjahre, in denen der 10. Januar auf einen Samstag oder Sonntag fällt, wie zuletzt im Kalenderjahr 2016. Die Fälligkeit der Umsatzsteuerzahlung verschiebt sich in diesen Jahren auf den nächstfolgenden Werktag. Überweist der Unternehmer in solchen Jahren den Umsatzsteuerbetrag erst am 11. oder 12. Januar des Folgejahres, kann eine Zuordnung zum abgelaufenen Kalenderjahr bisher nicht mehr erfolgen, da die Zahlung nicht innerhalb „einer kurzen Zeit“ abgeflossen ist. Dies soll nach Auffassung der Finanzverwaltung selbst dann gelten, wenn die Umsatzsteuervorauszahlung tatsächlich bis zum 10. Januar gezahlt wurde.

Das Finanzgericht München (FG) hat sich in einer Entscheidung aus März 2018 entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung für einen Zeitraum von mindestens zwölf Tagen als „kurze Zeit“ ausgesprochen. Nur so könne im Sinne einer periodengerechten Besteuerung erreicht werden, dass die Umsatzsteuerzahlungen eines Jahres in ihrer Gesamtheit dem Wirtschaftsjahr ihrer Entstehung zuzurechnen sind.

Gegen das Urteil hat die Finanzverwaltung Revision eingelegt. Nun muss der BFH entscheiden, ob er der Auffassung des FG folgt und die bisherige Zehn-Tages-Frist zu einer Zwölf-Tages-Frist ausdehnt. Es ist aber auch möglich, dass der BFH an dem Zehn-Tages-Zeitraum festhält, aber im Gegensatz zur bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung die Zuordnung der Vorauszahlung bei vorfälliger Zahlung innerhalb von zehn Tagen zur Einkünfteermittlung des Vorjahres zulässt.

Kassengesetz in der Praxis

SHbb Bad Oldesloe

Anwendungsschreiben der Finanzverwaltung: Um Steuerausfällen durch manipulierte Kassen  entschieden entgegenzutreten, hat der Gesetzgeber das Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an  digitalen Grundaufzeichnungen – das sogenannte Kassengesetz – erlassen. Dieses trat Ende 2016 in  Kraft. Das SHBB Journal hatte in Ausgabe 1/2017 ausführlich darüber berichtet. Im Zusammenhang mit dem neuen Kassengesetz sind in der Praxis viele Zweifel und Fragen aufgekommen. Nun hat das Bundesfinanzministerium (BMF) im Juni 2018 in einem umfangreichen Schreiben neben  grundsätzlichen Aussagen zu den Buchführungs- und Aufzeichnungsvorschriften auch Hinweise zur  ordnungsgemäßen Kassenführung gegeben.

Allgemeines
Buchführungspflichtige Unternehmer haben für Bargeldbewegungen ein Kassenbuch zu führen, gegebenenfalls auch in der Form aneinandergereihter Kassenberichte. Eine Einnahmenüberschussrechnung setzt „lediglich“ voraus, dass die Höhe der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben durch geordnete und vollständige Belege nachgewiesen werden. In der Praxis  empfiehlt sich aber auch bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung eine detaillierte Aufzeichnung der Barumsätze, um im Falle einer steuerlichen Betriebsprüfung die Zusammensetzung der betrieblichen Bareinnahmen nachweisen zu können.

Einzelaufzeichnungen
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung jedes Geschäftsvorfalls gilt nach dem aktuellen BMF-Schreiben unabhängig von der Gewinnermittlungsart. So fallen auch Steuerpflichtige, die ihren Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, unter diesen Grundsatz. „Einzelaufzeichnung“ bedeutet nicht nur die Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistungen, sondern auch des Inhalts der Geschäftsvorfälle und des Namens des Vertragspartners. Diese Grundsätze gelten nach Auffassung des BMF auch für sämtliche Bareinnahmen und -ausgaben. Jeder Unternehmer, der eine gewerbliche, freiberufliche oder land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit selbstständig ausübt, hat diese Vorschriften zu beachten. Nicht nur Lieferungen, sondern auch Dienstleistungen fallen darunter.

Das BMF beanstandet es allerdings nicht, wenn Kundendaten, insbesondere deren Name, nicht  aufgezeichnet werden, sofern diese nicht zur Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit des Geschäftsvorfalls benötigt werden. Dies gilt auch dann, wenn ein elektronisches Kassensystem eine Kundenerfassung und Kundenverwaltung zulässt, die Kundendaten aber tatsächlich nicht oder nur teilweise erfasst werden. Soweit Aufzeichnungen über Kundendaten aber tatsächlich geführt werden,  sind sie auch aufbewahrungspflichtig.

Zu den Einzelaufzeichnungen gehören nach Auffassung des BMF:

  • eindeutig bezeichneter Artikel / erbrachte Dienstleistung
  • endgültiger Einzelverkaufspreis
  • Umsatzsteuersatz und Umsatzsteuerbetrag
  • vereinbarte Preisminderung
  • Zahlungsart
  • Datum
  • Uhrzeit des Umsatzes
  • verkaufte Menge beziehungsweise Anzahl / Umfang der Dienstleistung

Eine Verpflichtung zur einzelnen Verbuchung – im Gegensatz zur einzelnen Aufzeichnung – eines jeden Geschäftsvorfalls besteht nicht. Auch können Warengruppen zusammengefasst werden, sofern die  verkaufte Menge beziehungsweise Anzahl der einzelnen Gegenstände ersichtlich bleibt.

Ausnahmen aus Zumutbarkeitsgründen
Sofern der Unternehmer nachweisen kann, dass die Aufzeichnung jedes einzelnen Geschäftsvorfalls nicht zumutbar ist, weil es technisch, betriebswirtschaftlich oder praktisch unmöglich ist, kann von der Einzelaufzeichnungspflicht Abstand genommen werden. Diese Möglichkeit besteht allerdings nur, wenn kein elektronisches Kassensystem, sondern eine offene Ladenkasse verwendet wird. Bei Einsatz eines elektronischen Kassensystems greift immer die Einzelaufzeichnungspflicht. Die Ausnahme von der Einzelaufzeichnung aus Zumutbarkeitsgründen bei Führung einer offenen Ladenkasse gilt sowohl bei Warenverkäufen als auch bei Dienstleistungen. Aber: Bei Dienstleistungen sind nach Auffassung des BMF dennoch Einzelaufzeichnungen zu führen, wenn der Kundenkontakt etwa der Dauer der Dienstleistung entspricht und der Kunde auf die Ausübung der Dienstleistung üblicherweise individuellen Einfluss nehmen kann, wie etwa im Friseurhandwerk, in Kosmetikstudios, in Praxen für Physiotherapie oder beim Reitunterricht. Werden entsprechende Dienstleistungen erbracht, ist diese strenge Sichtweise des BMF zu beachten.

Wenn allerdings tatsächlich Einzelaufzeichnungen geführt werden, können sich Dienstleister wie auch Einzelhändler nicht auf die Aufzeichnungserleichterung aus Zumutbarkeitsgründen berufen.

Vertrauenskassen
Bei Kassen ohne Verkaufspersonal, sogenannten Vertrauenskassen, wie beispielsweise beim  Gemüseverkauf am Feldrand, Fahrscheinautomaten sowie Waren- und Dienstleistungsautomaten, beanstandet das BMF es nicht, wenn diese Kassen nicht täglich, sondern erst bei Leerung ausgezählt werden und die Barumsätze festgehalten werden.

Vorsteuerabzug sichern

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG SHBB Bad Oldesloe

Angabe des Leistungsdatums: Mit einem aktuellen Urteil aus März 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Ansicht zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunkts gelockert und entschieden, dass es in bestimmten Fällen ausreicht, wenn sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt.

Für jeden vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist es wichtig, ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen mit allen vom Gesetz geforderten Pflichtangaben zu erhalten. Nur so wird ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen gewährleistet. Zu den formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gehört unter anderem auch die Angabe des Leistungszeitpunktes, an dem die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wurde. Aus Vereinfachungsgründen ist es auch bereits bisher zulässig, statt der Benennung eines konkreten Datums den Kalendermonat anzugeben, in dem die Leistung erfolgt.

Der BFH hat mit oben genanntem Urteil entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Er muss also nicht explizit genannt sein, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung auch tatsächlich im Monat der Rechnungserteilung bewirkt wurde, zum Beispiel bei einer branchenüblichen, zeitnahen Abrechnung. Dabei kommen zusätzlich beigebrachten Informationen, die der Unternehmer dem Finanzamt macht, laut BFH eine entscheidende Bedeutung zu. Solche zusätzlichen Informationen hat das Finanzamt auch bei der Prüfung der Angabe des Leistungszeitpunkts sachgerecht zu berücksichtigen.

Nachträgliche Erhöhung der GrESt prüfen

Höfeordnung für Brandenburg SHBB Bad Oldesloe

Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft: Grundsätzlich bemisst sich die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach dem Wert der Gegenleistung. Bei Anteilserwerben an Personengesellschaften, die über Grundbesitz verfügen, sind seit 2009 als Ersatzbemessungsgrundlage auch die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebenden Grundbesitzwerte anzusetzen. Diese im Vergleich zu den Verkehrswerten relativ niedrigen Wertansätze kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die erworbenen Anteile an der Personengesellschaft nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren wieder veräußert werden. Wird die Behaltefrist von 15 Jahren nicht eingehalten, erfolgt die Bewertung rückwirkend mit deutlich höheren Liquidationswerten.

Im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer wollte der Gesetzgeber mit der 15-jährigen Behaltefrist Betriebsübergänge innerhalb der Familie entsprechend begünstigen. Allerdings kann sich diese Regelung auch im Bereich der GrESt auswirken. Insbesondere landwirtschaftliche Personengesellschaften müssen bei Umwandlung, Einbringung, Auflösung oder eigenem Anteilswechsel beachten, dass noch 15 Jahre nach dem eigentlichen Rechtsvorgang nachträglich GrESt anfallen könnte.

Dies soll an folgendem Beispiel erläutert werden: An einer Landwirtschafts-GbR sind die Gesellschafter A, B und C beteiligt. Alle Gesellschafter verkaufen ihre Anteile im Januar 2014 an die neuen Gesellschafter D und E. Im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befinden sich 300 Hektar Eigentumsfläche. Die Gesellschaft hat außerdem 200 Hektar von Fremden gepachtet. Die Übertragung
der Anteile auf neue Gesellschafter löst GrESt aus, die sich auf der Grundlage der Grundbesitzwerte im Beispielsfall geschätzt auf 2,0 Mio. Euro mit 6,5 Prozent (hier: Steuersatz für Schleswig-Holstein) mit einem Betrag von 130.000 Euro ergibt.

Nach vier Jahren entscheidet sich der Gesellschafter E, seinen 50-prozentigen Anteil im August 2018 an den Erwerber X zu veräußern. Unmittelbar wird dadurch zwar keine GrESt ausgelöst, da nicht mindestens 95 Prozent der Anteile an der Personengesellschaft wechseln oder in einer Hand vereinigt werden. Es ergibt sich aber rückwirkend eine Auswirkung für den Anteilsübergang im Januar 2014. Da E den Anteil am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren veräußert hat, erfolgt die Bewertung des landwirtschaftlichen Grundbesitzwerts rückwirkend nicht mehr wie ursprünglich nach dem erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bedarfswert, sondern mit dem deutlich höheren Liquidationswert. Dieser ist bei Grund und Boden in Höhe des Bodenrichtwertes zuzüglich des gemeinen Wertes des Besatzkapitals abzüglich zehn Prozent pauschaler Liquidationskosten anzusetzen. Bei einem Bodenrichtwert von etwa 30.000 Euro pro Hektar und geschätztem Besatzkapital von 1,0 Mio. Euro wären dies 9,0 Mio. Euro, die den ursprünglichen Grundbesitzwert ersetzen. Davon entfallen auf den Anteilsverkauf von E 50 Prozent, das heißt 4,5 Mio. Euro. Die Finanzverwaltung wird, nachdem sie von dem Anteilswechsel Kenntnis erhält, die GrESt nachträglich auf 6,5 Prozent von 4,5 Mio. Euro = 292.500 Euro festsetzen. Nach Abzug der bereits in 2014 gezahlten GrESt in anteiliger Höhe von 50 Prozent von 130.000 Euro = 65.000 Euro ergibt sich eine GrESt-Nachzahlung von 227.500 Euro. Diese ist von der D+E-GbR zu zahlen. Da die GbR Steuerschuldner ist, müsste sie eine Rückstellung für die Zahllast passivieren. Bei Kaufvertragsabschluss sollte darauf geachtet werden, ob E – oder eventuell X – sich im Innenverhältnis zur Übernahme der GrESt verpflichtet oder in anderer Weise bereits im Vorwege eine Berücksichtigung der späteren Grunderwerbsteuerbelastung bei Festlegung des Kaufpreises und vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt.

Begünstigung von Reinvestitionen
Verwendet E seinen gesamten Veräußerungserlös zum Erwerb eines anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Personengesellschaftsanteils an einem solchen, so würde die Nachbewertung unterbleiben.

GrESt-Befreiung für Verkäufe an nahe Angehörige
Hätte es sich bei der Übertragung im Jahr 2014 um die entgeltliche Weitergabe der Anteile in einer Familiengesellschaft gehandelt, so wäre die Weiterübertragung unter Umständen grunderwerbsteuerlich unschädlich gewesen. Für die Übertragung von Grundstücken sieht das Gesetz eine GrESt-Befreiung bei Verkäufen an Verwandte in gerader Linie, zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder oder Enkel, und für Erwerbe durch den Ehegatten vor. Wird ein Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf ein Familienmitglied übertragen und dadurch der Tatbestand der Anteilsübertragung von mehr als 95 Prozent der Anteile erfüllt, so kommt für den nach dieser Vorschrift angeordneten fiktiven Grundstückserwerb durch die neue Personengesellschaft eine anteilige personenbezogene  Steuerbefreiung in Betracht. Im Umfang der Steuerbefreiung würde damit auch eine spätere Nachbewertung im Ergebnis ins Leere gehen.

Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

SHbb Bad Oldesloe

Ordnungsgemäße Kassenführung: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Juni 2018 eine praxisnahe Handhabung für die Behandlung von EC-Karten-Umsätzen im Rahmen der Kassenführung geschaffen.

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr wurde jahrzehntelang der Gesamtumsatz inklusive der bargeldlosen Zahlungen mit Hilfe von EC-Karten und Ähnlichem im Kassenbuch aufgezeichnet und im Anschluss daran die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Dieser langjährig  praktizierten Handhabung hatte die Finanzverwaltung im Sommer 2017 eine Absage erteilt und damit große Unsicherheiten in der Praxis beim Verbuchen von EC-Karten-Umsätzen in Kassenbüchern ausgelöst.

Mit oben genanntem Schreiben hat die Finanzverwaltung nun eine praxisnahe Lösung veröffentlicht. Für das BMF stellt die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sowohl in der Vergangenheit als auch für die Zukunft grundsätzlich einen formellen Mangel dar. Im Kassenbuch seien nämlich lediglich Bargeldbewegungen zu erfassen. Sinn und Zweck eines Kassenbuches sei die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse. Dementsprechend müsse ein Kassenbuch so beschaffen sein, dass der Soll-Bestand jederzeit mit dem Ist-Bestand abgeglichen werden könne, die Kasse also kassensturzfähig sei.

Werden aber die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze besonders kenntlich gemacht oder wieder aus dem Kassenbuch ausgetragen, so ist nach aktueller Auffassung des BMF auch weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gewährleistet. Gleichwohl stellt die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch zwar wie bisher einen formellen Mangel dar, der aber regelmäßig außer Betracht bleiben soll, wenn der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert und die Höhe des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit nachprüfbar ist – so das BMF.

Turniererlöse

Tuniererlöse

Keine Umsatzsteuer: Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband und die SHBB Steuerberatungsgesellschaft haben erfolgreich ein Verfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) führen können, bei dem es um die umsatzsteuerliche Behandlung von erzielten Preisgeldern auf Reitturnieren ging.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erzielte der Kläger Preisgelder im In- und Ausland. Die Finanzverwaltung wollte diese der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Mit Urteil aus Mai 2018 entschied das FG, dass sämtliche vom Kläger vereinnahmten Preisgelder platzierungsabhängig waren und dementsprechend als nicht steuerbare Umsätze keine Umsatzbesteuerung auslösen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass weder Antrittsgelder noch Transportkostenentschädigungen gezahlt wurden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte das FG durchaus zu einem anderen Urteil kommen können. Der Urteilsspruch des FG ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat.

Bereits im Oktober 2017 hatte der BFH entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne bei Pokerturnieren nicht für die Teilnahme an Turnieren gezahlt werden, sondern für die Erzielung bestimmter Wettbewerbsergebnisse als platzierungsabhängige Preisgelder. Im Ergebnis unterlägen die Preisgelder dementsprechend nicht der Umsatzsteuer, so das Urteil des BFH.

Das oben genannte Urteil des FG zu Reitturnieren und das BFH-Urteil zu Pokerspielen sind die ersten gerichtlich entschiedenen Fälle, in denen es um Preisgelder im Sportbereich ging. Diese wegweisenden Urteile dürften damit auch Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern in anderen Sportbereichen haben. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter berichten.