Reform der Höfeordnung ab 2025

SHBB Bad Oldesloe

Wenn landwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind, an die nächste Generation übergeben werden, kommt in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen seit jeher die Höfeordnung (HöfeO) zur Anwendung. Die HöfeO reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein. Anders als bei der in Süddeutschland praktizierten Realteilung steht bei der HöfeO der Erhalt des Hofes in seiner Gesamtheit im Fokus. Nun hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2025 die HöfeO in wesentlichen Punkten geändert.

Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Dadurch liegen seit diesem Jahr keine fortgeführten Einheitswerte mehr vor, aus denen ermittelt werden könnte, ob ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie hoch die Abfindung der weichenden Erben mindestens sein muss.

Wann liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor?

Bisher galt:

  • Bei einem Einheitswert von mindestens 10.000 € liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor.
  • Bei einem Einheitswert von weniger als 10.000 €, mindestens jedoch 5.000 € liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor, wenn der Eigentümer dies erklärt und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Seit dem 01.01.2025 gilt:

  • Ein Hof im Sinne der HöfeO liegt vor, wenn dessen Grundsteuerwert mindestens 54.000 € beträgt.
  • Bei einem Grundsteuerwert von weniger als 54.000 €, mindestens aber 27.000 €, liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor, wenn der Eigentümer dies erklärt und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Regelung für den Übergang

Folgendes gilt für den Übergang:

  • Eine Besitzung, die nach der neuen HöfeO kein Hof mehr ist, dies aber bis zum 31.12. 2024 noch war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt bis zur Löschung des Hofvermerks weiterhin als Hof, längstens jedoch bis zum 31.12.2026.
  • Eine Besitzung, die nach der neuen HöfeO ein Hof ist, dies aber bis zum 31.12. 2024 noch nicht war, gilt weiterhin bis zum 31.12.2026 nicht als Hof – es sei denn, der Besitzer erklärt bei Gericht, dass die Besitzung ein Hof sein soll.

Abfindung der Miterben

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Abfindung der Miterben. Die Neuregelung gilt für alle Höfe im Sinne der HöfeO (auch während des Übergangszeitraums!) Bisher galt:

  • Der Anspruch der Miterben betrug mindestens 1/3 des Hofeswertes.
  • Als Hofeswert galt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes.
    Seit dem 01.01.2025 gilt:
  • Der Anspruch der Miterben beträgt mindestens 1/5 des Hofeswertes.
  • Als Hofeswert gelten 60 % des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

Hintergrund der Berechnung

Ziel der Neuregelung ist es, eine praktikable Lösung ohne hohen Verwaltungsaufwand zu schaffen, die die Interessen der Miterben ausgleicht, ohne dabei die Hofnachfolger zu überfordern. Letztere müssen in der Lage sein, die zu zahlende Abfindung innerhalb ihres Wirtschaftslebens auch zu erwirtschaften. Der Grundsteuerwert lässt ohne weitere Anpassungen keine Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu. Dies liegt daran, dass Faktoren wie das Verhältnis von Pacht- zu Eigentumsflächen oder Fremd- zu Familienarbeitskräften bei der grundsteuerlichen Bewertung keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass bei der Festsetzung der Grundsteuer des landwirtschaftlichen Betriebes das Wohngebäude nicht berücksichtigt, sondern separat als Grundvermögen bewertet wird. Daher hat der Gesetzgeber den Grundsteuerwert nicht eins zu eins als Hofeswert übernommen, sondern um den Faktor 0,6 korrigiert. In die Festsetzung des Korrekturfaktors sind verschiedene Berechnungen eingeflossen. Unter anderem wurde ein Vergleich des standardisierten Reinertrags mit dem um Pachtaufwendungen und Aufwendungen für familieneigene Arbeitskräfte modifizierten Reinertrags für die jüngsten fünf Wirtschaftsjahre durchgeführt. Für die Berücksichtigung des Wohngebäudes griff der Gesetzgeber auf
eine umfangreiche Auswertung aktueller Einheitswertbescheide zurück.

Höfeordnung in Brandenburg

In Brandenburg gilt seit 2019 eine eigene Regelung, die sich an der nordwestdeutschen HöfeO orientiert. Allerdings wird in Brandenburg die Hofeigenschaft nach der Größe der land- und forstwirtschaftlichen Flächen definiert. Auch in Brandenburg haben Miterben nunmehr Anspruch auf mindestens 1/5 des Hofeswertes, wobei als Hofeswert 50 % des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurden.

Zu- und Abschläge weiterhin möglich

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass der Hofeswert aufgrund seiner pauschalen Ermittlung nicht zu einer als gerecht empfundenen Abfindung führt. Wie bisher können auf Verlangen Zu- und Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden. Voraussetzung ist, dass besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, im Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck kommen.

Unser Rat

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Erben über den Hofeswert und mögliche Zu- oder Abschläge, um den Familienfrieden zu wahren.

Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

Verschieden farbige Tabletten in Verpackung Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten SHBB Bad Oldesloe

Wer im privaten Umfeld außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, kann diese unter bestimmten Bedingungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen. Laut Gesetz sind Ausgaben dann als zwangsläufig anzusehen, wenn sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind.

Allgemeine außergewöhnlichen Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Prothesen, Hörgeräte oder Akupunktur, Heilpraktikerkosten oder Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten, sofern die Kosten nicht durch andere wie zum Beispiel eine Krankenkasse oder eine Versicherung gedeckt werden. Steuermindernd berücksichtigt werden lediglich Aufwendungen, die über den Betrag hinausgehen, der individuell als zumutbar gilt. Ab welcher Höhe das Finanzamt die Belastungen anrechnet, hängt von Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab.

Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, etwa durch eine Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Mit Schreiben vom 26.11.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargelegt, wie der Nachweis im Fall eines eingelösten E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. Demnach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit in diesen Fällen durch den Kassenbeleg der Apotheke, der Rechnung der Online-Apotheke oder – bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung – alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der jeweilige Beleg muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen der steuerpflichtigen Person
  • die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • die Art des Rezeptes

Hintergrund: Bis 2024 wurden in Deutschland noch Papier-Rezepte ausgegeben. Steuerpflichtige hatten damit die ärztliche Verordnung vorliegen, aus der ihr Name und die erforderliche Arznei hervorgingen, und sie konnten den „normalen“ Kassenbeleg zu ihren steuerlichen Unterlagen nehmen. Mit der verbindlichen Einführung des E-Rezeptes geht das nicht mehr, weil der Steuerpflichtige die Verordnung nicht mehr in Papierform ausgestellt bekommt. Der (bisherige) Kassenbeleg reicht für den Nachweis nicht aus, hier fehlt bislang der Name. Deswegen hat das BMF die Anforderungen an den Beleg jetzt klargestellt. Für den Übergang, das heißt für den Veranlagungszeitraum 2024, wird es laut BMF-Schreiben von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Abfindungen: Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Lohnsteuerveranlagung

Für Abfindungen ab 2025 entfällt die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an. Die Abfindung wird dadurch steuerlich so behandelt, als erhielten Sie diese gleichmäßig über die nächsten fünf Jahre verteilt. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die steuerliche Belastung beim Arbeitnehmer mildern, die bei einer einmaligen hohen Zahlung durch den progressiven Steuertarif entstehen würde.

In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass für Abfindungen ab 2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann somit nicht mehr direkt während des laufenden Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten verbunden ist.

Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen damit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten, indem sie eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Fiskus über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.

Unterliegt ein Vertretungsapotheker der Gewerbesteuer?

Apothekerin berät Kunden über ein Medikament

Als Selbständiger muss man immer für sein Unternehmen da sein. Da ist es toll, wenn man Angestellte hat, die für einen bei Krankheit oder Urlaub einspringen und den Laden am Laufen halten. In Apotheken allerdings muss stets ein Apotheker anwesend sein. Ist nicht einer der Angestellten auch zugleich Apotheker, braucht man in solchen Fällen eine Vertretung.

In einem juristischen Streitfall übernahm ein Apotheker in Rente solche Vertretungen. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste entscheiden, welche Art von Einkünften hier vorliegt. Der Kläger betrieb früher eine Apotheke, die er aus Altersgründen aufgab. Zur Aufbesserung seiner Rente übernahm er für andere Apotheken Aushilfstätigkeiten in Form von Urlaubs- und Krankheitsvertretungen. Hierzu schloss er mit der X-GmbH einen Rahmendienstvertrag ab, in dem Aufgabenbereich, Vergütung und Ausgestaltung des Dienstverhältnisses geregelt waren.

Die Einkünfte aus dieser Tätigkeit erklärte er im Streitjahr 2016 in seiner Einkommensteuererklärung als selbständige Einkünfte. Nachdem ihn das Finanzamt (FA) darauf hinwies, dass es sich um Einkünfte aus Gewerbebetrieb handle, reichte der Kläger eine Steuererklärung über die Gewerbesteuermessbetragsfestsetzung ein. Gegen den anschließend vom FA erlassenen Gewerbesteuermessbescheid richtet sich die Klage.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Beim Kläger lag eine gewerbliche Tätigkeit vor. Grundsätzlich kann die Vertretung einer Apotheke sowohl im Angestelltenverhältnis als auch auf selbständiger Basis erfolgen. Aufgrund der Abgrenzung zu einer nichtselbständigen Tätigkeit kam der Senat zu der Überzeugung, dass zwar eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Der Beruf des Apothekers gehört aber nicht zu den freien Berufen und ist auch kein sogenannter Katalogberuf wie etwa Arzt oder Heilpraktiker. Der Apothekerberuf gehört vielmehr zu den höheren freien Berufen des Gesundheitswesens, was einen gewerblichen Charakter nicht ausschließt. Der Betrieb einer Apotheke ist stets als Gewerbebetrieb anzusehen. Es ist für die Beurteilung auch unerheblich, ob die Tätigkeit im eigenen Betrieb oder als Vertretung erfolgt.

Wann muss der gesetzliche Vertreter für Steuerschulden der GmbH haften?

SHBB Bad Oldesloe

Der Geschäftsführer einer Gesellschaft kann unter bestimmten Umständen für die Steuerschulden der von ihm vertretenen Gesellschaft in Haftung genommen werden. Allerdings muss er dafür seine steuerlichen Pflichten vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt haben. Dies kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn Steuern nicht rechtzeitig gezahlt werden, das Geld aber zur Tilgung anderer Rechnungen genutzt wird. In einem juristischen Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) entscheiden, ob eine GmbH-Geschäftsführerin ihre Pflichten verletzt hatte und in Haftung genommen werden konnte.

Folgender Sachverhalt lag zugrunde: Im Jahr 2006 wurde die X-GmbH (Steuerschuldnerin) gegründet. Die Geschäftsführerin war gleichzeitig auch geschäftsführende Gesellschafterin der A-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und der Z-GmbH. Die A-GbR erbrachte verschiedene Planungsleistungen, aus denen sich Vergütungsansprüche gegenüber der Steuerschuldnerin und der Z-GmbH ergaben. Die Steuerschuldnerin wiederum hatte Gegenansprüche gegenüber der A-GbR.

Ab dem Jahr 2013 kam es zu diversen Verrechnungen zwischen den Gesellschaften. Mit Haftungsbescheid vom 12.10.2023 nahm das Finanzamt die Geschäftsführerin der X-GmbH in Haftung, da die Umsatzsteuer 2013 und die Körperschaftsteuer 2020 nicht entrichtet worden waren. Dagegen legte diese Einspruch ein. Ihr Antrag vor dem FG war erfolgreich. Nach Ansicht des Gerichts ist es zweifelhaft, ob die Antragstellerin gegen den Grundsatz der anteiligen Tilgung verstoßen hat. Dieser Grundsatz besagt, dass – wenn die Zahlungsmittel der GmbH nicht ausreichen, um sämtliche Verpflichtungen der GmbH zu erfüllen – alle Gläubiger im gleichen Umfang befriedigt werden müssen. Das Gericht kann die Vollziehung des angefochtenen Haftungsbescheids ganz oder teilweise aussetzen, wenn wie hier im Streitfall bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen, ob die durchgeführten Verrechnungen zulässig waren.

Die Geschäftsführerin kann in Haftung genommen werden, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihr auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt werden. Bei der Haftung für Umsatz- und Körperschaftsteuer ist der Grundsatz der anteiligen Tilgung zu beachten, wonach die Inanspruchnahme eines gesetzlichen Vertreters einen auf dessen schuldhafte Pflichtverletzung zurückzuführenden Vermögensschaden voraussetzt. Nach
Ansicht des Gerichts hat die Antragstellerin nicht gegen diesen Grundsatz verstoßen. Sie hat den Fiskus nicht benachteiligt.

Gemischt genutzte Gegenstände: Vorsteuerabzug nicht gefährden

Gemischt genutzte Gegenstände: Vorsteuerabzug nicht gefährden SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von gemischt, also sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemischt genutzte Gebäude. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt und eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt.

Die Zuordnung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen, die Unterlassung ein ebenso gewichtiges Indiz dagegen. In der Praxis ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die beste Art, die Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Für die übrigen Fällen reichen nach der neueren Rechtsprechung objektiv erkennbare Beweisanzeichen aus. Um Rechtssicherheit zu erhalten, ist dennoch weiterhin ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung bis 31.07. des Folgejahres an das Finanzamt zu empfehlen.

Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat für die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss. Insbesondere Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und
Dienstleistungen eine Unternehmenszuordnung schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuelle spätere positive Vorsteuerberichtigung zu erlangen.