Steuerliches Investitionssofort-Programm: Bundesregierung legt Gesetzentwurf vor

Reichstag in Berlin SHBB Bad Oldesloe

Zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland hat die neue Bundesregierung einen Gesetzentwurf vorgelegt, mit dem Investitionsanreize geschaffen und Unternehmen entlastet werden sollen. Bundestag und Bundesrat müssen den Gesetzesänderungen noch zustimmen. Folgende Themen sieht der Gesetzesentwurf vor:

Schrittweise Absenkung der Unternehmenssteuern
Zur steuerlichen Entlastung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und anderen Körperschaften sieht der Gesetzesentwurf eine schrittweise Senkung des Körperschaftsteuersatzes ab dem 01.01.2028 von derzeit 15 % um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 10 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032 vor. Damit sollen die Liquidität und die Wettbewerbsfähigkeit dieser Unternehmen verbessert werden.

Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes
Im Einkommensteuergesetz soll der Thesaurierungssteuersatz für nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit von derzeit 28,25 % in drei Stufen abgesenkt werden:

  • auf 27 % in den Veranlagungszeiträumen 2028 und 2029
  • auf 26 % in den Veranlagungszeiträumen 2030 und 2031
  • und auf 25 % ab dem Veranlagungszeitraum 2032.

Hintergrund: Werden Gewinne eines Unternehmens nicht sofort nach ihrer Entstehung von den Gesellschaftern entnommen, sondern verbleiben im Unternehmen und stehen somit für Investitionen zur Verfügung, spricht man von Thesaurierung. Im Einkommensteuergesetz war im Zuge einer früheren Unternehmenssteuerreform ab 2008 eine steuerliche Begünstigung solcher nicht entnommenen Gewinne eingeführt worden. Mit der nun geplanten Absenkung des Thesaurierungssteuersatzes will die Bundesregierung das Investitionsklima verbessern.

Degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern
Die degressive Abschreibung für Abnutzung (AfA) für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, befristet wieder eingeführt. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Dreifache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 30 % nicht übersteigen.

Hintergrund: Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die über mehrere Jahre in einem Unternehmen genutzt werden, erfahren im Laufe der Nutzungszeit eine Wertminderung durch Gebrauch und Abnutzung. Ihre Anschaffungs- oder Herstellungskosten werden steuerlich nicht sofort berücksichtigt, sondern über die Nutzungsdauer verteilt geltend gemacht. In der Regel geschieht dies gleichmäßig mit konstantem Abschreibungsbetrag (lineare Abschreibung).

Die davon abweichende degressive Abschreibung hatte der Gesetzgeber in der Vergangenheit bereits mehrmals für bewegliche Wirtschaftsgüter steuerrechtlich zugelassen und später wieder abgeschafft. Nun soll sie erneut und zeitlich befristet möglich werden. Anders als bei der linearen Abschreibung ist bei der degressiven Abschreibung der jährliche Abschreibungsbetrag nicht konstant. Abgeschrieben wird stattdessen mit einer konstante Rate vom jeweiligen Restbuchwert des Vorjahres. Dadurch sind die Abschreibungsbeträge in den ersten Nutzungsjahren größer als bei der linearen Abschreibung, nehmen dafür aber in den folgenden Jahren ab. Durch die höhere steuerliche Abschreibung zu Beginn der Nutzung wird die Liquidität der Unternehmen in der Phase direkt nach der Anschaffung gestärkt. Deswegen bezeichnet die Bundesregierung die Maßnahme als „Investitionsbooster“.

Förderung betrieblicher E-Mobilität
Unternehmerische Investitionen in neue Elektrofahrzeuge sollen durch zwei Gesetzesänderungen gefördert werden.

Befristete arithmetisch-degressive Abschreibung
Elektrofahrzeuge wie PKW, Nutzfahrzeuge, LKW oder Busse, die zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören und nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft worden sind, können laut Gesetzesentwurf künftig wie folgt abgeschrieben werden:

  • im Jahr der Anschaffung mit 75 Prozent (keine zeitanteilige Kürzung)
  • in den dann jeweils folgenden Jahren gestaffelt mit 10, 5, 5, 3 und 2 Prozent.

Diese neu zur Auswahl stehende Abschreibungsmethode erhöht die Liquidität der Unternehmen in der Anfangsphase nach der Investition. Sie darf allerdings nur dann angewendet werden, wenn der Steuerpflichtige keine Sonderabschreibungen für das Wirtschaftsgut in Anspruch genommen hat. Außerdem ist ein Wechsel der Abschreibungsmethode während der Nutzungsdauer nicht möglich.

E-Auto als Firmenwagen
Bei der Dienstwagenbesteuerung soll für die Begünstigung von Elektrofahrzeugen die Bruttolistenpreisgrenze von bisher 70.000 Euro auf 100.000 Euro angehoben werden. Die Regelung soll für Kraftfahrzeuge gelten, die nach dem 30.6.2025 angeschafft werden.

Hintergrund: Beschäftigte, die von ihrem Arbeitgeber ein reines Elektroauto als Dienstwagen gestellt bekommen und dieses auch privat nutzen, profitieren schon bisher von einem Steuervorteil im Vergleich zur Nutzung eines Dienstwagens mit Verbrennermotor. Auch sie müssen den privat genutzten Anteil zwar als geldwerten Vorteil versteuern – und zwar entweder pauschal oder per Fahrtenbuchnachweis. Allerdings wird bei der Berechnung bei Fahrzeugen, die keine CO2-Emissionen verursachen, lediglich ein Viertel des Bruttolistenpreises des Fahrzeugs angesetzt. Diese Regelung gilt bislang bis zu einem Bruttolistenpreis von 70.000 Euro. Mit der Anhebung der Bruttolistenpreisgrenze auf 100.000 Euro will der Gesetzgeber nachhaltige Mobilität fördern.

Geschäftswagen: Bundesfinanzhof zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung

Junge Frau im Business-Look öffnet Tür ihres Geschäftswagens und schaut zeitgleich auf ihr Smartphone SHBB Bad Oldesloe

Für ein Fahrzeug, das auch privat genutzt werden kann, gilt die Annahme, dass es auch privat genutzt wird. Nur mit tragfähigen detaillierten Gegenargumenten kann dieser Anscheinsbeweis entkräftet werden. In einem aktuellen Urteil gibt der Bundesfinanzhof entsprechende Vorgaben für tragfähige Gegenargumente.

Hintergrund: Das Finanzamt geht „nach der allgemeinen Lebenserfahrung“ davon aus, dass ein Fahrzeug, das typischerweise auch zur Privatnutzung zur Verfügung steht, auch wirklich privat genutzt wird. Dass nicht jedes vorgebrachte Gegenargument so substanziiert ist, dass es die Annahme der Privatnutzung widerlegen kann, zeigt folgender Fall:

Sachverhalt
Ein Einzelunternehmer hatte neben einem Firmenwagen, für den er die Privatnutzung nach der Ein-Prozent-Methode versteuerte, einen Pickup im Betriebsvermögen, den er angeblich nur betrieblich nutzte und für den er kein Fahrtenbuch führte. Im Privatvermögen hatte er mehrere Kleinwagen, die von seinen Kindern genutzt wurden. Das Finanzamt setzte auch für den Pickup eine Privatnutzung nach der Bruttolistenpreismethode fest. Der Einspruch dagegen blieb erfolglos, das Finanzgericht hingegen ging ebenfalls von einer rein betrieblichen Nutzung aus. Dagegen legte das Finanzamt Revision ein und bekam Recht: Dem Bundesfinanzhof genügten die vorgebrachten Argumente des Klägers nicht zur Entkräftung des Anscheinsbeweises der privaten Nutzung. 

Der Bundesfinanzhof hielt folgende Argumente nicht für ausreichend: Gegen die Behauptung des Unternehmers, dass der Pickup seiner Familie für eine Privatnutzung zu groß war, wandte der Bundesfinanzhof ein, dass die Größe einem Kleinbus entsprach und ein solcher von vielen Familien privat genutzt wurde. Schließlich gilt auch für Kombi-Fahrzeuge, mit denen Personen und Güter befördert werden können, der Anscheinsbeweis der Privatnutzung. 

Auch die auf dem Pickup angebrachten Werbefolien sprachen nicht gegen eine private Nutzung. Ebenso wenig zählte das Argument, dass der Unternehmer für die Fahrten zur Arbeit gar keinen Pkw benötigte bzw. dass er für eine private Nutzung gar keine Zeit gehabt hätte. Ausschlaggebend war für den Bundesfinanzhof auch, dass dem Unternehmer kein im Gebrauchswert gleichwertiges Privatfahrzeug zur Verfügung stand.

Quellen

  • BFH-Urteil vom 16.1.2025, Az. III R 34/22

Was in der Erntesaison 2025 neu zu beachten ist

SHBB Bad Oldesloe, Lübeck, Reinfeld, Bargteheide Steuerberatung

In der Erntesaison in diesem Jahr haben Unternehmen in der Land- und Forstwirtschaft bei der Beschäftigung von in- und ausländischen Arbeitnehmern für Saisonbeschäftigungen zum Beispiel für die Erdbeer- oder Spargelernte ein ganzes Bündel von Vorschriften zu beachten. Nachfolgend stellen wir wichtige Vorschriften und Neuregelungen für eine Saisonbeschäftigung 2025 dar.

Beschäftigung von Saisonarbeitskräften aus anderen EU-Staaten

Sofern Saisonarbeitnehmer aus anderen EU-Mitgliedstaaten, zum Beispiel aus Polen, Rumänien oder Bulgarien, beschäftigt werden, benötigen sie für eine Saisonbeschäftigung in Deutschland weder eine Aufenthalts- noch eine Arbeitserlaubnis. Hier sind lediglich die Meldegesetze des jeweiligen Bundeslandes zu beachten.

Beschäftigung von Drittstaatlern

Auch 2025 können sogenannte Drittstaatler als Erntehelfer im Rahmen einer Saisonbeschäftigung in Deutschland tätig sein. Dabei handelt es sich um Personen, die nicht Staatsangehörige eines EU- Mitgliedstaates oder von Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz sind. Sie benötigen für eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ein Visum oder eine Aufenthaltserlaubnis, die eine Beschäftigung in Deutschland ausdrücklich gestattet. Hier kommen Staatsangehörige aus Georgien und der Republik Moldau sowie im Rahmen der sogenannten Westbalkan-Regelung (gilt seit 2024 unbefristet) aus Albanien, Bosnien und Herzegowina, dem Kosovo, Nordmazedonien, Montenegro und Serbien in Betracht. Neu ist hinsichtlich der Westbalkan-Regelung die Verdoppelung des jährlichen Kontingents der Arbeitserlaubnisse von 25.000 auf 50.000 (seit Juni 2024).

Es ist dringend erforderlich, dass sich deutsche Arbeitgeber bereits vorab beim Arbeitgeberservice der Agentur für Arbeit darüber informieren, unter welchen Voraussetzungen die Bundesagentur für Arbeit (BA) einer Beschäftigungsaufnahme in Deutschland zustimmt. Eine entsprechende Anfrage auf Vorabprüfung mit Stellenbeschreibung ist insoweit möglich. Darüber hinaus können studierende Drittstaatler, die entweder im Ausland oder in Deutschland an einer Hochschule eingeschrieben sind, im Rahmen einer Ferienbeschäftigung als Saisonarbeitnehmer tätig sein.

Neu ist, dass im Ausland studierende Drittstaatler maximal 35 Jahre alt und an einer akkreditierten Hochschule eingeschrieben sein sollen. Letztere werden über die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) vermittelt. Nach wie vor gilt in diesem Bereich: Beschäftigungsaufnahme erst nach Erteilung der Arbeitserlaubnis, sonst droht ein Bußgeld, und darüber hinaus alle relevanten Nachweise zu den Lohnunterlagen nehmen.

Kurzzeitige kontingentierte Beschäftigung

Zum 1. März 2024 wurde eine – kontingentierte – neue Form der kurzzeitigen Beschäftigung für bestimmte Drittstaatsangehörige eingeführt, und zwar unabhängig vom Nachweis einer Qualifikation. Danach kann die Bundesagentur für Arbeit bei visumfreier Einreise für Kurzaufenthalte in Deutschland – ohne Beteiligung weiterer Behörden – eine Arbeitserlaubnis von regelmäßig mindestens 30 Stunden je Woche erteilen, und zwar für die Dauer von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen, wobei die Beschäftigung acht Monate innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nicht überschreiten darf. Wegen der Vermittlungsabsprachen mit Georgien und der Republik Moldau (siehe oben) sind Erntehelfer in der Landwirtschaft und im Gartenbau aktuell von dieser Regelung ausgeschlossen. Hinzu kommt, dass
die Regelungen zur kurzfristigen sozialversicherungsfreien Beschäftigung, auch wenn deren Voraussetzungen vorliegen, keine Anwendung finden. Die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer im Rahmen dieser kurzzeitigen Beschäftigung führt somit grundsätzlich zur Sozialversicherungspflicht.

Beschäftigung von geflüchteten Menschen

Kriegsbedingt geflüchteten Menschen aus der Ukraine (also Drittstaatlern) wird auf Antrag in der Regel eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis zum vorübergehenden Schutz ausgestellt. Bereits mit Ausstellung der sogenannten Fiktionsbescheinigung, die einen erlaubten Aufenthalt bis zur Entscheidung über den Antrag feststellt, besteht der Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt (Vermerk „Erwerbstätigkeit erlaubt/gestattet“). Erforderlich dafür ist die Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde. Eine Beschäftigungsaufnahme ist erst zulässig, wenn die Fiktionsbescheinigung bzw. der Aufenthaltstitel vorliegt. Durch Verordnung ist inzwischen geregelt, dass die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die am 01. Februar 2025 noch gültig waren, automatisch bis zum 04. März 2026 fortgelten, also ohne Verlängerung im Einzelfall. Ausgenommen von dieser Verlängerung sind Drittstaatler mit einem befristeten ukrainischen Aufenthaltstitel, die sich insoweit um einen anderen Aufenthaltstitel bemühen müssen.

Hinsichtlich der Beschäftigung von geflüchteten Menschen aus anderen Staaten ist zu beachten, dass die Beschäftigungsaufnahme in Deutschland vom Aufenthaltsstatus abhängig ist. Anerkannte Flüchtlinge, Asylbewerber und Geduldete haben jeweils einen unterschiedlichen Aufenthaltsstatus. Eine Beschäftigungsaufnahme in Deutschland ist grundsätzlich nur mit einer entsprechenden Arbeitserlaubnis möglich.

Mindestlohn auch für Saisonarbeitnehmer

Auch Saisonarbeitnehmer haben bei Aufnahme einer Saisontätigkeit in Deutschland grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Dieser ist zum 01. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitarbeitsstunde angehoben worden. Die neue Mindestlohnhöhe ist von allen Arbeitgebern in allen Branchen als Lohnuntergrenze zu berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist.

Unterweisung von Saisonarbeitskräften

Unternehmer müssen auch ihre Saisonarbeitskräfte aus dem Ausland im Arbeits- und Gesundheitsschutz unterweisen. Sprachbarrieren erschweren dies – ein Dilemma für die Unterweisenden genauso wie für die Beschäftigten. Doch die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) bietet mit einer internetbasierten Web-App eine Lösung an. Die SVLFG hat ermittelt, dass deutlich über die Hälfte aller Saisonkräfte über ein Smartphone und über einen Internetzugang – sowohl in Deutschland als auch
in ihrem Herkunftsland – verfügt. Um diese Zielgruppe zu erreichen und um sie für den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu sensibilisieren, seien daher neben der herkömmlichen Unterweisung im Betrieb auch digitale Zugänge wichtig, sagt Marc Wiens von der SVLFG. Die SVLFG stellt dazu eine Web-App zur Verfügung (www.agriwork-germany.de). Damit Saisonarbeitskräfte wissen, wo mögliche Unfall- und Gesundheitsgefahren liegen und welche Erste-Hilfe-Maßnahmen im Ernstfall eingeleitet werden müssen, finden sich in der Web-App konkrete und auf die Arbeitsplatzbedürfnisse abgestimmte Informationen. Auch Unternehmer und Vorarbeiter können diese Web-App nutzen und die Informationen zielgerichtet bei der Unterweisung ihrer Saisonarbeitskräfte einsetzen. Aufbereitet sind die Inhalte in neun Sprachen und in einem Medienmix aus Text, Bildern und Videos.

Statusprüfung für Sozialversicherungsrecht

Auch in der neuen Erntesaison hat der deutsche Arbeitgeber – insbesondere für osteuropäische Saisonarbeitnehmer – bei Beschäftigungsaufnahme zu prüfen, ob für den jeweiligen Arbeitnehmer das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes (dann Meldung und Beitragsabführung dort) oder Deutschlands Anwendung findet. Maßgebend dafür ist die Tätigkeit beziehungsweise der sozialversicherungsrechtliche Status des jeweiligen ausländischen Saisonarbeitnehmers im Heimatland. Für diese Statusprüfung sollten Arbeitgeber von ihren Arbeitnehmern unbedingt den zweisprachigen „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit – zum Beispiel polnischer/rumänischer/bulgarischer – Saisonarbeitnehmer“ ausfüllen lassen.

Einhaltung Minijob-Grenze

Erfolgt die Beschäftigung – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – im Rahmen eines Minijobs, ist der Arbeitgeber unter anderem zur Abführung pauschaler Beiträge an die Krankenversicherung und die Rentenversicherung verpflichtet. Aufgrund der Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns ab 01. Januar 2025 auf 12,82 € brutto je Zeitarbeitsstunde beträgt die monatliche Minijob-Grenze jetzt 556 €. Damit wird Minijobbern eine Beschäftigung mit Mindestlohnvergütung bis zu zehn Wochenstunden ermöglicht. Die Jahresverdienstgrenze beträgt daher aktuell 6.672 €, um die Minijob-Grenze einzuhalten.

Sozialversicherungsfreie Beschäftigung

Saisonarbeitnehmer können – bei Anwendung des deutschen Sozialversicherungsrechts – als Erntehelfer sozialversicherungsfrei kurzfristig beschäftigt werden, wenn die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage begrenzt ist. Wichtig ist, dass das Beschäftigungsverhältnis bereits vor Beschäftigungsbeginn in einem schriftlichen Arbeitsvertrag von vornherein auf maximal die Dauer einer dieser Zeitgrenzen beschränkt ist. Weitere Voraussetzung für die Sozialversicherungsfreiheit ist, dass die Saisontätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Das ist der Fall bei der Beschäftigung von Schülern, Studenten und Rentnern sowie grundsätzlich bei der Beschäftigung von Selbständigen.

Fazit

Auch in der Erntesaison 2025 stellt die Beschäftigung in- und ausländischer Saisonarbeitnehmer für deutsche Arbeitgeber eine große Herausforderung dar. Für die arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Beratung sollten sich Arbeitgeber entweder an den Arbeitgeberverband der Land- und Forstwirtschaft oder an einen Rechtsanwalt und für die steuerrechtliche Beratung an ihren jeweiligen Steuerberater wenden.

Reform der Höfeordnung ab 2025

SHBB Bad Oldesloe

Wenn landwirtschaftliche Betriebe, die im Eigentum einer Einzelperson oder von Ehegatten sind, an die nächste Generation übergeben werden, kommt in Schleswig-Holstein, Hamburg, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen seit jeher die Höfeordnung (HöfeO) zur Anwendung. Die HöfeO reiht sich in eine lange Tradition von Anerbenrechten ein. Anders als bei der in Süddeutschland praktizierten Realteilung steht bei der HöfeO der Erhalt des Hofes in seiner Gesamtheit im Fokus. Nun hat der Gesetzgeber mit Wirkung zum 01.01.2025 die HöfeO in wesentlichen Punkten geändert.

Die Gesetzesänderung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht die Einheitsbewertung für die Bemessung der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt hatte. Dadurch liegen seit diesem Jahr keine fortgeführten Einheitswerte mehr vor, aus denen ermittelt werden könnte, ob ein Hof im Sinne der HöfeO vorliegt und wie hoch die Abfindung der weichenden Erben mindestens sein muss.

Wann liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor?

Bisher galt:

  • Bei einem Einheitswert von mindestens 10.000 € liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor.
  • Bei einem Einheitswert von weniger als 10.000 €, mindestens jedoch 5.000 € liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor, wenn der Eigentümer dies erklärt und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Seit dem 01.01.2025 gilt:

  • Ein Hof im Sinne der HöfeO liegt vor, wenn dessen Grundsteuerwert mindestens 54.000 € beträgt.
  • Bei einem Grundsteuerwert von weniger als 54.000 €, mindestens aber 27.000 €, liegt ein Hof im Sinne der HöfeO vor, wenn der Eigentümer dies erklärt und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Regelung für den Übergang

Folgendes gilt für den Übergang:

  • Eine Besitzung, die nach der neuen HöfeO kein Hof mehr ist, dies aber bis zum 31.12. 2024 noch war und als Hof im Grundbuch eingetragen ist, gilt bis zur Löschung des Hofvermerks weiterhin als Hof, längstens jedoch bis zum 31.12.2026.
  • Eine Besitzung, die nach der neuen HöfeO ein Hof ist, dies aber bis zum 31.12. 2024 noch nicht war, gilt weiterhin bis zum 31.12.2026 nicht als Hof – es sei denn, der Besitzer erklärt bei Gericht, dass die Besitzung ein Hof sein soll.

Abfindung der Miterben

Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Abfindung der Miterben. Die Neuregelung gilt für alle Höfe im Sinne der HöfeO (auch während des Übergangszeitraums!) Bisher galt:

  • Der Anspruch der Miterben betrug mindestens 1/3 des Hofeswertes.
  • Als Hofeswert galt das Eineinhalbfache des zuletzt festgesetzten Einheitswertes.
    Seit dem 01.01.2025 gilt:
  • Der Anspruch der Miterben beträgt mindestens 1/5 des Hofeswertes.
  • Als Hofeswert gelten 60 % des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft.

Hintergrund der Berechnung

Ziel der Neuregelung ist es, eine praktikable Lösung ohne hohen Verwaltungsaufwand zu schaffen, die die Interessen der Miterben ausgleicht, ohne dabei die Hofnachfolger zu überfordern. Letztere müssen in der Lage sein, die zu zahlende Abfindung innerhalb ihres Wirtschaftslebens auch zu erwirtschaften. Der Grundsteuerwert lässt ohne weitere Anpassungen keine Rückschlüsse auf die Wirtschaftlichkeit des Betriebes zu. Dies liegt daran, dass Faktoren wie das Verhältnis von Pacht- zu Eigentumsflächen oder Fremd- zu Familienarbeitskräften bei der grundsteuerlichen Bewertung keine Rolle spielen. Hinzu kommt, dass bei der Festsetzung der Grundsteuer des landwirtschaftlichen Betriebes das Wohngebäude nicht berücksichtigt, sondern separat als Grundvermögen bewertet wird. Daher hat der Gesetzgeber den Grundsteuerwert nicht eins zu eins als Hofeswert übernommen, sondern um den Faktor 0,6 korrigiert. In die Festsetzung des Korrekturfaktors sind verschiedene Berechnungen eingeflossen. Unter anderem wurde ein Vergleich des standardisierten Reinertrags mit dem um Pachtaufwendungen und Aufwendungen für familieneigene Arbeitskräfte modifizierten Reinertrags für die jüngsten fünf Wirtschaftsjahre durchgeführt. Für die Berücksichtigung des Wohngebäudes griff der Gesetzgeber auf
eine umfangreiche Auswertung aktueller Einheitswertbescheide zurück.

Höfeordnung in Brandenburg

In Brandenburg gilt seit 2019 eine eigene Regelung, die sich an der nordwestdeutschen HöfeO orientiert. Allerdings wird in Brandenburg die Hofeigenschaft nach der Größe der land- und forstwirtschaftlichen Flächen definiert. Auch in Brandenburg haben Miterben nunmehr Anspruch auf mindestens 1/5 des Hofeswertes, wobei als Hofeswert 50 % des zuletzt für den Hof festgestellten Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- und Forstwirtschaft festgelegt wurden.

Zu- und Abschläge weiterhin möglich

Im Einzelfall kann es vorkommen, dass der Hofeswert aufgrund seiner pauschalen Ermittlung nicht zu einer als gerecht empfundenen Abfindung führt. Wie bisher können auf Verlangen Zu- und Abschläge nach billigem Ermessen gemacht werden. Voraussetzung ist, dass besondere Umstände des Einzelfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher Bedeutung sind, im Hofeswert nicht oder ungenügend zum Ausdruck kommen.

Unser Rat

Sprechen Sie frühzeitig mit Ihren Erben über den Hofeswert und mögliche Zu- oder Abschläge, um den Familienfrieden zu wahren.

Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten

Verschieden farbige Tabletten in Verpackung Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten SHBB Bad Oldesloe

Wer im privaten Umfeld außergewöhnliche Belastungen zu tragen hat, kann diese unter bestimmten Bedingungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen. Außergewöhnliche Belastungen sind Ausgaben, die aufgrund besonderer Umstände zwangsläufig anfallen. Laut Gesetz sind Ausgaben dann als zwangsläufig anzusehen, wenn sie sich aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und den Umständen nach notwendig sind.

Allgemeine außergewöhnlichen Belastungen sind zum Beispiel Krankheitskosten, Aufwendungen für Hilfsmittel wie Brillen, Prothesen, Hörgeräte oder Akupunktur, Heilpraktikerkosten oder Zuzahlungen zu verschriebenen Medikamenten, sofern die Kosten nicht durch andere wie zum Beispiel eine Krankenkasse oder eine Versicherung gedeckt werden. Steuermindernd berücksichtigt werden lediglich Aufwendungen, die über den Betrag hinausgehen, der individuell als zumutbar gilt. Ab welcher Höhe das Finanzamt die Belastungen anrechnet, hängt von Einkommen, Familienstand und Zahl der Kinder des Steuerpflichtigen ab.

Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, etwa durch eine Verordnung des Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel. Mit Schreiben vom 26.11.2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) dargelegt, wie der Nachweis im Fall eines eingelösten E-Rezepts ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu führen ist. Demnach ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit in diesen Fällen durch den Kassenbeleg der Apotheke, der Rechnung der Online-Apotheke oder – bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung – alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der jeweilige Beleg muss folgende Angaben enthalten:

  • den Namen der steuerpflichtigen Person
  • die Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
  • den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag
  • die Art des Rezeptes

Hintergrund: Bis 2024 wurden in Deutschland noch Papier-Rezepte ausgegeben. Steuerpflichtige hatten damit die ärztliche Verordnung vorliegen, aus der ihr Name und die erforderliche Arznei hervorgingen, und sie konnten den „normalen“ Kassenbeleg zu ihren steuerlichen Unterlagen nehmen. Mit der verbindlichen Einführung des E-Rezeptes geht das nicht mehr, weil der Steuerpflichtige die Verordnung nicht mehr in Papierform ausgestellt bekommt. Der (bisherige) Kassenbeleg reicht für den Nachweis nicht aus, hier fehlt bislang der Name. Deswegen hat das BMF die Anforderungen an den Beleg jetzt klargestellt. Für den Übergang, das heißt für den Veranlagungszeitraum 2024, wird es laut BMF-Schreiben von den Finanzämtern nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person (noch) nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Abfindungen: Fünftelregelung nur noch im Rahmen der Lohnsteuerveranlagung

Für Abfindungen ab 2025 entfällt die Berücksichtigung beim Lohnsteuerabzug

Wenn Sie als Arbeitnehmer eine Entschädigung oder Abfindung von Ihrem Arbeitgeber erhalten, können Sie diese Zahlung ermäßigt nach der sogenannten Fünftelregelung versteuern. Das Finanzamt setzt statt des regulären Einkommensteuertarifs nur einen reduzierten Steuersatz an. Die Abfindung wird dadurch steuerlich so behandelt, als erhielten Sie diese gleichmäßig über die nächsten fünf Jahre verteilt. Mit dieser Regelung will der Gesetzgeber die steuerliche Belastung beim Arbeitnehmer mildern, die bei einer einmaligen hohen Zahlung durch den progressiven Steuertarif entstehen würde.

In dem Anfang 2024 verkündeten Wachstumschancengesetz wurde geregelt, dass für Abfindungen ab 2025 die Fünftelregelung nicht mehr im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens beansprucht werden kann. Die Steuerersparnis, die sich aus der Anwendung der Fünftelregelung ergibt, kann somit nicht mehr direkt während des laufenden Jahres über einen reduzierten Lohnsteuereinbehalt durch den Arbeitgeber erzielt werden. Durch diesen Schritt sollen Arbeitgeber entlastet werden, da die Umsetzung der Fünftelregelung im Rahmen des Lohnsteuerabzugs für sie sehr aufwendig und mitunter mit Rechtsunsicherheiten verbunden ist.

Arbeitnehmer können die ermäßigte Besteuerung für Abfindungen und Entschädigungen damit nur noch über die Einkommensteuerveranlagung erhalten, indem sie eine Lohnsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die zu viel einbehaltene Lohnsteuer wird dann vom Fiskus über den Einkommensteuerbescheid erstattet. Arbeitnehmer profitieren also nicht mehr direkt und unterjährig von dem Steuervorteil der Fünftelregelung, sondern erst nachträglich.