Steuerbefreiung kleinerer PV-Anlagen

Photovoltaikanlagen SHBB Bad Oldesloe

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Besteuerung kleinerer Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) neu geregelt. Zu offenen Fragen bei der Auslegung des Gesetzes hat sich das Bundesfinanzministerium (BMF) mit Schreiben aus Juli 2023 geäußert.

Neuregelung in der Einkommensteuer

Steuerbefreit werden Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von mit Gewinnerzielungsabsicht
betriebenen PV-Anlagen auf oder an

  • Einfamilienhäusern einschließlich Nebengebäuden und nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden, wie zum Beispiel landwirtschaftliche Maschinenhallen, Stallgebäude, Gewerbehallen und dergleichen, mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis 30 Kilowattpeak (im Folgenden abgekürzt kWp) sowie
  • sonstigen Gebäuden, zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister bis 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit.

Es besteht kein Wahlrecht auf Steuerbefreiung. Die Befreiung umfasst nicht nur neu errichtete Anlagen, sondern gilt rückwirkend auch für alle Einnahmen und Entnahmen nach dem 31. Dezember 2021 aus Bestandsanlagen, die die genannten Kriterien erfüllen. Sie gilt nur bis zu einer Maximalleistung von 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Es ist nicht erforderlich, dass der Betreiber der PV-Anlage auch Eigentümer des Gebäudes ist, auf, an oder in dem sich die Photovoltaikanlage befindet.

Vorgehen in der Praxis

Die Steuerbefreiung gilt für natürliche Personen, Mitunternehmerschaften und Körperschaften. Wenn Eheleute eine gemeinsame Photovoltaikanlage besitzen, bilden sie eine Mitunternehmerschaft. In der Praxis ergeben sich für die Steuerbefreiung zwei Prüfungsebenen: Im ersten Schritt ist für den Steuerpflichtigen oder die Mitunternehmerschaft zu klären, ob die maßgeblichen Leistungen der betriebenen PV-Anlagen die für die jeweilige Gebäudeart zulässige Größe pro Gebäude einhalten (objektbezogene Prüfung). Im zweiten Schritt wird überprüft, ob der Steuerpflichtige oder die Mitunternehmerschaft mit allen relevanten Anlagen insgesamt unterhalb der 100 kWp-Grenze bleibt (subjektbezogene Prüfung). Wichtig: Bei der 100 kWp-Grenze handelt es sich um eine Freigrenze: Wird sie
überschritten, ist die Steuerbefreiung insgesamt nicht anzuwenden.

Installierte Leistung addieren

Bei der Prüfung, ob die 100 kWp-Grenze eingehalten wird, sind die maßgeblichen Leistungen aller begünstigten PV-Anlagen zu addieren. Eine (anteilige) Zusammenrechnung mit PV-Anlagen aus einer anderen Mitunternehmerschaft erfolgt nicht. Außerdem werden PV-Anlagen, die von vornherein nicht begünstigt sind, bei der Berechnung nicht mitgezählt. Hierzu zwei Beispiele:
Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger betreibt zwei PV-Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von 30 kWp auf je einem Einfamilienhaus und eine PV-Anlage auf der Freifläche mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kWp. Die Freiflächen-PV-Anlage ist nicht in die Prüfung der 100 kWp-Grenze einzubeziehen, weil Freiflächen-PV-Anlagen generell nicht unter die Steuerbefreiung fallen. Beide Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind somit steuerbegünstigt, der Steuerpflichtige überschreitet die 100 kWp-Grenze nicht.
Beispiel 2: Zusätzlich zu den in Beispiel 1 genannten Anlagen betreibt der Steuerpflichtige eine vierte PV-Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kWp auf einem Haus mit zwei Wohneinheiten. Auch diese vierte Anlage fällt bereits dem Grunde nach nicht unter die begünstigten Anlagen, weil die maximale maßgebliche Leistung von 30 kWp für diese Gebäudeart überschritten ist. Daher ist auch diese Anlage nicht in die Ermittlung der gesamten installierten Leistung einzubeziehen, der Steuerpflichtige bleibt unter der 100 kWp-Grenze. Die Anlagen auf den Einfamilienhäusern sind auch in diesem Beispiel steuerbegünstigt.

Zeitanteilige Anwendung bei maßgeblichen Veränderungen

Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbegünstigung einer PV-Anlage unterjährig erstmalig oder letztmalig erfüllt werden, wird die Steuerbefreiung anteilig nur bis zu diesem Zeitpunkt beziehungsweise ab diesem Zeitpunkt angewendet. Die zeitanteilige Anwendung kann zum Beispiel aufgrund von Veränderungen bei Anzahl der Wohn- oder Gewerbeeinheiten im Gebäude eintreten, durch eine Änderung der maßgeblichen Leistung der PV-Anlage oder auch durch Über- oder Unterschreitung der 100 kWp-Grenze des Steuerpflichtigen oder der Mitunternehmerschaft.

Auswirkung der Steuerbefreiung auf Investitionsabzugsbeträge

Vor Inkrafttreten des neuen Gesetzes konnten unter bestimmten Umständen bis zu 50 % der Investitionskosten bereits in den Jahren vor der Anschaffung einer PV-Anlage steuerlich als Investitionsabzugsbetrag (IAB) geltend gemacht werden. Laut BMF setzt die Inanspruchnahme des IAB eine betriebliche Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht voraus. Wenn Einnahmen und Entnahmen dabei ausschließlich aus der Stromerzeugung von PV-Anlagen erzielt werden, die nach der neuen Regelung steuerbegünstigt sind, entfällt nunmehr für alle nach dem 31.12.2021 endenden Wirtschaftsjahre die Möglichkeit, IAB in Anspruch zu nehmen. Zudem sind alle vor dem 01.01.2022 gebildeten IAB steuerwirksam aufzulösen. Soweit die PV-Anlage Betriebsvermögen eines Betriebes ist, dessen Zweck nicht nur die Erzeugung von Strom aus PV-Anlagen ist, bestehen die Möglichkeiten weiter, IAB in Anspruch zu nehmen.

Betriebsausgabenabzug entfällt

Ein Verzicht auf die Steuerbefreiung, etwa um die Gesamtsteuerbelastung über einen längeren Zeitraum zu optimieren, ist nicht zulässig. Der zuvor mögliche Betriebsausgabenabzug geht mit der Neuregelung grundsätzlich verloren, es sei denn, der erzeugte Strom wird eigenbetrieblich genutzt. Ein Betriebsausgabenabzug in Veranlagungszeiträumen vor 2022 bleibt davon unberührt.

Inventur zum Wirtschaftsjahresende

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die einen Jahresabschluss mit Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung erstellen, haben für den Schluss eines jeden Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz sowie eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen. Dies betrifft bilanzierende Gewerbetreibende sowie Land- und Forstwirte genauso wie bilanzierende Freiberufler und andere selbstständig Tätige.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Wertes genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme, der Inventur, zu erstellen. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren. Folgende Durchführungsmöglichkeiten kommen infrage:

Stichtagsinventur

Die Inventur für den Bilanzstichtag braucht nicht exakt an diesem vorgenommen zu werden. Sie kann auch zeitnah, bis zu zehn Tage davor oder danach durchgeführt werden. Allerdings muss sichergestellt sein, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur

Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur

Die körperliche Bestandsaufnahme für den Bilanzstichtag kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. Die Bestände können dann nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Zusätzlich sind sie trotzdem mindestens einmal jährlich auch durch eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme exakt zu erfassen. Dafür kann aber ein beliebiger Zeitpunkt sowie eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern oder -karteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen
Beständen abzugleichen.

Aufbewahrungsfristen

Diese Unterlagen dürfen Sie ab 2025 vernichten SHBB Bad Oldesloe

Unternehmen und in bestimmten Fällen auch Privatpersonen müssen nach den steuerlichen und handelsrechtlichen Vorschriften ihre Geschäftsunterlagen mehrere Jahre lang aufbewahren.

Aufbewahrungsfristen für Unternehmer

Die meisten Buchführungsunterlagen müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Geschäftliche Korrespondenz und sonstige Unterlagen können dagegen bereits nach sechs Jahren vernichtet werden. Folgende Unterlagen dürfen Sie ab 2024 vernichten: Eingangsrechnungen, Doppel oder Kopien der Ausgangsrechnungen, Bücher und Aufzeichnungen aus 2013 oder früher, bis Ende 2013 entstandene Buchungsbelege, aufgestellte Inventare und festgestellte Jahresabschlüsse, bis Ende 2017 empfangene und abgesandte Handels- oder Geschäftsbriefe sowie sonstige Unterlagen. Achtung: Die genannten Aufbewahrungsfristen laufen jedoch so lange nicht ab, wie Unterlagen für Steuerfälle von Bedeutung sind, für die noch keine Festsetzungsverjährung eingetreten ist.

Bei IT-gestützten Buchführungssystemen und elektronisch empfangenen Rechnungen ist die Aufbewahrungspflicht nur dann erfüllt, wenn die Buchführungsbestandteile sowie die in elektronischer Form empfangenen Rechnungen in digitaler Form vorliegen und jederzeit wieder lesbar gemacht werden können. Die Daten müssen unveränderbar gesichert werden und bis zum Ablauf der Aufbewahrungsfrist muss ein elektronischer Zugriff auf die vorhandenen Daten gewährleistet sein. Nur die ausgedruckten Belege, Rechnungen oder Kontoauszüge aufzubewahren, ist bei Unterlagen, die im Original nur elektronisch vorliegen, nicht ausreichend.

Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen

Auch Privatpersonen sind verpflichtet, bestimmte Rechnungen und Belege über steuerpflichtige Leistungen aufzubewahren. Darunter fallen insbesondere Rechnungen für handwerkliche Arbeiten im oder am Haus, in oder an der Wohnung oder am Grundstück. Sämtliche Rechnungen über bauliche und planerische Leistungen sowie Wartungs-, Reinigungs-, Instandhaltungs- oder Gartenarbeiten und dergleichen unterliegen einer zweijährigen Aufbewahrungspflicht. Handwerkliche Leistungen, die einer Gewährleistungspflicht unterliegen, sollten darüber hinaus mindestens fünf Jahre lang aufbewahrt werden. Seit einigen Jahren müssen Belege über Werbungskosten, Spendenbescheinigungen, Handwerkerleistungen und dergleichen dem Finanzamt nicht mehr zusammen mit der Einkommensteuererklärung eingereicht, sondern nur noch bereitgehalten werden, falls das Finanzamt sie gesondert prüfen möchte. Alle steuerlich relevanten Belege sollten für eventuelle Rückfragen des Finanzamtes bis zur Bestandskraft des Steuerbescheides aufbewahrt werden.

Unterlagen im Zweifel länger aufbewahren

Für viele Arten von Unterlagen und Belegen gibt es keine gesetzlich vorgeschriebenen Aufbewahrungsfristen. Wichtige Unterlagen sollten Sie im Zweifel länger aufbewahren, manche sogar ein Leben lang. Hierzu gehören zum Beispiel Gutachten, Urkunden, Verträge, Unterlagen zur Rentenberechnung und ähnliche Dokumente.

Corona-Hilfen

mann beugt sich über Schreibtisch und bedient die Tastatur eines Notebooks e-Rechnung SHBB Bad Oldesloe

Frist für Schlussabrechnung: Bund und Länder haben sich darauf geeinigt, die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnungen für die Corona-Überbrückungshilfen zu verlängern. Bis zum 31.10.2023 war es möglich, für die Einreichung der Schlussabrechnung eine Fristverlängerung bis zum 31.03.2024 zu beantragen. Bereits beantragte oder gewährte Fristverlängerungen bis zum 31.12.2023 werden automatisch bis zum 31.03.2024 verlängert. Eine weitere Verlängerung der Fristen für die Einreichung der
Schlussabrechnungen soll es nicht mehr geben.

Die Schlussabrechnung ist vorgeschrieben, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen. Dies kann zu einer Bestätigung der erhaltenen Mittel oder zu einer Nach- oder Rückzahlung führen.

Alle Jahre wieder…

Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Jedes Jahr werden die Beitragsbemessungsgrenzen in der gesetzlichen Renten- und Krankenversicherung an die Einkommensentwicklung angepasst. Die Beitragsbemessungsgrenzen geben an, bis zu welchem Betrag Arbeitsentgelte sozialversicherungspflichtig sind. Übersteigt der Bruttolohn die Bemessungsgrenze, werden die Beiträge zur Sozialversicherung nur bis zur Höhe des jeweiligen Grenzwertes erhoben, und der übersteigende Teil ist sozialversicherungsfrei.

Die bundeseinheitlich für die Kranken- und Pflegeversicherung geltende Beitragsbemessungsgrenze erhöht sich gegenüber dem Vorjahr auf 5.175 Euro pro Monat. Hiervon zu unterscheiden ist die Versicherungspflichtgrenze für die Kranken- und Pflegeversicherung. Diese gibt an, bis zu welchem monatlichen Einkommen eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht. Verdient ein Arbeitnehmer mehr als diesen Grenzwert, kann er freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln.

Was zum Jahreswechsel zu beachten ist

Steuertipps zum Jahreswechsel SHBB Bad Oldesloe

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2023/2024 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für mögliche Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen weder einen Anspruch auf Vollständigkeit erheben noch eine individuelle steuerliche Beratung ersetzen können. Wenn im Folgenden das Ende eines Wirtschaftsjahres genannt wird, ist damit nicht zwingend der Silvestertag gemeint. Ein Wirtschaftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder davon abweichen, beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Wir stehen Ihnen mit persönlichem Rat zur Seite, damit Sie steuerlich optimal vorbereitet in das Jahr 2024 starten können.

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 €, kann Ihren steuerlichen Gewinn in 2023 beziehungsweise 2023/24 verringern.

Für Investitionsabzugsbeträge aus Wirtschaftsjahren, die im Kalenderjahr 2017 endeten, gilt eine verlängerte Investitionsfrist bis zum Ablauf des sechsten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres. Für Investitionsabzugsbeträge aus Wirtschaftsjahren, die in den Kalenderjahren 2018 und 2019 endeten, wurden die Investitionsfristen entsprechend bis zum Ablauf des fünften bzw. des vierten auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres verlängert. Darüber hinaus werden keine Verlängerungen gewährt. Nach Ablauf der Investitionsfrist droht eine Zwangsauflösung nebst einer Verzinsung der abgezogenen Beträge.

Im Regelfall sind Investitionen im Zusammenhang mit bereits gebildeten Investitionsabzugsbeträgen aus den Jahren 2017 bis 2020 also nur noch bis zum Ablauf des im Kalenderjahr 2023 endenden Wirtschaftsjahres möglich.

Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 % der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die Gewinngrenze nicht überschritten wird. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist nicht begrenzt. Ab dem Jahr 2024 soll die Sonderabschreibung auf 50 % angehoben werden, um eine schnellere Refinanzierung zu ermöglichen.

Geringwertige Wirtschaftsgüter, Hardware und Software
Der Kauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattung nach dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. Derzeit ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer, beweglicher und selbstständig nutzbarer Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 € netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Dieser Wert soll ab dem Jahr 2024 auf 1.000 € steigen. Für abnutzbare, bewegliche und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter zwischen 250 € und 1.000 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann auch ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre aufzulösen. Ab dem Jahr 2024 soll eine Anhebung der Betragsgrenze von 1.000 € auf 5.000 € erfolgen und die Auflösungsdauer von fünf auf drei Jahre verringert werden. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu wählen, müssen Sie innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben.

Eine Besonderheit besteht für Hard- und Software, für die ab 2021 die steuerliche Abschreibungsdauer pauschal auf ein Jahr herabgesetzt wurde. Dies gilt auch für entsprechende Wirtschaftsgüter, die in früheren Wirtschaftsjahren angeschafft oder hergestellt wurden und bei denen bisher eine andere als die einjährige Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Für Wirtschaftsgüter des Privatvermögens, die zum Erzielen von Einkünften verwendet werden, gilt dies entsprechend.

Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es dagegen für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten
handelt.

Inflationsprämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zum Ausgleich der hohen Inflation bis zum 31.12.2024 steuer- und sozialversicherungsfrei einen Betrag oder Zahlungen in Teilbeträgen bis zu einer Höhe von insgesamt 3.000 € zukommen lassen. Voraussetzung für die Steuer- und Sozialabgabenfreiheit ist unter anderem, dass diese Vergütungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgen. Die Steuerbefreiung ist damit für Zahlungen im Rahmen eines Gehaltsverzichts oder einer Gehaltsumwandlung ausgeschlossen.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert und kann ein interessanter Vergütungsbestandteil für Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für die Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2023 maximal 7.008 € steuerfrei gewährt werden können.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2023 ein Betrag von 3.504 € auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Wert bis zu einem Maximalbetrag von 7.008 € übersteigende Betrag ist zwar steuer-, aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

Bewertung des Vorratsvermögens
Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für die steuerliche Bewertung unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit der Fiskus die Abwertung der Vorräte auch akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Preisentwicklungen zu dokumentieren.

Forderungsmanagement
Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 % versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 % fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2023 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer

Soll im nächsten Wirtschaftsjahr ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür vorher ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Land- und Forstwirte

Umsatzbesteuerung
Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe gilt eine umsatzsteuerliche Durchschnittsbesteuerung, auch Pauschalierung genannt. Voraussetzung hierfür ist, dass im gesamten umsatzsteuerlichen Unternehmen, zu dem der betreffende land- und forstwirtschaftliche Betrieb gehört, im Vorjahr maximal 600.000 € Gesamtumsatz erzielt wurde. Die Unternehmer führen in diesem Fall die für ihren land- und
forstwirtschaftlichen Betrieb eingenommene Umsatzsteuer von derzeit 9 % auf landwirtschaftliche und 5,5 % auf forstwirtschaftliche Produkte nicht an das Finanzamt ab. Sie bekommen aber auch die auf Vorleistungen, Investitionen und andere Ausgaben gezahlte Umsatzsteuer nicht als Vorsteuer erstattet.

Bei größeren Investitionen, in Wachstumsphasen, Verlustsituationen oder anderen, speziellen Verhältnissen kann es für die Betriebe jedoch sinnvoll sein, auf Antrag zur Regelbesteuerung zu wechseln, um die Vorsteuer abziehen zu können. Ein solcher Antrag ist immer nur für ganze Kalenderjahre möglich und muss spätestens bis zum 10. Tag des Kalenderjahres für das vorangegangene Jahr gestellt werden. Ein Optionsantrag mit Wirkung ab dem Jahr 2023 muss also spätestens bis zum 10. Januar 2024 rechtswirksam gestellt werden. Der Optionsantrag bindet das Unternehmen für mindestens fünf Jahre an die Regelbesteuerung.

Im Hinblick auf die aktuellen Preis- und Kostenentwicklungen rückt die Überlegung einer umsatzsteuerlichen Option zur Regelbesteuerung weiterhin verstärkt in den Fokus. Aufgrund des eingeschränkten Anwendungsbereiches der Pauschalierung durch die ab 2022 neu eingeführte Umsatzgrenze von 600.000 € und des ab 2024 möglicherweise erneut sinkenden Pauschalsteuersatzes auf
8,4 % sollte die Möglichkeit einer rückwirkenden Option mit Wirkung bereits für 2023 rechtzeitig und sorgfältig geplant werden.

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und -ausgaben ermittelt. Wird für 2023 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2023 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2024 zu verschieben.

Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2023, für die der Belastungsbeleg bis zum 31. Dezember unterschrieben wurde.

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung
Wird an Angehörige oder Fremde eine Wohnung oder ein Haus verbilligt vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 50 % (bis 2020 66 %) der ortsüblichen Miete beträgt. Beträgt die tatsächliche Miete zwischen 50 % und 66 % der ortsüblichen Miete, ist eine Totalüberschuss-Prognose vorzunehmen. Liegt die Miete unter 50 %, dürfen Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie gegebenenfalls, ob die tatsächliche Miete aufgrund der allgemeinen Mietentwicklung entsprechend der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge
Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen im Jahr 2023 noch zu erhöhen. Für 2023 können Ledige maximal 26.528 € und Verheiratete 53.056 € steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

Handwerkerarbeiten und haushaltsnahe Dienstleistungen
Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete wohnen, im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung, ist unerheblich. Sie können auf Antrag 20 % der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 € pro Jahr von der Steuer abziehen. Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder hauswirtschaftliche Arbeiten im oder rund um das selbst genutzte Haus oder die selbst genutzte Wohnung anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen. Sie können auf Antrag 20 % der Lohnaufwendungen oder Ausgaben für hauswirtschaftliche Dienstleistungen, höchstens jedoch 4.000 € pro Jahr von der Steuer abziehen.

Wer die Höchstbeträge für steuerlich berücksichtigungsfähige Handwerkerarbeiten oder haushaltsnahe Dienstleistungen in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Spenden
Besonders in der Zeit zum Jahresende steigt die allgemeine Spendenbereitschaft. Möchten Sie Ihr Einkommen des Jahres 2023 durch Spendenzahlungen mindern, muss die Zahlung noch rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte
Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr derzeit 1.000 € freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.000 €. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachholen und bis dahin auch noch bereits erteilte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken und Sparkassen jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Informieren Sie sich daher vorsorglich bei Ihrem Kreditinstitut.