Mindestlohn und Minijob-Grenzen

SHBB Bad Oldesloe

Der gesetzliche Mindestlohn soll von aktuell 12 € pro Stunde im Jahr 2024 auf 12,41 € und ein Jahr später auf 12,82 € angehoben werden. Dies hat die Mindestlohn-Kommission aus Vertretern von Arbeitgebern und Gewerkschaften vorgeschlagen. Die Bundesregierung muss den Vorschlag noch per Rechtsverordnung in Kraft setzen. Arbeitgeber müssen die neuen Mindestlohnhöhen in allen Branchen berücksichtigen, wenn das Mindestlohngesetz ohne Ausnahme anzuwenden ist. Allerdings haben Arbeitgeber zu prüfen, ob es für ihre Branche Tarifverträge mit Löhnen gibt, die höher sind als der gesetzliche Mindestlohn.

Stimmt die Bundesregierung dem Anpassungsvorschlag zu, wird sich in den Jahren 2024 und 2025 die Verdienstgrenze für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis aufgrund der dynamischen Ausgestaltung erhöhen. Nach der im Sozialgesetzbuch festgelegten Formel steigt die Geringfügigkeitsgrenze für Minijobs im Jahr 2024 auf 538 Euro und im Jahr 2025 auf 556 Euro an.

Wachstumschancengesetz

Wachstumschancengesetz Gesetzgeber erhofft sich durch steuerliche Neuregelungen Impulse für die Wirtschaft SHBB Bad Oldesloe

Die ökonomischen Folgen der multiplen Krisen belasten die deutsche Wirtschaft und die Haushalte. Zugleich stellen die Dekarbonisierung der Industrie und der demografische Wandel die deutsche Wirtschaft vor große Herausforderungen. Um diesen Herausforderungen begegnen zu können, sollen durch die im Folgenden vorgestellten Änderungen und Neuregelungen auch in steuerlicher Hinsicht die Rahmenbedingungen für mehr Wachstum, Investitionen und Innovationen durch das Wachstumschancengesetz verbessert werden. Das Gesetz wurde bei Redaktionsschluss noch parlamentarisch beraten. Geplant ist die Zustimmung des Bundesrates in seiner letzten Sitzung vor dem Jahreswechsel Mitte Dezember 2023.

Einkommenssteuer

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Gegenwärtig können Anschaffungs- oder Herstellungskosten für bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter sofort gewinnmindernd berücksichtigt werden, wenn der Betrag von 800 € netto nicht überschritten wird. Vorgesehen ist eine Erhöhung dieses Betrags auf 1.000 €. Die Betragsgrenze für die Bildung eines Sammelpostens soll von derzeit 1.000 € netto auf 5.000 € netto erhöht und dieser Posten zukünftig über drei Jahre anstatt fünf Jahre aufgelöst werden können. Beide Regelungen wären anwendbar für Anschaffungen, die nach dem 31.12.2023 getätigt werden.

Sonderabschreibungen
Derzeit ist eine Sonderabschreibung für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens in Höhe von 20 % für Betriebe möglich, die die Gewinngrenze von 200.000 € im vorangegangenen Wirtschaftsjahr nicht überschritten haben. Es ist beabsichtigt, diese Grenze für Anschaffungen von Wirtschaftsgütern nach dem 31.12.2023 auf 50 % zu erhöhen.

Erweiterter Verlustrücktrag und Verlustvortrag
Es ist vorgesehen, den bisher möglichen Verlustrücktrag von zwei Jahren auf drei Jahre auszudehnen. Die bisher coronabedingt befristeten Betragsgrenzen in Höhe von zehn Mio. € bei Einzel- bzw. 20 Mio. € bei Zusammenveranlagung sollen zusätzlich dauerhaft gelten. Die Regelungen gelten auch für die Gewerbe- und Körperschaftssteuer. Ein erweiterter Verlustvortrag ist befristet für die Jahre 2024 bis 2027 geplant.

Überlassung von Elektrofahrzeugen
Werden betriebliche Elektrofahrzeuge durch den Unternehmer oder die Arbeitnehmer auch privat genutzt, ist als Bemessungsgrundlage für den Privatanteil ein Viertel der sogenannten 1 %-Regelung oder der nachgewiesenen Aufwendungen laut Fahrtenbuch zu besteuern. Voraussetzung ist bisher, dass der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs maximal 60.000 € beträgt. Dieser Wert soll auf 80.000 € angehoben werden. Die Neuregelung soll erstmals für Kraftfahrzeuge anzuwenden sein, die nach dem 31.12.2023 angeschafft werden.

Erhöhung von Pauschalen
Es ist vorgesehen, die Verpflegungspauschalen ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu erhöhen. Bei einer 24-stündigen Abwesenheit des Steuerpflichtigen von seiner Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte steigt die Pauschale von 28 € auf 30 € je Tag, für An- und Abreisetage steigt die Pauschale von 14 € auf 15 € und für Abwesenheiten ohne Übernachtung von mehr als 8 Stunden von 14 € auf 15 €. Das gilt gleichermaßen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Überschreitet der Wert für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen sind, 35 € je Wirtschaftsjahr, scheidet der Betriebsausgabenabzug aus. Geplant ist, die bisher gültige Betragsgrenze von 35 € erstmals für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 50 € zu erhöhen.

Bei Zuwendungen des Arbeitgebers an seinen Arbeitnehmer gilt bisher ein Freibetrag in Höhe von 110 € je Betriebsveranstaltung und teilnehmendem Arbeitnehmer. Erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2024 bzw. dem Lohnsteuerabzug 2024 soll dieser Freibetrag auf 150 € steigen.

Degressive Abschreibung
Es ist geplant, die degressive Absetzung für Abnutzung (AfA) für Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum vom 01.10.2023 bis zum 01.01.2025 angeschafft oder hergestellt werden, wieder einzuführen.

Degressive Abschreibung für Wohngebäude
Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und mit deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 begonnen wird beziehungsweise wurde oder für die der obligatorische Kaufvertrag im gleichen Zeitraum rechtswirksam abgeschlossen wurde, soll eine degressive AfA in Höhe von sechs Prozent ermöglicht werden. Diese kann auch im Fall der Anschaffung beansprucht werden, jedoch nur, wenn diese bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung des Wohngebäudes erfolgt.

Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung
Es ist vorgesehen, ab dem Veranlagungszeitraum 2024 eine Freigrenze für Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 1.000 € einzuführen. Wird die Freigrenze überschritten, sind die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung vom Steuerpflichtigen vollumfänglich zu erklären. Werbungskosten sind abziehbar. Auf Antrag wäre ein Verlustabzug aber auch weiterhin möglich, wenn die Ausgaben die Einnahmen übersteigen.

Investitionsprämie

Es ist beabsichtigt, durch das Gesetz zur steuerlichen Förderung von Investitionen in den Klimaschutz (Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz) eine neue steuerliche Investitionsförderung mit Rechtsanspruch für alle beschränkt und unbeschränkt steuerpflichtigen Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, ihrer Rechtsform und ihrer wirtschaftlichen Betätigung einzurichten. Wichtiger Hinweis: Da es sich hierbei um eine staatliche Beihilfe handelt, sind beihilferechtliche Anforderungen zu beachten. Aus diesem Grund sind zum Beispiel folgende Sachverhalte beziehungsweise Fälle nicht begünstigt: ein Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten, der Fischerei- und Aquakultursektor, der Sektor der landwirtschaftlichen Primärproduktion sowie Investitionen zur Erzeugung von Kernenergie, Kraft-Wärme-Kopplung sowie Fernwärme oder -kälte. Förderfähig wären nur neue, abnutzbare und bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die in einem Energie- oder Umweltmanagementsystem oder in einem zwingend durchzuführenden Energieaudit enthalten sind. Die Investitionsprämie soll 15 % der förderfähigen Aufwendungen betragen und auf sechs Jahre bis 2030 befristet sein.

Abgabenordnung

Buchführungspflicht
Bisher müssen gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte eine Bilanz aufstellen, wenn sie für den einzelnen Betrieb einen Gesamtumsatz von mehr als 600.000 € im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 60.000 € im Wirtschaftsjahr erzielen. Es ist beabsichtigt, diese Grenzen für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023 auf 800.000 € für den Gesamtumsatz und 80.000 € für den Gewinn zu erhöhen.

Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen
Zukünftig soll eine neue Meldepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen eingeführt werden, die sich – so weit wie möglich – an der bereits existierenden Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Steuergestaltungen orientiert. Dafür werden umfangreiche neue Regelungen in das Gesetz aufgenommen, die definieren, in welchen Fällen eine innerstaatliche Steuergestaltung vorliegt, wer Nutzer
einer solchen Gestaltung ist und wann eine Verpflichtung zur Mitteilung besteht. Der Zeitpunkt für die erstmalige Anwendung dieser neuen Regelungen soll durch das Bundesfinanzministerium bekannt gegeben werden. Es ist geplant, zwischen der Bekanntgabe und der erstmaligen Anwendung jedoch mindestens ein Jahr vergehen zu lassen, um den Beteiligten die notwendigen Vorbereitungen zu ermöglichen.

Die Einführung dieser Anzeigepflicht wird von Verbänden und Steuerberatern äußerst kritisch gesehen, da schon für die Mitteilungspflicht für grenzüberschreitende Gestaltungen außer jeder Menge Bürokratie kein positives Ergebnis zu verzeichnen ist.

Umsatzsteuer

Umsatzsteuervoranmeldung
Unternehmer, die im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 € Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen mussten, können bisher von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen befreit werden. Zur Entlastung der Steuerpflichtigen von bürokratischen Anforderungen ist die Anhebung dieser Betragsgrenze ab dem Besteuerungszeitraum 2024 auf 2.000 € geplant.

Verwendung von elektronischen Rechnungen
Im Vorgriff auf die noch einzuführende Verpflichtung zur transaktionsbezogenen Meldung von Umsätzen im B2B-Bereich durch Unternehmer an ein bundeseinheitliches elektronisches Verwaltungssystem soll die elektronische Rechnung (eRechnung) eingeführt werden. Weitere Informationen dazu folgen.

Ist-Besteuerung
Es ist geplant, die Betragsgrenze für die Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten ab dem Beteuerungszeitraum 2024 von 600.000 € auf 800.000 € anzuheben.

Pauschalbesteuerung für Land- und Forstwirte
Der Durchschnittssteuersatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte soll ab dem Besteuerungszeitraum 2024 erneut sinken, von derzeit 9 % auf 8,4 %.

Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (MoPeG)

Zum 1. Januar 2024 wird das MoPeG in Kraft treten. Ziel der Reform ist es, die rechtlichen Regelungen für Personengesellschaften an ein modernes Wirtschaftsleben anzupassen. Der Kern der Reform liegt in der Überarbeitung der gesetzlichen Regelungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Zum einen wird erstmals die Rechtsfähigkeit der GbR gesetzlich geregelt, zum anderen ist geplant, für die rechtsfähige GbR ein Gesellschaftsregister einzuführen.

Das MoPeG wird auch Auswirkungen auf das Steuerrecht haben. Das Wachstumschancengesetz sieht hier entsprechende Anpassungen an die mit dem MoPeG eintretenden Rechtsänderungen vor. Geplant ist, dass diese am 01.01.2024 in Kraft treten sollen. Für die Einkommen- und Erbschaftsteuer würden sich nach jetzigem Stand im Wesentlichen keine Änderungen ergeben.

Die Steuervergünstigungen für Personengesellschaften in der Grunderwerbsteuer finden in ihrer jetzigen Ausgestaltung ab dem 01.01.2024 nach derzeitigem Stand keine Anwendung. Ob und inwieweit der Gesetzgeber für Gesellschaften zukünftig Steuervergünstigungen vorsieht, ist derzeit nicht geklärt.

Ergänzungen zur Energiepreisbremse

Ergänzungen zur Energiepreisbremse SHBB Bad Oldesloe

Die Gesetze für die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremsen sollen Bürger und Unternehmen, die Strom, Erdgas und Fernwärme beziehen, von den stark gestiegen Energiepreisen entlasten. Einige Bundesländer haben in Absprache mit dem Bund zusätzliche Härtefallhilfen für kleine und mittelgroße Unternehmen (KMU) aufgelegt, die unabhängig von der Art des verwendeten Energieträgers beantragt werden können. Außerdem hat die Bundesregierung inzwischen für stark von Energiepreissteigerungen belastete private Haushalte, die zum Heizen sogenannte nichtleitungsgebundene Brennstoffe wie Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle oder Koks verwenden, Hilfsgelder aus dem Wirtschaftsstabilisierungsfonds zur Verfügung gestellt, da diese Energieträger in den gesetzlichen Preisbremsen nicht berücksichtigt sind. Hier die wichtigsten Eckdaten zu diesen Härtefallhilfen im Überblick:

Härtefallregelungen für KMU (alle Energieträger)

Schleswig-Holstein
In Schleswig-Holstein werden Energie-Härtefallhilfen für KMU über die Investitionsbank abgewickelt (www.ib-sh.de). Das Land hat sein Hilfsprogramm in zwei Tranchen unterteilt: Tranche 1 bezieht sich auf das Jahr 2022, Tranche 2 auf das Jahr 2023. Aktuell lassen sich nur Hilfen aus der ersten Tranche beantragen. Ab wann Anträge für Gelder aus Tranche 2 gestellt werden können, steht noch nicht fest.
Hilfsgelder aus Tranche 1 können wahlweise für das Gesamtjahr 2022 oder den Zeitraum Juni bis November 2022 beantragt werden. Die Wahl des Förderzeitraumes entscheidet über den zu Vergleichszwecken heranzuziehenden Referenzzeitraum (Gesamtjahr 2021 oder der Zeitraum Juni bis November 2021). Antragsberechtigt sind letztverbrauchende KMU. Hierzu zählen auch selbständige tätige Freiberufler, alle Rechtsformen und alle Branchen einschließlich landwirtschaftlicher Urproduktion sowie Sozialunternehmen, Zweckbetriebe etc., wenn sie auch unternehmerisch tätig sind. Bedingung ist stets eine wirtschaftliche Betätigung im Haupterwerb. Gefördert werden KMU, wenn

  • sie eine Verdreifachung der betrieblich bedingten Energiekosten je Energieträger, Ergänzungen zur Energiepreisbremse Härtefallregelungen für kleine und mittlere Unternehmen sowie für Privathaushalte Betriebswirtschaft für den eine Hilfe beantragt wird, gegenüber dem dem Referenzzeitraum nachweisen können und
  • der Anteil der betrieblich bedingten Energiekosten aller Energieträger am Gesamtumsatz im gewählten Förderzeitraum mindestens sechs Prozent betrug und
  • sich das Betriebsergebnis gegenüber dem Referenzzeitraum durch gestiegene Energiekosten signifikant verschlechtert hat, das heißt der Gewinn vor Steuern, Zinsen und Abschreibungen (EBITDA) um mindestens 50 % und mindestens 5.000 Euro, und zwar zu mindestens 50 % durch gestiegene betrieblich bedingte Energiekosten verursacht, zurückgegangen ist.

Die Höhe der Härtefallhilfen beträgt für leitungsgebundene Energieträger wie Strom, Gas oder Fernwärme 1/12 der Jahresverbrauchsmenge 2022, multipliziert mit dem Monatspreis für den November 2022. Für nicht leitungsgebundene Energieträger beträgt die Förderung 1/24 der Energiekosten der Jahre 2021 und 2022. Eine Förderung wird erst ab einem Betrag von 2.000 Euro gewährt, die maximale Förderhöhe beträgt 200.000 Euro.

Anträge sind bis spätestens 31.03.2024 unter www.ibsh.de zu stellen. Die Erfüllung der Antragsvoraussetzungen und der Antragshöhe muss durch einen prüfenden Dritten wie einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigter Buchprüfer bestätigt werden.

Mecklenburg-Vorpommern
Während die Landesregierung in Schleswig-Holstein Energie-Härtefallhilfen für KMU längerfristig als Hilfsprogramm konzipiert hat, war in Mecklenburg-Vorpommern die Beantragung von Hilfsgeldern aus einem ähnlichen Programm nur in einem sehr kurzen Zeitraum vom 15.02. bis 26.04.2023 möglich. Das Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern erklärte auf Nachfrage, dass keine Neuauflage der Hilfen geplant sei.

Niedersachsen
Die NBank (www.nbank.de) hat als Förderinstitut des Landes Niedersachsen in den Monaten Februar und März 2023 nur sechs Wochen lang Anträge auf Energie-Härtefallhilfen entgegengenommen. Anders als in Mecklenburg-Vorpommern ist in Niedersachsen für den Spätsommer/Herbst allerdings bereits eine Neuauflage des Programms mit angepassten Förderbedingungen geplant. Insgesamt stehen in Niedersachen Hilfsgelder von 300 Millionen Euro zur Verfügung, in der ersten Förderrunde sollten rund 100 Millionen Euro ausgezahlt werden.

Bremen und Hamburg
Auch die Länder Bremen und Hamburg ließen Betroffenen nur wenig Zeit für einen Förderantrag. In Bremen war eine Antragstellung vom 23.02. bis zum 31.03.2023 möglich, in Hamburg vom 03.04. bis 30.06.2023. Hinzu kommt, dass Hamburg seine Energie-Härtefallhilfen auf Nutzer von Strom, Gas und Fernwärme begrenzt hatte. Unternehmen, die nichtleitungsgebundene Energieträger verwenden, konnten keine Härtefallförderung beanspruchen.

Brandenburg
Das Land Brandenburg hat ein ähnliches Hilfsprogramm wie Schleswig-Holstein aufgelegt. Hier ist die Investitionsbank der Ansprechpartner (www.ilb.de). Antragsschluss war der 10.11.2023.

Nordrhein-Westfalen
Auch Nordrhein-Westfalen vergibt an KMU besondere Energie-Härtefallhilfen. Anträge konnten bis zum 30.09.2023 über die NRW.BANK gestellt werden (www.nrwbank.de).

Härtefallregelungen für Privathaushalte (ausschließlich nichtleitungsgebundene Energieträger)

Bundesweit unterstützt die Bundesregierung rückwirkend Privathaushalte, die für nicht leitungsgebundenen Energieträger im Zeitraum Januar bis 1. Dezember 2022 mehr als eine Verdopplung der Kosten im Vergleich zu den Referenzpreisen im Jahr 2021 zu tragen hatten. Bei Heizöl liegt der Referenzpreis beispielsweise bei 71 ct/l inkl. USt. Von dem Betrag, der über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgeht, übernimmt der Staat 80 %. Eine Unterstützungsleistung wird nur ausgezahlt, wenn diese mindestens 100 Euro beträgt. Die pro Einzelfall maximal mögliche Entlastung beträgt 2.000 Euro. Insgesamt stehen bundesweit 1,8 Milliarden Euro zur Verfügung. Ist das Geld ausgeschöpft, sollen keine Härtefallhilfen mehr bewilligt werden.

Antragsberechtigt sind die Betreiber von zentralen Heizanlagen, Einzelöfen, die an Schornsteine angeschlossen sind, Kaminen und Feuerstellen von Etagenheizungen. Als Betreiber gilt der Adressat der Brennstoffrechnung. Pro Haushalt darf nur ein Antrag gestellt werden. Wird die Heizungsanlage durch einen Vermieter oder den Verwalter einer Eigentümergemeinschaft betrieben, kann nur dieser den Antrag für das gesamte Wohngebäude stellen. Vermieter sind verpflichtet, die Unterstützungszahlung mit der nächsten Heizkostenabrechnung an die zugehörigen Haushalte weiterzugeben. Wichtig für Sozialleistungsempfänger: Wurden die Heizkosten im Jahr 2022 bereits ganz oder teilweise bei staatlichen Leistungen zum Lebensunterhalt als Bedarf berücksichtigt (wie etwa bei der Grundsicherung und dem Bürgergeld), können die Härtefallhilfen auf diese Sozialleistungen angerechnet werden. Die Lieferung
des Brennstoffes muss zwischen dem Januar und dem 1. Dezember 2022 erfolgt sein. Bei Lieferverzögerungen können auch Lieferungen bis zum 31. März 2023 berücksichtigt werden, wenn eine Bestellung bis zum Dezember 2022 nachgewiesen werden kann.

Da sich die Härtefallhilfen ausschließlich an Privathaushalte richten, werden Heizkosten für vom Wohnbereich abgetrennte Einheiten, die der land- und forstwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Nutzung dienen wie Praxis- oder Verkaufsräume, Werkstätten, Büros, Ferienwohnungen, Lagerräume etc. nicht gefördert. Der auf diese Flächen entfallende Anteil der Heiz- und Warmwasserkosten ist bei der Antragsstellung herauszurechnen. Beträgt die nicht begünstigte Fläche nicht mehr als zehn Prozent der Gesamtnutzfläche, ist die anteilige Korrektur nicht erforderlich.

Anträge können bis zum 20.10.2023 unter https://driveport.de/brennstoffhilfe-rechner/ an das Bundesland gestellt werden, in dem sich die Heizungsanlage befindet, lediglich Bayern, Berlin, und Nordrhein-Westfalen haben eigene Portale eingerichtet.

Biogas: Chancen des EEG 2023 nutzen

Biogasanlagen SHBB Bad Oldesloe

Bisher hat die Biogasbranche bei den gesetzgeberischen Aktivitäten zur Energiewende kaum Berücksichtigung gefunden, der Gesetzgeber fokussierte sich in erster Linie auf Windenergie- und Photovoltaikanlagen. Einzig für neue Güllekleinanlagen sieht das EEG 2023 erhebliche Verbesserungen vor, so dass solche neuen Anlagen vor allem für große Tierhaltungsbetriebe interessant sein können.

Dass Bestandsanlagen, die an der Oktober-Ausschreibung 2023 teilnehmen wollen, bessere Zukunftschancen haben, ist nicht auf den Gesetzgeber, sondern auf die Erhöhung des zulässigen Höchstgebots durch die Bundesnetzagentur zurückzuführen, wie die aktuellen Zahlen deutlich belegen. Erstmals war in der April-Ausschreibung 2023 das ausgeschriebene Volumen fast doppelt überzeichnet.

Neue Güllekleinanlagen

Die bisherigen Regelungen für Güllekleinanlagen gingen teilweise an der Praxis vorbei. Ursprünglich durften solche Anlagen maximal 75 kW installierte Leistung haben. Später konnte zwar mehr installiert, aber maximal 75 kW produziert werden. Schließlich wurde eine Möglichkeit geschaffen, in sinnvoller Weise bis zu 99 kW einzuspeisen. Mehr als ein überschaubarer Zuverdienst war mit diesen Rahmenbedingungen für größere Tierhaltungsbetriebe mit Güllekleinanlagen allerdings kaum zu erzielen.

Nunmehr hat der Gesetzgeber mit dem EEG 2023 neue Rahmenbedingungen gesteckt. Güllekleinanlagen, die jetzt neu errichtet werden, dürfen erstmals nicht nur 150 kW installieren, sondern diese auch vollumfänglich produzieren und einspeisen. Damit kann eine gesetzliche Vergütung von bis zu 270.000 € pro Kalenderjahr erzielt werden – und das im Wesentlichen aus Gülle, die oftmals ohnehin auf dem Betrieb vorhanden ist.

Voraussetzung hierfür ist, dass im Jahresdurchschnitt mindestens 80 Masseprozent Gülle eingesetzt werden. Der Strom muss zudem direkt an der Biogasanlage erzeugt werden und insgesamt darf am Anlagenstandort eine maximal installierte Leistung von 150 kW stehen. Eine Güllekleinanlage kann also nicht neben einer bereits bestehenden Biogasanlage errichtet werden.

Für größere Tierhaltungsbetriebe kann eine solche Güllekleinanlage als weiteres Standbein dienen. Beispielsweise kann ein Betrieb mit etwa 150 Kühen aus ca. 5.000 m³ Gülle etwa 45 kW produzieren. Bei Zugabe von Mais im maximal zulässigen Umfang von 20 Masseprozent kann die Anlage insgesamt bereits 90 bis 92 kW erzeugen. Sofern noch etwa weitere 5.000 m³ Gülle zur Verfügung stehen oder beschafft werden, könnten dann zusammen mit etwa 1.400 Tonnen Mais die insgesamt maximal zulässigen 150 kW erzeugt und damit der Maximalumsatz von knapp 270.000 € pro Kalenderjahr erwirtschaftet werden. Ein Wermutstropfen ist leider, dass die Anlagenpreise im letzten Jahr sehr stark angestiegen sind. Vor diesem Hintergrund sollte jeder interessierte Tierhaltungsbetrieb beziehungsweise potenzielle Investor in eine Güllekleinanlage sehr kritisch kalkulieren, ob sich eine Investition in eine neue Güllekleinanlage aktuell unter seinen individuellen Rahmenbedingungen wirtschaftlich rechnet oder nicht.

Eine Alternative zum Bau einer eigenen Kleinanlage könnte eine Option auch der Abschluss eines Liefervertrages mit einer bestehenden Biogasanlage sein, die das Biogas aus der Gülle zu kraftstofffähigen Biomethan aufbereitet.

Folgeausschreibung für bestehende Biogasanlagen

Die Anhebung des zulässigen Höchstgebotes für Bestandsanlagen durch die Bundesnetzagentur für die beiden Ausschreibungen in 2023 von vormals 18,03 auf 19,83 ct/kWh hat einen wahren Ansturm ausgelöst. Während in der Vergangenheit meist nicht einmal die Hälfte des ausgeschriebenen Volumens geboten wurde, waren die ausgeschriebenen 300 MW mit einer Gebotsmenge von 532 MW erstmals sehr deutlich überzeichnet. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass bei der Oktober-Ausschreibung nochmals deutlich mehr Anlagenbetreiber an der Ausschreibung teilnehmen werden.

Zu beachten ist, dass seit der letzten Ausschreibung im April 2023 erstmals die Regelungen zur Südregion, das heißt etwa das Gebiet südlich der Main-Linie, Anwendung finden. Dass bedeutet, dass zunächst für eine Zuschlagsmenge von 50 % ausschließlich Anlagen in der Südregion berücksichtigt werden. Die weiteren 50 % des Ausschreibungsvolumens werden dann in Abhängigkeit von der Gebotshöhe sowohl auf Anlagen der Nordregion als auch auf die verbliebenen Anlagen der Südregion entsprechend aufgeteilt. Der höchste Zuschlag für die Südregion lag bei 19,49 ct/kWh, der letzte Zuschlag für die Nordregion bei 19,40 ct/kWh. Das zeigt deutlich, dass man, je nachdem, in welcher Region sich die eigene Anlage befindet, sein Preisgebot gut kalkulieren muss.

Es empfiehlt sich allerdings auch zukünftig, nicht Hals über Kopf an der Ausschreibung teilzunehmen, sondern zunächst ein zukunftsfähiges Gesamtkonzept für die eigene Anlage zu planen. Wer ein Gebot abgibt und dafür einen Zuschlag erhält, ist nämlich sehr lange daran gebunden. Es gibt keine Möglichkeit, über eine spätere Ausschreibungsteilnahme oder Ähnliches seine Leistung im Nachhinein zu erhöhen. Wer beispielsweise mit einer in 2007 errichteten Anlage mit 780 kW Leistung an der Ausschreibung
teilnimmt und dafür einen Zuschlag erhält, ist bis Ende 2038 daran gebunden. Er darf in dieser Zeit grundsätzlich lediglich 45 % aus 780 kW, also jährlich 351 kW liefern und hierfür EEG-Vergütung beanspruchen. Ob dies bis Ende 2038 wirtschaftlich tragfähig ist oder ob es eventuell günstiger wäre, zunächst weitere Leistungskapazitäten hinzuzubauen, muss kritisch kalkuliert werden. Regelmäßig sind für Anlagen, die nicht überbaut haben, sehr enge Grenzen gesetzt, was die Zukunftsfähigkeit angeht. Günstig ist es naturgemäß, wenn ein Anlagenbetreiber seine Einsatzstoffe und damit die Substratkosten in Zukunft möglichst flexibel anpassen und optimieren kann.

Häufig ist neben einer hohen Substrat-Flexibilität auch der Wärmepreis ein maßgeblicher Wirtschaftlichkeitsfaktor einer Biogasanlage. Viele Biogasbetreiber erzielen derzeit immer noch 2 bis 3 ct/kWh, obwohl der Marktwert auch für die Biogasbranche mittlerweile bei 10 ct/kWh oder höher liegt. Diesbezüglich sollten gegebenenfalls zunächst Verhandlungen über eine Anpassung des Wärmepreises geführt werden, bevor eine Teilnahme an der Ausschreibung nach dem EEG erfolgt.

Oft Ärger bei Betriebsprüfungen

SHBB Bad Oldesloe

Wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist, darf das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen ganz oder teilweise schätzen. Dabei muss nicht die komplette Buchführung mangelhaft sein – es wird auch über fehlende Rechnungsnummern oder unzureichende Kassenaufzeichnungen diskutiert. Bei steuerlichen Betriebsprüfungen kommt es in solchen Fällen regelmäßig zu Meinungsverschiedenheiten über Höhe und Angemessenheit von Hinzu- oder Vollschätzungen.

Sowohl für Hinzu- als auch für Vollschätzungen verwenden die Finanzämter regelmäßig die amtliche Richtsatzsammlung der Finanzverwaltung. Diese bundeseinheitlichen Richtsätze sind ein Hilfsmittel, um Umsätze und Gewinne der Unternehmen branchenspezifisch zu verproben und gegebenenfalls bei Fehlen anderer geeigneter Unterlagen zu schätzen. Bisher hat die Rechtsprechung die Richtsätze der Finanzverwaltung als Vergleichsmaßstab allgemein anerkannt. In einem aktuellen Urteil aus Dezember 2022 äußerte der Bundesfinanzhof (BFH) erstmals Zweifel an der allgemeinen Zulässigkeit dieser Schätzmethode und forderte das Bundesfinanzministerium (BMF) auf, einem Revisionsverfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, ob überhaupt, und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen, eine Schätzung auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung des BMF zulässig ist. Der BFH möchte klären,

  • welche Einzeldaten mit welchem Gewicht in die Ermittlung der Richtsätze der jeweiligen Gewerbeklasse einfließen, wie die Repräsentativität der Daten sichergestellt wird und ob es Einzeldaten gibt, die von vornherein ausgeschlossen werden;
  • ob die zum Teil erheblichen regionalen Unterschiede bei den fixen Betriebskosten, insbesondere bei Raum- und Personalkosten, dem Ansatz bundeseinheitlicher Richtsätze entgegenstehen;
  • weshalb die Ergebnisse von Außenprüfungen bei sogenannten Verlustbetrieben unberücksichtigt bleiben, obwohl auch diese grundsätzlich einen positiven Rohgewinnaufschlagsatz ausweisen;
  • ob erfolgreiche Rechtsbehelfe gegen die auf eine Außenprüfung ergangenen Steuerbescheide Eingang in die Richtsatzsammlung finden.

Zudem stellt der BFH die Frage, wie sichergestellt wird, dass die Ergebnisse der Schätzungen auf der Grundlage der amtlichen Richtsatzsammlung nachvollziehbar und überprüfbar sind.

Sollte der BFH die amtlichen Richtsätze als unzulässig einstufen, würde dies die bisherige Prüfungspraxis der Finanzverwaltung in vielen Fällen aushebeln. Wir werden über die Rechtsentwicklung weiter berichten.

Unterstützung des Weihnachtsmarkts am Mühlenrad

Sponsoring Weihnachtsmarkt 2023 Bad Oldesloe SHBB

Der Verein Wir für Bad Oldesloe e.V. möchte den wahrscheinlich kleinsten, aber feinen Weihnachtsmarkt in Schleswig-Holstein in 2023 wieder aufleben lassen und die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH unterstützt den Stadtmarketing Verein gern bei seinem Projekt.

Ab Donnerstag, den 14.12 bis Sonntag, den 17.12. treffen sich wieder Freunde und Familien auf dem beliebten und gemütlichen Markt in Bad Oldesloe. Das Team um Projektleiter Günter Knubbe plant und organisiert alles. Sein Team-Kollege Yannic Reimann kümmert sich um das für die Besucher kostenlose Karussell, die Hütten und die Schausteller in den Hütten. Das Musik- und Show-Programm steht schon fast komplett. Für 2023 dabei auch Neues geplant: „Wir möchten immer wieder einmal etwas anderes bieten. Oldesloe hat so viele gute Künstler“. Das Deko-Team um Stefan Krol will noch nicht viel verraten: „Natürlich gibt es aber wieder den Sternenhimmel und mehr kleine Lichter überall auf dem Markt, aber wir arbeiten auch an neuen Dingen“.

Ganz herzlich bedankt sich der WIR-Verein bei den vielen großzügigen Sponsoren und Unterstützern. „Stadt Bad Oldesloe, LBS und SHBB sind 2023 die Großsponsoren, ohne die wir es nicht schaffen würden, die überall gestiegen Kosten auszugleichen“ freut sich Projektleiter Günter Knubbe.

Nach drei Jahren Pause ist die Vorfreude der Bad Oldesloer auf den Markt groß.