Grunderwerbsteuer bei Share Deals verschärft

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Zum 1. Juli 2021 sind weitreichende Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Kraft getreten. Besonders von der Gesetzesänderung betroffen sind Vorgänge, bei denen Anteile an Gesellschaften mit Immobilienvermögen übertragen werden.

Das GrEStG ist auf bestimmte Rechtsvorgänge ausgerichtet, die einen Eigentümerwechsel bei einem inländischen Grundstück bewirken. Der häufigste Fall ist der Abschluss eines Grundstückskaufvertrages. Ein solcher direkter, unmittelbarer Übergang des Eigentums an einem Grundstück von einer Person auf eine andere liegt nicht vor, wenn sich das inländische Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft – sei es eine Personengesellschaft, wie zum Beispiel GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG, oder eine Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel AG oder GmbH, befindet und der oder die Inhaber der Gesellschaft ihre Gesellschaftsanteile auf andere übertragen. Solche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen werden allgemein als Share Deals bezeichnet. Bei Share Deals von Anteilen an einer Gesellschaft, die (auch) Grundstücke besitzt, bleibt die Gesellschaft selbst weiterhin wie bisher Eigentümerin der Grundstücke. Nur die Gesellschafter haben gewechselt. Allerdings können die Gesellschafter mittelbar über die Gesellschaft Kontrolle über das Grundstück ausüben. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Vorschriften im GrEStG verankert, welche auch die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften der Grunderwerbsteuer unterwerfen, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis einer Grundstücksübertragung entspricht. Im Rahmen solcher Anteilsübertragungen bei einer Gesellschaft mit Grundeigentum haben sich in der Vergangenheit Gestaltungsmodelle entwickelt, um speziell die Entstehung von Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Hier setzt die Änderung des GrEStG an.

Bisher galt für Personengesellschaften, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, dass bei einer Änderung des Gesellschafterbestandes innerhalb von fünf Jahren, bei der 95 Prozent und mehr der Anteile am Gesellschaftsvermögen unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen, Grunderwerbsteuer entsteht. Bei einem Wechsel von 95 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile wurde der Gesellschafterwechsel grunderwerbsteuerrechtlich wie die Übereignung eines Grundstückes auf eine neue Personengesellschaft behandelt. Der Vorgang wurde also so gesehen, als ob das Grundstück den Eigentümer wechselt, was tatsächlich allerdings nicht der Fall war.

Die Änderung des GrEStG sorgt für eine Verschärfung dieser Regelung für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden. Anstatt Anteile am Gesellschaftsvermögen im Umfang von 95 Prozent innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter zu übertragen, reicht es nun für die Steuerentstehung aus, wenn 90 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übertragen werden.

Für Kapitalgesellschaften gab es eine vergleichbare Regelung bisher nicht. Diese wurde jetzt erstmals in das GrEStG eingefügt, so dass auch für Kapitalgesellschaften mit einem inländischen Grundstück im Vermögen für Erwerbsvorgänge ab 1. Juli 2021 bei unmittelbarer oder mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestandes innerhalb von zehn Jahren, bei dem mindestens 90 Prozent der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen, ebenfalls Grunderwerbsteuer entsteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann wird der Wechsel im Gesellschafterbestand wie eine Übereignung des Grundstückes der Kapitalgesellschaft auf eine neue Kapitalgesellschaft behandelt. Eine Ausnahme besteht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum Börsenhandel an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem für gleichwertig erklärten Dritthandelsplatz zugelassen sind und dort durch ein Börsengeschäft übertragen wurden. Diese Gesellschaftsanteile werden bei der Ermittlung des Prozentsatzes nicht berücksichtigt.

Selbst wenn die beiden zuvor geschilderten Regeln für Personen- und Kapitalgesellschaften nicht greifen, so entsteht auch Grunderwerbsteuer, wenn sich 90 Prozent (bis zum 30. Juni 2021 galt eine Grenze von 95 Prozent) der Gesellschaftsanteile beziehungsweise der wirtschaftlichen Beteiligung an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz in der Hand einer Person unmittelbar oder mittelbar vereinigen oder wenn eine Person in einem Rechtsgeschäft 90 Prozent (statt zuvor 95 Prozent) der Anteile / der wirtschaftlichen Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.

Das GrEStG sieht für bestimmte Fälle auch Vergünstigungen von der Grunderwerbsteuer vor. So sind zum Beispiel Grundstücksübertragungen bei Erbschaften und Schenkungen oder zwischen Eheleuten sowie zwischen Eltern und ihren Kindern von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Auch der Grunderwerb zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern kann von der Steuer anteilig befreit sein.

Kassen

SHbb Bad Oldesloe

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme bestimmte Informationen über das verwendete System zu übermitteln.

Laut Abgabenordnung soll dies mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Da ein solcher Vordruck bisher nicht vorliegt, ist laut Bundesfinanzministerium vorerst von einer Mitteilung abzusehen. Eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit soll 2023 zur Verfügung stehen.

Gemeinnützige Vereine können Gebührenbefreiung beantragen

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

Für die Führung des Transparenzregisters erhebt der Bundesanzeiger-Verlag von den Auskunftspflichtigen eine Jahresgebühr von 4,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine können sich davon befreien lassen. Anträge sind über die Internetseite des Transparenzregisters zu stellen.

Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerflucht sowie Terrorismusfinanzierung und erfasst außer den Vereinen alle wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften.

Gleichstellung per Option

SHBB Bad Oldesloe

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben künftig die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Diese neue Regelung ist Teil des vom Bundestag im Mai 2021 und vom Bundesrat im Juni 2021 verabschiedeten Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG).

Mit dem KöMoG sollen die Voraussetzungen für eine rechtsformneutrale Besteuerung geschaffen werden. Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern wird mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Zivilrechtlich, zum Beispiel bei Haftungsfragen, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Der Gesetzgeber begründet die Änderung mit den bislang bestehenden systematischen und verfahrenstechnischen Unterschieden in der Besteuerung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaften sowie deren Gesellschaftern andererseits. Diese könnten im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen. Die Option zur Körperschaftsteuer soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken. Besonderheiten bei der Besteuerung von Personengesellschaften im deutschen Recht wie Regelungen zum Sonderbetriebsvermögen oder zu Sonder- und Ergänzungsbilanzen seien international weitgehend unbekannt.

Gesellschaften, die von der Option Gebrauch machen wollen, müssen einen Antrag bei der Finanzverwaltung stellen. Der Antrag muss elektronisch übermittelt und spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Option gelten soll. Erstmals kann der Antrag für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden. Wird von der Option Gebrauch gemacht, finden unter anderem alle Regelungen des Körperschaft-, Einkommen- und des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften Bezug nehmen. Ein späterer Wechsel wieder zurück zum alten Besteuerungsregime ist möglich.

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – Dezember 2021)

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – Dezember 2021) SHBB Bad Oldesloe

Im Nachgang zu unserem Beitrag zur „Überbrückungshilfe III Plus“ möchten wir Sie nachfolgend zusammenfassend über die bislang bekannten Änderungen informieren:

Verlängerung des Förderzeitraums bis zum 31. Dezember 2021

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Überbrückungshilfe III Plus über den 30.09.21 hinaus bis zum 31.12.21 zu verlängern. Dabei haben sich grundsätzlich die Voraussetzungen für die Beantragung nicht geändert. Unter anderem wird es bei einer Antragsberechtigung nur für Unternehmen bleiben, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch im Vergleich zu 2019 von mindestens 30 Prozent erlitten haben bzw. erwarten. Jedoch sind die sog. FAQ’s (Stand 23.09.2021) bislang noch nicht angepasst worden.

Beibehaltung der sog. Restart-Prämie bis September 2021

Die Personalkostenhilfe zur Erhöhung des Personalbestandes und somit der Personalkosten im Vergleich zum Mai 2021 bleibt jedoch ausschließlich für die Monate Juli/August/September 2021 bestehen.

Antragsfrist 31. Oktober 2021

Die Beantragung muss weiterhin bis zum 31.10.2021 erfolgt sein. Daher wird zwingend für die Monate Oktober und insbesondere November und Dezember eine möglichst zutreffende Schätzung der Umsatzerlöse und Kosten notwendig sein.

Technisch ist die Beantragung für den Zeitraum ab Oktober 2021 bislang noch nicht möglich. Daher kann es sinnvoll sein, die Beantragung hinauszuzögern, bis technisch der gesamte Förderzeitraum beantragbar ist. Alternativ müsste für Juli/August/September ein Antrag gestellt werden und für Oktober/November/Dezember ein Änderungsantrag zu stellen sein.

Die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige wurde ebenfalls verlängert, so dass auch für die Monate Oktober bis Dezember jeweils bis zu EUR 1.500 beantragt werden können.

Die vorgenannten Maßnahmen sind in Wesentlichen in den FAQ’s unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzusehen. Dort finden Sie den jeweils aktuellen Stand und weitere Details, die wir an dieser Stelle nicht im Einzelnen darstellen können.

Wir bitten Sie, sich ggf. mit dem Auftrag zur Prüfung und Beantragung – aufgrund der nach heutiger Kenntnis bis zum 31.10.2021 einzureichenden Anträge – schnellstmöglich mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen.

Stand: 28.09.2021

Windenergieanlagen

Kosten für Nachrüstung sofort abzugsfähig? Windenergieanlagen SHBB Bad Oldesloe

Sind die Kosten für eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenenergieanlagen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig oder als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren und abzuschreiben?

Bestimmte Windenergieanlagen müssen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausgestattet werden. Dabei handelt es sich um eine Signalanlage, die Lichtsignale nur dann aussendet, wenn sich Flugzeuge im nahegelegenen Luftraum befinden. Die Pflicht gilt seit dem 1. Juli 2020, die Frist für eine Nachrüstung läuft am 31. Dezember 2022 aus. Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob es sich bei den im Zusammenhang mit der Nachrüstung entstehenden Kosten um nachträgliche Herstellungskosten handelt oder um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen.

Viele Anlagenbetreiber haben bereits in der Vergangenheit Umbaumaßnahmen an Anlagen durchgeführt, um in den Genuss eines System-Dienstleistungsbonus (SDL-Bonus) zu kommen. Dabei wurden vor allem Computerteile oder Prozessoren ausgetauscht und Leitungen verstärkt, um die Anlagen auf einen neueren Stand der Sicherheitstechnik zu bringen. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nachrüstungskosten zur Erlangung des SDL-Bonus hatte der LBV Unternehmensverbund 2016 die Auffassung vertreten, dass derartige Nachrüstungskosten Erhaltungsaufwendungen seien, da sich hierdurch keine wesentliche Verbesserung der Nutzbarkeit der Anlage ergibt. Das Finanzgericht hatte diese Rechtsauffassung bestätigt. Nachträgliche Herstellungskosten entstehen nur, wenn in ein vorhandenes Wirtschaftsgut bisher nicht vorhandene Bestandteile eingebaut werden und dieser Einbau zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit führt. Nach diesen Grundsätzen dürfte es sich auch bei den Aufwendungen für die Einrichtung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen handeln.