Konjunkturpaket 2020: Überbrückungshilfe

Konjunkturpaket 2020: Überbrückungshilfe SHBB Bad Oldesloe

In allen Medien ist derzeit das Konjunkturpaket 2020 der Bundesregierung präsent.

Ein Bestandteil davon ist eine Überbrückungshilfe für Unternehmen und Selbstständige, die wegen der Corona-Krise in Schwierigkeiten gekommen sind.

Hierüber möchten wir Sie im Folgenden in Anlehnung an die Pressemitteilung der Bundesregierung vom 08.07.2020 kurz informieren:

1. Antragsberechtigte:
Antragsberechtigt sind Unternehmen und Organisationen aller Branchen, soweit ihr Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 zusammengenommen um mindestens 60 % gegenüber April und Mai 2019 zurückgegangen ist. Auch Soloselbständige und selbständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb können einen Antrag stellen, wenn sie die Programmvoraussetzungen erfüllen. Gleiches gilt für gemeinnützige Unternehmen und Einrichtungen.

2. Umfang der Überbrückungshilfe:
Die Überbrückungshilfe unterstützt Unternehmen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe, die Corona-bedingt in den Monaten Juni bis August erhebliche Umsatzausfälle erleiden. Durch Zahlungen als Beitrag zu den betrieblichen Fixkosten soll ihre wirtschaftliche Existenz gesichert werden.

Die Überbrückungshilfe erstattet einen Anteil in Höhe von

  • 80% der Fixkosten bei mehr als 70% Umsatzrückgang,
  • 50% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 50% und 70%,
  • 40% der Fixkosten bei Umsatzrückgang zwischen 40% und unter 50%

im Fördermonat im Vergleich zum Vorjahresmonat.

Die Liste der förderfähigen Fixkosten erfasst unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, weitere feste Ausgaben, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Personalaufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können in Höhe einer Pauschale von 10 % der Fixkosten geltend gemacht werden. Um den branchenspezifischen Besonderheiten der Reisebranche Rechnung zu tragen, können Reisebüros auch Provisionsausfälle bei Corona-bedingt stornierten Reisen geltend machen. Ein Unternehmerlohn wird nicht erstattet. Die maximale Höhe der Überbrückungshilfe beträgt 50.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. Bei Unternehmen bis zu fünf Beschäftigten beträgt der maximale Erstattungsbetrag 3.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate, bei Unternehmen bis zu zehn Beschäftigten 5.000 Euro pro Monat für maximal drei Monate. In begründeten Ausnahmefällen können die maximalen Erstattungsbeträge für Kleinunternehmen überschritten werden.

3. Antragstellung und Nachweise:
Die Antragstellung wird in einem digitalen Verfahren ausschließlich von einem vom Antragsteller beauftragten Steuerberater/Wirtschaftsprüfer durchgeführt. Die Kosten dafür können ebenfalls im Rahmen der Überbrückungshilfe anteilig geltend gemacht werden. Der Steuerberater/Wirtschaftsprüfer prüft im Rahmen der Antragstellung die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten.

Es sollten Antragsteller, die nur sehr geringe betriebliche Fixkosten haben, prüfen, ob sich für sie die Beauftragung eines Steuerberaters/Wirtschaftsprüfers tatsächlich lohnt. Für die Unterstützung bei der Prüfung der Antragsvoraussetzungen sowie die Stellung des Antrags und Nachweisung im Nachgang ist ein gesonderter Beratungsvertrag zu schliessen. Die Vergütung wird auf einer stundenbasierten Abrechnung mit 140,- EUR netto zzgl. USt erfolgen. Bitte planen Sie ein, dass hier ein Gebührenaufkommen von wenigstens 500,- bis 1.000,- EUR entstehen wird.

4. Auszahlung über die Länder:
Die Länder haben die Umsetzung und Auszahlung der Hilfen übernommen.

5. Antrags- und Auszahlungsfrist:
Anträge sind bis spätestens 31. August 2020 bei der zuständigen Landesbehörde zu stellen.

6. Verhältnis zu anderen Hilfen:
Das Überbrückungshilfeprogramm schließt zeitlich an das Soforthilfeprogramm der Bundesregierung an. Unternehmen, die die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen im oben genannten Umfang betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Allerdings erfolgt bei Überschneidung der Förderzeiträume von Soforthilfe und Überbrückungshilfe eine anteilige Anrechnung der Soforthilfe auf die Überbrückungshilfe.

Weitergehende Informationen zum Programm Corona-Überbrückungshilfe und zur Antragstellung finden Sie unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.

In Anbetracht der o.g. Antragsfrist und der daher begrenzten Zeit für die Beantragung bitten wir Sie um kurzfristige Kontaktaufnahme, falls Ihr Unternehmen nach Ihrer Einschätzung für die Überbrückungshilfe berechtigt erscheint.

Warengutschein

Warengutschein SHBB Bad Oldesloe

In der Praxis ist es sehr verbreitet, Sachlohn an Arbeitnehmer in Form von Warengutscheinen zu gewähren. Solche Gutscheine sind bis zu einem Wert von maximal 44 Euro pro Monat lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erheblich verkompliziert und verschärft.

Nach der neuen Abgrenzung von Sachbezügen sind
■ zweckgebundene Geldleistungen,
■ Geldzahlungen unter Auflage,
■ nachträgliche Kostenerstattungen,
■ Geldsurrogate und
■ andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten
grundsätzlich Einnahmen in Geld und damit keine Sachbezüge. Ausgenommen von dieser Einordnung als Einnahmen in Geld sind Gutscheine und Geldkarten, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz erfüllen.

Nicht mehr unter die Steuerfreiheit fallen zum Beispiel sogenannte Open-Loop-Geldkarten, die ähnlich funktionieren wie Kreditkarten und an zahlreichen Akzeptanzstellen zur Zahlung genutzt werden können. Unberührt von der Änderung sollen hingegen sogenannte Closed-Loop-Karten (nur beim Aussteller der Karte einlösbar) und sogenannte Controlled-Loop-Karten (Centergutscheine, Citi-Cards und ähnliches) sein.

Gehaltsumwandlungen unzulässig?
Als Sachlohn zu beurteilende Gutscheine und Geldkarten sollen nach der gesetzlichen Neuregelung ab 2020 nur noch dann unter die 44-Euro-Freigrenze fallen, wenn die „Gutscheingewährung“ zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt. Vergleichen Sie zu dieser besonderen Problematik, die auch viele andere Steuerbefreiungen betrifft, den Artikel „Gehaltsumwandlung zulässig oder nicht?“.

Unser Rat
Wenn Sie Ihren Arbeitnehmern steuer- und sozialversicherungsfreie Warengutscheine bis zu einem Wert von 44 Euro pro Monat gewähren, beachten Sie die neuen gesetzlichen Regelungen, um bei späteren Betriebsprüfungen Lohnsteuer- und Sozialversicherungs-Nachzahlungen zu vermeiden.

Temporäre Absenkung der Umsatzsteuersätze ab 01. Juli 2020

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Anpassung Dauerleistungen (u.a. Mietverträge) und Teilleistungen (u.a. Bauwirtschaft, Hotel)
Wir möchten Ihnen möglichst zeitnah Hinweise zu der geplanten Umsatzsteuersatzänderung zukommen lassen. Daher möchten wir Sie zunächst darauf hinweisen, dass wir aufgrund der kurzfristig geplanten Anpassung des Umsatzsteuerrechts versuchen, auf möglichst einfachem Weg alle Mandanten über die Änderungen schnellstmöglich zu informieren.

Dauerleistungen (z.B. Mietverträge)
Bei Dauerleistungen ist darauf zu achten, dass die monatliche Leistung in den Monaten Juli bis Dezember 2020 nach dem derzeitigen Gesetzentwurf jeweils mit dem reduzierten Steuersatz abzurechnen ist.

Daher müssen die Verträge für diesen Zeitraum angepasst werden. Nach derzeitigem Kenntnisstand sollte eine Zusatzvereinbarung zu dem Vertrag mit dem Inhalt, daß (z.B.) die Miete für die Zeit vom 1.7.2020 bis zum 31.12.2020 von 19% auf 16% herabgesetzt wird und danach wieder auf 19% angepasst wird ausreichend sein. Es muss jedoch in der Vereinbarung die Nettomiete, der Steuersatz und der Umsatzsteuerbetrag ausdrücklich erwähnt sein.

(Nach heutigem Stand:) FRIST 30.06.2020 zu Teilleistungen

In der Bauwirtschaft werden Leistungen auf dem Grund und Boden der Auftraggeber grundsätzlich nicht in Teilleistungen ausgeführt. Haben sich die Parteien z.B. bei der Errichtung eines Gebäudes den VOB/B unterworfen, kommt es für die Abgrenzung zwischen Teilleistungen und Anzahlungen entscheidend darauf an, dass für Einzelleistungen (oder jedenfalls für zusammengefasste Teile davon) gesonderte Entgelte vereinbart wurden. Pauschalpreise iSd § 5 Nr. 1 Buchst. b VOB/A können keine Grundlage für Teilleistungen sein. Daher müssen Sie, soweit Teilleistungen zu dem Steuersatz abgerechnet werden sollen, in dem ein Teil der Leistung fertiggestellt wird (lt. Entwurf BMF-Schreiben Stand 24.06.2020) zwingend VOR dem 1.7.2020 die entsprechende vertragliche Regelung anpassen. Der Wortlaut des derzeitigen BMF-Schreibens hierzu:

Ausführung und Abrechnung von Teilleistungen:
Teilleistungen sind wirtschaftlich abgrenzbare Teile einheitlicher Leistungen (z. B. Werklieferungen und Werkleistungen), für die das Entgelt gesondert vereinbart wird und die demnach statt der einheitlichen Gesamtleistung geschuldet werden. Für die Anerkennung und Abgrenzung von Teilleistungen (vgl. Abschnitt 13.4 UStAE). Auf Teilleistungen, die vor dem 1. Juli 2020 erbracht werden, sind die bis zum 30. Juni 2020 geltenden Umsatzsteuersätze von 19 Prozent bzw. 7 Prozent anzuwenden. Später ausgeführte Teilleistungen sind den befristeten Umsatzsteuersätzen von 16 Prozent bzw. 5 Prozent zu unterwerfen. Vor dem 1. Juli 2020 erbrachte Teilleistungen werden anerkannt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Es muss sich um einen wirtschaftlich abgrenzbaren Teil einer Werklieferung oder Werkleistung handeln.
  2. Der Leistungsteil muss, wenn er Teil einer Werklieferung ist, vor dem 1. Juli 2020 abgenommen worden sein; ist er Teil einer Werkleistung, muss er vor dem 1. Juli 2020 vollendet oder beendet worden sein.
  3. Vor dem 1. Juli 2020 muss vereinbart worden sein, dass für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung entsprechende Teilentgelte zu zahlen sind. Sind für Teile einer Werklieferung oder Werkleistung zunächst keine Teilentgelte gesondert vereinbart worden, muss die vertragliche Vereinbarung vor dem 1. Juli 2020 entsprechend geändert werden.
  4. Das Teilentgelt muss gesondert abgerechnet werden.

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass diese Regelungen entsprechend für alle Werklieferungen bzw. Werkleistungen auch außerhalb der Baubranche gelten, die teilbare Leistungen erbringen.

Hinsichtlich der nichtsteuerlichen Folgen einer Teilung von Leistungen (z.B. bzgl. der Gewährleistung) können wir keine Beratung erbringen. Diese Hinweise beziehen sich ausdrücklich auf die umsatzsteuerliche Auswirkung.

Für die Beherbergung ist momentan davon auszugehen, dass bei Einzelabrechnung der Nächte diese mit dem für den jeweils der Übernachtung folgenden Tag geltenden Steuersatz abzurechnen sind. Bei einem Pauschalpreis müsste der Steuersatz zum Ende der Leistung gelten.

Wir möchten Sie mit diesem Schreiben, wie eingangs ausgeführt, auf die dringlichsten Themen hinweisen. Sicherlich werden in den nächsten Tagen/Wochen im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sowie nach einer erfolgten Äußerung des Bundesfinanzministeriums zur Umsetzung der Absenkung der Umsatzsteuersätze weitere Fragen aufkommen und hoffentlich zügig geklärt werden können. Bitte beachten Sie, dass diese Information eine individuelle Einzelberatung nicht ersetzen kann. Eine Haftung ist insoweit ausgeschlossen.

Für individuelle Rückfragen Ihrerseits stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

Aufwendungen für Erststudium keine Werbungskosten

Masterstudium absetzbar?SHBB Bad Oldesloe

Aufwendungen für die erste Berufsausbildung oder für ein Erststudium können nicht als Werbungskosten, sondern lediglich als Sonderausgaben bis zum einem Höchstbetrag von 6.000 Euro pro Jahr berücksichtigt werden. Findet die Ausbildung oder ausnahmsweise auch das Studium im Rahmen eines Dienstverhältnisses statt oder handelt es sich um eine Zweitausbildung, sind die anfallenden Kosten grundsätzlich betragsmäßig unbegrenzt als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich zu berücksichtigen.

Der Bundesfinanzhof hatte im Jahr 2014 das Bundesverfassungsgericht (BverfG) angerufen, um klären zu lassen, ob die ungleiche Behandlung von Erst- und Zweitstudium gegen den verfassungsrechtlich gebotenen Gleichbehandlungsgrundsatz verstößt. Mit Beschluss aus November 2019 kam das BverfG zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Ungleichbehandlung sachlich gerechtfertigt ist. Es bestätigt insoweit die Auffassung des Gesetzgebers, nach der Kosten für die Erstausbildung im Wesentlichen den steuerlich unbeachtlichen Kosten der privaten Lebensführung zuzurechnen sind. Dem gegenüber sei der objektive Zusammenhang mit einem konkreten späteren Beruf bei den von der Regelung insbesondere erfassten reinen schulischen Ausbildungen und Hochschulstudien eher gering ausgeprägt. Diese Ausbildungsgänge sind nach Ansicht des BverfG häufig breit angelegt und ermöglichen eine Vielzahl von unterschiedlichen Berufsmöglichkeiten. Anders beurteilen die Richter eine Zweitausbildung, Fortbildungen in einem bereits ausgeübten Beruf sowie eine Erstausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses. Bei den im Rahmen solcher Ausbildungsgänge entstandenen Aufwendungen bestehe im Regelfall ein objektiv feststellbarer Veranlassungszusammenhang mit der gegenwärtigen oder beabsichtigten zukünftigen Erwerbstätigkeit. Nach der Bestätigung der bestehenden Gesetzeslage durch das BverfG können Erstausbildungskosten und Aufwendungen für ein Erststudium außerhalb eines Dienstverhältnisses wie bisher nur als Sonderausgaben bis zu einem Höchstbetrag von derzeit 6.000 Euro pro Jahr steuerlich berücksichtigt werden. Die Einordnung als Sonderausgaben hat zur Folge, dass sich in Jahren ohne irgendwelche Einkünfte, beziehungsweise mit Einkünften unterhalb des Grundfreibetrages, Ausbildungskosten überhaupt nicht steuermindernd auswirken. Anders als Werbungskosten können Sonderausgaben nämlich nicht auf späterer Jahre vorgetragen werden.

Unsere Meinung
Die Politik sollte das Urteil des BverfG zum Anlass nehmen, um über die steuerliche Behandlung der Kosten für ein Erststudium oder eine Erstausbildung neu nachzudenken. In einer Zeit ständig zunehmenden Fachkräftemangels sollten alle Möglichkeiten genutzt werden, um eine breite Aus- und Fortbildung zu unterstützen. Dazu zählt nach unserer Meinung auch, die Kosten für eine Ausbildung oder ein Studium grundsätzlich als Werbungskosten anzuerkennen. „Echte“ Kosten der privaten Lebensführung könnten auch weiterhin nach den Grundsätzen zur Aufteilung von gemischt veranlassten Aufwendungen steuerlich unberücksichtigt bleiben.

Coronakrise Spezial

Die Corona-Pandemie ist eine extreme Herausforderung für Wirtschaft und Gesellschaft. Die nachhaltigen Auswirkungen sind in weiten Bereichen bisher kaum abschätzbar. Betriebe werden infolge der öffentlichen Schutzmaßnahmen geschlossen, nahezu jede Branche ist betroffen. Die Nachfrage geht zurück und bricht vielfach völlig weg, Lieferketten sind gestört, Personal und Betriebsmittel stehen nicht wie gewohnt zur Verfügung und Weiteres. Fast alle Betriebe haben mit Umsatzausfällen und/oder steigenden Kosten zu kämpfen. Die Existenz sehr vieler Unternehmen steht auf dem Spiel.

Aktuelle Informationen auf der Website
Bund, Länder und Kommunen haben drastische Maßnahmen beschlossen, um die explosionsartige Ausbreitung des Virus zu verhindern. Im Bewusstsein der Auswirkungen wollen sie die wirtschaftlichen Folgen der Coronakrise für die betroffenen Betriebe abfedern. Angesichts der besonderen und sich täglich verändernden Situation stellt der LBV Unternehmensverbund seinen Mitgliedern und Mandanten auf der Website www.shbb.de unter Coronakrise Spezial Informationen, allgemeine Beratungsempfehlungen und Arbeitshilfen im Zusammenhang mit der Coronakrise zur Verfügung. Die Inhalte werden laufend aktualisiert. Sie finden die Beiträge in der zeitlichen Reihenfolge der Veröffentlichung geordnet. Auf eine fachliche Gliederung wird im Hinblick auf die sehr unterschiedliche Informationslage für verschiedene Themenbereiche, Branchen, Regionen und Rechtsformen vorerst verzichtet.

Erleichterungen und Hilfsmaßnahmen
Das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundeswirtschaftsministerium (BMWi) haben sehr schnell Maßnahmenpakete zur Abfederung der Auswirkungen der Coronakrise vorgelegt. Um die Liquidität in den Unternehmen zu sichern, werden Möglichkeiten zur Stundung von Steuerzahlungen vereinfacht. Die Herabsetzung von Steuervorauszahlungen soll unbürokratisch gewährt werden. Auf sämtliche Vollstreckungsmaßnahmen sowie auf Säumniszuschläge und Stundungszinsen wird, zunächst befristet bis zum Jahresende 2020, verzichtet.

KfW-Kredite für Unternehmen
Die Bundesregierung hat ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, mit dem Unternehmen bei der Bewältigung der Coronakrise unterstützt werden. Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) versorgt Unternehmen kurzfristig mit Liquidität. Die Kredite können über die Hausbank, Sparkasse oder andere Finanzierungspartner beantragt werden. Die KfW übernimmt einen großen Teil der Haftung für diese Kredite, bei der Finanzierung von Betriebsmitteln und Investitionen bis zu 90 Prozent. Dafür garantiert der Bund. Diese Haftung erleichtert Banken, Sparkassen und anderen Finanzierungspartnern die Kreditvergabe. Um eine zügige Auszahlung zu erreichen soll eine Risikobewertung allein durch die Hausbank erfolgen.

Die verschiedenen Programme stellen sicher, dass Unternehmen unabhängig von ihrer Größe, Struktur und ihrem Alter davon profitieren können: Freiberufler, Selbständige und kleine Unternehmen ebenso wie mittelständische und große Unternehmen. Zuschüsse als Soforthilfe für Kleinstunternehmen und Soloselbständige Besondere Unterstützungsmaßnahmen hat die Bundesregierung für kleine Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Soloselbständige und Angehörige der Freien Berufe auf den Weg gebracht. Diesen Unternehmen soll schnell und unbürokratisch geholfen werden. Zur Sicherstellung ihrer Liquidität erhalten sie eine Einmalzahlung für drei Monate. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße beträgt der Zuschuss für Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten bis zu 9.000 Euro und für Betriebe mit maximal 10 Beschäftigten bis zu 15.000 Euro. Die Beschäftigtenzahl bezieht sich jeweils auf Vollzeit-Stellen. Damit soll kurzfristig die wirtschaftliche Existenz der Antragsteller gesichert und insbesondere akute Liquiditätsengpässe aufgrund laufend zahlender Fixkosten, wie zum Beispiel Löhne und Gehälter, Mieten und Pachten, Zinsen, Leasingraten, Versicherungen, Strom etc. überbrückt werden.

Wichtig: Einbeziehung der Hausbank
Wenn aufgrund der Coronakrise Liquiditätsengpässe im Unternehmen überbrückt werden müssen, sollte die Hausbank oder Sparkasse als erster Ansprechpartner rechtzeitig informiert und in die Beantragung von Fördermitteln und Hilfsmaßnahmen jeder Art einbezogen werden.

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Die Bundesregierung hat Erleichterungen für den Zugang zum Kurzarbeitergeld bereits rückwirkend zumMärz 2020 in Kraft gesetzt. Auszahlungen des Kurzarbeitergeldes können damit auch rückwirkend erfolgen.

Die Voraussetzungen zum Kurzarbeitergeld lauten: es muss ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegen, dieser muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, er muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

Die Bundesregierung hat angeordnet, dass es nicht mehr erforderlich sein soll, vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld im Betrieb zulässige negative Arbeitszeitsalden aufzubauen. Den Arbeitgebern sollen zudem die Beiträge zur Sozialversicherung, die diese für ihre Arbeitnehmer zu tragen haben, erstattet werden, wenn diese Kurzarbeitergeld beziehen. Schließlich schafft das Gesetz die Möglichkeit, dass auch Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können.

Die Berechnung und Auszahlung des Kurzarbeitergeldes erfolgt regelmäßig im Rahmen der Lohn- und Gehaltsabrechnung.

Stundung von Sozialversicherungsbeiträgen
Die Spitzenorganisation der Sozialversicherung empfiehlt seinen Mitgliedsorganisationen, den von der Coronakrise erheblich betroffenen Unternehmen erleichterte Stundungsmöglichkeiten anzubieten. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass vorrangig der erleichterte Zugang zum Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen wird und sonstige Unterstützungs- und Hilfsmaßnahmen, wie etwa die Fördermittel und Kredite, die unter der Federführung des BMF und des BMWi als Schutzschirme vorgesehen sind, genutzt werden. Die dadurch den Unternehmen zur Verfügung stehenden beziehungsweise freiwerdenden Mittel sind auch für die Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge einschließlich gestundeter Beträge zu verwenden.

In eigener Sache
Der LBV Unternehmensverbund hat eine Reihe organisatorischer und technischer Maßnahmen zum Schutz des Gemeinwesens, der Mitglieder und Mandanten, der Mitarbeiter/innen und auch zur Sicherung der eigenen Leistungsbereitschaft getroffen: Sämtliche Mandantenfachveranstaltungen und Fortbildungsmaßnahmen mit größerer Teilnehmerzahl sind, zunächst bis Ende April, abgesagt. Direkte persönliche Kontakte mit Mandanten und Geschäftspartnern werden auf ein notwendiges Minimum reduziert. Ein großer Teil der Mitarbeiter/innen in den Steuerkanzleien, Büros der Tochtergesellschaften und der Unternehmenszentrale arbeiten dezentral an mobilen Homeoffice-Arbeitsplätzen. Mehr als 1.000 IT-Arbeitsplätze sind bereits mit mobilen Anschlüssen über einen sicheren Zugang an das zentrale Rechenzentrum und häufig auch an die digitale Telefonanlage des Unternehmensverbundes ausgestattet. Sie können Ihre/n Steuerberater/in und Sachbearbeiter/in in aller Regel wie bisher unter der bekannten Telefonnummer und E-Mail-Adresse erreichen.

Eine strikte Einhaltung der allgemein vorgeschriebenen oder empfohlenen Verhaltensmaßnahmen, Hygieneempfehlungen und Maßnahmen zur Risikovorsorge im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus ist für die Mitarbeiter/innen des Unternehmensverbundes selbstverständlich. Wir bitten Sie um Verständnis, wenn es dadurch zu Einschränkungen im gewohnten Betreuungs- und Beratungsablauf kommen sollte.

Im Namen der Geschäftsführung, aller Leiter/innen der örtlichen Kanzleien und der Geschäftsführer der Tochtergesellschaften wünscht Ihnen das Team des SHBB Journals alles Gute in diesen turbulenten Zeiten. Bleiben Sie gesund!

Links zu Anträgen für Corona-Soforthilfen

Schleswig-Holstein
IB.SH www.ib-sh.de/corona-informationen

Hamburg
IFB Hamburg www.ifbhh.de

Niedersachsen
NBank www.nbank.de

Mecklenburg-Vorpommern
Landesförderinstitut M-V www.lfi-mv.de

Hinweis: Die von Bund und Ländern beschlossenen Hilfsmaßnahmen für die Wirtschaft und deren Antragsmöglichkeiten gelten nur für tatsächlich betroffene Unternehmen! Eine missbräuchliche Beantragung kann Subventionsbetrug darstellen und ist damit strafbar (§ 264 StGB).