Elektronisches Transparenzregister

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Im Transparenzregister sind Angaben über die wirtschaftlich Berechtigten von juristischen Personen des Privatrechts (AG, GmbH, e. V., eG etc.) und eingetragenen Personengesellschaften (OHG, KG, Partnerschaftsgesellschaft etc.) zu hinterlegen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind sämtliche natürliche Personen, die an einer der oben genannten Gesellschaften unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile halten, mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Da eine GbR nicht eintragungsfähig ist, fällt diese Rechtsform nicht unter die Vorschriften des Transparenzregisters. Darüber hinaus existieren spezielle Regelungen für Stiftungen und andere besondere Rechtsgestaltunge.

Das Bundesverwaltungsamt weist auf der Website (www.transparenzregister.de) aktuell auf folgende Meldepflichten für Kommanditgesellschaften, Kapitalgesellschaften und Erbengemeinschaften hin:

Kommanditgesellschaften
Auch Kommanditgesellschaften (KG, GmbH & Co. KG) müssen prüfen, ob Angaben im elektronischen Transparenzregister zu hinterlegen sind. Insbesondere kann beispielsweise die Haftsumme der Kommanditisten nach Eintragung im Handelsregister von der zu leistenden Pflichteinlage abweichen. Darüber hinaus lässt sich über das Handelsregister ohne Kenntnis der Kapitalbeteiligung des Komplementärs einer GmbH & Co. KG, die nicht im Handelsregister einzutragen ist, die prozentuale Beteiligung der Kommanditisten nicht ermitteln.

Aus diesem Grund sollten sämtliche Kommanditgesellschaften ihre Mitteilungspflicht zum Transparenzregister prüfen und eventuell notwendige Meldungen veranlassen.

GmbHs ohne elektronische Gesellschafterliste
Bei Kapitalgesellschaften muss geprüft werden, ob die Gesellschafterliste oder beispielsweise bei Unternehmergesellschaften das Musterprotokoll im Handelsregister elektronisch abrufbar ist. Insbesondere bei GmbHs, die vor 2007 gegründet wurden, ist dieses regelmäßig nicht der Fall. Eine Mitteilung an das Transparenzregister oder die elektronische Veröffentlichung der Gesellschafterliste über das Handelsregister ist folglich zwingend vorzunehmen, sofern natürliche Personen mittelbar oder unmittelbar mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte kontrollieren.

Erbengemeinschaften
Unter bestimmten Umständen haben auch Erbengemeinschaften Mitteilungspflichten gegenüber dem Transparenzregister zu erfüllen. Eine Eintragungspflicht kann beispielsweise bestehen, wenn Anteile an einer juristischen Person des Privatrechts und/oder einer eingetragenen Personengesellschaft zu einer Erbmasse gehören. Beispiel: Drei Personen erben gemeinsam und zum Nachlass gehören mehr als 25 Prozent Kapitalanteil an einer juristischen Person. Solange die Erbengemeinschaft besteht, sind alle drei Personen jeweils mit Hinweis auf die Erbengemeinschaft im Transparenzregister einzutragen.

Veröffentlichung von Bußgeldern im Internet
Bei Verstößen gegen die Meldepflichten zum Transparenzregister drohen erhebliche Bußgelder. Eine verspätete Mitteilung soll allerdings deutlich milder geahndet werden als eine nicht erfolgte Mitteilung. Ab 2020 werden sämtliche bestandskräftige Bußgeldentscheidungen, die wegen Verstößen gegen die Mitteilungspflicht ergangen sind, im Internet veröffentlicht. Durch diese Veröffentlichung könnten sich im Rechts- und Geschäftsverkehr bei den Betroffenen unter Umständen negative Konsequenzen ergeben.

Vorsicht vor unseriösen E-Mails
Etliche Unternehmen haben in letzter Zeit unseriöse E-Mails erhalten, in denen sie aufgefordert wurden, sich innerhalb kurzer Zeit beim Transparenzregister zu registrieren. Der dafür angegebene Link führte jedoch nicht zum echten Transparenzregister, sondern zu einem geschickt getarnten Online-Shop, über den eine kostenpflichtige Dienstleistung angeboten wurde.

Alle Unternehmen, die im Handelsregister eingetragen sind, sollten prüfen, ob sie ihrer Eintragungspflicht in das „echte“ Transparenzregister schon nachgekommen sind. Auf der Website www.transparenzregister.de finden sich ausführliche Informationen zur Eintragungspflicht.

Steuerliche Förderung von F & E

Forschungszulagengesetz SHBB Bad Oldesloe

Im November 2019 wurde das sogenannte Forschungszulagengesetz verabschiedet und ist zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten. Durch eine steuerliche Forschungsförderung sollen insbesondere kleine und mittlere Unternehmen vermehrt in eigene Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten investieren.

Förderfähig sind Forschungs- und Entwicklungsvorhaben aus den Kategorien Grundlagenforschung, industrieller Forschung oder experimenteller Entwicklung. Einschränkungen auf bestimmte Branchen beziehungsweise Tätigkeiten gibt es nicht.

Alle in Deutschland steuerpflichtigen Unternehmen, die Forschung und Entwicklung betreiben, sind anspruchsberechtigt. Eine Förderung ist auch für die Vergabe eines Forschungsauftrages beim Auftraggeber (Auftragsforschung) möglich. Hiervon sollen insbesondere kleinere Unternehmen profitieren, die bei der Forschung mangels eigener Forschungskapazitäten oft auf die Auftragsforschung angewiesen sind.

Die Forschungszulage beträgt 25 Prozent der förderfähigen Aufwendungen. Dazu gehören insbesondere dem Lohnsteuerabzug unterliegende Löhne und Gehälter für Arbeitnehmer, die in begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben mitwirken. Aber auch Eigenleistungen eines Einzelunternehmers in einem begünstigten Forschungs- und Entwicklungsvorhaben oder eines Gesellschafters einer Personengesellschaft sind begünstigt. Bei der Auftragsforschung sind 60 Prozent des Entgeltes, das der Auftraggeber an den Auftragnehmer leistet, förderfähig. Die förderfähige Bemessungsgrundlage wird pro Unternehmen auf eine Obergrenze von zwei Millionen Euro pro Wirtschaftsjahr begrenzt. Das führt zu einer höchstmöglichen Forschungszulage pro Wirtschaftsjahr
in Höhe von 500.000 Euro.

Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten – also auf die Einkommensteuer beziehungsweise Körperschaftsteuer – angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser höhere Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. Damit können auch Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten von Unternehmen gefördert werden, die sich in einer Verlustphase befinden oder als Startup neu am Markt auftreten und deshalb keine oder nur wenig Steuern zahlen.

Auf die Forschungszulage besteht ein Rechtsanspruch, das heißt jeder Anspruchsberechtigte, der die Voraussetzungen erfüllt, erhält die steuerliche Förderung. Die Wirkung des Gesetzes soll nach fünf Jahren evaluiert werden.

Nach dem Brexit

Brexit SHBB Bad Oldesloe

Ende Januar 2020 hat das Europäische Parlament dem mit dem Vereinigten Königreich abgestimmten Abkommen zum Austritt aus der Europäischen Union zugestimmt. Seit dem 1. Februar 2020 ist das Vereinigte Königreich kein Mitgliedsstaat der Europäischen Union mehr.

Aufgrund des verhandelten Austrittsabkommens wird sich zunächst im Bereich des Zoll- und Umsatzsteuerrechts nichts ändern. Auch ab Februar 2020 sind sämtliche Vorschriften des Zoll- und Umsatzsteuerrechts bis zum Ende einer Übergangsfrist – und möglicherweise sogar darüber hinaus – weiterhin anwendbar. Die Übergangsfrist läuft zunächst bis Ende 2020. Bis zu diesem Zeitpunkt haben die EU und das Vereinigte Königreich Zeit, die rechtlichen Rahmenbedingungen nach dem Ende der Übergangsfrist zu regeln.

Zunächst also ist weiter ein freier Warenverkehr zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich möglich. Damit werden Lieferungen aus dem oder in das Vereinigte Königreich weiterhin als innergemeinschaftliche Lieferungen behandelt. Bis zum Ende des Jahres 2020 „gilt“ das Vereinigte Königreich insoweit weiterhin als vollwertiger Mitgliedsstaat.

Begünstigtes Betriebsvermögen auf dem Prüfstand

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG SHBB Bad Oldesloe

Nach dem zurzeit geltenden Erbschaftsteuergesetz wird land- und forstwirtschaftliches, gewerbliches sowie freiberufliches Betriebsvermögen weitreichend von der Erbschaft- und Schenkungsteuer verschont. Vor dem Finanzgericht Münster (FG) wird aktuell ein Verfahren geführt, in dem es um die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Regelung zur Ermittlung des begünstigten Betriebsvermögens geht.

Betriebsvermögen ist nach der aktuellen Gesetzesfassung nur dann verschonungsfähig, wenn das sogenannte Verwaltungsvermögen einen Anteil von 90 Prozent des Betriebsvermögens nicht übersteigt. Zum Verwaltungsvermögen gehören zum Beispiel im Gesetz näher definierte vermietete beziehungsweise verpachtete Betriebe oder Betriebsbestandteile. Zur Bestimmung der 90-Prozent-Quote sind die Wirtschaftsgüter des Verwaltungsvermögens ins Verhältnis zum gesamten Betriebsvermögen zu setzen. Nach der aktuellen Gesetzeslage werden vom Betriebsvermögen Verbindlichkeiten abgezogen. Das Verwaltungsvermögen mit seinem Bruttowert, also ohne Abzug bestehender Verbindlichkeiten, ist hingegen zu erfassen. Das FG hat über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob dieser „Äpfel-Birnen-Vergleich“ zulässig ist. Sollte das Gericht und/oder nachfolgend der Bundesfinanzhof beziehungsweise das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die derzeitige Gesetzesfassung nicht den verfassungsrechtlichen Vorgaben entspricht, wäre der Gesetzgeber gefordert, die derzeitige Regelung zu korrigieren.

Unser Rat
In vergleichbaren Fällen, in denen unter Anwendung der derzeitigen Ermittlungsmethode die 90-Prozent-Grenze für das begünstigte Betriebsvermögen überschritten und deswegen keine Verschonung für Betriebsvermögen gewährt wird, sollte mit Hinweis auf das laufende Verfahren vor dem FG Münster Einspruch gegen den Steuerbescheid eingelegt und ein Ruhen des Verfahrens bis zur endgültigen Klärung der Rechtsfrage beantragt werden.

Steuerliche Freibeträge, Pauschalen und Grenzwerte

Steuertipps zum Jahreswechsel SHBB Bad Oldesloe

Was sich ab Anfang 2020 geändert hat

Einkommenssteuer

Grundfreibetrag: Anstieg um 240 Euro auf 9.408 Euro für das Jahr 2020. Bei zusammen veranlagten Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich dieser Betrag.

Freibetrag für Unterhaltsaufwendungen: Entsprechend dem Grundfreibetrag Anstieg auf 9.408 Euro für 2020.

Kinderfreibetrag: Erhöhung für das Jahr 2020 um 96 Euro auf 2.586 Euro je Elternteil.

Entfernungspauschalen:

  • für das Jahr 2020 unverändert 30 Cent pro km,
  • für die Jahre 2021 bis 2023 für die ersten 20 km 30 Cent, ab dem 21. km 35 Cent,
  • für die Jahre 2024 bis 2026 30 Cent für die ersten 20 km und ab den 21. km 38 Cent.

Dieselben Beträge gelten auch für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung.

Tagessätze für Verpflegungsmehraufwendungen:
Erhöhung der pauschalen steuerlichen Tagessätze

  • für den An- oder Abreisetag bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten Anstieg von 12 auf 14 Euro pro Tag, auch bei weniger als acht Stunden Abwesenheit und
  • für die Tage zwischen zwei oder mehr Übernachtungen Erhöhung von 24 auf 28 Euro pro Tag.

Neuer Pauschbetrag für Berufskraftfahrer: 8 Euro pro Kalendertag für Mehraufwendungen, die bei einer mehrtägigen beruflichen Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Übernachtung im Fahrzeug des Arbeitgebers entstehen. Der Nachweis höherer Kosten bleibt möglich.

Übungsleiter- und Ehrenamtspauschalen: Anstieg auf 3.000 Euro beziehungsweise 840 Euro pro Jahr.

Betriebliche Gesundheitsförderung: Anstieg des steuerfreien Höchstbetrages für zusätzlich zum Arbeitslohn erbrachte Leistungen des Arbeitgebers um 100 Euro auf 600 Euro pro Mitarbeiter und Jahr.

Gruppenunfallversicherung: Erhöhung der Beitragsgrenze (durchschnittlicher Beitrag) für die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 20 % von bisher 62 auf 100 Euro (ohne Versicherungssteuer) pro Jahr.

Werkswohnung: Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung einer günstigen Wohnung durch den Arbeitgeber muss nicht versteuert werden, soweit die Miete mindesten zwei Drittel der ortsüblichen Miete und nicht mehr als 25 Euro pro qm (ohne umlagefähige Kosten) beträgt. Der Wohnraumfreibetrag greift nur steuerlich, nicht bei der Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge.
Hinweis: Vermietet der Arbeitgeber auch an fremde Dritte, kann alternativ der Rabattfreibetrag von 1.080 Euro pro Jahr genutzt werden, der auch sozialversicherungsrechtlich greift.

Sachbezugswerte (Steuer und Sozialversicherung):

  • Monatswert für Verpflegung: 258 Euro
  • Unterkunft: 235 Euro pro Monat bzw. 7,83 Euro pro Tag
  • Frühstück: 1,80 Euro
  • Mittag- oder Abendessen: 3,40 Euro

Lohnsteuerpauschalierung: Anstieg der Arbeitslohngrenze für Teilzeit- und geringfügig Beschäftigte mit 25 Prozent des Arbeitslohns von bisher 72 auf 120 Euro durchschnittlichen Arbeitslohn je Arbeitstag sowie des pauschalierungsfähigen durchschnittlichen Stundenlohns von bisher 12 auf 15 Euro.

Lohnsteuerklassenwechsel erleichtert: Grundsätzlich können Ehepartner und eingetragene Lebenspartner ihre Lohnsteuerklassen jährlich wechseln. Ein zweiter Wechsel innerhalb eines Jahres war bisher nur ausnahmsweise gestattet, etwa im Todesfall, bei dauernder Trennung oder wenn ein Partner arbeitslos wurde beziehungsweise nach Beendigung der Arbeitslosigkeit wieder einer Beschäftigung nachging. Ab dem Jahr 2020 besteht die Möglichkeit einer mehrfachen Beantragung von Steuerklassenänderungen innerhalb eines Jahres im elektronischen Verfahren. So kann auf Veränderungen im persönlichen Bereich flexibler reagiert werden als bisher.

Umsatzsteuer

Kleinunternehmergrenze: Von der Kleinunternehmerregelung profitieren Unternehmer, deren Vorjahresumsatz 22.000 Euro (bisher 17.500 Euro) nicht überstiegen hat und deren Umsatz des laufenden Kalenderjahres 50.000 Euro nicht überschreiten wird. Die Anhebung der Kleinunternehmergrenze wirkt sich aufgrund des Bezugs auf den Vorjahresumsatz indirekt auch bereits auf das Jahr 2019 aus.

Grenze für die Ist-Besteuerung: Erhöhung ab 2020 von 500.000 Euro auf 600.000 Euro. Damit entspricht sie ab 2020 der Umsatzgrenze für die Buchführungspflicht nach der Abgabenordnung.

Erleichterungen für Neugründer: Diese müssen aktuell, unabhängig vom Umfang der Tätigkeit, im Jahr der Unternehmensgründung sowie im darauffolgenden Kalenderjahr ihre Umsatzsteuervoranmeldungen monatlich abgeben. Diese Verpflichtung wird für die Jahre 2021 bis einschließlich 2026 ausgesetzt. Neugründer dürfen dann ihre Voranmeldungen im Gründungsjahr generell sowie in Folgejahren quartalsweise abgeben. Dies gilt allerdings nur unter der Voraussetzung, dass die Umsatzsteuer im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 7.500 Euro betragen hat.

Steuerliche Anreize zur Nutzung umweltschonender Verkehrsmittel

Elektromobilität SHBB Bad Oldesloe

Kurz vor dem Jahresende 2019 hat der Gesetzgeber eine ganze Reihe steuerlicher Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität und anderer umweltschonender Verkehrsmittel verabschiedet, die, soweit im Folgenden nichts anderes genannt ist, mit Wirkung zum 1. Januar 2020 in Kraft getreten sind.

Berechnung des geldwerten Vorteils
Wer seinen Firmenwagen auch privat nutzt, muss den geldwerten Vorteil entweder pauschal nach der Ein-Prozent-Methode oder exakt anhand eines Fahrtenbuches versteuern. Für dienstliche Kraftfahrzeuge ganz ohne CO2-Ausstoß und mit einem Bruttolistenpreis von höchstens 40.000 Euro wird bei der Berechnung des geldwerten Vorteils nur noch ein Viertel des Bruttolistenpreises angesetzt. Diese Regelung gilt auch bereits rückwirkend für das gesamte Jahr 2019.

Für andere Elektro- und Elektrohybridfahrzeuge, die bestimmte Emissionswerte einhalten oder eine gewisse Reichweite aufweisen können, werden bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils 50 Prozent des Bruttolistenpreises zugrunde gelegt. Diese Regelung galt bereits im Jahr 2019 und ist jetzt bis Ende 2030 verlängert worden.

Umweltbonus für E-Fahrzeuge verlängert
Der Umweltbonus für Elektrofahrzeuge ist bis Ende 2025 verlängert worden. Gleichzeitig wurde die Einzelförderung beim Erwerb von Elektrofahrzeugen erhöht. Nicht mehr nur neue Fahrzeuge können profitieren, sondern auch für junge Gebrauchtfahrzeuge wird die Kaufprämie gewährt. Der Firmen- beziehungsweise Dienstwagen muss hierfür bei einem Weiterverkauf mindestens vier und maximal acht Monate erstmalig zugelassen und darf maximal 8.000 Kilometer gefahren worden sein.

Förderung der Fahrradnutzung
Die bereits seit 2019 geltende Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils für solche Diensträder, die nicht als Kraftfahrzeuge gelten und die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gestellt werden, ist bis Ende 2030 verlängert worden. Zudem erhalten Arbeitgeber ab 2020 die Möglichkeit, den geldwerten Vorteil aus der unentgeltlichen oder verbilligten Übereignung von betrieblichen Fahrrädern an den Arbeitnehmer pauschal mit 25 Prozent Lohnsteuer zu besteuern.

Sonderabschreibungen für Elektronutzfahrzeuge und E-Lastenfahrräder
Neu eingeführt wurde eine Sonderabschreibung für Elektronutzfahrzeuge in Höhe von 50 Prozent im Jahr der Anschaffung, die zusätzlich zur regulären Abschreibung gewährt wird. Von der Regelung eingeschlossen sind auch Elektro-Lastenfahrräder, also Schwerlast-Kraftfahrräder mit einem Mindesttransportvolumen von einem Kubikmeter, einer Nutzlast von mindestens 150 Kilogramm und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb. Die Sonderabschreibungsmöglichkeit wurde befristet bis Ende 2030 eingeführt.

Pauschalbesteuerung für Job-Tickets
Arbeitgeber können Job-Tickets für ihre Arbeitnehmer beziehungsweise entsprechende Zuschüsse, auch wenn sie nicht zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden, pauschal mit 25 Prozent lohnversteuern. In diesem Fall werden die Werbungskosten des Arbeitnehmers nicht gemindert.

Anhebung der Entfernungspauschale und Einführung einer Mobilitätsprämie
Zur Entlastung der Pendler von den höheren Fahrkosten infolge der neuen CO2-Abgabe wurde die Entfernungspauschale befristet für die Jahre 2021 bis 2023 ab dem 1. Kilometer auf 35 Cent pro Kilometer und für die Jahre 2024 bis 2026 auf 38 Cent pro Kilometer angehoben.

Alternativ dazu können geringverdienende Pendler mit einem Einkommen unterhalb des Grundfreibetrages eine Mobilitätsprämie in Höhe von 14 Prozent dieser erhöhten Pauschalen wählen. Die Mobilitätsprämie ist ebenfalls befristet für die Zeit vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2026.

Steuersatz für Bahntickets
Seit Beginn des Jahres 2020 gilt für Tickets des Bahnfernverkehrs grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent anstelle des bisherigen Regelsteuersatzes von 19 Prozent.