Keimzelle des LBV Unternehmensverbundes

100 Jahre LBV SHBB Bad Oldesloe

Mit einem Lebensalter von 50 Jahren ist man bereits ein Oldie – insbesondere als Dienstleistungsunternehmen. Die SHBB beging dieses 50. Jubiläum ihrer Gründung im Jahr 2012. Im Jahr 2020 gibt es im LBV Unternehmensverbund erneut einen Grund zu feiern: Für die „Mutter“, den Landwirtschaftlichen Buchführungsverband, jährte sich am 15. Januar 2020 zum 100. Mal der Tag der Gründung.

1920: Gründung des Landwirtschaftlichen Buchführungsverbandes
Keimzelle des LBV Unternehmensverbundes

Die Hauptversammlung der Landwirtschaftskammer für die preußische Provinz Schleswig-Holstein beschloss am 30. September 1919 die Einrichtung einer Buchführungs-, Steuer- und Wirtschaftsberatungsstelle, die am 15. Januar 1920 ihren Geschäftsbetrieb aufnahm. Damit entstand, zunächst mit 42 Bezirksvertretern in den Kreisen Schleswig-Holsteins sowie einer Zentrale in Kiel, die Keimzelle eines Dienstleistungsbetriebs, der den Landwirten Orientierung und Hilfestellung in einer damals wirtschaftlich außerordentlich schwierigen Zeit bieten sollte. Sehr schnell schlossen sich der neu gegründeten Buchstelle etwa 3.500 landwirtschaftliche Betriebe an. Die Zahl halbierte sich 1923 jedoch während der Hyperinflation.

Eine Buchführungspflicht im heutigen Sinn gab es damals für landwirtschaftliche Betriebe noch nicht. Mit ordnungsgemäß geführten Büchern konnten die landwirtschaftlichen Unternehmer jedoch ihre wirtschaftlichen Ergebnisse belegen und einer zumeist nachteiligen Schätzung ihrer Einkünfte durch die Finanzverwaltung entgehen. Eine Hauptaufgabe der Buchstelle sah man im Erstellen von Wirtschaftsstatistiken. Hiermit wollte man einerseits den Anteil der Landwirtschaft an den Reparationsleistungen nach dem verlorenen Weltkrieg auf ein gerechtes Maß zurückführen und andererseits wirtschaftliche Reserven durch den Betriebsvergleich ausschöpfen.

Als die Landwirtschaftskammern in der NS-Zeit Teil des öffentlich-rechtlichen Reichsnährstands wurden, verfügte der Reichsminister für Ernährung und Landwirtschaft die Ausgliederung der privatwirtschaftlich orientierten Buchstellen. Der daraufhin gegründete „Verband buchführender Bauern und Landwirte e.V. Kiel“ übernahm rückwirkend zum 1. April 1935 die Buchstellenorganisation mit allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern.

Ein politisch unbelasteter Vorstand folgte 1945 in der Vereinsführung und beschloss eine Satzungsänderung, nach der jeder betreute Landwirt Mitglied wurde, sowie eine Namensänderung in „Landwirtschaftlicher Buchführungsverband für Schleswig-Holstein und Hamburg e.V. Kiel“ (LBV). Am 23. Juni 1958 verlieh das Innenministerium die Rechtsfähigkeit als wirtschaftlicher Verein. Eine Änderung im Steuerberatungsgesetz beschränkt seit 1962 die Tätigkeit des Verbandes auf land- und forstwirtschaftliche Betriebe im steuerrechtlichen Sinne. Um die vielen landwirtschaftsnahen Gewerbebetriebe wie Gaststätten, Schlachtereien, Mühlen, Handwerks- und Verarbeitungsbetriebe im ländlichen Raum weiter betreuen zu können, entstanden eine Steuerberatungs- sowie eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Tochtergesellschaften. Als „Schleswig-Holsteinische Buchführungs- und Steuerberatungsgesellschaft mbH – Steuerberatungsgesellschaft“ nahm 1962 die heutige „SHBB“ ihren Geschäftsbetrieb auf. Mittlerweile zählen längst auch Gewerbekunden aller Branchen, Freiberufler, Arbeitnehmer, Rentner sowie Vereine und Stiftungen zu den Auftraggebern. Der Fall der Mauer erlaubte eine bedeutsame regionale Erweiterung des Beratungsgebiets: Bereits 1990 entstanden über 20 weitere Kanzleien in Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg. Mit dem Errichten von Beratungsstellen außerhalb Schleswig-Holsteins sowie der Eingliederung gewerblich geprägter Kanzleien hat sich die Unternehmensstruktur kontinuierlich gewandelt. Unverändert geblieben sind markante „Unternehmensgene“ wie Eigeninitiative, Fachkompetenz vor Ort, Leistungsbereitschaft, unternehmerisches und selbstverantwortliches Handeln sowie absolute Vertraulichkeit. All dies hat in den vergangenen 100 Jahren einen leistungsstarken Unternehmensverbund mit heute mehr als 60.000 Auftraggebern und 2.000 Mitarbeitern in rund 100 Kanzleistandorten entstehen lassen. Der LBV Unternehmensverbund, der von seinen 11.500 landwirtschaftlichen Mitgliedern getragen wird, steht seinen Mandanten nunmehr seit 100 Jahren bei allen Fragen rund um die Steuer- und Unternehmensberatung zur Seite und setzt sich auch nach außen für deren Belange ein. Die Unternehmenszentrale hat ihren Sitz in Kiel, die Kanzleien sind über ganz Norddeutschland verteilt und in der jeweiligen Region fest verwurzelt.

Steuerabzug bis zu 40.000 Euro

Gebäudesanierung SHBB Bad Oldesloe

Energetische Sanierungsmaßnahmen an selbst genutztem Wohneigentum werden befristet vom 1. Januar 2020 bis zum 31. Dezember 2029 durch einen Abzug von 20 Prozent der Aufwendungen von der Steuerschuld gefördert. Die grundsätzlichen Voraussetzungen dafür erfüllen sehr viele landwirtschaftliche Betriebsleiter- oder Altenteiler-Wohnungen und andere Bestandsgebäude im ländlichen Raum.

Der Abzug von der Steuerschuld wird auf drei Jahre verteilt: Sieben Prozent der begünstigten Aufwendungen im Kalenderjahr des Abschlusses der Sanierungsmaßnahme und sieben Prozent im Folgejahr. Für diese beiden Jahre ist ein Steuerabzug von jeweils höchstens 14.000 Euro erlaubt. Im dritten Jahr sind noch sechs Prozent der förderungsfähigen Aufwendungen abzugsfähig, dann sind es maximal noch 12.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag beträgt insgesamt also maximal 40.000 Euro je Objekt, sodass Sanierungsmaßnahmen bis zu einem Umfang von 200.000 Euro je Objekt förderfähig sind. Der finanzielle Umfang der Sanierungsmaßnahme ist durch diese Förderhöchstbeträge betragsmäßig nach oben nicht begrenzt.

Anders als beim Steuerabzug von Aufwendungen für Handwerkerleistungen sind im Rahmen der neuen Förderung von energetischen Gebäudesanierungen nicht nur die Lohnaufwendungen, sondern auch Materialkosten und andere der Sanierungsmaßnahme zuzuordnende Aufwendungen begünstigt.

Förderfähig sind Maßnahmen wie die Wärmedämmung von Wänden, Dachflächen oder Geschossdecken, die Erneuerung der Fenster oder Außentüren, die Erneuerung beziehungsweise der Einbau einer Lüftungsanlage, die Erneuerung einer Heizungsanlage, der Einbau von digitalen Systemen zur energetischen Betriebs- und Verbrauchsoptimierung sowie die Optimierung bestehender Heizungsanlagen und ähnliches. Darüber hinaus sind auch die Kosten für einen staatlich anerkannten Energieberater als Aufwendungen für energetische Maßnahmen begünstigt. In diesem Zusammenhang hat der Gesetzgeber auch bereits eine Verordnung zur Bestimmung der Mindestanforderungen für die energetischen Maßnahmen zur Sanierung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und Wohnungen veröffentlicht. Wenn Sie den Steuerabzug nutzen möchten, empfielt es sich, bereits vor Beginn der Maßnahme einen Energieberater oder ein fachkundiges Handwerksunternehmen hinzuzuziehen.

Die Vergütungsvereinbarung im Arbeitsrecht

Arbeitsverträge rechtssicher steuer- und sozialversicherungsrechtlich gestalten

Aus dem Arbeitsvertrag ergibt sich nicht nur die Verpflichtung zur Lohnzahlung, an ihn knüpfen auch die Steuer und Sozialversicherung mit ihren Zahlungspflichten an.

Barlohn
Liegt ein Dienst- oder Arbeitsvertrag vor, dann schuldet der Arbeitnehmer die Erbringung der vereinbarten Arbeitsleistung, der Arbeitgeber die Entrichtung der vereinbarten Vergütung. Die Vergütung erfolgt regelmäßig in Form von Geld. Allgemein wird diese Form als Barlohn bezeichnet, auch wenn üblicherweise keine unmittelbare Bargeldauszahlung an den Arbeitnehmer erfolgt, sondern die Zahlung per Kontoüberweisung geleistet wird.

Sachlohn
Die Vergütung kann aber auch in Teilen in Form von Sachgegenständen oder Sachleistungen erbracht werden, zum Beispiel durch Überlassung von selbst erzeugten Produkten des Arbeitgebers, einer Wohnung oder eines Dienstwagens auch zur privaten Nutzung. Vergütungsbestandteile in Form von Sachgegenständen und Sachleistungen werden allgemein als Sachlohn bezeichnet.

Nicht zu verwechseln ist der Sachlohn mit weiteren in Geld zu leistenden Lohnbestandteilen. Hierunter fallen zum Beispiel Zuschläge für Nachtarbeit, Sonn- oder Feiertagsarbeit. Diese Lohnbestandteile können auf einen tariflichen oder den gesetzlichen Mindestlohn anzurechnen sein.

Ein Sachlohn liegt auch vor, wenn der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumt, auf seine Kosten von Dritten Waren oder Dienstleistungen zu vergünstigten Konditionen zu beziehen. Hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, anstelle des vereinbarten Sachlohns einen Barlohn zu wählen, dann gilt auch der Bezug des Sachlohns als Barlohn.

Der Vorteil eines Sachlohns – steuer- und sozialversicherungsrechtlich als Sachbezug bezeichnet – ist, dass dieser unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und sozialversicherungsfrei sein oder mit pauschalen Steuersätzen besteuert werden kann. Hier kommt es auf die konkrete Gestaltung im Einzelfall an.

Achtung bei Minijobs
Der Arbeitgeber hat auch bei Arbeitnehmern, die auf der Grundlage eines 450 Euro-Minijobs tätig sind, die Möglichkeit, Sachbezüge zu gewähren. Achtung: Um den Minijob nicht zu gefährden, darf auch im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung der als steuer- und sozialversicherungsfrei gewährte Sachbezug nicht in einen steuer- und sozialversicherungspflichtigen Lohnbestandteil umqualifiziert werden. Eine sich daraus ergebende Überschreitung der 450-Euro-Grenze würde das geringfügige insgesamt in ein steuer- und sozialabgabenpflichtiges Beschäftigungsverhältnis verwandeln. Die daraus entstehenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge werden bis zu vier Jahre rückwirkend erhoben, und eventuell kann es zusätzlich zu einer strafrechtlichen Überprüfung des Vorfalls wegen Steuerhinterziehung und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen kommen. Der Arbeitgeber trägt die dann nacherhobenen Anteile des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung, wenn er diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht vom Arbeitnehmer einfordern kann. Als Arbeitgeber sollten Sie daher im Bereich der Gewährung von steuer- und sozialversicherungsfreien Leistungen mit großer Sorgfalt bereits bei der Abfassung des Arbeitsvertrages agieren. Außerdem sollten Sie für eine korrekte Umsetzung der Vereinbarung sorgen, da im Zweifelsfall von den Betriebsprüfern und Gerichten auch die tatsächliche Handhabung geprüft wird und nicht allein auf den Wortlaut des Arbeitsvertrages. Hierdurch entsteht zusätzlicher Verwaltungs- und Dokumentationsaufwand, den Sie als Arbeitgeber organisieren und letztlich auch bezahlen müssen, um auch sogenannte Phantomlöhne im Griff zu behalten. Phantomlohn ist ein Lohn, der arbeitsrechtlich oder tarifrechtlich geschuldet, aber tatsächlich nicht bezahlt wird. Da das Sozialversicherungsrecht bei laufendem Arbeitslohn für die Entstehung der Sozialversicherungsbeiträge auf das Anspruchsprinzip abstellt, entstehen in diesen Fällen Sozialversicherungsabgaben.

Die Umqualifizierung von Sachlohn in Barlohn und die damit verbundene nachträgliche Verbeitragung fällt nicht unter den Begriff Phantomlohn.

Freiwillige Leistungen
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer auch freiwillig, das heißt ohne einen vertraglichen Anspruch Bar- oder Sachlohnbestandteile zukommen lassen. Viele Arbeitgeber stellen Heiß- und Kaltgetränke, aber auch Obst zum Verzehr bereit. Auch Sonderzahlungen und Gratifikationen werden oftmals gewährt, obwohl sie nicht im Arbeitsvertrag geregelt sind. Während das Wasser und der Apfel im Regelfall keine Steuern und Sozialabgaben auslösen, ist eine freiwillig gezahlte Barlohn-Gratifikation immer in die Lohnsteuerberechnung einzubeziehen und je nach Höhe der Gesamtvergütung auch sozialversicherungspflichtig. Prinzipiell kann also auch ein Sachbezug freiwillig gewährt werden. Aber Achtung: Die Voraussetzungen, unter denen eine vom Arbeitgeber erbrachte Leistung als freiwillig, also ohne vertragliche Verpflichtung eingestuft wird, sind sehr eng. Erbringt er die gleiche Leistung, wie zum Beispiel eine Sonderzahlung, in drei aufeinander folgenden Jahren, dann greift die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes zur sogenannten betrieblichen Übung. Danach hat der Arbeitnehmer ab der dritten Wiederholung einen vertraglichen Anspruch auf die Sonderzahlung. Beschäftigt der Arbeitgeber mehrere Arbeitnehmer, hat er außerdem den betrieblichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen. Freiwillige Leistungen müssen einheitlich gewährt werden. Eine ungerechtfertigte Schlechterstellung eines Mitarbeiters oder einer Gruppe von Arbeitnehmern ist nicht zulässig. Der Rechtsanspruch aufgrund betrieblicher Übung beinhaltet ein großes Risiko für den Arbeitgeber, da Ansprüche, die auf diese Weise entstanden sind, nicht durch eine „umgekehrte betriebliche Übung“ wieder beseitigt werden können. Dies kann nur durch einen entsprechenden Änderungsvertrag oder durch eine Änderungskündigung erfolgen. Der Eintritt einer betrieblichen Übung kann durch eine doppelte Schriftformklausel im Arbeitsvertrag vermieden werden. Hier wird vereinbart, dass eine Vertragsänderung nur schriftlich erfolgen und diese Schriftformklausel ebenfalls nur schriftlich aufgehoben werden kann. Fehlt eine doppelte Schriftformklausel, dann muss der freiwilligen Leistung zumindest eine entsprechende Erklärung des Arbeitgebers beigefügt werden, in dem die Freiwilligkeit ausdrücklich bestimmt wird. Diese Erklärung muss zu jeder einzelnen freiwilligen Leistung wiederholt werden, ein entsprechender Hinweis im Arbeitsvertrag reicht nicht aus.

Private oder betriebliche Veanlassung?
Äußerste Vorsicht ist bei „privat“ veranlassten Zahlungen, Sachgeschenken oder Sachleistungen an Arbeitnehmer geboten. Beschäftigen Sie familienfremde Arbeitnehmer, gilt der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, dass sich Fremde im Allgemeinen nichts zu schenken pflegen. Die Finanzverwaltung, Sozialversicherungsträger und Gerichte ordnen dementsprechend sämtliche Bar- und Sachzuwendungen an familienfremde Arbeitnehmer dem betrieblichen Bereich zu und behandeln diese als Vergütungsbestandsteile im Rahmen des bestehenden Dienst- oder Arbeitsvertrages. Im Ergebnis werden private Geschenke regelmäßig als solche nicht anerkannt. Bei Beschäftigung von Familienangehörigen gilt in entsprechender Anwendung der oben genannten Grundsätze ein strenger Fremdvergleich.

Gesellschafterdarlehen

Gesellschafterdarlehen SHBB Bad Oldesloe

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2019 hat die Bundesregierung auch eine Änderung für gesellschaftsrechtlich veranlasste Darlehensverluste auf den Weg gebracht. Grund dafür war eine Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) aus Juli 2017. Der BFH hatte darin seine langjährige Rechtsprechung zur Berücksichtigung ausgefallener Finanzierungshilfen des Gesellschafters einer Kapitalgesellschaft zu Lasten der Steuerpflichtigen geändert. Mit der Gesetzesänderung kehrt man nun zur steuerlichen Behandlung vor der Rechtsprechungsänderung zurück.

Die Neuregelung betrifft die steuerliche Berücksichtigung von Darlehensverlusten eines GmbH-Gesellschafters, der mit mindestens einem Prozent an seiner GmbH beteiligt ist und dieser ein Darlehen gewährt hat, das später ausfällt. Danach ist der Darlehensverlust bei einem Verkauf oder bei einer Liquidation der GmbH-Beteiligung zu 60 Prozent steuerlich abziehbar, wenn die Darlehensgewährung gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung liegt vor, wenn ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen nicht gewährt hätte. Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung kann allerdings auch erst später eintreten, wenn nämlich das Darlehen trotz Eintritts einer finanziellen Krise bei der GmbH stehengelassen wird, ein fremder Dritter das Darlehen unter gleichen Umständen aber zurückgefordert hätte.

Diese Grundsätze gelten auch für die Übernahme einer Bürgschaft durch den GmbH-Gesellschafter für Verbindlichkeiten der GmbH, wenn der Gesellschafter aus der Bürgschaft in Anspruch genommen wird.

Für die genannten Fälle eines Darlehensverlustes oder einer Bürgschaftsinanspruchnahme wird nun gesetzlich geregelt, dass bei der Ermittlung eines Veräußerungsgewinns beziehungsweise Veräußerungsverlustes der GmbH-Anteile die steuerlich zu berücksichtigenden nachträglichen Anschaffungskosten erhöht werden.

Diese Neuregelung stellt im Wesentlichen die alte Rechtslage her, die bis zur Änderung der Rechtsprechung des BFH aus Juli 2017 galt. Sie ist grundsätzlich auf alle Fälle nach dem 31. Juli 2019, dem Tag der Beschlussfassung über das Gesetz durch die Bundesregierung, anzuwenden. Auf Antrag kann die Neuregelung aber auch rückwirkend für alle offenen Fälle angewendet werden.

Gehaltsumwandlung zulässig oder nicht?

Anhebung der Beitragsbemessungsgrenzen in der Sozialversicherung SHBB Bad Oldesloe

Als Arbeitgeber können Sie Ihren Mitarbeitern statt Barlohn bestimmte gesetzlich festgelegte Leistungen oder Sachzuwendungen lohnsteuerfrei oder pauschal versteuert zuwenden. Oft gehen Lohnsteuerbefreiung und Pauschalierung mit der Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung einher, sodass sich sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer Steuer- und Beitragsvorteile ergeben.

Eine gesetzliche Voraussetzung für die oben genannte Lohnsteuerbefreiung oder Pauschalierung ist häufig, dass die Leistungen oder Sachzuwendungen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden. Zum 1. Januar 2020 hat der Gesetzgeber dieses sogenannte Zusätzlichkeitserfordernis auch für die Gewährung von steuerfreien Warengutscheinen eingeführt (vergleiche Artikel „Warengutschein“).

Die Finanzverwaltung vertritt in diesem Zusammenhang die Auffassung, dass eine Herabsetzung des zukünftigen Arbeitslohns bei gleichzeitigem Ausgleich durch verwendungsgebundene Zusatzleistungen in Form einer Gehaltsumwandlung das Zusätzlichkeitserfordernis nicht erfüllt. Dem hat der Bundesfinanzhof (BFH) in zwei Urteilen aus August 2019 widersprochen. Eine arbeitsrechtlich wirksame Gehaltsumwandlung ist nach der Rechtsauffassung der Finanzrichter nicht begünstigungsschädlich.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat auf das Urteil des obersten deutschen Finanzgerichts mit einem Nichtanwendungserlass reagiert und die Finanzämter angewiesen, die oben genannte BFH-Rechtsprechung nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Nach der vom BMF im Vorgriff auf eine beabsichtigte Gesetzesänderung vorgelegten Definition des Begriffs „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn“ verstoßen Gehaltsumwandlungen grundsätzlich gegen das Zusätzlichkeitserfordernis. Die Anweisung gilt für alle noch offenen Fällen und damit auch für bereits abgelaufene Veranlagungszeiträume.

Infolge dieses offensichtlichen Widerspruchs der Verwaltungsauffassung zur höchstrichterlichen Rechtsprechung ist der Gesetzgeber gefordert, Klarheit in dieser Rechtsfrage zu schaffen.

Coronakrise spezial

Steuerliche und rechtliche Informationen zum Coronavirus (Covid-19)

In der aktuellen Coronakrise benötigen Unternehmen und Selbstständige schnell die wichtigen Informationen.

Nachstehend stellen wir Ihnen diese hier zur Verfügung.

24.03.2020 – Hinweise zum aktuellen Stand im Lohnbereich

17.03.2020 – Liquiditätsengpässe / Unterstützung durch Förderbanken

17.03.2020 – Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld / Aktualisierung I

17.03.2020 – Medien-Information des Finanzministeriums Schleswig-Holstein

16.03.2020 – Insolvenzantragspflicht für Unternehmen soll ausgesetzt werden

16:03.2020 – Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld

16.03.2020 – Maßnahmenpaket des BMF und BMWi