Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause im Juni 2019 dem Gesetz über die Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen zugestimmt, nachdem die Länderkammer Ende 2018 die Abstimmung über das Gesetz von der Tagesordnung genommen hatte. Das Gesetz ist mit Verkündung im August 2019 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz wird die Errichtung neuen Wohnraums durch Sonderabschreibungen in Höhe von fünf Prozent jährlich für eine Abschreibungsdauer von vier Jahren gefördert. Diese Sonderabschreibung wird zusätzlich zur linearen Abschreibung von jährlich zwei Prozent gewährt. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung oder eines vermieteten Hauses abgeschrieben werden.

Voraussetzungen
Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bereits bestehenden Gebäuden. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden beziehungsweise gestellt worden sein. Die Wohnung muss in Deutschland oder einem anderen Land der EU liegen und im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den neun Folgejahren vermietet werden. Da der Gesetzgeber insbesondere den Mietwohnungsbau im Niedrigpreissegment fördern will, wurde eine Baukostenobergrenze aufgenommen. Danach dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung. Auch durch nachträgliche Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten innerhalb von drei Jahren kann die Obergrenze überschritten werden. Die Sonderabschreibung ist dann ebenfalls von Anbeginn an rückgängig zu machen.

Sonderabschreibungen
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf eine Förderhöchstgrenze von maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, ist die tatsächlich angefallene Höhe zugrunde zu legen. Liegen sie zwischen der Förderhöchstgrenze und der Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter, wird die Sonderabschreibung auf maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.

Letztmalig wird die Sonderabschreibung für das Jahr 2026 gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der vierjährige Sonderabschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Die maximal möglichen Sonderabschreibungen gehen dann zum Teil verloren. Dies droht beispielsweise, wenn die Wohnung erst im Zeitraum 2024 bis 2026 angeschafft oder hergestellt wird.

Rückgängigmachung von Sonderabschreibungen
Die Sonderabschreibungen werden rückwirkend komplett gestrichen, wenn die Wohnung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht mehr vermietet wird oder wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro durch anschaffungsnahe Aufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung überschritten wird. Ebenfalls gestrichen werden sie, wenn die Wohnung in den ersten zehn Jahren steuerfrei verkauft wird. In der Regel wird ein Verkauf in den ersten zehn Jahren steuerpflichtig sein, und zwar entweder als gewerbliche Einkünfte oder als privater Spekulationsgewinn. Ein steuerfreier Verkauf ist allerdings dann denkbar, wenn Sie ein eigenes Grundstück bebaut haben, das Sie im Verkaufszeitpunkt selbst schon länger als zehn Jahre besitzen oder im erbschafts- oder schenkungswege mit entsprechend langen Vorbesitzzeiten erhalten haben und zudem kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Photovoltaik-Kleinstanlagen

Photovoltaikanlagen SHBB Bad Oldesloe

Seit Ende April regelt eine neue VDE-Norm die Anmeldung von Photovoltaik-Steckdosengeräten bis 600 Watt Leistung beim örtlichen Netzbetreiber. Nun können sich auch Wohnungseigentümer und Mieter ganz offiziell an der Energiewende beteiligen. Die einfachen Plugin- Solarmodule können sie zum Beispiel auf dem eigenen Balkon legal montieren. Bis zu einer Leistungsobergrenze von 600 Watt liefern diese in Norddeutschland bei günstiger Lage bis zu 16 % des Stromverbrauchs eines Durchschnittshaushaltes. Die Installation einer PV-Balkonanlage muss allerdings beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet werden. Die Beauftragung eines Elektroinstallateurs für die Anmeldung ist nicht mehr erforderlich. Bei der Meldung dieser Steckdosengeräte muss der Anlagenbetreiber allerdings beachten, dass er nicht in das Niederspannungsnetz einspeist. Der hauseigene Stromzähler darf nicht rückwärts drehen, sondern muss über eine Rücklaufsperre verfügen. Bei einem Verstoß kann der Netzbetreiber den Hausanschluss unterbrechen, da der Anlagenbetreiber sich nicht an die Melde- und Abstimmungspflichten bei einer Einspeisung in das Niederspannungsnetz gehalten hat. Sollte ein neuer Stromzähler mit Rücklaufsperre notwendig sein, wird der Netzbetreiber den neuen Zähler gemäß Preisblatt in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber stellen zur Anmeldung der PV-Balkonmodule Formulare zum Download bereit. Musterformulare können auch auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie abgerufen werden. Als nächstes muss der Anlagenbetreiber die Steckdosen-PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden. Die Meldung im Marktstammdatenregister hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen. Ein Verstoß gegen die Meldefrist ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Hat der Anlagenbetreiber alle gesetzlichen Regularien erfüllt, kann er auf eine schnelle Amortisation seines Investments hoffen und sich in jedem Fall über seinen persönlichen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz freuen.

Höfeordnung für Brandenburg

Höfeordnung für Brandenburg SHBB Bad Oldesloe

Seit dem 21. Juni 2019 gilt in Brandenburg das Gesetz über die Höfeordnung. Das Gesetz soll der Erhaltung und zukunftsfähigen Weiterentwicklung bäuerlicher Betriebe dienen, indem es Voraussetzungen für eine wirtschaftlich stabile Hofübergabe an die nachfolgende Generation schafft. Es dient damit der Stärkung ortsansässiger Landwirte, einer breiten Streuung des Eigentums und einer ausgewogenen Agrarstruktur. Brandenburg hat somit als erstes östliches Bundesland ein eigenes Höferecht geschaffen.

Grundsätzlich gilt auch bei der Vererbung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes das durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebene Erbrecht. Dies kann im ungünstigsten Fall das Ende eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bedeuten, wenn der Hofübernehmer gezwungen ist, Flächen zu veräußern, um Ausgleichsansprüche der Miterben zu erfüllen. Die Bundesländer haben aber das Recht, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen. Dies bezieht sich hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auf die Möglichkeit, Vorschriften zum sogenannten Anerbenrecht zu erlassen. Einige Länder haben hiervon Gebrauch gemacht. Für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die bundesrechtliche sogenannte Nordwestdeutsche Höfeordnung. Daran orientiert sich das neue Brandenburgische Höfeordnungsgesetz und übernimmt große Teile wort- oder inhaltsgleich. Es bestehen aber auch Unterschiede, wie zum Beispiel bei der Bemessung von Abfindungsansprüchen für weichende Erben.

Die zentrale Regelung des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes bestimmt das sogenannte Anerbenrecht. Dies bedeutet, dass der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben – dem Hoferben – zufällt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, auf den das Höfeordnungsgesetz Anwendung findet, als Ganzes in der Hand eines einzigen Erben erhalten bleibt. Hierzu regelt das Gesetz, wer alles Erbe eines Hofes im Sinne des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes sein kann und wie gegebenenfalls vorhandene Miterben abzufinden sind.

Aber nicht jeder land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gilt als Hof im Sinne des Höfeordnungsgesetzes. Danach ist ein Hof eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Diese muss im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Weiterhin müssen die land- oder forstwirtschaftlichen Flächen mindestens 20 Hektar umfassen. Entgegen der Regelung in der Nordwestdeutschen Höfeordnung ist somit nicht der steuerliche Wirtschaftswert, sondern die Hoffläche für die Hofeigenschaft maßgebend. Umfassen die land- oder forstwirtschaftlichen Besitzungen weniger als 20 Hektar, aber mindestens 10 Hektar, kann der Eigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklären, dass diese Besitzung Hof im Sinne des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes sein soll. Dies wird dann durch einen entsprechenden Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Land- oder forstwirtschaftliche Besitzungen, die die Mindestgröße von 20 Hektar erreichen, haben bereits kraft Gesetzes die Hofeigenschaft. Für diese muss keine Erklärung abgegeben werden und es ist keine Eintragung eines Hofvermerkes im Grundbuch erforderlich. Der Eigentümer eines solchen Hofes hat aber die Möglichkeit, gegenüber dem Landwirtschaftsgericht zu erklären, dass seine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Brandenburgischen Höfeordnung sein soll. Dies ist im Grundbuch zu vermerken.

Bis zum 31. Dezember 2023 sieht das Gesetz eine Übergangsvorschrift vor, wonach bis zu diesem Datum eine Besitzung nur dann Hof im Sinne des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes werden kann, wenn der Eigentümer erklärt, dass die Besitzung ein Hof im Sinne des Gesetzes sein soll und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Unser Rat
Bis Ende 2023 findet die neue Höfeordnung in Brandenburg entsprechend der Übergangsregelung zunächst keine Anwendung im Erbfall. Wer als Eigentümer seine Besitzung dem Brandenburgischen Höferecht unterstellen will, muss bis zu diesem Zeitpunkt aktiv tätig werden und – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für einen Hof im Sinne der Brandenburgischen Höfeordnung – eine entsprechende Erklärung abgeben und den Hofvermerk im Grundbuch eintragen lassen.

Ab 2024 schafft dann das Brandenburgische Höfeordnungsgesetz dahingehend Tatsachen, dass land- oder forstwirtschaftliche Besitzungen von mindestens 20 Hektar Fläche mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle automatisch Hof im Sinne der neuen Höfeordnung sind und zwar mit allen diesbezüglichen Folgen für den Erbfall.

Wer dies so nicht will, sollte möglichst vor 2024 tätig werden. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt erforderlich, dass sich betroffene Eigentümer bereits vor 2024 entweder von einem Rechtsanwalt oder vom Bauernverband entsprechend beraten lassen, um hier die richtige Vorsorge zu treffen.

Landwirtschaftlich genutze Sattelzugmaschinen

Landwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschinen

Wir berichteten Anfang 2019 über die seinerzeit noch offene Rechtsfrage berichtet, ob landwirtschaftliche Sattelzugmaschinen von der Kfz-Steuer befreit werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung aus Februar 2019 mit der Frage beschäftigt, ob Fahrzeuge, die als „LOF-Sattelzugmaschine“ in der Zulassungsbescheinigung gekennzeichnet sind, unter diese Steuerbefreiung fallen.

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Zugmaschinen, mit Ausnahme von Sattelzugmaschinen, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Im oben genannten Urteilsfall verwendete ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Sattelzugmaschine, die ursprünglich nur über eine bauarttypische Sattelkupplung zwecks Verbindung mit einem Sattelauflieger verfügte. Der Kläger hatte allerdings eine Anhängerkupplung montieren lassen, die auch die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Anhänger sowie deren Versorgung sowohl mit Elektrizität als auch mit Druckluft zum Betrieb der Bremsen ermöglichte. Die Verwendbarkeit des Fahrzeugs zum Betrieb mit einem Sattelauflieger wurde durch diesen Umbau allerdings nicht beeinträchtigt. Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsstelle als „LOF-Sattelzugmaschine“ in die Zulassungsbescheinigung eingetragen.

Das für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zuständige Hauptzollamt verweigerte eine Steuerbefreiung. Der BFH hat sich im oben genannten Urteil dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Zur Begründung der negativen Entscheidung führten die Richter aus, dass eigenständige Regelungen zur Bestimmung von Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht enthalten seien. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich wird lediglich zwischen „Zugmaschine“ und „Sattelzugmaschine“ unterschieden. Das zulassungsrechtliche Merkmal „LOF“ hat über die zulassungs- und verkehrsrechtliche Bedeutung hinaus keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bedeutung. Dementsprechend unterfällt auch das in die Fahrzeugklasse „LOF-Sattelzugmaschine“ eingruppierte Fahrzeug nicht der Steuerbefreiung, auch wenn es tatsächlich ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
genutzt wird.

Ansammlung von Wertguthaben für Fremd-Geschäftsführer

Ansammlung von Wertguthaben für Fremd-Geschäftsführer SHBB Bad Oldesloe

Auch Fremd-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands während ihrer aktiven Tätigkeit steuerbegünstigt auf die Auszahlung bestimmter Teilbeträge des laufenden Gehalts verzichten, um dieses Gehalt in einer späteren Freistellungsphase ausgezahlt zu bekommen. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2018 gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Im Herbst 2018 haben wir über die geänderte Rechtsprechung berichtet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nunmehr seine Verwaltungsauffassung an die neue BFH-Rechtsprechung angepasst und die Finanzämter angewiesen, Wertguthabenvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Fremd-Geschäftsführern grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Für Fremd-Geschäftsführer gelten damit dieselben Kriterien für die Anerkennung von Wertguthabenvereinbarungen und den Zufluss von Arbeitslohn wie für andere Arbeitnehmer auch.

Für die Bestimmung des Zuflusszeitpunktes von Arbeitslohn ist entscheidend, ab wann beziehungsweise ob der Fremd-Geschäftsführer über die Beträge bereits ohne weiteres Zutun verfügen kann. Wird das Wertguthaben beispielsweise aufgrund der getroffenen Vereinbarung als Depotkonto bei einem Kreditinstitut geführt und hat der Fremd-Geschäftsführer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, liegt noch kein sofortiger Zufluss vor. Erst mit Auszahlung des Guthabens während der Freistellungsphase wird dann eine Besteuerung ausgelöst.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer hält die Finanzverwaltung jedoch an ihrer abweichenden Betrachtung fest. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Beteiligungshöhe von mehr als 50 Prozent eine beherrschende Stellung, liegt nach Ansicht der Verwaltung stets eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und die Wertguthabenvereinbarung ist steuerlich nicht anzuerkennen.

Bei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern soll hingegen im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen sein, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist das Wertguthabenkonto ebenfalls steuerlich anzuerkennen.

Grunderwerbsteuer erhöht

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Im Juni 2019 hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge beschlossen. Um deren Wegfall in Höhe von rund 30 Millionen Euro kompensieren zu können, hat das Land den Grunderwerbsteuersatz ab dem 1. Juli 2019 von vormals fünf auf sechs Prozent angehoben. Von der Neuregelung sind alle Grundstücksgeschäfte beziehungsweise -kaufverträge betroffen, die nach dem 30. Juni 2019 beurkundet werden/worden sind.

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe