Berufstätigkeit während der Ausbildung: Kindergeldanspruch?

Masterstudium absetzbar?SHBB Bad Oldesloe

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat mit Urteil aus September 2017 entschieden, dass Eltern in der Zeit, in der ihr Kind vor Beginn der zweijährigen Ausbildung an einer Fachschule für Agrarwissenschaften ein vorgeschriebenes Praxisjahr absolviert, keinen Anspruch auf Kindergeld hatten.

Eltern haben für Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahrs Anspruch auf Kindergeld, wenn sich diese in einer Berufsausbildung befinden oder ein Studium absolvieren. Dies gilt sowohl für Erstausbildung / Erststudium als auch für ein/e weitere/s Ausbildung/Studium. Nach Abschluss einer/s erstmaligen Berufsausbildung/ Erststudiums wird ein Kind allerdings nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Unschädlich sind Tätigkeiten bis zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von bis zu 20 Wochenstunden.

In dem Urteilsfall absolvierte ein Kind zunächst eine Ausbildung zum Landwirt und war anschließend im Rahmen eines Praxisjahres in Vollzeit im Betrieb der Eltern tätig. Im Anschluss daran begann das Kind eine Ausbildung an der landwirtschaftlichen Fachschule. Die Eltern beantragten für die Zeit des Praxisjahrs Kindergeld mit der Begründung, dass die Ausbildung zum Landwirt und die zweijährige Fachschule eine einheitliche Berufsausbildung darstellen.

Die Kindergeldkasse lehnte den Antrag ab, und das FG bestätigte diese Entscheidung. Das Kind habe bereits mit Abschluss der Berufsausbildung zum Landwirt eine Erstausbildung abgeschlossen. Der Besuch der Fachschule sei als Zweitausbildung zu qualifizieren. Zwar können mehrere Ausbildungen zu einer einheitlichen Berufsausbildung zusammengefasst werden, wenn die einzelnen Ausbildungsabschnitte zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt sind. Davon könne vorliegend aber nicht ausgegangen werden, weil sich die zweijährige Fachschule erst nach einer einjährigen Berufstätigkeit anschließen kann. Die Berufstätigkeit führe zu einem Einschnitt und lasse den zeitlichen Bezug entfallen. Den Eltern stand damit kein Anspruch auf Kindergeld zu, da das Praxisjahr als  schädliche Erwerbstätigkeit anzusehen ist.

Krankenkassenbeiträge für Kinder: Sonderausgaben der Eltern?

Krankenkassenbeiträge für Kinder SHBB Bad Oldesloe

Seit 2010 können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder als eigene Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in einem Urteil aus März 2018 die Abzugsmöglichkeiten eingeschränkt. Die Finanzverwaltung hält jedoch unverändert an ihrer großzügigeren Auffassung fest.

Eltern können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihrer Kinder ohne weiteres als Sonderausgaben geltend machen, wenn die Eltern Versicherungsnehmer sind. Sind hingegen die Kinder Versicherungsnehmer, können die Beiträge nur dann bei den Eltern als eigene Sonderausgaben berücksichtigt werden, wenn diese die Beiträge aufgrund einer gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung tatsächlich getragen haben und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld besteht.

In einem Urteil aus März 2018 hatte der BFH über die Frage zu entscheiden, ob die Abzugsmöglichkeit auch dann besteht, wenn sich das Kind in einer Ausbildung befindet und der Arbeitgeber die Versicherungsbeiträge von der Ausbildungsvergütung einbehält. Der BFH bejahte diese Frage grundsätzlich, da die Unterhaltsverpflichtung der Eltern auch die Versicherungsbeiträge umfasst. Allerdings sei der Sonderausgabenabzug bei den Eltern nur zulässig, wenn die Eltern die Versicherungsbeiträge entweder unmittelbar gezahlt oder sie dem Kind als Barunterhalt erstattet haben.

Die obersten Finanzbehörden der Länder haben im April 2019 beschlossen, ihre bisherige großzügigere Verwaltungsauffassung trotz der jüngsten BFH-Rechtsprechung weiterhin beizubehalten. Für den Sonderausgabenabzug kommt es somit nicht darauf an, ob die Beiträge durch die Eltern in Form von Bar- oder Sachunterhaltsleistungen getragen werden. Damit tragen Eltern die Versicherungsbeiträge
ihrer Kinder auch dann, wenn sie ihnen im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung zum Beispiel kostenlose Unterkunft und Verpflegung gewähren.

Pkw-Überlassung an Ehegatten: bei Minijobs unüblich?

Pkw-Überlassung an Ehegatten SHBB Bad Oldesloe

In vielen Familienbetrieben arbeiten auch Ehegatten, Kinder und andere nahe Angehörige des Unternehmers mit. Erfolgt die Mitarbeit aufgrund eines Arbeitsvertrages, sind für die steuerliche Anerkennung bestimmte Regeln zu beachten. So hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus Oktober 2018 entschieden, dass die Firmenwagenüberlassung bei einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten nur in sehr engen Grenzen anzuerkennen ist.

Verträge unter nahen Angehörigen werden steuerlich nur dann anerkannt, wenn sie zivilrechtlich wirksam sind, inhaltlich dem entsprechen, was auch fremde Dritte miteinander vereinbaren würden und tatsächlich durchgeführt werden.

In dem vom BFH zu entscheidenden Verfahren war die Ehefrau hauptberuflich teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin. Nebenbei war sie im Einzelhandelsbetrieb ihres Ehegatten als Büro- und Kurierkraft auf Minijobbasis angestellt. Zu ihren Aufgaben gehörten Bürotätigkeiten, die vom Homeoffice aus erledigt wurden, sowie Außendiensttätigkeiten. Für die Erledigung der Kurierfahrten stellte der Ehemann seiner Ehefrau einen Firmenwagen zur Verfügung. Die Ehefrau war berechtigt, den Firmenwagen auch uneingeschränkt und selbstbeteiligungsfrei für Privatfahrten zu nutzen. Der Sachbezug hieraus wurde nach der sogenannten Ein-Prozent-Regelung ermittelt und auf die monatliche Vergütung von 400 Euro angerechnet.

Das Finanzamt erkannte nach einer Außenprüfung das Arbeitsverhältnis nicht an und ordnete das der Ehefrau überlassene Fahrzeug dem steuerlichen Privatvermögen des Ehemanns zu. Die im Zusammenhang mit dem Fahrzeug stehenden Aufwendungen, die Lohnaufwendungen sowie den als Betriebseinnahme erfassten Sachbezug ließ das Finanzamt unberücksichtigt. Der BFH gab dem Finanzamt teilweise Recht. Im Urteilsfall seien die konkreten Konditionen der Firmenwagenüberlassung fremdunüblich. Durch die uneingeschränkte und selbstbeteiligungsfreie Überlassung des Firmenwagens sei die Ehefrau in der Lage, durch eine intensive private Verwendung den Wert ihres Vergütungsanspruchs zu steigern. Dies führe beim Ehemann zu einem nicht kalkulierbaren Kostenrisiko. Die Lohnaufwendungen sowie der Sachbezug waren daher steuerlich nicht anzuerkennen. Allerdings sei die Zuordnung des Fahrzeugs zum Betriebsvermögen des Ehemanns nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Werde der Pkw zu mehr als zehn Prozent betrieblich genutzt, könne das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen des Ehemanns zugeordnet werden. In diesem Fall wären die gesamten Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben abzugsfähig, und es läge eine Nutzungsentnahme des Ehemanns durch die tatsächliche Pkw-Nutzung der Ehefrau vor. Diese wäre entweder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs oder bei einer mindestens 50-prozentigen betrieblichen Nutzung nach der Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln.

Unser Rat
Die Überlassung eines Firmenwagens an Ehegatten kann auch nach dem aktuellen BFH-Urteil fremdüblich sein, wenn die Privatnutzung zum Beispiel durch Zuzahlungen oder eine Kilometerbegrenzung des Arbeitnehmer-Ehegatten beschränkt ist. Der Arbeitgeber-Ehegatte sollte daher vor Überlassung des Firmenwagens prüfen, ob Barlohn und Pkw-Kosten einerseits sowie die Arbeitskraft des Ehegatten andererseits weitgehend gleichwertig sind.

Aufgepasst bei Minijobs: neue Regeln für „Arbeit auf Abruf”

Mindestlohn SHBB Bad Oldesloe

Arbeit auf Abruf bedeutet, dass ein Arbeitnehmer nach den arbeitsvertraglichen Vereinbarungen seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall im Unternehmen erbringen muss. Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die Rahmenbedingungen für Abrufarbeitsverhältnisse geändert.

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz ermöglicht es Arbeitgebern, die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers flexibel einzufordern. Der Arbeitnehmer erhält monatlich eine Vergütung für die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Je nach Arbeitsanfall schwankt das Arbeitsentgelt daher. Das Gesetz sieht vor, dass im Arbeitsvertrag eine bestimmte Mindestdauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit enthalten ist. Außerdem muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mindestens vier Tage im Voraus über den Arbeitseinsatz informieren.

Enthielt der Arbeitsvertrag keine entsprechenden Angaben, galt nach der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Rechtslage eine Mindestarbeitszeit von zehn Stunden in der Woche und eine tägliche Arbeitszeit von drei Stunden als vereinbart. Der Arbeitnehmer hatte also auch dann Anspruch auf eine Vergütung für zehn geleistete Arbeitsstunden pro Woche, wenn der Arbeitgeber diese tatsächlich gar nicht eingefordert hatte.

Zum 1. Januar 2019 hat der Gesetzgeber die fiktive Mindeststundenzahl von zehn auf 20 Stunden pro Woche erhöht. Außerdem wurde gesetzlich geregelt, dass der Arbeitgeber höchstens 20 Prozent weniger und 25 Prozent mehr als die vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit abrufen darf. Diese Maßnahmen sollen die Sicherheit und Planbarkeit für die Beschäftigten erhöhen. Enthält der Arbeitsvertrag eine vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit von beispielsweise 20 Stunden, darf der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht mehr als 25 Stunden in der Woche anfordern und bei einer Anforderung von weniger als 16 Stunden in einer Woche muss er dem Arbeitnehmer mindestens 16 Stunden vergüten.

Die verdoppelte fiktive Mindestarbeitszeit birgt erhebliche Risiken bei geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, den so genannten 450-Euro-Minijobs: Enthält der Arbeitsvertrag des Minijobbers keine vertragliche Arbeitszeit, hat der Arbeitnehmer ab Januar 2019 unter Berücksichtigung des derzeit geltenden Mindestlohns von 9,19 Euro je Stunde und durchschnittlich 4,33 Arbeitswochen im Monat einen Vergütungsanspruch in Höhe von 795,85 Euro. Das Überschreiten der 450-Euro-Minijobgrenze hat zur Folge, dass für den Arbeitnehmer Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden müssen. Dies gilt wegen des im Sozialversicherungsrecht geltenden Entstehungsprinzips auch dann, wenn der Arbeitgeber wegen Unkenntnis der Rechtslage nur die geringere tatsächliche Arbeitszeit vergütet. Diese Auffassung wurde durch die Spitzenverbände der Krankenkassen im März 2019 bestätigt.

Auch steuerlich hat das Überschreiten der 450-Euro-Grenze Folgen: Der Arbeitgeber hat Lohnsteuer vom Arbeitslohn auf Grundlage der abgefragten Lohnsteuerabzugsmerkmale einzubehalten.

Unser Rat
Als Arbeitgeber sollten Sie die Arbeitsverträge angestellter Minijobber kontrollieren und gegebenenfalls eine Mindestarbeitszeit in den Arbeitsvertrag aufnehmen. Alternativ könnten Arbeitszeitkonten vereinbart werden. Anders als bei einem Abrufarbeitsverhältnis erhält der Arbeitnehmer dann ein gleichbleibendes, verstetigtes Arbeitsentgelt, arbeitet aber je nach Bedarf unterschiedlich viele Stunden im Monat. Die Plus- und Minusstunden werden auf dem Arbeitszeitkonto gesammelt und sind innerhalb eines arbeitsvertraglich vereinbarten Zeitraums auszugleichen.

Einreichung von Belegen zur Steuererklärung

Belegen zur Steuererklärung SHBB Bad Oldesloe

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens ist die Pflicht zur Belegvorlage bei Übermittlung einer Steuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2017 abgeschafft worden. Seitdem kann auf die Einreichung von Papierbelegen verzichtet werden. Es besteht allerdings für Steuererklärungen ab 2017 eine sogenannte Belegvorhaltepflicht. Nach den Vorstellungen der  Finanzverwaltung sollen Belege nur noch bei einem entsprechenden Anlass durch das zuständige Finanzamt angefordert werden. Diese Wandlung von Belegvorlagepflichten in Belegvorhaltepflichten  und einer Einreichung auf Einzelanforderung des Finanzamtes führt in der Praxis immer wieder zu  Diskussionen und oftmals auch Ärger mit der Finanzverwaltung.

Die neue Belegvorhaltepflicht wird von den Finanzbehörden in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich interpretiert. Einige Finanzverwaltungen fordern Belege nur noch bei entsprechenden Anlässen an. Andere wiederum empfehlen, dass mit der Steuererklärung nicht grundsätzlich und immer auf die Einreichung jeglicher Belege verzichtet werden sollte. Eine einheitliche Rechtsmeinung und Rechtsanwendung sieht anders aus.

Für die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH als Ihr steuerlicher Berater gibt es nun zwei Lösungswege: Entweder wird auf die Einreichung von entsprechenden Belegen in dem Wissen verzichtet, dass die Finanzverwaltung in bestimmten Fällen Belege anfordern wird, oder aufgrund der Erfahrungen werden entsprechende Belege wie auch bisher bereits mit Abgabe der Steuererklärung eingereicht, um zeitaufwendige Rückfragen zu vermeiden. Dabei gilt: Je bedeutender und / oder komplexer ein Sachverhalt in einer Steuererklärung ist, desto eher sollten entsprechende Nachweise übermittelt werden, um zeitraubende Rückfragen zu vermeiden. Bedeutend ist ein Sachverhalt beispielsweise, wenn dieser erstmalig oder auch nur einmalig auftritt, eine erhebliche Änderung gegenüber dem Vorjahr darstellt oder eine spürbare steuerliche Auswirkung nach sich zieht.

Solange die Finanzverwaltung eine digitale Einreichung von Belegen im Rahmen der Steuererklärungen noch nicht ermöglicht, wird Ihnen als Steuerpflichtigen und Ihrer Beratungsstelle diese Arbeit nicht erspart bleiben.

Entschädigung für einen Regenwasserkanal steuerpflichtig?

Entschädigung für einen Regenwasserkanal

Das Niedersächsische Finanzgericht (FG) hat in einem Urteil aus September 2018 entschieden, dass die Entschädigung, die ein Landwirt für die Verlegung und den dauerhaften Betrieb eines Regenwasserkanals auf seinen Ackerflächen in einer Tiefe von 3 bis 4 m von der Gemeinde erhalten hat, den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen ist.

Das FG orientierte sich bei seiner Entscheidung an einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) aus dem Jahr 2009. Darin ging es um die Frage, wie in landwirtschaftlichen Flächen vorhandene Kiesvorkommen steuerlich zu behandeln sind. Nach Ansicht des BFH sind Erdschichten unterhalb der Erdoberfläche bis zu einer Tiefe von ein bis zwei Metern zusammen mit der Erd- beziehungsweise Ackerkrume Bestandteil des landwirtschaftlichen Grund und Bodens. Tiefere Schichten einschließlich erschlossener Bodenschätze gehören hingegen zum steuerlichen Privatvermögen.

Im Urteilsfall des niedersächsischen FG erfolgte die Verlegung des Regenwasserkanals in einer Tiefe von 3 bis 4 m unter der Erdoberfläche. Der Landwirt erhielt als Gegenleistung eine Barentschädigung sowie ein Grundstück übereignet.

Nach Ansicht des FG müsse ein erschlossener Bodenschatz und die sich in ähnlicher Tiefe befindenden Bodenschichten gleich beurteilt werden. Die im Urteilsfall betroffenen Bodenschichten gehören daher zum Privatvermögen. Bei der von der Gemeinde gezahlten Vergütung handelt es sich, so das FG, um eine Nutzungsentschädigung und damit um Vermietungseinkünfte. Der Landwirt hatte der Gemeinde nicht nur das Recht eingeräumt, den Regenwasserkanal zu verlegen, sondern darüber hinaus auch ein Betretungsrecht zur Durchführung von Instandhaltungs- und Pflegemaßnahmen.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt. Der BFH muss nun entscheiden, ob er der  Rechtsauffassung des FG folgt.