Vorsteuerabzug sichern

Vorabgewinn bei einer GmbH & Co KG SHBB Bad Oldesloe

Angabe des Leistungsdatums: Mit einem aktuellen Urteil aus März 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Ansicht zu den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung hinsichtlich der Angabe des Leistungszeitpunkts gelockert und entschieden, dass es in bestimmten Fällen ausreicht, wenn sich der Leistungszeitpunkt aus dem Ausstellungsdatum der Rechnung ergibt.

Für jeden vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer ist es wichtig, ordnungsgemäß ausgestellte Rechnungen mit allen vom Gesetz geforderten Pflichtangaben zu erhalten. Nur so wird ein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen gewährleistet. Zu den formalen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Rechnung gehört unter anderem auch die Angabe des Leistungszeitpunktes, an dem die Lieferung oder Dienstleistung ausgeführt wurde. Aus Vereinfachungsgründen ist es auch bereits bisher zulässig, statt der Benennung eines konkreten Datums den Kalendermonat anzugeben, in dem die Leistung erfolgt.

Der BFH hat mit oben genanntem Urteil entschieden, dass sich die Angabe des Kalendermonats als Leistungszeitpunkt aus dem Rechnungsdatum ergeben kann. Er muss also nicht explizit genannt sein, wenn nach den Verhältnissen des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung auch tatsächlich im Monat der Rechnungserteilung bewirkt wurde, zum Beispiel bei einer branchenüblichen, zeitnahen Abrechnung. Dabei kommen zusätzlich beigebrachten Informationen, die der Unternehmer dem Finanzamt macht, laut BFH eine entscheidende Bedeutung zu. Solche zusätzlichen Informationen hat das Finanzamt auch bei der Prüfung der Angabe des Leistungszeitpunkts sachgerecht zu berücksichtigen.

Nachträgliche Erhöhung der GrESt prüfen

Höfeordnung für Brandenburg SHBB Bad Oldesloe

Verkauf von Anteilen an einer Personengesellschaft: Grundsätzlich bemisst sich die Grunderwerbsteuer (GrESt) nach dem Wert der Gegenleistung. Bei Anteilserwerben an Personengesellschaften, die über Grundbesitz verfügen, sind seit 2009 als Ersatzbemessungsgrundlage auch die für die Erbschaft- und Schenkungsteuer maßgebenden Grundbesitzwerte anzusetzen. Diese im Vergleich zu den Verkehrswerten relativ niedrigen Wertansätze kommen jedoch nur dann zur Anwendung, wenn die erworbenen Anteile an der Personengesellschaft nicht innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren wieder veräußert werden. Wird die Behaltefrist von 15 Jahren nicht eingehalten, erfolgt die Bewertung rückwirkend mit deutlich höheren Liquidationswerten.

Im Hinblick auf die Erbschaft- und Schenkungsteuer wollte der Gesetzgeber mit der 15-jährigen Behaltefrist Betriebsübergänge innerhalb der Familie entsprechend begünstigen. Allerdings kann sich diese Regelung auch im Bereich der GrESt auswirken. Insbesondere landwirtschaftliche Personengesellschaften müssen bei Umwandlung, Einbringung, Auflösung oder eigenem Anteilswechsel beachten, dass noch 15 Jahre nach dem eigentlichen Rechtsvorgang nachträglich GrESt anfallen könnte.

Dies soll an folgendem Beispiel erläutert werden: An einer Landwirtschafts-GbR sind die Gesellschafter A, B und C beteiligt. Alle Gesellschafter verkaufen ihre Anteile im Januar 2014 an die neuen Gesellschafter D und E. Im Gesamthandsvermögen der Gesellschaft befinden sich 300 Hektar Eigentumsfläche. Die Gesellschaft hat außerdem 200 Hektar von Fremden gepachtet. Die Übertragung
der Anteile auf neue Gesellschafter löst GrESt aus, die sich auf der Grundlage der Grundbesitzwerte im Beispielsfall geschätzt auf 2,0 Mio. Euro mit 6,5 Prozent (hier: Steuersatz für Schleswig-Holstein) mit einem Betrag von 130.000 Euro ergibt.

Nach vier Jahren entscheidet sich der Gesellschafter E, seinen 50-prozentigen Anteil im August 2018 an den Erwerber X zu veräußern. Unmittelbar wird dadurch zwar keine GrESt ausgelöst, da nicht mindestens 95 Prozent der Anteile an der Personengesellschaft wechseln oder in einer Hand vereinigt werden. Es ergibt sich aber rückwirkend eine Auswirkung für den Anteilsübergang im Januar 2014. Da E den Anteil am Betrieb der Land- und Forstwirtschaft innerhalb eines Zeitraums von 15 Jahren veräußert hat, erfolgt die Bewertung des landwirtschaftlichen Grundbesitzwerts rückwirkend nicht mehr wie ursprünglich nach dem erbschaft- und schenkungsteuerlichen Bedarfswert, sondern mit dem deutlich höheren Liquidationswert. Dieser ist bei Grund und Boden in Höhe des Bodenrichtwertes zuzüglich des gemeinen Wertes des Besatzkapitals abzüglich zehn Prozent pauschaler Liquidationskosten anzusetzen. Bei einem Bodenrichtwert von etwa 30.000 Euro pro Hektar und geschätztem Besatzkapital von 1,0 Mio. Euro wären dies 9,0 Mio. Euro, die den ursprünglichen Grundbesitzwert ersetzen. Davon entfallen auf den Anteilsverkauf von E 50 Prozent, das heißt 4,5 Mio. Euro. Die Finanzverwaltung wird, nachdem sie von dem Anteilswechsel Kenntnis erhält, die GrESt nachträglich auf 6,5 Prozent von 4,5 Mio. Euro = 292.500 Euro festsetzen. Nach Abzug der bereits in 2014 gezahlten GrESt in anteiliger Höhe von 50 Prozent von 130.000 Euro = 65.000 Euro ergibt sich eine GrESt-Nachzahlung von 227.500 Euro. Diese ist von der D+E-GbR zu zahlen. Da die GbR Steuerschuldner ist, müsste sie eine Rückstellung für die Zahllast passivieren. Bei Kaufvertragsabschluss sollte darauf geachtet werden, ob E – oder eventuell X – sich im Innenverhältnis zur Übernahme der GrESt verpflichtet oder in anderer Weise bereits im Vorwege eine Berücksichtigung der späteren Grunderwerbsteuerbelastung bei Festlegung des Kaufpreises und vor Abschluss des Kaufvertrages erfolgt.

Begünstigung von Reinvestitionen
Verwendet E seinen gesamten Veräußerungserlös zum Erwerb eines anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebes oder eines Personengesellschaftsanteils an einem solchen, so würde die Nachbewertung unterbleiben.

GrESt-Befreiung für Verkäufe an nahe Angehörige
Hätte es sich bei der Übertragung im Jahr 2014 um die entgeltliche Weitergabe der Anteile in einer Familiengesellschaft gehandelt, so wäre die Weiterübertragung unter Umständen grunderwerbsteuerlich unschädlich gewesen. Für die Übertragung von Grundstücken sieht das Gesetz eine GrESt-Befreiung bei Verkäufen an Verwandte in gerader Linie, zum Beispiel Großeltern, Eltern, Kinder oder Enkel, und für Erwerbe durch den Ehegatten vor. Wird ein Anteil an einer grundbesitzenden Personengesellschaft auf ein Familienmitglied übertragen und dadurch der Tatbestand der Anteilsübertragung von mehr als 95 Prozent der Anteile erfüllt, so kommt für den nach dieser Vorschrift angeordneten fiktiven Grundstückserwerb durch die neue Personengesellschaft eine anteilige personenbezogene  Steuerbefreiung in Betracht. Im Umfang der Steuerbefreiung würde damit auch eine spätere Nachbewertung im Ergebnis ins Leere gehen.

Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch

SHbb Bad Oldesloe

Ordnungsgemäße Kassenführung: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Juni 2018 eine praxisnahe Handhabung für die Behandlung von EC-Karten-Umsätzen im Rahmen der Kassenführung geschaffen.

In Betrieben mit überwiegendem Bargeldverkehr wurde jahrzehntelang der Gesamtumsatz inklusive der bargeldlosen Zahlungen mit Hilfe von EC-Karten und Ähnlichem im Kassenbuch aufgezeichnet und im Anschluss daran die EC-Zahlungen quasi als „Ausgabe“ wieder ausgetragen. Dieser langjährig  praktizierten Handhabung hatte die Finanzverwaltung im Sommer 2017 eine Absage erteilt und damit große Unsicherheiten in der Praxis beim Verbuchen von EC-Karten-Umsätzen in Kassenbüchern ausgelöst.

Mit oben genanntem Schreiben hat die Finanzverwaltung nun eine praxisnahe Lösung veröffentlicht. Für das BMF stellt die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch sowohl in der Vergangenheit als auch für die Zukunft grundsätzlich einen formellen Mangel dar. Im Kassenbuch seien nämlich lediglich Bargeldbewegungen zu erfassen. Sinn und Zweck eines Kassenbuches sei die Dokumentation des jeweils aktuellen Barbestands der Kasse. Dementsprechend müsse ein Kassenbuch so beschaffen sein, dass der Soll-Bestand jederzeit mit dem Ist-Bestand abgeglichen werden könne, die Kasse also kassensturzfähig sei.

Werden aber die ursprünglich im Kassenbuch erfassten EC-Karten-Umsätze besonders kenntlich gemacht oder wieder aus dem Kassenbuch ausgetragen, so ist nach aktueller Auffassung des BMF auch weiterhin die Kassensturzfähigkeit der Kasse gewährleistet. Gleichwohl stellt die Erfassung von EC-Karten-Umsätzen im Kassenbuch zwar wie bisher einen formellen Mangel dar, der aber regelmäßig außer Betracht bleiben soll, wenn der Zahlungsweg ausreichend dokumentiert und die Höhe des tatsächlichen Kassenbestands jederzeit nachprüfbar ist – so das BMF.

Turniererlöse

Tuniererlöse

Keine Umsatzsteuer: Der Landwirtschaftliche Buchführungsverband und die SHBB Steuerberatungsgesellschaft haben erfolgreich ein Verfahren vor dem Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern (FG) führen können, bei dem es um die umsatzsteuerliche Behandlung von erzielten Preisgeldern auf Reitturnieren ging.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt erzielte der Kläger Preisgelder im In- und Ausland. Die Finanzverwaltung wollte diese der Umsatzbesteuerung unterwerfen. Mit Urteil aus Mai 2018 entschied das FG, dass sämtliche vom Kläger vereinnahmten Preisgelder platzierungsabhängig waren und dementsprechend als nicht steuerbare Umsätze keine Umsatzbesteuerung auslösen. Wichtig in diesem Zusammenhang ist, dass weder Antrittsgelder noch Transportkostenentschädigungen gezahlt wurden. Wäre dies der Fall gewesen, hätte das FG durchaus zu einem anderen Urteil kommen können. Der Urteilsspruch des FG ist allerdings noch nicht rechtskräftig, da die Finanzverwaltung Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt hat.

Bereits im Oktober 2017 hatte der BFH entschieden, dass Preisgelder oder Spielgewinne bei Pokerturnieren nicht für die Teilnahme an Turnieren gezahlt werden, sondern für die Erzielung bestimmter Wettbewerbsergebnisse als platzierungsabhängige Preisgelder. Im Ergebnis unterlägen die Preisgelder dementsprechend nicht der Umsatzsteuer, so das Urteil des BFH.

Das oben genannte Urteil des FG zu Reitturnieren und das BFH-Urteil zu Pokerspielen sind die ersten gerichtlich entschiedenen Fälle, in denen es um Preisgelder im Sportbereich ging. Diese wegweisenden Urteile dürften damit auch Auswirkungen auf die umsatzsteuerliche Behandlung von Preisgeldern in anderen Sportbereichen haben. Das SHBB Journal wird über die Rechtsentwicklung weiter berichten.

Elektronisches Fahrtenbuch hilft

Elektronisches Fahrtenbuch hilft

Die private Nutzung eines Firmen- oder Dienstwagens kann entweder pauschal nach der sogenannten Ein-Prozent-Methode oder auf der Grundlage eines Fahrtenbuchs versteuert werden. Bei der Fahrtenbuchmethode sind die tatsächlichen Aufwendungen durch Belege und das Verhältnis der betrieblichen/dienstlichen Fahrten einerseits und der privaten Fahrten andererseits durch ein Fahrtenbuch nachzuweisen. An die Führung eines Fahrtenbuchs stellt die Finanzverwaltung hohe formale Anforderungen.

Allgemeine Anforderungen
Sinn und Zweck eines Fahrtenbuchs für steuerliche Zwecke ist es insbesondere, den Privatanteil an der Gesamtfahrleistung vollständig, richtig und nachprüfbar darzulegen. Im Fahrtenbuch sind daher betriebliche/dienstliche und private Fahrten gesondert nachzuweisen. Bei Privatfahrten genügt die Aufzeichnung des Datums sowie des Kilometerstands zu Beginn und zum Ende der Fahrt. Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist ein kurzer Vermerk ausreichend. Für geschäftliche Reisen müssen zusätzlich Angaben zum Fahrtziel, zum Reisezweck und zu den aufgesuchten Geschäftspartnern und Kunden dokumentiert werden.

Besteht eine Dienstreise aus mehreren Abschnitten, in denen nacheinander Geschäftspartner und Kunden an verschiedenen Orten aufgesucht werden, ist aus Vereinfachungsgründen eine zusammenfassende Eintragung zulässig und es genügt die Angabe des Gesamtkilometerstandes am Ende der gesamten Reise. Die während der Fahrt aufgesuchten Ziele sind dann in der zeitlichen
Reihenfolge aufzuführen.

Auf die Angabe der Namen der Geschäftspartner oder Kunden kann ausnahmsweise verzichtet werden, wenn diese sich aus der Ortsangabe zweifelsfrei ergeben. Die Angabe des Ortes ohne Nennung von Namen ist allerdings nicht zulässig, wenn in dem Ort mehrere Geschäftspartner oder Kunden ansässig oder etwa im Stadtgebiet mit mehreren Filialen vertreten sind. Für besonders häufig aufgesuchte Fahrtziele ist die Verwendung von Abkürzungen oder Nummerierungen zulässig, soweit diese verständlich sind oder die verwendeten Nummern in einem dem Fahrtenbuch beigefügten Verzeichnis oder Erläuterungsblatt näher aufgeschlüsselt werden.

Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch muss zeitnah und in geschlossener Form geführt werden. Dadurch soll sichergestellt werden, dass nachträgliche Einfügungen und Änderungen ausgeschlossen oder als solche erkennbar sind.

Elektronisches Fahrtenbuch
Zur Erleichterung der notwendigen Aufzeichnungen werden neben den klassischen Fahrtenbüchern in Papierform verschiedene elektronische Systeme mit GPS-Ortung angeboten, die nach jeder Fahrt automatisch Start- und Zielort sowie die gefahrenen Kilometer auslesen. Der Fahrer muss zusätzlich den Anlass der Fahrt sowie des aufgesuchten Geschäftspartners oder Kunden ergänzen. Die  Finanzverwaltung erkennt elektronische Fahrtenbücher nur an, wenn sie zeitnah geführt werden und sich daraus dieselben Erkenntnisse wie aus einem manuell geführten Fahrtenbuch gewinnen lassen. Die zusätzlichen Angaben des Fahrers zum Anlass der Fahrt, den aufgesuchten Geschäftspartnern oder Kunden beziehungsweise die Zuordnung zu einer Privatfahrt muss innerhalb von sieben Kalendertagen nach Abschluss der jeweiligen Fahrt erfolgen. Zusätzlich sollten die durch GPS übermittelten Kilometerstände halbjährlich mit dem tatsächlichen Tachostand des Fahrzeugs abgeglichen und eventuelle Abweichungen dokumentiert werden.

Die derzeit am Markt erhältlichen elektronischen Fahrtenbücher unterscheiden sich unter anderem danach, ob sie fest im Fahrzeug eingebaut oder als Mobilgeräte fahrzeugunabhängig sind sowie hinsichtlich der Technik der Datenerfassung. Während einige Systeme mit Smartphone-Apps arbeiten, die GPS-Erfassung also über das Mobiltelefon erfolgt, nutzen andere, wie zum Beispiel das der Firma Vimcar, die im Fahrzeug vorhandene On-Board-Diagnose-Schnittstelle. An diese wird ein  Fahrtenbuchstecker angeschlossen, der ein GPS-Modul mit integrierter SIM-Karte zur  Datenübertragung auf das Smartphone oder den PC enthält. Vorteil dieses Systems ist es, dass die Daten unmittelbar aus dem Fahrzeug bezogen werden und der Kilometerstand laut Fahrtenbuch automatisch mit dem des Fahrzeugs übereinstimmt.

Die Finanzverwaltung nimmt bisher keine Zertifizierungen von elektronischen Fahrtenbüchern vor, da die Ordnungsmäßigkeit neben technischen Anforderungen auch die ordnungsgemäße Bedienung voraussetzt. Die Prüfung der Fahrtenbücher erfolgt daher stets einzelfallbezogen bei der Einkommensteuerveranlagung und/oder im Rahmen steuerlicher Betriebsprüfungen.

Sind die Fahrtenbuchaufzeichnungen ungenau, fehlen Angaben oder können nachträgliche Änderungen nicht ausgeschlossen werden, führt dies regelmäßig zur Versagung der Anerkennung des Fahrtenbuchs – egal, ob das Fahrtenbuch in Papier- oder elektronischer Form geführt wird. Dies hat zur Folge, dass der private Nutzungsanteil vom Finanzamt nachträglich nach der Ein-Prozent-Methode ermittelt wird.

 

Hauswasseranschluss zum ermäßigten Steuersatz

Wasseranschluss

Die Herstellung eines Hauswasseranschlusses wird umsatzsteuerlich wie die Lieferung von Wasser behandelt und ist deshalb mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent zu besteuern. Dieses gilt auch, wenn die Arbeiten nicht von einem Wasserversorgungsunternehmen, sondern von einem Handwerksbetrieb erbracht werden.

Unter die umsatzsteuerliche Leistung „Lieferung von Wasser“ fällt auch die Herstellung des Hauswasseranschlusses sowie Arbeiten am Wasseranschluss, die der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung dienen. Ohne einen Hausanschluss kann dem Grundstückseigentümer nämlich kein Wasser geliefert werden. Der Anschluss ist dementsprechend für die Wasserlieferung zwingend notwendig und deshalb ermäßigt zu besteuern. Diese Rechtsauffassung hat die Finanzverwaltung bisher nur dann akzeptiert, wenn ein Wasserversorgungsunternehmen den Hausanschluss gelegt hat.

Mit Urteil aus Februar 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Anwendungsbereich erweitert: Auch wenn der Hauswasseranschluss von einem Handwerksbetrieb gelegt wird und nicht vom Wasserversorger, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz. Der BFH widerspricht damit der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung.

Eine Reaktion des Bundesfinanzministeriums (BMF) liegt noch nicht vor. Es wird davon ausgegangen, dass das BMF das aktuelle höchstrichterliche Urteil allgemein umsetzen und für die Vergangenheit Übergangsregelungen schaffen wird.