Vorsteuerabzug nicht gefährden

SHBB Bad Oldesloe

Unternehmer, die umsatzsteuerpflichtige Leistungen ausführen, können sich in aller Regel die Vorsteuer auf die Anschaffung und den Bezug unternehmerisch genutzter Gegenstände und Dienstleistungen vom Finanzamt erstatten lassen. Das Umsatzsteuerrecht gewährt auch für den Bezug von gemischt, also sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gegenständen und Dienstleistungen den vollen Vorsteuerabzug, wenn die unternehmerische Nutzung mindestens 10 Prozent beträgt. Ausgenommen von dieser Regelung sind gemischt genutzte Gebäude. Voraussetzung für den vollen Vorsteuerabzug ist, dass eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung vorliegt und eine Zuordnung zum Unternehmensvermögen erfolgt.

Die Zuordnung erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers. Dabei ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs ein gewichtiges Indiz für die Zuordnung eines Gegenstands zum Unternehmensvermögen, die Unterlassung ein ebenso gewichtiges Indiz dagegen. In der Praxis ist die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs die beste Art, die Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Für die übrigen Fällen reichen nach der neueren Rechtsprechung objektiv erkennbare Beweisanzeichen aus. Um Rechtssicherheit zu erhalten, ist dennoch weiterhin ein kurzes Schreiben oder eine E-Mail innerhalb der gesetzlichen Abgabefrist der Umsatzsteuerjahreserklärung bis 31.07. des Folgejahres an das Finanzamt zu empfehlen. Eine Fristverlängerung für die Abgabe der Steuererklärung hat für die Dokumentation einer Zuordnungsentscheidung keinen Einfluss. Insbesondere Unternehmer mit ausschließlich umsatzsteuerfreien Tätigkeiten, Kleinunternehmer oder pauschalierende Land- und Forstwirte, die überhaupt keine Umsatzsteuererklärung abgeben, sollten bei gemischt genutzten Gegenständen und Dienstleistungen eine Unternehmenszuordnung schriftlich gegenüber dem Finanzamt erklären, um eine eventuelle spätere positive Vorsteuerberichtigung zu erlangen.

Kein Investitionsabzugsbetrag fürgeplanten Erwerb eines GbR-Anteils

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Der geplante Erwerb eines Anteils an einer Personengesellschaft berechtigt nicht zur Bildung eines Investitionsabzugsbetrags (IAB). Der IAB kann vom Erwerber weder in der Gewinnfeststellungserklärung der Personengesellschaft noch in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung in Abzug gebracht werden. Das entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil aus Dezember 2023.

In dem Streitfall waren an einer Photovoltaik-GbR zwei Gesellschafter beteiligt. Ein Gesellschafter verkaufte im Oktober 2017 mit Wirkung zum 1.1.2018 den GbR-Anteil. Die GbR machte im Jahr 2017 einen IAB für den Erwerb des Anteils durch den neuen Gesellschafter geltend. Hilfsweise machte der Erwerber in der persönlichen Einkommensteuererklärung für 2017 einen IAB geltend. Der BFH erkannte beide IAB nicht an. Der Erwerber war im Jahr 2017 noch nicht Mitunternehmer der GbR, sodass die GbR für ihn keinen IAB bilden konnte. In der Einkommensteuererklärung war der IAB ebenso nicht möglich, weil der Erwerber keinen Betrieb unterhielt.

Die Bildung des IAB bei der GbR scheiterte daran, dass der (künftige) Erwerber an der GbR noch nicht beteiligt war, sondern erst mit dem Erwerb. Die Bildung des IAB in der Einkommensteuererklärung schied aus, weil die im Gesamthandsvermögen der GbR befindlichen Wirtschaftsgüter nicht im Betrieb des künftigen Anteilserwerbers genutzt wurden, sondern nur im Betrieb der GbR. Die einkommensteuerliche Vorschrift war laut Bundesfinanzhof betriebsbezogen und gerade nicht personenbezogen konzipiert.

Urteil stellt ärztliche Bereitschaft undambulante Versorgung vor Probleme

Urteil stellt ärztliche Bereitschaft und ambulante Versorgung vor Probleme Bundessozialgericht: Pool-Arzt im Notdienst ist Arbeitnehmer SHBB Bad Oldesloe

Ein Zahnarzt, der als sogenannter Pool-Arzt im Notdienst tätig ist, geht nicht deshalb automatisch einer selbstständigen Tätigkeit nach, weil er mit dieser Tätigkeit an der vertragszahnärztlichen Versorgung teilnimmt. Dies geht aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus Oktober 2023 hervor. Maßgebend seien nach Gerichtsmeinung vielmehr die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das Urteil führte zu einem Prozesserfolg für den klagenden Zahnarzt, der seine Tätigkeit als versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis eingestuft wissen wollte, damit die Kassenzahnärztliche Vereinigung für ihn Sozialversicherungsbeiträge zahlt. Das Urteil hat Auswirkung auf alle medizinischen Bereitschaftsdienste. Nach Berichten des NDR hat als Reaktion auf das Urteil allein die Kassenärztliche Vereinigung Schleswig-Holstein zum Jahreswechsel 2023/24 insgesamt 400 Pool-Ärzten gekündigt, da Sozialabgaben im zweistelligen Millionenbereich nicht finanzierbar seien.

Der Zahnarzt hatte seine Praxis im Jahr 2017 verkauft und war nicht mehr zur vertragszahnärztlichen Versorgung zugelassen. In den Folgejahren übernahm er aber immer wieder Notdienste, die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisiert worden waren. Die Vereinigung betrieb ein Notdienstzentrum, in dem sie personelle und sächliche Mittel zur Verfügung stellte. Der Zahnarzt rechnete seine Leistungen nicht individuell je Patient ab, sondern erhielt ein festes Stundenhonorar.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund sah den Kläger wegen seiner Teilnahme am vertragszahnärztlichen Notdienst als selbstständig tätig an, so dass sie keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung annahm. Das BSG ging jedoch von einem sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnis aus und verwies auf die Eingliederung des Zahnarztes in die von der Kassenzahnärztlichen Vereinigung organisierten Abläufe. Der Arzt hatte auf diese Abläufe keinen entscheidenden, erst recht keinen unternehmerischen Einfluss. Vielmehr hatte er eine von dritter Seite organisierte Struktur vorgefunden, in die er sich fremdbestimmt einfügte. Auch war er unabhängig von konkreten Behandlungen stundenweise bezahlt worden und verfügte nicht über eine Abrechnungsbefugnis, die für das Vertragszahnarztrecht eigentlich typisch ist. Dass der Arzt bei der konkreten medizinischen Behandlung frei und eigenverantwortlich handeln konnte, fiel für das BSG nicht entscheidend ins Gewicht. Im Ergebnis unterlag der Zahnarzt mit seiner Notdiensttätigkeit daher der Versicherungspflicht.

Mehr Platz für Homeoffice?

Frau, schräg von oben und hinten aufgenommen, sitzt an einem Schreibtisch und arbeitet am Laptop SHBB Bad Oldesloe

Keine Lust mehr auf Homeoffice am Küchentisch? Viele Berufstätige mit kleinen Wohnungen haben während der Corona-Pandemie gemerkt, dass sie durch die Arbeit von zu Hause aus plötzlich einen erheblich höheren Platzbedarf haben. So auch ein Ehepaar aus Hamburg, das eine Wohnung von 65 qm bewohnte und während der Corona-Pandemie und danach im Homeoffice arbeitete. Da sich die beengten Platzverhältnisse und die fehlenden Arbeitszimmer als problematisch erwiesen, zog das Ehepaar im Juli 2020 in eine rund 110 qm große Wohnung mit zwei Arbeitszimmern unweit der bisherigen Wohnung. Die Umzugskosten setzte das Ehepaar als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung an. Das Finanzamt lehnte ab und verwies auf den bislang geltenden Grundsatz, wonach Umzüge nur als beruflich bedingt anerkannt werden können, wenn sich die Arbeitswege deutlich – um mindestens eine Stunde – verkürzen.

Das Finanzgericht Hamburg gestand den Eheleuten nun jedoch den Werbungskostenabzug zu und verwies auf die neue mobile Arbeitswelt. Nach Meinung der Finanzrichter hat der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen geführt und war damit beruflich veranlasst. Die Einrichtung von zwei Arbeitszimmern war erforderlich, um die jeweiligen Tätigkeiten ausüben zu können. Darin lag der Grund für den Umzug – auf einen erhöhten Wohnkomfort war es den Eheleuten hingegen nicht angekommen.

Gegen das Urteil ist eine Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) anhängig, so dass zunächst die höchstrichterliche Klärung abzuwarten bleibt. Wer Umzugskosten in einem gleichgelagerten Fall getragen hat, sollte diese zunächst in seiner Einkommensteuererklärung als Werbungskosten angeben. Sollte das Finanzamt den Kostenabzug ablehnen, kann Einspruch eingelegt und unter Verweis auf den anhängigen BFH-Prozess ein Ruhen des Verfahrens erwirkt werden. So lässt sich später im eigenen Fall von einem positiven Richterspruch profitieren.

Privates Veräußerungsgeschäft bei Grundstücksverkauf

Gartengestaltung SHBB Bad Oldesloe

Die Veräußerung eines abgetrennten unbebauten (Garten)-Grundstücks ist nicht wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken von der Einkommensteuer befreit. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil aus September 2023 entschieden. Veräußerungen aus dem Privatvermögen unterliegen in der Regel nicht der Einkommensteuer. Es gibt aber Ausnahmen. Eine davon kann die Veräußerung eines bebauten oder unbebauten Grundstücks oder einer Eigentumswohnung sein, wenn

  • Grundstücke samt Wohngebäude und Anlagen nicht ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder
  • im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden oder
  • wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre liegen.

In dem Urteilsfall erwarben die Steuerpflichtigen ein Grundstück mit einem Bauernhaus. Das Gebäude bewohnten sie selbst. Das Gebäude war von einem rund 4.000 qm großen Grundstück umgeben. Dieses nutzten die Steuerpflichtigen als Garten. Später teilten die Steuerpflichtigen das Grundstück in zwei Teilflächen. Sie bewohnten weiterhin das Haus auf dem einen Teilstück. Das andere – unbebaute – Grundstücksteil veräußerten sie fünf Jahre nach dem Kauf. Für den Veräußerungsgewinn machten die Steuerpflichtigen eine Befreiung von der Einkommensteuer wegen einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken geltend.

Dem ist der Bundesfinanzhof mit seinem jüngsten Urteil entgegengetreten. Nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes sind Gewinne aus Grundstücksverkäufen grundsätzlich als sogenanntes privates Veräußerungsgeschäft steuerpflichtig, wenn Erwerb und Verkauf der Immobilie binnen zehn Jahren stattfinden. Eine Ausnahme von der Besteuerung ist nur dann gegeben, wenn die Immobilie vom Steuerpflichtigen selbst bewohnt wird. Mangels eines auf dem abgetrennten Grundstück befindlichen Gebäudes können unbebaute Grundstücke nicht bewohnt werden. Dies gilt auch, wenn ein vorher als Garten genutzter Grundstücksteil abgetrennt und dann veräußert wird. Der Veräußerungsgewinn ist zu besteuern.

In der Praxis sollten in diesen Fällen zwischen Erwerb und Veräußerung mindestens zehn Jahre vergangen sein. Für die Berechnung der Frist kommt es jeweils auf das Datum der Kaufverträge an.

GmbH-Gesellschafter geht leer aus

SHBB Bad Oldesloe

Hat ein mit mindestens 1 % beteiligter GmbH-Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt und lässt er dieses Darlehen bei Eintritt einer Krise stehen, kann er einen späteren Ausfall des Darlehens nur mit dem Teilwert der Darlehensforderung im Zeitpunkt des Eintritts der Krise steuerlich geltend machen, falls er die Beteiligung verkauft oder aufgibt. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil aus Juli 2023 entschieden. Der Teilwert bei Eintritt einer Krise tendiert in der Praxis oftmals gen null. Der Ansatz des Nennwerts ist bei einem Ausfall eines stehengelassenen Darlehens nicht zulässig.

Der Gewinn oder Verlust aus dem Verkauf oder der Aufgabe einer GmbH-Beteiligung gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb, wenn der Gesellschafter mit mindestens 1 % an der GmbH beteiligt ist. Steuerlich abgezogen werden dabei auch nachträgliche Anschaffungskosten, zu denen unter bestimmten Voraussetzungen Darlehensausfälle gehören, wenn der Gesellschafter der GmbH ein Darlehen gewährt hat und dieses ausfällt. Der Gewinn oder Verlust wird nach dem sogenannten Teileinkünfteverfahren zu 60 % steuerlich berücksichtigt.

In dem Sachverhalt der Entscheidung des Bundesfinanzhofes war der Kläger seit 1990 wesentlich an einer GmbH beteiligt. Im Jahr 1997 gewährte er der damals finanziell gesunden GmbH ein Darlehen in Höhe von 500.000 Mark. Im Jahr 2004 stellte die GmbH einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Kläger, der mit seinem Darlehen ausgefallen war, machte in seiner Einkommensteuererklärung einen Verlust aus der Auf lösung der GmbH geltend. In diesem Verlust war auch der Darlehensausfall in Höhe des Nennwerts enthalten. Das Finanzamt setzte den Darlehensausfall hingegen mit einem Teilwert von null Euro an.

Nach der Entscheidung des Bundesfinanzhofes handelte es sich um ein sogenanntes stehengelassenes Darlehen, das vor dem Eintritt der Krise gewährt worden war, in der Krise aber nicht abgezogen, sondern stehengelassen wurde. Ein stehengelassenes Darlehen ist nur mit seinem Teilwert im Zeitpunkt des Eintritts der Krise anzusetzen, nicht jedoch mit seinem Nennwert. Der Teilwert des Darlehens betrug im Zeitpunkt des Kriseneintritts null Euro, da es im Zeitpunkt des Kriseneintritts nichts mehr wert war.

Hätte es sich um ein Darlehen gehandelt, das der Kläger erst nach dem Eintritt der Krise der GmbH gewährt hätte, oder aber um ein sogenanntes krisenbestimmtes Darlehen, das er zwar vor dem Eintritt der Krise gewährt hätte, aber das von vornherein dazu bestimmt gewesen wäre, in der Krise stehen zu bleiben, wäre der höhere Nennwert angesetzt und nach dem Teileinkünfteverfahren zu 60 % berücksichtigt worden.