Grundsteuerreform: Hebesätze aufkommensneutral?

SHBB Bad Oldesloe

Von Anfang an war die politische Zielsetzung bei der Grundsteuerreform so formuliert: Die Reform soll aufkommensneutral umgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Kommunen nur wegen der Reform nicht mehr oder weniger Grundsteuer einnehmen sollen als bisher.

Das Finanzministerium des Landes Mecklenburg-Vorpommern hat deshalb im November 2023 eine gesetzliche Regelung in den Landtag eingebracht. Diese soll landesweit eine einheitliche Ermittlung von aufkommensneutralen Grundsteuerhebesätzen durch die Gemeinden und deren Veröffentlichung sicherstellen. Die hierfür notwendige Transparenz soll durch die Pflicht garantiert werden, dass jede Kommune den aufkommensneutralen Hebesatz veröffentlichen muss.

Die in den Landtag eingebrachte Regelung soll als Ergänzung in das Grundsteuerzuständigkeitsgesetz aufgenommen werden. Die Umsetzung erfolgt durch die Gemeinden im Rahmen der vorzunehmenden Haushaltsplanaufstellung für das Jahr 2025. Ohnehin haben die Gemeinden Berechnungen anzustellen, wie sie durch Bestimmung der Hebesätze zu ihren im Haushaltsplan prognostizierten Einnahmen kommen. Für die Gemeinden entsteht also grundsätzlich kein Mehraufwand. Sie werden nun lediglich verpflichtet, den aufkommensneutralen Hebesatz in geeigneter Art und Weise zu veröffentlichen. Sollte es zu einer Abweichung beim Hebesatz kommen, muss die Gemeinde öffentlich darüber informieren.

Grundsätzlich ist Transparenz zu begrüßen. Bei dieser Vorgehensweise wird allerdings nicht beachtet, dass die Kommunen in den letzten Jahren die Hebesätze zum Teil bereits deutlich angehoben haben. Der Vergleich „vor-und-nach“ der Grundsteuerreform hinkt allein deshalb. Neben Mecklenburg-Vorpommern wollen auch andere Bundesländer auf diese Art und Weise Transparenz zeigen.

Hinweis für die Landwirtschaft

Alle zu Wohnzwecken genutzten Gebäude und Gebäudeteile, die bisher einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft zugerechnet wurden, sind nicht mehr dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, sondern dem Grundvermögen zuzuordnen. Sie unterliegen damit der Grundsteuer B. Ein Vergleich der Hebesätze der Grundsteuer A „vor- und -nach“ der Grundsteuerreform ist deshalb nicht ohne Weiteres möglich. Durch den Wegfall der zu Wohnzwecken genutzten Gebäude und Gebäudeteile aus dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen würden Äpfel mit Birnen verglichen werden. Es muss ein Korrekturwert durch diesen Wegfall eingerechnet werden. Sind Sie ehrenamtlich in einer Gemeindevertretung aktiv? In diesem Fall achten Sie bei den Beschlussvorlagen zu den neuen Hebesätzen auf diesen Umstand. Ansonsten könnten die neuen Hebesätze der Grundsteuer A zu hoch angesetzt werden. Dann würden Landwirte für die Wohngebäude doppelt zur Kasse gebeten werden

Online-Händler im Fokus: Neue Regelngegen Mehrwertsteuer betrug in der EU

SHBB Bad Oldesloe

Am 01.01.2024 sind neue EU-Transparenzvorschriften in Kraft getreten. Sie sollen der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug in den EU-Mitgliedstaaten dienen. Durch das neue Regelwerk sollen die Steuerbehörden der Mitgliedstaaten auf Zahlungsinformationen zugreifen können. Dabei liegt der Schwerpunkt vor allem auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -betrug
besonders anfällig ist. Denn einige Online-Verkäufer ohne eigene physische Präsenz in einem EU-Mitgliedstaat vertreiben ihre Waren und Dienstleistungen an EU-Verbraucher aus Drittländern heraus. Unter Umständen sind sie zudem nirgendwo in der EU registriert oder melden einen zu geringen Wert ihrer Verkäufe. Die Mitgliedstaaten benötigten daher stärkere Instrumente, um rechtswidriges Verhalten aufdecken zu können. Das neue System nutzt nun die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld- sowie anderen Zahlungsinstituten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Online-Käufe in der EU erfolgen.

Seit dem 01.01.2024 müssen diese Dienstleister die Empfänger grenzüberschreitender Zahlungen überwachen. Ab dem 01.04.2024 sind sie verpflichtet, den Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten Informationen über diejenigen Zahlungsempfänger zu übermitteln, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten. Diese Informationen werden dann in einer neuen europäischen Datenbank erfasst. Alle Informationen werden anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Für die Staaten wird es dadurch deutlich leichter werden, Daten zu analysieren und Online-Verkäufer auszumachen, die ihren steuerlichen Verpflichtungen nicht nach kommen.

Kreditzweitmarktgesetz auf andere Bereiche ausgedehnt

SHBB Bad Oldesloe

Die Bundesregierung hat zwingend notwendige Steuergesetzänderungen, die mit dem Wachstumschancengesetz verabschiedet werden sollten, zum Jahreswechsel 2023/24 in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz aufgenommen. Bundestag und Bundesrat haben diesem bereits zugestimmt.

Einkommensteuer

In der Einkommensteuer wird nun doch auf die Besteuerung der sogenannten Dezemberhilfe zugunsten der Steuerpflichtigen verzichtet. Im Dezember 2022 übernahm die Bundesregierung die Kosten für den Gas- und Wärmeabschlag, um die Bürgerinnen und Bürger angesichts der hohen Energiepreise zu unterstützen. Diese Hilfsmaßnahmen waren ursprünglich als sozialer Ausgleich einkommensteuerpflichtig. Der bürokratische Aufwand rechtfertigt den Verzicht auf die Besteuerung.

Grunderwerbsteuer

Zum 01.01.2024 traten wesentliche Änderungen des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) in Kraft, insbesondere die weitgehende Aufhebung der Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt zivilrechtlich nun eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Insbesondere ergeben sich hierdurch Auswirkungen auf das Grunderwerbsteuerrecht.

Wenngleich die Bundesregierung mit der Prüfung eines etwaigen Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes bereits vor einigen Jahren begonnen hat, konnte der Gesetzgeber diese nicht rechtzeitig abschließen. Im Hinblick auf unterschiedliche rechtliche Beurteilungen wird der Status quo im Grunderwerbsteuergesetz nun für drei Jahre befristet bis Ende 2026 fortgeführt.

In der dadurch gewonnenen Zeit soll die Bundesregierung gemeinsam mit den Ländern die Prüfung des Anpassungsbedarfs des Grunderwerbsteuergesetzes intensiv fortsetzen. Ziel ist eine rechtssichere gesetzliche Regelung, die auch in einer Neugestaltung des Gesetzes münden kann. Es soll Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen und die Finanzverwaltung herbeigeführt werden.

Grundsteuerreform: Musterklagen anhängig

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Grundstückseigentümer erhalten Unterstützung von Verbänden, um sich gegen die Bewertung ihrer Grundstücke im Rahmen der Grundsteuerreform für Zwecke der Grundsteuer B zu wehren und vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen. Vor dem Finanzgericht Berlin-Brandenburg sowie Finanzgericht Rheinland-Pfalz wurden entsprechende Klagen eingereicht. Mit den Musterklagen wollen die Verbände prüfen, ob die Neubewertung der Grundstücke nach dem Bundesmodell verfassungsmäßig ist.

Die Klagen richten sich gegen die Bescheide über die Feststellung des Grundsteuerwerts zum 01.01.2022 nach dem Bundesmodell. Die neue Grundsteuerbewertung war notwendig geworden, weil das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) das bisher geltende Bewertungssystem für verfassungswidrig erklärt hatte. Die Verfassungsrichter hatten den Gesetzgeber aufgefordert, ein neues Bewertungsverfahren zu entwickeln. Ab Januar 2025 sollen die Kommunen die neue Grundsteuer aufgrund der Bescheide über den Grundsteuerwert und die darauf festgesetzten Grundsteuermessbeträge erheben.

Experten halten die neue Bewertung im Bundesmodell aus zahlreichen Gründen für verfassungswidrig und streben an, das neue Bewertungsverfahren vom BVerfG erneut prüfen zu lassen. Die Verbände haben im Rahmen der Klagen ein Rechtsgutachten eingebracht, wonach das Grundsteuergesetz des Bundes verfassungswidrig sei. Eigentümer können sich auf die Musterklagen berufen, indem sie Einspruch gegen ihren Feststellungsbescheid über den Grundsteuerwert beim Finanzamt einlegen und das Ruhen des Verfahrens aus Zweckmäßigkeitsgründen beantragen.

Wohncontainer für Erntehelfer

SHBB Bad Oldesloe, Lübeck, Reinfeld, Bargteheide Steuerberatung

Viele landwirtschaftliche Betriebe sind auf den saisonalen Einsatz von Feld- und Erntehelfern angewiesen. Diese kommen meist aus dem europäischen Ausland und müssen untergebracht werden. Für die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von z.B. Feld- oder Erntehelfern bereithält, sieht das Umsatzsteuergesetz einen ermäßigten Steuersatz von sieben statt 19 Prozent vor. Dies gilt auch für Unterkünfte, die nicht fest mit einem Grundstück verbundenen sind, entschied der Bundesfinanzhof (BFH) Ende November 2022.

Geklagt hatte ein landwirtschaftlicher Unternehmer mit Schwerpunkt Spargel- und Beerenanbau. Er beschäftigte saisonal rund 100 Erntehelfer, an die er Räume in Wohncontainern vermietete. Die Container waren nicht in den Boden eingelassen, sondern standen auf Steinsockeln und waren über gepflasterte Wege zu erreichen. Die Umsätze aus der Vermietung meldete der Kläger zum ermäßigten Steuersatz an. Nach einer Außenprüfung unterwarf das zuständige Finanzamt sie jedoch dem Regelsteuersatz. Die Begründung: Die Unterkünfte besaßen keine dauerhaft feste Verbindung zum Grundstück. Nachdem das Finanzamt einen Einspruch abgewiesen hatte, entschied das zuständige Finanzgericht im Sinne des Landwirts – zu Recht, wie der BFH nun urteilt.

Dem Wortlaut des Gesetzes sei nämlich nicht zu entnehmen, dass es sich lediglich auf die Vermietung von Grundstücken bezöge. Vielmehr begünstige die Vorschrift allgemein die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen durch einen Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden, also auch die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen in nicht ortsfesten Wohncontainern, erklärte der BFH. Diese Auslegung entspreche EU-Recht und auch dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität: Nach diesem sind gleichartige Gegenstände oder Dienstleistungen, die miteinander in Wettbewerb stehen, steuerlich gleich zu behandeln. Ohne die Unterbringung in den Wohncontainern hätten die Erntehelfer in umliegenden Pensionen, Hotels oder Ferienunterkünften unterkommen müssen.

Die Finanzverwaltung hat ihre Auffassung im Oktober 2023 mit einem BMF-Schreiben dieser Rechtsprechung angepasst. Darin wird jedoch darauf hingewiesen, dass der Schwerpunkt der Leistung in der Überlassung der Wohn- und Schlafräume zur Beherbergung liegen muss. So sei die Vermietung von nicht ortsfesten Hausbooten und Wohnmobilen zur Durchführung von Reisen insgesamt nicht begünstigt, da dabei nicht der Beherbergungsgedanke im Vordergrund stünde, sondern andere Aspekte wie die Mobilität und örtliche Flexibilität.

Elektronische Rechnung wird Pflicht

mann beugt sich über Schreibtisch und bedient die Tastatur eines Notebooks e-Rechnung SHBB Bad Oldesloe

In Deutschland werden elektronische Rechnungen zwischen Unternehmern in naher Zukunft verpflichtend sein. Aus diesem Grund enthält der Regierungsentwurf des Wachstumschancengesetzes entsprechende gesetzliche Regelungen. Die EU hat auch bereits grünes Licht für das Vorhaben gegeben. Das Gesetzgebungsverfahren soll bis zum Jahreswechsel abgeschlossen sein.

Grundlage ist Initiative auf EU-Ebene

Die EU plant für die Umsatzsteuer europaweit die Einführung eines Meldesystems, das den grenzüberschreitenden Handel vereinfachen und Umsatzsteuerbetrug unterbinden soll (ViDA – Vat in the Digital Age). In 2028 soll das Meldesystem nach dem bisherigen Zeitplan europaweit in Kraft treten. Grundlage hierfür ist eine elektronische Rechnungsstellung auf Unternehmerebene. Um die elektronische
Rechnung bereits im Vorgriff auf das europaweite Meldesystem in Deutschland einzuführen, bedurfte es einer Genehmigung durch die EU. Diese wurde Deutschland im Juli 2023 erteilt.

Verpflichtung wird gesetzlich geregelt

Unternehmer sind grundsätzlich berechtigt, eine Rechnung auszustellen, wenn sie eine Leistung ausführen. Erbringen sie diese Leistung an einen anderen Unternehmer, sind sie in aller Regel zur Rechnungsstellung verpflichtet. Für das Ausstellen der Rechnung haben Unternehmer sechs Monate Zeit. An diesen grundsätzlichen Regelungen ändert sich nichts. Es wird aber nun die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung im B2B-Bereich gesetzlich festgeschrieben, wenn leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland ansässig sind. Auch ein standardisiertes Dateiformat der elektronischen Rechnung wird gesetzlich festgeschrieben. Heute erfüllen bereits die sogenannte „XRechnung“ oder eine „ZUGFeRD-Rechnung“ die technischen Voraussetzungen. Es ist davon auszugehen, dass sich die Softwareprodukte für Abrechnungszwecke schnell an die neuen Standards anpassen werden.

Ab wann gilt die Verpflichtung?

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungstellung tritt nach derzeitigem Stand am 01.01.2025 in Kraft. Aufgrund des zu erwartenden Umstellungsaufwandes für die Unternehmen plant der Gesetzgeber Übergangsregelungen für die Jahre 2025 bis 2027.

Bis Ende 2025 dürfen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, bleiben zulässig. Hierzu gehören beispielsweise Rechnungen im PDF-Format.

Bis Ende 2026 dürfen weiterhin Papierrechnungen übermittelt werden. Auch elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisierten Format entsprechen, bleiben zulässig. Voraussetzung ist allerdings in beiden Fällen, dass der Rechnungsaussteller einen Vorjahresnettoumsatz – sprich Umsatz in 2025 – von maximal 800.000 Euro hatte. Bei Überschreiten der Umsatzgrenze, ist ab 01.01.2026 die elektronische Rechnung in standardisiertem Format verpflichtend.

Bis Ende 2027 dürfen weiterhin elektronische Rechnungen, die nicht dem neuen standardisiertem Format entsprechen, übermittelt werden. Voraussetzung ist aber, dass die Übermittlung mittels elektronischem Datenaustausch (EDI-Verfahren) erfolgt.

Ab 2027 sind Papierrechnungen im B2BBereich grundsätzlich nicht mehr zulässig. Ab 2028 sind die neuen Anforderungen an die standardisierte elektronische Rechnung insgesamt zwingend einzuhalten. Damit werden die Voraussetzungen geschaffen, das europaweit geplante Meldesystem einführen zu können.

Gibt es Ausnahmen?

In einer Übergangsphase sind Unternehmer mit einem Umsatz von maximal 800.000 Euro von der Verpflichtung zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung ausgenommen. Rechnungen an Endverbraucher sind dauerhaft nicht betroffen. Auch Kleinbetragsrechnungen bis zu 250 Euro sowie Fahrausweise fallen nicht unter die neuen Regelungen. Weitere Ausnahmen sind derzeit nicht
geplant.

Rechnungsempfänger müssen sich vorbereiten

Wenn ein Unternehmer als Rechnungsaussteller die beschriebenen Übergangsregelungen nicht in Anspruch nimmt oder nehmen kann, müssen Rechnungsempfänger als Unternehmer (B2B-Bereich) bereits ab 01.01.2025 in der Lage sein, elektronische Rechnungen nach den neuen Vorgaben empfangen sowie bestenfalls elektronisch verarbeiten und ablegen zu können. Ein elektronisches Rechnungsdokument muss im empfangenen Format dauerhaft archiviert werden. Nur so ist und bleibt insbesondere ein etwaiger Vorsteuerabzug möglich. Ein Papierausdruck einer elektronischen Rechnung ist aus umsatzsteuerlicher Sicht nichts wert. Großes Augenmerk gilt daher der dauerhaften Archivierung sämtlicher empfangenen elektronischen Eingangsrechnungen.

Wie geht es weiter?

Die Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung wird gesetzlich festgeschrieben und damit in die Praxis Einzug halten. Daran führt kein Weg vorbei. Der Umstellungsdruck der Unternehmer wächst rasant. Gewissheit will die Bundesregierung bis Jahresende mit dem Wachstumschancengesetz schaffen. Unternehmer sollten sich mit dem Thema intensiv auseinandersetzen – spätestens, wenn die rechtlichen und technischen Details endgültig feststehen. Der genaue Zeitpunkt des Inkrafttretens wird in den nächsten Wochen sicherlich noch intensiv diskutiert werden. Die beteiligten Ausschüsse des Bundesrates empfehlen bereits eine Verschiebung des Umsetzungszeitpunktes für die Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung um zwei Jahre.