Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung SHBB Bad Oldesloe

Bereits im Jahr 2019 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind. Bevor die Bundesregierung einen Vorschlag zur Umsetzung dieses Urteils auf den Weg brachte, hatte das Bundesarbeitsgericht im letzten Jahr entschieden, dass Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes verpflichtet sind, Anfang, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung gilt bereits heute, der Arbeitgeber hat bisher aber die Möglichkeit, die Aufzeichnungspflicht zu delegieren und die Art und Weise der Aufzeichnung festzulegen. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen ersten Referentenentwurf zum Thema Arbeitszeiterfassung vorgelegt, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz für die Arbeitszeit von Jugendlichen um eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ergänzt werden soll.

Die Arbeitgeber sollen laut Entwurf grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit für jeden ihrer Arbeitnehmer täglich digital zu erfassen. Nur Arbeitgeber mit weniger als zehn Arbeitnehmern sollen die Arbeitszeit auch weiterhin auf Papier erfassen dürfen. Je nach Größe des Unternehmens sind unterschiedlich lange Übergangsfristen geplant. So sollen zum Beispiel Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern fünf Jahre Zeit für die Umsetzung der Neuregelung bekommen. Der Regierungsentwurf lässt noch einige Fragen offen. Insbesondere ist noch unklar, welche Anforderungen an die Software, mit der die Arbeitszeit digital erfasst werden soll, hinsichtlich ihrer Revisionssicherheit zu stellen sind. Denn auf der einen Seite sollen nach der Begründung des Bundesministeriums unter anderem auch handelsübliche Tabellenkalkulationsprogramme ausreichend sein. Anderseits soll eine nicht rechtzeitige Erfassung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Vor dem Hintergrund der offenen Punkte empfiehlt es sich, vor einer voreiligen Einführung oder Umstellung eines Zeiterfassungssystems zunächst die endgültigen gesetzlichen Neuregelungen abzuwarten.

Schutz für Hinweisgeber

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Anfang Juni 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet worden, mit dem die europäische Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umgesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Schutz auch auf Personen ausgedehnt, die Verstöße gegen nationales Recht melden. Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigte, die Vorgänge aus ihrem beruflichen Umfeld melden, die eine Straftat oder eventuell eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die gegen europäisches oder deutsches Recht verstößt, vor nachteiligen Folgen ihrer Meldung wie Abmahnung, Kündigung, Übergehen bei einer Beförderung etc. zu schützen. Vor Repressalien ist der Hinweisgeber allerdings nur geschützt, wenn seine Meldung nach einem Anwendungskatalog zulässig ist und wenn es sich nicht um eine vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebene Falschmeldung handelt. Im letztgenannten Fall droht dem Hinweisgeber sogar ein Bußgeld und er ist zu Schadenersatz verpflichtet.

Für eine Meldung sollen dem Hinweisgeber zwei Meldewege zur Verfügung gestellt werden, nämlich ein externer über das Bundesministerium der Justiz und ein interner, den der Arbeitgeber bereitstellen muss. Der interne Meldeweg soll möglichst eine anonyme, zumindest aber eine vertrauliche Meldung ermöglichen und den Arbeitgeber in die Lage versetzen, direkt mit dem Hinweisgeber Kontakt aufnehmen zu können. Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Tagen eine Mitteilung über den Eingang an den Hinweisgeber machen und, falls die Meldung Handlungsbedarf rechtfertigt, über die ergriffene Maßnahme unterrichten. Dafür hat der Arbeitgeber eine Meldestelle einzurichten, und zwar so, dass sie entsprechende Entscheidungskompetenzen hat. Private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten, Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen diese Verpflichtung bereits bis zum Inkrafttreten Anfang Juli 2023 umsetzen. Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern brauchen keine Meldestelle zu errichten. Wichtig ist, dass der Hinweisgeberschutz für alle Arbeitgeber gilt, denn wenn dieser aufgrund der Mitarbeiterzahl keine interne Meldestelle einrichten musste, steht den Mitarbeitern dennoch immer der Informationsweg über die externe Meldestelle offen. Wichtig für alle Arbeitgeber ist darüber hinaus auch, dass eine Veröffentlichung über Social Media-Systeme durch den Hinweisgeber unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt, wenn die Meldung trotz Relevanz nicht behandelt wurde.

Reform der Pflegeversicherung

Betreuung SHBB Bad Oldesloe

Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Versorgung von Pflegebedürftigen neu gestaltet. Nachdem der Bundestag und Mitte Juni auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt haben, tritt das PUEG in einzelnen Teilen bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Obwohl das Gesetz mehr Leistungen für die ambulante und stationäre Versorgung von Pflegebedürftigen vorsieht, steht es mächtig in der Kritik: Sozialverbände halten die Leistungsverbesserungen für völlig unzureichend, während Arbeitgebervertreter insbesondere neue finanzielle und bürokratische Belastungen der Unternehmen kritisieren. Für Sie als Arbeitgeber entstehen durch das PUEG neue Meldepflichten, um die stärkere Berücksichtigung des Erziehungsaufwandes von Eltern im Beitragsrecht umzusetzen.

Das PUEG beinhaltet diverse Leistungsverbesserungen (nachzulesen unter www.bundesgesundheitsministerium.de). Doch während diese erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, wurde der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung bereits zum 1. Juli 2023 angehoben, um schon jetzt das Pflegesystem finanziell zu stabilisieren. Der allgemeine Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nunmehr 3,4 % statt bisher 3,05 %. Der Arbeitgeberanteil steigt damit auf 1,7 % (Ausnahme ist Sachsen mit 1,2 %). Der Zuschlag für Kinderlose wurde von bisher 0,35 % auf 0,6 % angehoben. Damit steigt der Gesamtbeitrag für Kinderlose auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Das Gesetz sieht außerdem erstmals Abschläge für Eltern mit zwei und mehr Kindern vor. Die Entlastung beträgt jeweils 0,25 Prozentpunkte für das 2., 3. und 4. Kind und wird ab dem fünften Kind gleichbleibend auf 1 % gedeckelt.

Die Abschläge für das zweite und weitere Kinder gelten, anders als für das erste Kind, nur zeitlich befristet bis zum Ende des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag. Das hat zur Folge, dass Mitglieder der Pflegeversicherung ihre Elterneigenschaft sowie das Alter jedes einzelnen Kindes gegenüber der beitragsabführenden Stelle – bei Selbstzahlern ist das die Pflegekasse – anhand von Geburtsurkunden, Kindergeldbescheiden oder anderer Dokumente nachweisen müssen. Der Nachweis soll grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt werden. Wird er später erbracht, erhält das Mitglied den Abschlag erst ab dem Beginn des Folgemonats nach Vorlage des Nachweises.

Achtung

Für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 für die Vorlage eines Nachweises. Um der Verwaltung Zeit für die Einrichtung einer digitalen Datenbereitstellung zu verschaffen, kommt in der Zeit vom 30. Juni 2023 zudem für zwei Jahre ein vereinfachtes Nachweisverfahren zur Anwendung. Danach reicht es aus, wenn die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihre Kinder mitteilen, weitere Nachweise sind bis zum 30. Juni 2025 nicht erforderlich.

PV-Anlagen

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde die Einkommens- und Umsatzbesteuerung kleinerer Photovoltaikanlagen neu geregelt, um stärkere Anreize zum Ausbau erneuerbarer Energien zu geben. Darüber hatten wir ausführlich in Ausgabe 1/2023 von Land und Wirtschaft informiert. Diese gesetzlichen Neuregelungen sind Teil der Photovoltaik-Strategie der Bundesregierung.

Weil in der Praxis zahlreiche Anwendungsfragen leider ungeklärt sind, hatte die Bundessteuerberaterkammer bereits zu Beginn des Jahres 2023 das Bundesfinanzministerium (BMF) dringend um Klärung der Sachverhalte gebeten. Ursprünglich war erwartet worden, dass sich das BMF im ersten Quartal 2023 zur Auslegung der neuen Regelungen in einem Schreiben äußern würde. Ein Anwendungserlass oder ähnliches Schreiben liegt jedoch weiterhin leider noch nicht vor. Nach derzeitigen Informationen wird sich das BMF noch im Sommer 2023 zu diesem Themenkomplex äußern.

Aufgrund der weiterhin im Großen und Ganzen unklaren Auslegung des neuen Gesetzes ist somit eine rechtssichere Beratung in vielen Einzelfällen gegenwärtig noch immer nicht möglich. Wir werden über die Fortentwicklung bei der Besteuerung kleinerer PV-Anlagen weiter berichten.

Grundsteuer-Chaos

SHBB Bad Oldesloe

Es kam, wie es kommen musste: Die neuen Grundsteuerwertbescheide haben eine Welle an Einsprüchen ausgelöst: Eine im Juni veröffentlichte Erhebung des Handelsblatts ergab, dass deutschlandweit bereits mehr als drei Millionen Immobilieneigentümer Einspruch gegen ihre Bescheide eingelegt haben. So liegt die Einspruchsquote laut Handelsblatt in Mecklenburg-Vorpommern beispielsweise bei 14 %, in Schleswig-Holstein bei 10,8 %.

Um eine solche Flut an Einsprüchen von Anfang an zu verhindern, hatten der Steuerberaterverband und viele weitere Organisationen die Finanzverwaltung aufgefordert, die neuen Grundsteuerwertbescheide sämtlich vorläufig zu erlassen und Gerichtsurteile über die Verfassungsmäßigkeit der Berechnungsmethoden abzuwarten. Dieser Bitte kamen die Behörden bisher leider nicht nach. Wer die Bestandskraft eines zugestellten Grundsteuerwertbescheides verhindern will, dem bleibt daher im Regelfall nur der Einspruch. Aussicht auf Erfolg haben Einsprüche aber derzeit nur, wenn triftige Gründe vorliegen, die Bewertung anzuzweifeln.

Im Grundsteuerwertbescheid setzt das Finanzamt den Wert eines Grundstücks fest. Multipliziert mit einer Steuermesszahl, die von der Art des Grundstücks abhängt, ergibt sich der individuelle Steuermessbetrag, auf den die Gemeinde die zu zahlende Grundsteuer erhebt. Obwohl die Frist zur Abgabe der Grundsteuererklärungen in allen Bundesländern mit Ausnahme von Bayern bereits vor fünf Monaten abgelaufen ist, sind in unserem Beratungsgebiet von den Finanzämtern bisher nur sehr vereinzelt Bescheide über Grundsteuer A (land- und forstwirtschaftliches Vermögen) verschickt worden. Viele Landwirte und Verpächter kennen die neuen, ab 2025 geltenden Messbeträge für ihr land- und forstwirtschaftliches Vermögen also bisher noch gar nicht – aus einem seit langem bekannten Grund: Die richtige Abgrenzung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens gegenüber dem Grundvermögen (Grundsteuer B), seine Aufteilung und Bewertung ist aufwendig und potenziell strittig. Daher sind einerseits viele Erklärungen zur Grundsteuer A aufgrund ihrer Komplexität erst spät eingereicht worden. Andererseits benötigt die Finanzverwaltung entsprechend mehr Zeit für ihre Prüfung. Auch stand den Finanzämtern die benötigte Software lange Zeit überhaupt nicht zur Verfügung.

Vor diesem Hintergrund ist zu befürchten, dass die Zahl der Einsprüche weiter steigt, wenn in den kommenden Monaten zunehmend Bescheide auch für Grundsteuer A versendet werden. Jeder einzelne Einspruch muss dann wieder von der Finanzverwaltung bearbeitet werden. Das Chaos bei den Finanzämtern könnte somit noch länger andauern. Daher wiederholen wir im Interesse aller Beteiligten: Sämtliche Grundsteuerwertbescheide vorläufig erlassen!

Lohndokumente digital verteilen

Digitale Lohndokumente SHBB Bad Oldesloe

In vielen Unternehmen läuft der Prozess, allen Beschäftigten die Lohn- und Gehaltsabrechnungen zukommen zu lassen, Monat für Monat noch immer aufwändig per Hand ab. Dokumente ausdrucken und kuvertieren, dann entweder frankieren und verschicken oder sortieren und persönlich verteilen – das alles kostet Zeit und Ressourcen. Dabei lässt sich dieser Vorgang einfach, schnell und kostensparend digitalisieren. Zum Beispiel mit der cloudbasierten Anwendung „Arbeitnehmer online“ der Datev, die bereits von vielen unserer Mandanten verwendet wird und auch im LBV Unternehmensverbund zum Einsatz kommt.

Mit „Arbeitnehmer online“ können Sie Gehaltsdokumente auf digitalem Weg an Ihre Belegschaft verteilen. Nachdem die Lohn- und Gehaltsabrechnungen erfolgt sind, stehen die Dokumente automatisch in der Datev-Cloud für Ihre Mitarbeiter zum Abruf bereit. Für einen bestmöglichen Schutz der vertraulichen Daten erfolgt die Anmeldung nach dem Prinzip der Zwei-Faktor-Authentisierung: Um auf ihr Konto in „Arbeitnehmer online“ zugreifen zu können, müssen Ihre Mitarbeiter neben einer bei der Registrierung hinterlegten E-Mail-Adresse und ihrem jeweiligen persönlichem Passwort zusätzlich einen Zahlencode eingeben, den eine sogenannte Authenticator App generiert. Authenticator Apps werden von mehreren Anbietern, darunter Google und Microsoft, kostenlos in App-Stores angeboten und können auf Smartphones, Tablets und PCs installiert werden.

Bei einer Umstellung auf papierlose Lohnabrechnungen müssen nicht sämtliche Lohn- und Gehaltsabrechnungen gleichzeitig umgestellt werden, wenn zum Beispiel in Einzelfällen Mitarbeiter nicht über die technischen Zugangsvoraussetzungen verfügen oder noch nicht sofort am elektronischen Übermittlungsverfahren teilnehmen möchten.

Neben Lohn- und Gehaltsabrechnungen übermitteln Sie mit „Arbeitnehmer online“ auch Sozialversicherungsnachweise und Lohnsteuerbescheinigungen papierlos und digital. Ihre Mitarbeiter werden per E-Mail informiert, wenn neue Dokumente für sie vorliegen. Die Unterlagen sind jederzeit abrufbar und können heruntergeladen oder ausgedruckt werden. Die im jeweiligen Account bereitgestellten Lohndokumente werden so lange aufbewahrt, wie der Account besteht.