Transparenzregister / Meldepflicht für alle Gesellschaften, Genossenschaften, …

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Das am 30. Juni 2021 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I S. 2083) verkündete Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz, das am 1. August 2021 in Kraft treten wird, bringt wichtige Änderungen in Bezug auf das Transparenzregister mit sich.

Grundsätzliche Pflicht zur Registrierung und Meldung für alle Gesellschaften, Genossenschaften und Stiftungen
Nach § 20 des Geldwäschegesetzes (GwG) haben alle juristischen Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften Angaben zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ zu machen. Dies betrifft alle Kapitalgesellschaften (z. B. AG, GmbH), eingetragene Genossenschaften und Vereine sowie OHG, KG einschl. GmbH & Co KG und Partnerschaftsgesellschaften, aber auch Stiftungen vergleichbare Rechtsformen. Mit der Gesetzesänderung wird das Transparenzregister zu einem sog. Vollregister, d. h., dass es keine Ausnahmen für bestimmte Rechtsträger mehr gibt. Damit steigt die Zahl der Transparenzregister-pflichtigen Unternehmen von rd. 400.000 auf rd. 2,3 Mio. Insbesondere die bisher geltenden weitgehenden Erleichterungen nach § 20 Abs. 2 GwG für die GmbH, für die eine aktuelle Gesellschafterliste beim Handelsregister elektronisch abrufbar ist, entfallen dann.

Leider keine automatische Übernahme der Daten aus anderen Registern möglich, Ausnahme e. V.
Leider war es offensichtlich nicht möglich, die bei den verschiedenen Registern (z. B. Handelsregister, Genossenschaftsregister) vorhandenen Daten automatisch in das Transparenzregister einzupflegen. Einzig bei eingetragenen Vereinen soll dies automatisch erfolgen. Daher sind Vorstände eingetragener Vereine von der neuen ausnahmslosen Registrierungs- und Meldepflicht grundsätzlich befreit. Nur wenn eine Eintragung des Vorstandes nicht unverzüglich zur Eintragung in das Vereinsregister angemeldet worden ist, mindestens ein wirtschaftlich berechtigter nach § 3 GwG vorhanden ist oder die automatisch vorgenommenen Eintragungen zum Wohnsitzland oder zur Staatsangehörigkeit nicht zutreffen, muss ein eingetragener Verein durch seinen Vorstand aktiv dem Transparenzregister die Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten melden. Nimmt der eingetragene Verein die Meldungen an das Transparenzregister selbst vor, so findet solange keine automatische Eintragung mehr statt, bis der eingetragene Verein dem Transparenzregister mitgeteilt hat, dass die dem Transparenzregister gemeldeten Angaben nicht mehr gelten sollen.

Die Registrierung und Meldung erfolgt beim Transparenzregister unter
https://www.transparenzregister.de/treg/de/start?1

Übergangsfristen und Sanktionen bei Verstößen
Die Pflichten überwacht das Bundesverwaltungsamt. Dies verhängt ggf. auch Bußgelder, wenn Unternehmen ihren Pflichten nicht nachkommen. Die Bußgelder sind erheblich und betragen beispielsweise für erstmalige Verstöße überschlägig 1.000 € je 1 Mio. € Umsatz bzw. Bilanzsumme.
Allerdings sieht das Gesetz in § 59 Abs. 8 GwG für die Meldung von Gesellschaften, für die bisher die Meldefiktion nach § 20 Abs. 2 GwG gilt, bestimmte Übergangsfristen gestaffelt nach der jeweiligen Rechtsform vor:
– Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: spätestens bis zum 31. März 2022,
– GmbH, Partnerschaftsgesellschaft, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: spätestens bis zum 30. Juni 2022,
– in allen anderen Fällen: bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Übergangsfristen nur für die Gesellschaften gelten, die bisher von der sog. Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG erfasst waren (Stichtag 31.07.2021). Alle anderen Gesellschaften müssen schon lange registriert sein und ihre wirtschaftlichen Berechtigten gemeldet haben!
Zudem sind nach § 59 Abs. 9 GwG Verstöße gegen die Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister in Abhängigkeit von der Rechtsform erst zu einem späteren Zeitpunkt bußgeldbewehrt:
– Aktiengesellschaft, SE, Kommanditgesellschaft auf Aktien: erst ab den 1. April 2023,
– GmbH, PartG, Genossenschaft, Europäische Genossenschaft: erst ab dem 1. Juli 2023,
– in allen anderen Fällen: erst ab 1. Januar 2024.

Was ist meldepflichtig?
Meldepflichtig sind die in § 19 GwG genannten Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten (Vor- und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses, (alle) Staatsangehörigkeiten). Wirtschaftlich berechtigt sind nach § 3 GwG natürliche Personen, die als Gesellschafter mehr als 25% der Kapitalanteile halten oder mehr als 25% der Stimmrechte kontrollieren oder auf vergleichbare Weise Kontrolle ausüben. Dies kann auch über eine mittelbare Beteiligung gegeben sein. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus dem FAQ-Katalog des Bundesverwaltungsamtes unter
https://www.bva.bund.de/DE/Das-BVA/Aufgaben/T/Transparenzregister/transparenz_node.html
Falls danach kein Gesellschafter oder Mitglied als wirtschaftlicher Berechtigter anzusehen ist, gelten die Geschäftsführer/Vorstände etc. als fiktiv wirtschaftliche Berechtigte.

Sämtliche Gesellschaften und Genossenschaften sollten ihre Mitteilungspflicht zum Transparenzregister prüfen und diese ggf. veranlassen. Wir bitten Sie, nehmen Sie die Pflichten ernst und lassen Sie sich ggf. juristisch beraten. Nach derzeitigem Stand müssen wir davon ausgehen, dass wir Sie insoweit nicht vertreten können, da es sich um eine allgemeine Rechtsberatung handelt.

Fördergelder nicht riskieren

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Auf dem Strom- und Gasmarkt droht den Betreibern von 150.000 Bestandsanlagen ein Stopp der staatlichen Förderung.

In Deutschland müssen alle Photovoltaikanlagen, Blockheizkraftwerke, Anlagen zu der Kraft-Wärme-Kopplung, Windenergieanlagen, Batteriespeicher und Notstromaggregate in dem neuen Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur eingetragen sein. Betreibern, die ihre Anlage nicht registrieren, droht ein Stopp der Vergütung nach dem Energie-Einspeise-Gesetz (EEG) oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG). Auch könnte die Bundesnetzagentur Bußgelder verhängen.

Die zweijährige Übergangszeit zur Registrierung von Bestandsanlagen endete am 31. Januar 2021. Nach Schätzung der Bundesnetzagentur waren zu diesem Zeitpunkt rund 150.000 Anlagen noch nicht eingetragen. Die Behörde setzt zunächst auf sanften Druck: Die Anschlussnetzbetreiber sollen beginnen, die Förderzahlungen für nicht registrierte EEG- und KWK-Anlagen zurückzuhalten, hieß es. Sobald die Registrierung nachgeholt sei, würden zurückbehaltenen Gelder ausbezahlt.

Grunderwerbsteuer bei Share Deals verschärft

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Zum 1. Juli 2021 sind weitreichende Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) in Kraft getreten. Besonders von der Gesetzesänderung betroffen sind Vorgänge, bei denen Anteile an Gesellschaften mit Immobilienvermögen übertragen werden.

Das GrEStG ist auf bestimmte Rechtsvorgänge ausgerichtet, die einen Eigentümerwechsel bei einem inländischen Grundstück bewirken. Der häufigste Fall ist der Abschluss eines Grundstückskaufvertrages. Ein solcher direkter, unmittelbarer Übergang des Eigentums an einem Grundstück von einer Person auf eine andere liegt nicht vor, wenn sich das inländische Grundstück im Eigentum einer Gesellschaft – sei es eine Personengesellschaft, wie zum Beispiel GbR, OHG, KG oder GmbH & Co. KG, oder eine Kapitalgesellschaft, wie zum Beispiel AG oder GmbH, befindet und der oder die Inhaber der Gesellschaft ihre Gesellschaftsanteile auf andere übertragen. Solche Übertragungen von Gesellschaftsanteilen werden allgemein als Share Deals bezeichnet. Bei Share Deals von Anteilen an einer Gesellschaft, die (auch) Grundstücke besitzt, bleibt die Gesellschaft selbst weiterhin wie bisher Eigentümerin der Grundstücke. Nur die Gesellschafter haben gewechselt. Allerdings können die Gesellschafter mittelbar über die Gesellschaft Kontrolle über das Grundstück ausüben. Vor diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber Vorschriften im GrEStG verankert, welche auch die Übertragung von Anteilen an grundbesitzenden Gesellschaften der Grunderwerbsteuer unterwerfen, wenn sie im wirtschaftlichen Ergebnis einer Grundstücksübertragung entspricht. Im Rahmen solcher Anteilsübertragungen bei einer Gesellschaft mit Grundeigentum haben sich in der Vergangenheit Gestaltungsmodelle entwickelt, um speziell die Entstehung von Grunderwerbsteuer zu vermeiden. Hier setzt die Änderung des GrEStG an.

Bisher galt für Personengesellschaften, zu deren Vermögen ein Grundstück gehört, dass bei einer Änderung des Gesellschafterbestandes innerhalb von fünf Jahren, bei der 95 Prozent und mehr der Anteile am Gesellschaftsvermögen unmittelbar oder mittelbar auf neue Gesellschafter übergehen, Grunderwerbsteuer entsteht. Bei einem Wechsel von 95 Prozent oder mehr der Gesellschaftsanteile wurde der Gesellschafterwechsel grunderwerbsteuerrechtlich wie die Übereignung eines Grundstückes auf eine neue Personengesellschaft behandelt. Der Vorgang wurde also so gesehen, als ob das Grundstück den Eigentümer wechselt, was tatsächlich allerdings nicht der Fall war.

Die Änderung des GrEStG sorgt für eine Verschärfung dieser Regelung für Erwerbsvorgänge, die nach dem 30. Juni 2021 verwirklicht werden. Anstatt Anteile am Gesellschaftsvermögen im Umfang von 95 Prozent innerhalb von fünf Jahren auf neue Gesellschafter zu übertragen, reicht es nun für die Steuerentstehung aus, wenn 90 Prozent der Anteile am Gesellschaftsvermögen innerhalb von zehn Jahren auf neue Gesellschafter übertragen werden.

Für Kapitalgesellschaften gab es eine vergleichbare Regelung bisher nicht. Diese wurde jetzt erstmals in das GrEStG eingefügt, so dass auch für Kapitalgesellschaften mit einem inländischen Grundstück im Vermögen für Erwerbsvorgänge ab 1. Juli 2021 bei unmittelbarer oder mittelbarer Änderung des Gesellschafterbestandes innerhalb von zehn Jahren, bei dem mindestens 90 Prozent der Gesellschaftsanteile auf neue Gesellschafter übergehen, ebenfalls Grunderwerbsteuer entsteht. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dann wird der Wechsel im Gesellschafterbestand wie eine Übereignung des Grundstückes der Kapitalgesellschaft auf eine neue Kapitalgesellschaft behandelt. Eine Ausnahme besteht für Anteile an Kapitalgesellschaften, die zum Börsenhandel an einem organisierten Markt im Sinne des Wertpapierhandelsgesetzes oder an einem für gleichwertig erklärten Dritthandelsplatz zugelassen sind und dort durch ein Börsengeschäft übertragen wurden. Diese Gesellschaftsanteile werden bei der Ermittlung des Prozentsatzes nicht berücksichtigt.

Selbst wenn die beiden zuvor geschilderten Regeln für Personen- und Kapitalgesellschaften nicht greifen, so entsteht auch Grunderwerbsteuer, wenn sich 90 Prozent (bis zum 30. Juni 2021 galt eine Grenze von 95 Prozent) der Gesellschaftsanteile beziehungsweise der wirtschaftlichen Beteiligung an einer Gesellschaft mit inländischem Grundbesitz in der Hand einer Person unmittelbar oder mittelbar vereinigen oder wenn eine Person in einem Rechtsgeschäft 90 Prozent (statt zuvor 95 Prozent) der Anteile / der wirtschaftlichen Beteiligung an einer grundbesitzenden Gesellschaft erwirbt.

Das GrEStG sieht für bestimmte Fälle auch Vergünstigungen von der Grunderwerbsteuer vor. So sind zum Beispiel Grundstücksübertragungen bei Erbschaften und Schenkungen oder zwischen Eheleuten sowie zwischen Eltern und ihren Kindern von der Grunderwerbsteuer ausgenommen. Auch der Grunderwerb zwischen einer Personengesellschaft und ihren Gesellschaftern kann von der Steuer anteilig befreit sein.

Kassen

SHbb Bad Oldesloe

Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat dem zuständigen Finanzamt innerhalb eines Monats nach Anschaffung oder Außerbetriebnahme bestimmte Informationen über das verwendete System zu übermitteln.

Laut Abgabenordnung soll dies mit einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck erfolgen. Da ein solcher Vordruck bisher nicht vorliegt, ist laut Bundesfinanzministerium vorerst von einer Mitteilung abzusehen. Eine elektronische Übermittlungsmöglichkeit soll 2023 zur Verfügung stehen.

Gemeinnützige Vereine können Gebührenbefreiung beantragen

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

Für die Führung des Transparenzregisters erhebt der Bundesanzeiger-Verlag von den Auskunftspflichtigen eine Jahresgebühr von 4,80 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine können sich davon befreien lassen. Anträge sind über die Internetseite des Transparenzregisters zu stellen.

Das Transparenzregister dient der Bekämpfung von Geldwäsche, Steuerflucht sowie Terrorismusfinanzierung und erfasst außer den Vereinen alle wirtschaftlich Berechtigten juristischer Personen des Privatrechts und eingetragener Personengesellschaften.

Gleichstellung per Option

SHBB Bad Oldesloe

Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften haben künftig die Möglichkeit, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch zu nehmen wie Kapitalgesellschaften. Diese neue Regelung ist Teil des vom Bundestag im Mai 2021 und vom Bundesrat im Juni 2021 verabschiedeten Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG).

Mit dem KöMoG sollen die Voraussetzungen für eine rechtsformneutrale Besteuerung geschaffen werden. Personenhandelsgesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KG) und Partnerschaftsgesellschaften und ihren Gesellschaftern wird mit dem neuen Gesetz die Möglichkeit eingeräumt, ertragsteuerlich und auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft und deren nicht persönlich haftende Gesellschafter behandelt zu werden. Zivilrechtlich, zum Beispiel bei Haftungsfragen, ergeben sich dadurch keine Änderungen. Der Gesetzgeber begründet die Änderung mit den bislang bestehenden systematischen und verfahrenstechnischen Unterschieden in der Besteuerung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaften sowie deren Gesellschaftern andererseits. Diese könnten im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen. Die Option zur Körperschaftsteuer soll die internationale Wettbewerbsfähigkeit insbesondere von Familienunternehmen in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft oder einer offenen Handelsgesellschaft stärken. Besonderheiten bei der Besteuerung von Personengesellschaften im deutschen Recht wie Regelungen zum Sonderbetriebsvermögen oder zu Sonder- und Ergänzungsbilanzen seien international weitgehend unbekannt.

Gesellschaften, die von der Option Gebrauch machen wollen, müssen einen Antrag bei der Finanzverwaltung stellen. Der Antrag muss elektronisch übermittelt und spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres gestellt werden, ab dem die Option gelten soll. Erstmals kann der Antrag für nach dem 31. Dezember 2021 beginnende Wirtschaftsjahre gestellt werden. Wird von der Option Gebrauch gemacht, finden unter anderem alle Regelungen des Körperschaft-, Einkommen- und des Umwandlungssteuergesetzes Anwendung, die auf Kapitalgesellschaften Bezug nehmen. Ein späterer Wechsel wieder zurück zum alten Besteuerungsregime ist möglich.