Überbrückungshilfe III Plus (Juli – Dezember 2021)

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – Dezember 2021) SHBB Bad Oldesloe

Im Nachgang zu unserem Beitrag zur „Überbrückungshilfe III Plus“ möchten wir Sie nachfolgend zusammenfassend über die bislang bekannten Änderungen informieren:

Verlängerung des Förderzeitraums bis zum 31. Dezember 2021

Die Bundesregierung hat beschlossen, die Überbrückungshilfe III Plus über den 30.09.21 hinaus bis zum 31.12.21 zu verlängern. Dabei haben sich grundsätzlich die Voraussetzungen für die Beantragung nicht geändert. Unter anderem wird es bei einer Antragsberechtigung nur für Unternehmen bleiben, die einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch im Vergleich zu 2019 von mindestens 30 Prozent erlitten haben bzw. erwarten. Jedoch sind die sog. FAQ’s (Stand 23.09.2021) bislang noch nicht angepasst worden.

Beibehaltung der sog. Restart-Prämie bis September 2021

Die Personalkostenhilfe zur Erhöhung des Personalbestandes und somit der Personalkosten im Vergleich zum Mai 2021 bleibt jedoch ausschließlich für die Monate Juli/August/September 2021 bestehen.

Antragsfrist 31. Oktober 2021

Die Beantragung muss weiterhin bis zum 31.10.2021 erfolgt sein. Daher wird zwingend für die Monate Oktober und insbesondere November und Dezember eine möglichst zutreffende Schätzung der Umsatzerlöse und Kosten notwendig sein.

Technisch ist die Beantragung für den Zeitraum ab Oktober 2021 bislang noch nicht möglich. Daher kann es sinnvoll sein, die Beantragung hinauszuzögern, bis technisch der gesamte Förderzeitraum beantragbar ist. Alternativ müsste für Juli/August/September ein Antrag gestellt werden und für Oktober/November/Dezember ein Änderungsantrag zu stellen sein.

Die Neustarthilfe Plus für Soloselbstständige wurde ebenfalls verlängert, so dass auch für die Monate Oktober bis Dezember jeweils bis zu EUR 1.500 beantragt werden können.

Die vorgenannten Maßnahmen sind in Wesentlichen in den FAQ’s unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzusehen. Dort finden Sie den jeweils aktuellen Stand und weitere Details, die wir an dieser Stelle nicht im Einzelnen darstellen können.

Wir bitten Sie, sich ggf. mit dem Auftrag zur Prüfung und Beantragung – aufgrund der nach heutiger Kenntnis bis zum 31.10.2021 einzureichenden Anträge – schnellstmöglich mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen.

Stand: 28.09.2021

Windenergieanlagen

Kosten für Nachrüstung sofort abzugsfähig? Windenergieanlagen SHBB Bad Oldesloe

Sind die Kosten für eine bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung von Windenenergieanlagen in voller Höhe als Betriebsausgaben abzugsfähig oder als nachträgliche Herstellungskosten zu aktivieren und abzuschreiben?

Bestimmte Windenergieanlagen müssen gemäß Erneuerbare-Energien-Gesetz mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausgestattet werden. Dabei handelt es sich um eine Signalanlage, die Lichtsignale nur dann aussendet, wenn sich Flugzeuge im nahegelegenen Luftraum befinden. Die Pflicht gilt seit dem 1. Juli 2020, die Frist für eine Nachrüstung läuft am 31. Dezember 2022 aus. Aus steuerlicher Sicht stellt sich die Frage, ob es sich bei den im Zusammenhang mit der Nachrüstung entstehenden Kosten um nachträgliche Herstellungskosten handelt oder um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen.

Viele Anlagenbetreiber haben bereits in der Vergangenheit Umbaumaßnahmen an Anlagen durchgeführt, um in den Genuss eines System-Dienstleistungsbonus (SDL-Bonus) zu kommen. Dabei wurden vor allem Computerteile oder Prozessoren ausgetauscht und Leitungen verstärkt, um die Anlagen auf einen neueren Stand der Sicherheitstechnik zu bringen. In einem Verfahren vor dem Finanzgericht Schleswig-Holstein zur ertragsteuerlichen Beurteilung der Nachrüstungskosten zur Erlangung des SDL-Bonus hatte der LBV Unternehmensverbund 2016 die Auffassung vertreten, dass derartige Nachrüstungskosten Erhaltungsaufwendungen seien, da sich hierdurch keine wesentliche Verbesserung der Nutzbarkeit der Anlage ergibt. Das Finanzgericht hatte diese Rechtsauffassung bestätigt. Nachträgliche Herstellungskosten entstehen nur, wenn in ein vorhandenes Wirtschaftsgut bisher nicht vorhandene Bestandteile eingebaut werden und dieser Einbau zu einer Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit führt. Nach diesen Grundsätzen dürfte es sich auch bei den Aufwendungen für die Einrichtung einer bedarfsgesteuerten Nachtkennzeichnung um sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen handeln.

Aufteilung der Vorsteuer

Gemischt genutzte Gebäude Aufteilung der Vorsteuer SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte 2016 entschieden, dass bei der Aufteilung der Vorsteuerbeträge für gemischt genutzte Gebäude in der Regel der objektbezogene Flächenschlüssel eine präzise Berechnungsmethode darstellt, sofern die den verschiedenen Zwecken dienenden Flächen miteinander vergleichbar sind. Was aber, wenn sich die Flächen wegen erheblicher Ausstattungsunterschiede nicht miteinander vergleichen lassen? Darüber hat der BFH mit Urteil aus November 2020 entschieden.

Im Streitfall hatte die Klägerin einen gemischt genutzten Gebäudekomplex errichtet, der aus einem steuerpflichtig verpachteten Supermarkt und einer steuerfrei vermieteten Senioren-Wohnanlage bestand. Da bei gemischt genutzten Gebäuden ein Vorsteuerabzug nur soweit zulässig ist, wie sich die Eingangsleistungen steuerpflichtigen Ausgangsleistungen zuordnen lassen, teilte sie in den Steuererklärungen die Vorsteuern nach dem Flächenschlüssel auf. Das Finanzamt reduzierte den abziehbaren Anteil der Vorsteuer von 37 Prozent auf nur noch 34 Prozent. Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, wegen der stark unterschiedlichen Ausstattung der Gebäude sei die Vorsteueraufteilung nach dem Umsatzschlüssel vorzunehmen, wodurch 48,27 Prozent der Vorsteuer abziehbar wären. Ihr Einspruch und eine Klage vor dem Finanzgericht hatten jedoch keinen Erfolg. Der BFH bestätigte seine frühere Rechtsprechung, dass im Regelfall der objektbezogene Flächenschlüssel für die Vorsteueraufteilung anzuwenden ist. Bestehen aber erhebliche Unterschiede in der Ausstattung der den verschiedenen Zwecken dienenden Räume, sind die Vorsteuerbeträge nach einem objektbezogenen Umsatzschlüssel aufzuteilen. Bei zeitlich abwechselnder Nutzung derselben Flächen kann auch eine Aufteilung nach Nutzungszeiten erforderlich sein. Anzuwenden ist der Flächenschlüssel nur, wenn er präziser ist als ein Umsatzschlüssel – und zwar nicht nur präziser als der Gesamtumsatzschlüssel, sondern auch präziser als ein objektbezogener Umsatzschlüssel.

Kurzarbeit

Kurzarbeit SHBB Bad Oldesloe

Zugangserleichterungen verlängert
Die bis zum 31. Dezember 2021 gewährten Zugangserleichterungen zum Kurzarbeitergeld gelten auch für die Betriebe, die bis zum 30. September 2021 (bisher 30. Juni 2021) Kurzarbeit eingeführt haben. Außerdem werden dem Arbeitgeber die von ihm allein zu tragenden Beiträge zur Sozialversicherung auf Antrag von der Bundesagentur für Arbeit für Arbeitsausfälle vom 1. Januar 2021 bis zum 30. September 2021 in voller Höhe und vom 1. Oktober 2021 bis zum Dezember 2021 in Höhe von 50 Prozent in pauschalierter Form erstattet, wenn der Betrieb bis zum 30. September 2021 Kurzarbeit eingeführt hat. Einschränkungen gibt es, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt wurde.

Agentur für Arbeit verschärft Urlaubsanrechnung
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 wird die Agentur für Arbeit den nicht verplanten Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einfordern. Davon hatte sie seit Beginn des Jahres 2021 abweichend vom Gesetzeswortlaut abgesehen. Besteht bereits eine Urlaubsplanung für das Jahr 2021, zum Beispiel in Form einer Urlaubsliste oder von Betriebsferien, muss der Urlaub nicht vorrangig zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht werden. Hinsichtlich des Resturlaubs aus dem Vorjahr gilt: Ist eine Übertragung in das laufende Jahr arbeits- und tarifvertraglich möglich, ist der Resturlaub zur Vermeidung von Arbeitsausfällen einzusetzen. Arbeitgeber und Angestellte haben den Antritt dieses bisher nicht verplanten Urlaubs in Zeiten mit Arbeitsausfall im Betrieb zu vereinbaren. Die vorrangigen Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen vor. Kann der Resturlaub nicht in das laufende Jahr übertragen werden, sind die Urlaubsansprüche zwingend zur Vermeidung der Kurzarbeit spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres einzubringen.

Abgabe einer Steuererklärung notwenig?
Wer in einem Kalenderjahr mehr als 410 Euro an Kurzarbeitergeld oder anderen Lohnersatzleistungen bezogen hat, ist zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Was viele Empfänger von Kurzarbeitergeld nicht wissen: Ihnen könnte eine Steuernachzahlung drohen. Denn das Kurzarbeitergeld ist wie das Arbeitslosengeld, das Elterngeld und andere Lohnersatzleistungen zwar steuerfrei, kann aber dennoch die Steuerlast bei der Einkommensteuer erhöhen. Grund hierfür ist der sogenannte Progressionsvorbehalt. Bei der Veranlagung ermittelt das Finanzamt zunächst den Tarif, der auf die Summe aller Einkünfte einschließlich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen anzuwenden wäre. Mit diesem Steuersatz werden dann anschließend lediglich die Einkünfte ohne die steuerfreien, dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einnahmen besteuert. Innerhalb der sogenannten Progressionszone des Steuertarifs wird dadurch auf die steuerpflichtigen Einkünfte ein höherer Steuersatz angewendet als das ohne Lohnersatzleistungen der Fall wäre. Da der Progressionseffekt nicht auf Monatsbasis, sondern nur für das gesamte Veranlagungsjahr zu ermitteln ist, verlangt die Finanzverwaltung die Einreichung einer Einkommensteuererklärung. Ob eine Nachzahlung droht, hängt vom Einzelfall ab, zum Beispiel davon, wie lange die Kurzarbeit gedauert hat und zu wieviel Prozent Kurzarbeit geleistet wurde. Außerdem spielen bei der Steuerberechnung viele andere Faktoren eine Rolle, zum Beispiel, inwieweit Werbungkosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen und so weiter abgezogen werden können.

Abgrenzungen zwischen Geldleistungen und Sachbezügen

Abgrenzungen zwischen Geldleistungen und Sachbezügen SHBB Bad Oldesloe

Eine neue gesetzliche Definition, die bereits zum Jahresbeginn 2020 in Kraft getreten ist, hat bei vielen Arbeitgebern für erhebliche Verunsicherung gesorgt. Es geht dabei um die Frage, unter welchen Voraussetzungen Gutscheine und andere Vorteile, die einem Arbeitnehmer zusätzlich zum Barlohn gewährt werden, als lohnsteuer- und sozialversicherungsrechtlich begünstigte Sachleistungen oder als nicht begünstigte Geldleistungen zu behandeln sind. Klarheit soll ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) aus April 2021 schaffen.

Zum Arbeitslohn gehören nicht nur Geldleistungen des Arbeitgebers, sondern auch alle Sachbezüge, die Arbeitnehmer darüber hinaus von ihren Arbeitgebern erhalten, also Einnahmen, die nicht in Geld bestehen. Die Unterscheidung ist bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte wichtig, weil bestimmte Sachbezüge lohnsteuer- und sozialabgabenfrei gewährt beziehungsweise in besonderen Fällen pauschal besteuert werden können. So räumt der Gesetzgeber Arbeitnehmern eine Freigrenze von derzeit 44 Euro im Monat ein, sofern der Sachbezug zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Ab 2022 soll diese Freigrenze auf 50 Euro angehoben werden. Außerdem haben Arbeitgeber die Möglichkeit, bestimmte Sachbezüge pauschal zu versteuern.

Zum 1. Januar 2020 wurden die gesetzlichen Grundlagen in einigen Punkten geändert. Jetzt stellt das BMF mit seiner Verwaltungsanweisung klar, wie in der Praxis zwischen Geldleistung und Sachbezug abzugrenzen ist.

Geldleistungen

Nach der gesetzlichen Definition gehören zu den Einnahmen in Geld auch alle

  • zweckgebundenen Geldleistungen,
  • nachträglichen Kostenerstattungen,
  • Geldsurrogate und
  • anderen Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten.

Jede Geldleistung des Arbeitgebers ist vom ersten Euro an steuerpflichtig, auch wenn sie zweckgebunden ist oder wenn anstelle von Geld ein Hilfszahlungsmittel oder Geldersatzmittel verwendet wird.

Begünstigte Sachleistungen

Folgende Sachbezüge sind laut BMF-Schreiben steuerlich begünstigt:

  • die Gewährung von Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherungsschutz bei Abschluss einer Kranken-, Krankentagegeld- oder Pflegeversicherung und Beitragszahlung durch den Arbeitgeber,
  • die Gewährung von Unfallversicherungsschutz, soweit bei Abschluss einer freiwilligen Unfallversicherung durch den Arbeitgeber der Arbeitnehmer den Versicherungsanspruch unmittelbar gegenüber dem Versicherungsunternehmen geltend machen kann und die Beiträge nicht pauschal besteuert werden,
  • die Gewährung von Papier-Essensgutscheinen, Restaurantschecks oder anderen Papier-Essensmarken und arbeitstäglichen Zuschüssen zu Mahlzeiten in Form digitaler Essensmarken.

Sonderfall Gutscheine und Geldkarten

Auch Gutscheine und Geldkarten können als Sachbezüge steuerlich begünstigt sein – allerdings nur dann, wenn

  • sie zweckgebunden sind und
  • ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen beim Arbeitgeber oder einem Dritten berechtigen und
  • ab 2022 zusätzlich bestimmte Kriterien nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen.

Achtung: Wenn der Arbeitnehmer zunächst in Vorleistung tritt und der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhinein
erstattet, handelt es sich stets um eine Geldleistung in Form einer nachträglichen Kostenerstattung. Vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung und Aufladung von Gutscheinen und Geldkarten führen nicht zu einem zusätzlichen geldwerten Vorteil, sondern sind Betriebsausgaben des Arbeitgebers, ohne gleichzeitig Arbeitslohn des Arbeitnehmers zu sein.

Bezug zum Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und die Nichtbeanstandungsregel für 2020 und 2021

Dass Gutscheine und Geldkarten für eine Begünstigung als Sachleistung Kriterien des ZAGs erfüllen müssen, hatte unter Arbeitgebern für große Verunsicherung gesorgt. Zwischenzeitlich haben sich Bund und Länder darauf verständigt, Gutscheine und Geldkarten für die Jahre 2020 und 2021 auch dann als begünstigten Sachbezug anzuerkennen, wenn die Kriterien des ZAGs nicht erfüllt sind. Der Anwendungserlass schreibt diese Übergangsregelung nun fest. Unternehmen haben damit bis Ende 2021 Zeit, sich auf die Gesetzesverschärfung einzustellen. Gleichzeitig geht der Erlass ausführlich darauf ein, in welchen Fällen diese Voraussetzungen erfüllt sind. Demnach fallen nach den Kriterien des ZAGs solche Gutscheine oder Geldkarten unter die Sachzuwendungen, die unabhängig vom Betrag dazu berechtigen, ausschließlich Waren oder Dienstleistungen vom Aussteller des Gutscheins aus seiner eigenen Produktpalette oder ausschließlich Waren oder Dienstleistungen aufgrund von Akzeptanzverträgen zwischen Aussteller und Akzeptanzstellen bei einem begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu beziehen. Als Beispiele werden genannt:

  • wiederaufladbare Geschenkkarten für den Einzelhandel,
  • shop-in-shop-Lösungen mit Hauskarte,
  • Tankgutscheine eines einzelnen Tankstellenbetreibers zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in seiner Tankstelle oder von einer Tankstellenkette zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen in den zugehörigen Tankstellen,
  • ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Gutschein, wenn die Akzeptanzstellen aufgrund des Akzeptanzvertrags unmittelbar mit dem Arbeitgeber abrechnen,
  • Karten eines Online-Händlers, die nur zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen aus seiner eigenen Produktpalette (Verkauf und Versand durch den Online-Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn sie auch für Produkte von Fremdanbietern (wie etwa Amazon Marketplace) einlösbar sind,
  • Centergutscheine oder Kundenkarten von Shopping-Centern, Malls und Outlet-Villages sowie
  • „City-Cards“ und Stadtgutscheine.

Auch können Gutscheine oder Geldkarten steuerlich begünstigt sein, die dazu berechtigen, Waren oder Dienstleistungen ausschließlich aus einer sehr begrenzten Waren- oder Dienstleistungspalette zu beziehen. Dazu zählen Gutscheine oder Geldkarten, die begrenzt sind auf:

  • den Personennah- und Fernverkehr einschließlich bestimmter Mobilitätsdienstleistungen wie die Nutzung von (Elektro-)Fahrrädern, Car-Sharing oder E-Scootern,
  • Kraftstoff oder Ladestrom für das Auto,
  • Fitnessleistungen,
  • Streamingdienste für Film und Musik,
  • Zeitungen und Zeitschriften, einschließlich Downloads,
  • Bücher, auch als Hörbücher oder Dateien, einschließlich Downloads,
  • Beautykarten und Waren, die der Erscheinung einer Person dienen wie Bekleidung inklusive Schuhe und Accessoires.

Und noch ein weiterer Fall wird im BMF-Schreiben genannt: Gutscheine oder Geldkarten können begünstigt sein, wenn sie dazu berechtigen, aufgrund entsprechender Akzeptanzverträge Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für bestimmte soziale oder andere steuerlich begünstigte Zwecke im Inland zu beziehen. Darunter fallen:

  • Verzehrkarten in einer sozialen Einrichtung, Essensgutscheine, Restaurantschecks und arbeitstägliche Zuschüsse zu Mahlzeiten in Form digitaler Essenmarken,
  • Behandlungskarten für ärztliche Leistungen oder Reha-Maßnahmen und
  • Karten für betriebliche Gesundheitsmaßnahmen.

Nicht um eine Zweckkarte handelt es sich bei Gutscheinen, deren Einsatzbereich nicht hinreichend bestimmt eingegrenzt sind.

Kein Warenbezug, keine steuerliche Begünstigung

Stets als Geldleistung zu behandeln sind Gutscheine und Geldkarten, die

  • über eine Barauszahlungsfunktion verfügen,
  • über eine eigene IBAN verfügen oder
  • für Überweisungen, zum Beispiel Paypal, oder für den Erwerb von Devisen verwendet oder als generelles Zahlungsinstrument hinterlegt werden können.

Ab dem 1. Januar 2022 stellen Geldkarten in Form von Prepaid-Kreditkarten eine Geldleistung dar, wenn sie mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkungen hinsichtlich der Produktpalette im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können. Allein die Begrenzung der Anwendbarkeit auf das Inland ist für die Annahme eines Sachbezugs nicht ausreichend.

Zuflusszeitpunkt

Der Zufluss beim Arbeitnehmer erfolgt bei Gutscheinen, die bei Dritten einzulösen sind, im Zeitpunkt der Hingabe beziehungsweise bei Geldkarten im Zeitpunkt der Aufladung. Bei einem beim Arbeitgeber einzulösenden Gutschein liegt ein Zufluss erst im Zeitpunkt der Einlösung vor.

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – September 2021)

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – September 2021) SHBB Basd Oldesloe

Für die Verlängerung der Überbrückungshilfen für Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 sind zwischenzeitlich die sogenannten FAQ’s veröffentlicht worden und deren technische Umsetzung in den Antragsformularen erfolgt. Neu hinzu kommt eine Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.

Die Verlängerung der Überbrückungshilfe III wird mit dem neuen Programm Überbrückungshilfe III Plus umgesetzt, das inhaltlich weitgehend deckungsgleich mit der Überbrückungshilfe III ist. Auch in der Überbrückungshilfe III Plus sind nur Unternehmen mit einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch im Vergleich zu 2019 von mindestens 30 Prozent antragsberechtigt. Das neue Programm wird ebenfalls durch prüfende Dritte über das Corona-Portal des Bundes beantragt. Der Antrag ist bis zum 31.10.2021 zu stellen.

Neu im Programm der Überbrückungshilfe III Plus

Unternehmen, die im Zuge der Wiedereröffnung Personal aus der Kurzarbeit zurückholen, neu einstellen oder anderweitig die Beschäftigung erhöhen, erhalten alternativ zur bestehenden Personalkostenpauschale eine Personalkostenhilfe („Restart-Prämie“) als Zuschuss zu den dadurch steigenden Personalkosten. Sie erhalten auf die Differenz der tatsächlichen Personalkosten im Fördermonat Juli 2021 zu den Personalkosten im Mai 2021 einen Zuschuss von 60 Prozent. Im August beträgt der Zuschuss noch 40 Prozent und im September 20 Prozent. Nach September 2021 wird kein Zuschuss mehr gewährt.

Ausgaben für Maßnahmen, die nicht betriebsnotwendig sind (zum Beispiel: Sanierung von Sanitäreinrichtungen, Austausch von Zimmertüren, Sanierung von Parkplatzflächen, verkalkte Wasserleitungen), sind nicht mehr förderfähig. Es können aber defekte Wirtschaftsgüter bis zur Schwelle für geringwertige Wirtschaftsgüter erstattet werden. Soweit die geltend gemachten Ausgaben jene aus 2019 nicht übersteigen, ist davon auszugehen, dass die Kosten betriebsnotwendig sind.

Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten sind nur förderfähig, wenn ein entsprechendes Hygienekonzept des Unternehmens vorliegt. Die Maßnahme muss primär der Existenzsicherung des Unternehmens in der Pandemie dienen und darf kein Abbau eines Investitionsstaus sein. Eine Liste der förderfähigen Maßnahmen ist im Anhang 3 der FAQ’s enthalten.

Dieser Anhang 3 beinhaltet auch die ausdrücklich förderfähigen Maßnahmen für Hygienemaßnahmen und Investitionen in Digitalisierung. Digitalisierungskosten sind in den drei Monaten bis zu maximal 10.000 Euro förderfähig.

Sämtliche Kosten müssen in dem Förderzeitraum anfallen, so dass diese nicht nur als Rechnung vorliegen, sondern auch in dem Förderzeitraum zur Zahlung fällig sind.

Weitere Hilfsmaßnahmen

Die Neustarthilfe für Soloselbstständige wurde verlängert und erhöht sich von bis zu 1.250 Euro pro Monat für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021 auf bis zu 1.500 Euro pro Monat für den Zeitraum von Juli bis September 2021. Für den gesamten Förderzeitraum von Januar bis September 2021 können Soloselbstständige somit bis zu 12.000 Euro erhalten.

Der Förderzeitraum der jeweils länderspezifischen Härtefallhilfen ist ebenfalls bis Ende September 2021 erweitert worden. Die vorgenannten Maßnahmen sind im Wesentlichen in den FAQ’s unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzusehen. Dort finden Sie den jeweils aktuellen Stand und weitere Details, die wir an dieser Stelle nicht im Einzelnen darstellen können.

Wir bitten Sie, sich ggf. mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen, um eine etwaige Antragsberechtigung und die notwendigen Schritte und Angaben zu besprechen.