Keine Vollschätzung bei nur geringfügigen Mängeln

SHbb Bad Oldesloe

Abweichungen in der Kassenführung, die geringfügig sind und im Rahmen üblicher Unschärfen liegen, berechtigen das Finanzamt nicht, die sachliche Richtigkeit der Kassenaufzeichnungen insgesamt in Frage zu stellen und Hinzuschätzungen zu tätigen, die über die festgestellten Mängel hinausgehen. Das hat das Finanzgericht Münster (FG) mit Urteil aus März 2021 entschieden.

Geklagt hatte die Betreiberin einer Imbissbude. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete sie eine elektronische Registrierkasse, die täglichen Bonrollen bewahrte sie auf. Für die Jahre 2012 bis 2014 ermittelte sie durch Einnahmenüberschussrechnung jeweils einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von rund 30.000 Euro. Im Rahmen einer Außenprüfung führte der Betriebsprüfer Bargeldverkehrsrechnungen durch. Er stellte fest, dass in dem dreijährigen Prüfungszeitraum an insgesamt fünf Tagen Barumsätze nicht in der Kasse erfasst worden waren. Die Gesamtsumme der nicht erfassten Beträge betrug etwa 100 Euro. Darüber hinaus wurden für neun weitere Tage Kassenaufzeichnungen um ein bis wenige Tage verspätet gebucht. Nach Auffassung des Prüfers entsprachen die Aufzeichnungen insgesamt nicht den gesetzlichen Erfordernissen. Er nahm daraufhin eine Schätzung für einen Teil des Warensortiments vor, indem er für jeden Gast typisierend eine bestimmte Relation von Speisen und Zutaten schätzte, und das betriebliche Ergebnis im Übrigen anhand der amtlichen Rohgewinnaufschlagsätze neu ermittelte. Im Ergebnis führte diese Schätzung in etwa zu einer Verdreifachung der Gewinne im Vergleich zu den erklärten Beträgen.

Das Finanzgericht beurteilt den Sachverhalt anders und begrenzte die Hinzuschätzungen auf den nicht erfassten Gesamtbetrag von rund 100 Euro. Die vom Betriebsprüfer festgestellten Mängel in der Kassenführung führen nicht dazu, dass die Aufzeichnungen der Imbissbetreiberin insgesamt verworfen werden können, entschieden die Richter. Sie verwiesen auf die geringe Häufigkeit der Mängel im Verhältnis zu den gesamten rund 25 bis 30 Tausend Geschäftsvorfällen pro Jahr sowie die geringen Auswirkungen auf den Gewinn. Die festgestellten Mängel reichen nicht aus, um die sachliche Richtigkeit der ansonsten formell ordnungsgemäßen Aufzeichnungen insgesamt zu verwerfen.

Lohnsteuer bei Betriebsfeiern

Lohnsteuer bei Betriebsfeiern

Die Gesamtkosten bei einer Betriebsveranstaltung, wie zum Beispiel einer Weihnachts- oder Jubiläumsfeier, sind für die Lohnsteuerberechnung vom Arbeitgeber auf alle anwesenden Teilnehmer zu gleichen Teilen aufzuteilen. Nicht berücksichtigt werden dürfen dagegen eingeladene oder angemeldete Personen, die aber tatsächlich nicht an der Veranstaltung teilgenommen haben. Das hat der Bundesfinanzhof mit Urteil aus April 2021 entschieden.

In dem Urteilsfall hatte ein Unternehmen seine 30 Angestellten 2016 zu einem Kochkurs im Rahmen der jährlichen Weihnachtsfeier eingeladen. 27 Mitarbeiter sagten ihre Teilnahme zu, tatsächlich nahmen aber nur 25 teil, zwei hatten kurzfristig abgesagt. Die kurzfristigen Absagen führten nicht zu einer Verminderung der Veranstaltungskosten; der Veranstalter stellte dem Unternehmen die Kosten für die 27 angemeldeten Personen in Rechnung.

Bei der Lohnsteuerberechnung teilte das Unternehmen die Gesamtkosten auf die Anzahl der angemeldeten Arbeitnehmer auf. Nach Abzug des gesetzlichen Freibetrags von 110 Euro pro Arbeitnehmer unterwarf es den verbleibenden Betrag der Lohnversteuerung. Dem Finanzamt erklärte das Unternehmen, dass es die Aufwendungen für die beiden angemeldeten, aber nicht zur Feier erschienenen Personen nicht auf die anderen aufgeteilt habe, weil diesen tatsächlich keine geldwerten Zuwendungen zugeflossen seien. Das Finanzamt akzeptierte diese Berechnung nicht und verwies auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums aus Oktober Danach sind Zuwendungen anlässlich einer Betriebsveranstaltung „alle Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um einen rechnerischen Anteil an den Kosten der Betriebsveranstaltung handelt, die der Arbeitgeber gegenüber Dritten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung aufwendet.“

Die Klage des Unternehmens vor dem Finanzgericht Köln hatte zwar Erfolg, doch der BFH hob das Urteil der Vorinstanz wieder auf. Eine Aufteilung der Gesamtkosten auf die Zahl aller angemeldeten Personen ergibt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch entspricht dies dem Vereinfachungsgedanken der Regelung, so die BFH-Richter.

Kleine Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke

Grünlandfläche mit Photovoltaiktischen SHBB Bad Oldesloe

Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen und Blockheizkraftwerke können für alle offenen Veranlagungszeiträume beim Finanzamt beantragen, dass ihre Anlage als Liebhabereibetrieb eingestuft wird. Das hat das Bundesfinanzministerium mit einem Schreiben aus Juni 2021 mitgeteilt. Das neue Verfahren soll den Verwaltungsaufwand reduzieren. Gewinne, aber auch Verluste unterliegen dann nicht der Einkommensteuer.

Wenn Sie eine Photovoltaikanlage betreiben und den erzeugten Strom zumindest teilweise in das öffentliche Stromnetz einspeisen, sind Sie unternehmerisch tätig und erzielen Einkünfte aus Gewerbebetrieb. In Abhängigkeit von der Betriebsgröße ist dem Finanzamt mit der Einkommensteuererklärung entweder ein Jahresabschluss oder eine Einnahmenüberschussrechnung einzureichen. Der Aufwand ist bei kleineren Anlagen, die in der Anfangsphase steuerliche Verluste erzielen, oft unverhältnismäßig groß: Das Finanzamt fordert in Verlustfällen regelmäßig eine Prognose der Betriebseinnahmen und -ausgaben über die voraussichtliche Gesamtlaufzeit der Anlage an, um abschätzen zu können, ob mit der Anlage insgesamt überhaupt ein Totalgewinn erzielt werden kann. Ist dieses nicht der Fall, wird die Anlage von Anfang an als sogenannter steuerlicher Liebhabereibetrieb eingestuft, und Verluste und Gewinne werden steuerlich nicht berücksichtigt. Wer sich den Aufwand einer jährlichen Gewinnermittlung und einer Totalgewinnkalkulation über die gesamte Betriebsdauer der Anlage ersparen möchte, kann eine neue Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen und seinem Finanzamt schriftlich erklären, dass es sich steuerlich um einen Liebhabereibetrieb handelt. Ohne weitere Prüfung unterstellt der Fiskus dann, dass die Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird, und prüft dies auch später nicht nach.

Für wen gilt die neue Regelung?
Die neue Regelung können Sie in Anspruch nehmen, wenn Sie

  • eine Photovoltaikanlage mit einer installierten Leistung von maximal zehn Kilowatt oder ein Blockheizkraftwerk mit einer installierten Leistung von maximal 2,5 Kilowatt betreiben und
  • die Anlage auf selbst genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhausgrundstücken installiert ist und
  • die Anlage nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurde.

Dies gilt auch dann, wenn Sie in der Immobilie ein häusliches Arbeitszimmer nutzen oder wenn Sie gelegentlich Zimmer mit maximalen Mieteinnahmen von 520 Euro im Jahr vermieten.

Wie kann die Vereinfachung genutzt werden?
Unter Angabe des Standortes, der Leistung der Anlage sowie dem Datum der erstmaligen Inbetriebnahme müssen Sie dem Finanzamt schriftlich erklären, dass Sie die Vereinfachungsregelung in Anspruch nehmen möchten.

Achtung: Antrag gilt auch rückwirkend
Ein Antrag auf Einordnung als Liebhabereibetrieb gilt nicht nur für die aktuelle Einkommensteuererklärung und die der Folgejahre, sondern auch für alle Vorjahre, sofern die Steuerbescheide noch nicht bestandskräftig sind. Dadurch kann es zu Steuernachzahlungen und Steuerzinsen kommen. Die Ausübung des steuerlichen Wahlrechts dürfte vor allem für neu errichtete Kleinanlagen interessant sein oder für Anlagen mit bereits bestandskräftig veranlagten steuerlichen Verlusten in der Vergangenheit und zukünftig erwarteten Gewinnen. Da nach der Antragsstellung kein einkommensteuerlich relevanter Gewerbebetrieb (mehr) vorliegt, stellt die Anlage auch kein Betriebsvermögen dar, für
das bei einer Betriebsaufgabe oder -veräußerung ein Aufgabegewinn oder -verlust steuerlich zu berücksichtigen wäre.

Was passiert, wenn das Wahlrecht nicht genutzt wird?
Wer Anfangsverluste einkommensteuerlich geltend machen möchte, kann dem Finanzamt auf Anforderung wie bisher einen Nachweis erbringen, dass die Anlage über die Gesamtlaufzeit einen Totalgewinn erwirtschaften wird.

Steuerlich relevante Änderungen melden
Wenn die Anlage, für die Sie gegenüber dem Finanzamt einen Liebhabereibetrieb erklärt haben, später die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Vereinfachungsregel nicht mehr erfüllt, etwa weil Sie sie vergrößern, müssen Sie dies dem Finanzamt mitteilen. Die Anlage wird dann steuerlich neu eingestuft.

Überbrückungshilfe III Plus (Juli – Dezember 2021) Überbrückungshilfe IV (Januar bis März 2022)

Überbrückungshilfe SHBB Bad Oldesloe

Die Antragsfrist für das Programm „Überbrückungshilfe III Plus“ ist auf den 31.03.2022 verlängert worden.

Des Weiteren hat das Bundeswirtschaftsministerium am 03.12.2021 bekanntgeben, dass eine sogenannte „Überbrückungshilfe IV“ für den Zeitraum Januar bis März 2022 bereitgestellt werden soll. Da tatsächliche Details noch nicht bekannt sind bzw. diese in den sogenannten FAQ’ s noch nicht veröffentlicht sind, möchten wir Ihnen zumindest den entsprechenden Wortlaut des Ministeriums auszugsweise wie folgt (kursiv) wiedergeben:

Die bisherige Überbrückungshilfe III Plus wird nun im Wesentlichen als Überbrückungshilfe IV bis Ende März 2022 fortgeführt. Unternehmen erhalten über die Überbrückungshilfe IV weiterhin die Erstattung von Fixkosten. Zusätzlich zur Fixkostenerstattung erhalten Unternehmen im Rahmen der Überbrückungshilfe IV, die im Rahmen der Corona-Pandemie besonders schwer und von Schließungen betroffen sind, einen zusätzlichen Eigenkapitalzuschuss. Auch dieses Instrument gab es bereits in der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus und es wird jetzt in der Überbrückungshilfe IV angepasst und verbessert. Dadurch erhalten insbesondere Unternehmen, die von der Absage von Advents- und Weihnachtsmärkten betroffen sind – etwa Schausteller, Marktleute und private Veranstalter – eine erweiterte Förderung.

Ebenfalls fortgeführt wird die bewährte Neustarthilfe für Soloselbständige. Mit der Neustarthilfe 2022 können Soloselbständige weiterhin pro Monat bis zu 1.500 Euro an direkten Zuschüssen erhalten, insgesamt für den verlängerten Förderzeitraum also bis zu 4.500 Euro.

Die FAQ zur Überbrückungshilfe IV und Neustarthilfe 2022 werden zeitnah veröffentlicht. Nach Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de erfolgen. Auch Abschlagszahlungen sind für die Überbrückungshilfe IV vorgesehen.

Die Förderbedingungen im Einzelnen

Die neue Überbrückungshilfe IV ist weitgehend deckungsgleich mit der laufenden Überbrückungshilfe III Plus.

Grundlegende Antragsvoraussetzung ist weiterhin ein durch Corona bedingter Umsatzrückgang von 30 Prozent im Vergleich zum Referenzzeitraum 2019. Der maximale Fördersatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent bei einem Umsatzrückgang von über 70 Prozent. Auch die umfassenden förderfähigen Kostenposititionen bleiben weitgehend unverändert. So können weiterhin die Kosten für Miete, Pacht, Zinsaufwendungen für Kredite, Ausgaben für Instandhaltung, Versicherungen usw. geltend gemacht werden. Kostenpositionen, wie Modernisierungs- oder Renovierungsausgaben, die seit dem Förderzeitraum November 2020 von vielen Unternehmen bereits genutzt wurden, sind künftig keine förderfähigen Kostenpositionen mehr.

Zusätzlich Unterstützung durch den verbesserten Eigenkapitalzuschuss
Unternehmen, die pandemiebedingt besonders schwer von Schließungen betroffen sind, erhalten einen zusätzlichen modifizierten und verbesserten Eigenkapitalzuschuss zur Substanzstärkung.

Wenn Sie durchschnittlich im Dezember 2021 und Januar 2022 einen durch Corona bedingten Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent aufweisen, können Sie in der Überbrückungshilfe IV einen Zuschlag von bis zu 30 Prozent auf die Fixkostenerstattung nach Nr. 1 bis 11 des bekannten Fixkostenkataloges erhalten.

Für Schausteller, Marktleute und private Veranstalter von abgesagten Advents- und Weihnachtsmärkten beträgt der Eigenkapitalzuschuss 50 Prozent. Sie müssen einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent im Dezember 2021 nachweisen.

Das Bundeswirtschaftsministerium hat nunmehr auch die Fristen für die erforderlichen Schlussabrechnungen der bereits abgelaufenen Förderprogramme Überbrückungshilfe I – III, November- und Dezemberhilfe) bis zum 31.12.2022 verlängert.

Die vorgenannten Maßnahmen werden in den FAQ’ s unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de einzusehen sein. Dort werden Sie den jeweils aktuellen Stand und weitere Details finden, die wir auf diesem Wege nicht im Einzelnen darstellen können.


Wir bitten Sie, sich ggf. mit dem Auftrag zur Prüfung und Beantragung für Ü III Plus bis 15. Januar 2022 mit Ihrem zuständigen Steuerberater bzw. Ihrer zuständigen Steuerberaterin in Verbindung zu setzen.

Für die Überbrückungshilfe IV ist derzeit noch keine Antragsfrist bekannt. Dennoch bitten wir Sie, sich bei Bedarf ebenfalls rechtzeitig bei uns zu melden.

Stand: 03.12.2021

Einkünfte aus Kapitalvermögen

SHBB Bad Oldesloe

Dürfen Anleger Verluste, die sie aus Aktiengeschäften erleiden, bald nicht nur mit Aktiengewinnen, sondern auch anderen Einkünften aus Kapitalanlagen wie Dividendenzahlungen oder Zinsen steuerlich verrechnen? Diese Frage hat das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, nachdem der Bundesfinanzhof (BFH) im November 2020 eine entsprechende Beschlussvorlage in Karlsruhe eingereicht hat.

Seit 2009 unterliegen Gewinne und Verluste aus Aktienverkäufen unabhängig von einer Haltefrist in vollem Umfang der Besteuerung, sofern die betreffenden Aktien ab dem Jahr 2009 erworben wurden. Da Einkünfte aus Kapitalvermögen grundsätzlich der Abgeltungssteuer von 25 Prozent unterliegen, sieht das Einkommensteuergesetz vor, dass Verluste aus Kapitalvermögen nur mit sonstigen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden dürfen. Für Aktienverluste gilt darüber hinaus eine zusätzliche Verrechnungsbeschränkung: Sie dürfen nur mit Gewinnen, die aus Aktienverkäufen entstehen, ausgeglichen werden, nicht aber mit anderen positiven Einkünften aus Kapitalvermögen.

Der BFH sieht in diesem Punkt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung. Steuerpflichtige würden unterschiedlich behandelt, je nachdem, ob sie Verluste aus der Veräußerung von Aktien oder aus der Veräußerung anderer Kapitalanlagen erzielt haben. So greife unter anderem für Verluste beim Verkauf von Investmentfondsanteilen, Optionsscheinen, Zertifikaten oder Termingeschäften keine entsprechende Verrechnungsbeschränkung. Die gesetzliche Unterscheidung sei weder mit der Gefahr erheblicher Steuermindereinnahmen noch mit der Verhinderung von missbräuchlichen Gestaltungen oder mit außerfiskalischen Lenkungszielen zu rechtfertigen.

Sechs Prozent sind verfassungswidrig

Blauer Hintergrund mit Farbverlauf nach unten aufhellend, großes §-Zeichen mit Marmorstruktur SHBB Bad Oldesloe

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat entschieden, dass eine Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen mit jährlich sechs Prozent ab dem Jahr 2014 verfassungswidrig ist. Die Finanzämter dürfen das Gesetz allerdings für Verzinsungszeiträume bis einschließlich Dezember 2018 weiter anwenden. Für Verzinsungszeiträume ab Januar 2019 muss der Gesetzgeber bis Ende Juli 2022 eine neue gesetzliche Regelung schaffen – mit Rückwirkung. Die Richter haben auch entschieden, dass der Gesetzgeber trotz Verfassungswidrigkeit die Verzinsung für die Jahre 2014 bis 2018 nicht rückwirkend ändern muss.

Bereits seit längerem sorgen die seit Jahrzehnten unverändert hohen Steuerzinssätze von sechs Prozent pro Jahr für Unverständnis und in zahlreichen Fällen auch erhebliche wirtschaftliche Belastung. Das Marktzinsniveau ist kontinuierlich gesunken, und ein Ende der derzeitigen Niedrigzinsphase ist auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. Der Steuerzinssatz hat sich in den vergangenen Jahren immer mehr von einem mittel- und langfristigen Normalzinsniveau entfernt.

Der am 18. August 2021 veröffentlichte Beschluss des BVerfG überraschte die Fachwelt kaum. Den Steuerzahlern war die Höhe der Zinsen, die das Finanzamt für Steuernachforderungen ansetzt, bereits seit langem nicht mehr vermittelbar. Bei Steuererstattungen haben Steuerpflichtige aber auch davon profitiert. Wir wiederholt über Verfahren zur Zulässigkeit des Zinssatzes vor den Finanzgerichten, dem Bundesfinanzhof, Verwaltungsgerichten und dem BVerfG berichtet.

Verzinsung ab 2019 wird korrigiert

Der Gesetzgeber ist nunmehr verpflichtet, bis Ende Juli 2022 eine rückwirkende Neuregelung für alle Verzinsungszeiträume ab dem Jahr 2019 für noch nicht bestandskräftige Steuerbescheide zu erlassen. Für Sie bedeutet dieser Beschluss: Wenn Sie für Zeiträume ab Anfang 2019 Steuerzinsen gezahlt haben, können Sie mit einer nachträglichen Korrektur ihres Steuerbescheids rechnen, sofern dieser noch nicht bestandskräftig ist. Wegen der bereits seit längerem unklaren Rechtslage hatten die Finanzämter die Steuerzinsen ohnehin zuletzt in der Regel vorläufig festgesetzt, weshalb sehr viele Steuerzahler betroffen sein dürften. Wie hoch die Verzinsung ab 2019 ausfällt, ist zurzeit noch offen.

Das Bundesfinanzministerium hat sich kurz nach Veröffentlichung des Beschlusses des BVerfG mit einem Schreiben aus September 2021 zur weiteren Vorgehensweise geäußert:

  • In sämtliche Steuerbescheide werden bis zu einer gesetzlichen Neuregelung Aussagen in Form von Nebenbestimmungen und Erläuterungen aufgenommen, um nach einer gesetzlichen Neuregelung den entsprechenden Zinssatz anwenden zu können.
  • Endgültige, nicht mehr änderbare Zinsfestsetzungen für Zeiten ab Januar 2019 sind hiervon grundsätzlich nicht betroffen.
  • Neu zu erlassende Bescheide, mit denen eine erstmalige Festsetzung von Nachzahlungs- oder Erstattungszinsen einhergehen würde, werden von vornherein in Bezug auf diese Zinsen vorläufig „auf Null“ gesetzt, bis der Gesetzgeber die Ersatzregelung geschaffen hat und das Finanzamt diese sodann auf die Fälle – rückwirkend – anwenden kann.
  • Bescheide, die vor dem Beschluss des BVerfG ergangen waren und die noch nicht endgültig sind, bleiben grundsätzlich weiterhin nicht endgültig, solange sie von keinem der Beteiligten „angefasst“ werden – unabhängig davon, ob die betreffenden Zinszahlungen geleistet, gestundet oder in anderer Weise ausgesetzt worden sind. Sobald der Gesetzgeber eine Ersatzregelung getroffen hat und damit für alle Beteiligten klar sein wird, welche Änderungen sich konkret ergeben, werden die Finanzämter diese Änderungen eigenständig und grundsätzlich ohne weiteren Antrag der Steuerpflichtigen in jedem einzelnen Fall von sich aus automatisiert vornehmen.
  • Bei Bescheiden, die vor der Entscheidung des BVerfG ergangen sind und die jetzt geändert werden müssen, kommt es darauf an, ob sich durch die Änderung eine weitere Nachzahlung ergibt oder ob etwas zu erstatten ist: Bei einer weiteren Nachzahlung wird das Finanzamt die weiteren Steuerzinsen – wie bei den Neufestsetzungen (siehe oben) – vorläufig „auf Null“ setzen. Bei einer Erstattung aufgrund nachträglich verminderter Zinshöhe wird das Finanzamt die zu viel gezahlten Steuerzinsen mit erstatten. Maßgeblich ist also der jeweilige Änderungsbetrag – nach oben und nach unten. Je nachdem, wie der Gesetzgeber die Ersatzregelung ausgestaltet, werden die Finanzämter die Nachzahlungs- und Erstattungszinsen entsprechend neu festsetzen.

Verzinsung bis 2018 bleibt weiter anwendbar

Das BVerfG hat das bisherige Recht für die Jahre 2014 bis 2018 ausdrücklich für weiter anwendbar erklärt. Trotz Verfassungswidrigkeit auch für diese Jahre muss der Gesetzgeber die Zinshöhe nicht rückwirkend ändern. Die Verfassungsrichter lassen es damit angesichts der drohenden Milliardenrückzahlungen bei einem „blauen Auge“ für den Fiskus. Für betroffene Steuerzahler, die zum Beispiel nach einer Betriebsprüfung hohe Steuernachzahlungen für die Jahre 2014 bis 2018 zu leisten hatten oder zukünftig noch leisten müssen, ist dieses Ergebnis bitter. Im krassesten Fall können immerhin bis zu 30 Prozent Zinsen für die betroffenen fünf Jahre angefallen sein beziehungsweise noch anfallen, die das BVerfG nunmehr legitimiert.

Unsere Meinung

Es bleibt abzuwarten, ob es zu einer Neuregelung mit einem deutlich niedrigeren Festzinssatz als bisher oder zu einem variablen Zinssatz kommt. In Anbetracht des aktuellen Marktzinsniveaus wäre nach unserer Beurteilung eine Vollverzinsung in Höhe von maximal drei Prozent pro Jahr angemessen.

Voraussichtlich wird der Gesetzgeber den aktuellen Beschluss des BVerfG zur Verzinsung von Steuernachzahlungen und Steuererstattungen nicht unmittelbar eins zu eins auch auf die Höhe der steuerlichen Stundungs-, Aussetzungs- und Hinterziehungszinsen übertragen. Deren Anfall, so das BVerfG, würden Steuerpflichtige teilweise bewusst in Kauf nehmen – anders als bei der Vollverzinsung, die in weiten Bereichen auch durch die Bearbeitungsdauer in den Finanzämtern beeinflusst wird.

Zur Frage der Angemessenheit von Steuerzinsen ist aktuell ein weiteres maßgebliches Verfahren vor dem BVerfG anhängig, nämlich zur Abzinsung von Pensionsrückstellungen mit derzeit ebenfalls sechs Prozent pro Jahr. Das Finanzgericht Köln hat die Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit vor etwa eineinhalb Jahren dem BVerfG vorgelegt, mit einer Entscheidung kann aber frühestens in zwei bis drei Jahren gerechnet werden. In Anbetracht der besonderen Wirkungsweise des steuerlichen Abrechnungszinses könnte dann ein Paukenschlag für den Fiskus folgen. Ein weiteres Verfahren vor dem BVerfG betrifft die Höhe des Abzinsungssatzes für Verbindlichkeiten von 5,5 Prozent pro Jahr in den Steuerbilanzen, das ebenfalls mit Spannung erwartet wird.