Abfindungszahlungen an Mieter

Abfindungszahlungen an Mieter SHBB Bad Oldesloe

Beim Erwerb einer Vermietungsimmobilie gilt der Grundsatz „Kauf bricht nicht Miete“. Das heißt, dass sämtliche Mietverträge vom Veräußerer auf den Erwerber übergehen. Wenn ein Käufer einer Immobilie einem bisherigen Mieter Abfindungen gewährt, damit dieser die Mietwohnung vorzeitig räumt, um beispielsweise umfangreiche Renovierungsmaßnahmen durchführen zu können, stellt sich die Frage, wie diese Abfindungen steuerlich einzuordnen sind.

Zu den Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes oder einer Wohnung gehören auch sogenannte anschaffungsnahe Herstellungskosten. Das sind Aufwendungen für typische Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung eines Gebäudes durchgeführt werden. Allerdings müssen diese Aufwendungen ohne die Umsatzsteuer 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes oder der Wohnung übersteigen. Mit Urteil aus September 2022 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Abfindungen, die der Vermieter für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrages und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten gehören. Die Abfindungszahlungen stellen vielmehr sofort abziehbare Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar.

Im Urteilsfall hatte eine GbR eine Immobilie mit vier Wohnungen erworben und in den ersten zwei Jahren nach Erwerb renoviert. Um die Renovierungsmaßnahmen schneller durchführen zu können, wurden den Mietern Abfindungszahlungen zum vorzeitigen Auszug angeboten. Das Finanzamt behandelte die Zahlungen als anschaffungsnahe Herstellungskosten, da unter Einbeziehung weiterer Renovierungskosten die gesetzliche 15-Prozent-Grenze überschritten wurde. Dieser Beurteilung erteilte der BFH eine Absage. Der Anwendungsbereich der anschaffungsnahen Herstellungskosten ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich mitveranlasst werden, fallen nicht unter diese Regelung und können dementsprechend sofort als Werbungskosten abgezogen werden.

Dieses Urteil wirkt sich auf Gebäude im Betriebsvermögen entsprechend aus. Hier können die etwaigen Kosten für Mieterabfindungen als Betriebsausgaben abgezogen werden. Einzige Ausnahme dürfte weiterhin der Erwerb in Abbruchabsicht sein, wenn das Gebäude nicht saniert, sondern planmäßig nach Erwerb abgebrochen und neu errichtet wird. In diesen Fällen stellen Abfindungszahlungen an Mieter Herstellungskosten des neuen Gebäudes dar.

Hausverkauf an Ex-Partner

Hausverkauf an Ex-Partner Steuerliche Fallstricke bei Scheidung vermeiden SHBB Bad Oldesloe

Veräußert ein geschiedener Ehegatte nach der Ehescheidung seinen Miteigentumsanteil an dem gemeinsamen Einfamilienhaus, das er selbst seit längerem nicht mehr bewohnt hat, an seinen früheren Ehepartner, kann der Verkauf als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterfallen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Februar 2023 entschieden.

Im Urteilsfall hatte der Kläger zusammen mit seiner früheren Ehefrau im Jahr 2008 ein Einfamilienhaus erworben und dieses zunächst mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind bewohnt. Der Ehemann zog 2015 aus und die Ehefrau bewohnte das Haus weiterhin gemeinsam mit ihrem Kind. Später wurde die Ehe geschieden. Bei der Vermögensauseinandersetzung im Rahmen des Scheidungsverfahrens kam es zwischen den getrennt lebenden Ehepartnern zum Streit über die Immobilie. Nachdem die Ehefrau die Versteigerung angedroht hatte, veräußerte der Ehemann ihr im Jahr 2017 seinen hälftigen Miteigentumsanteil. Die geschiedene Ehefrau nutzte das Haus weiterhin mit ihrem Kind zu eigenen Wohnzwecken.

Das Finanzamt unterwarf den Gewinn aus der Veräußerung des Miteigentumsanteils der Einkommensteuer. Das Finanzgericht wies die dagegen erhobene Klage ab und auch der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung. Ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft liegt vor, wenn eine Immobilie innerhalb von zehn Jahren angeschafft und wieder veräußert wird. Dies gilt auch für einen hälftigen Miteigentumsanteil, der im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach einer Ehescheidung von einem Miteigentümer an den anderen veräußert wird. Zwar ist die Veräußerung einer Immobilie dann nicht steuerbar, wenn die Immobilie durchgängig zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Ein geschiedener Ehegatte nutzt das in seinem Miteigentum stehende Immobilienobjekt aber nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken, wenn er tatsächlich ausgezogen ist und nur noch sein geschiedener Ehegatte und das gemeinsame Kind weiterhin dort wohnen.

Virtuelle Währungen

Virtuelle Währungen SHBB Bad Oldesloe

Werden virtuelle Währungen, auch Kryptowährungen genannt, wie Bitcoin, Ethereum, Monero o.ä. im steuerlichen Privatvermögen gehalten und innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung veräußert, unterliegen sie als privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung. Dies hat jüngst der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Februar 2023 entschieden.

Im Urteilsfall hatte der Kläger verschiedene Kryptowährungen privat erworben, getauscht und innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung mit insgesamt 3,4 Mio. € Gewinn wieder privat veräußert. Mit dem Finanzamt kam es zum Streit darüber, ob diese privaten Veräußerungsgewinne der Einkommensteuer unterliegen oder nicht. Der Einspruch des Steuerpflichtigen und die Klage vor dem Finanzgericht waren erfolglos. Der BFH hat die Steuerpflicht ebenfalls bestätigt.

Virtuelle Währungen oder Kryptowährungen sind wirtschaftlich betrachtet Zahlungsmittel, die auf Handelsplattformen und an Börsen gehandelt werden, einen Kurswert haben und direkt für Zahlungsvorgänge Verwendung finden können. Sie sind laut BFH aber keine Währungseinheiten, die von einer Zentralbank oder anderen öffentlichen Stelle emittiert und garantiert werden und haben damit nicht den gesetzlichen Status einer Währung oder von Geld. Sie sind somit „andere Wirtschaftsgüter“ im Sinne des Einkommensteuergesetzes. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist laut BFH weit zu fassen und beinhaltet neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich eine Person etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung.

Arbeitszeiterfassung

Arbeitszeiterfassung SHBB Bad Oldesloe

Bereits im Jahr 2019 hatte der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Arbeitgeber zur Aufzeichnung der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter verpflichtet sind. Bevor die Bundesregierung einen Vorschlag zur Umsetzung dieses Urteils auf den Weg brachte, hatte das Bundesarbeitsgericht im letzten Jahr entschieden, dass Arbeitgeber unter dem Gesichtspunkt des Arbeitsschutzes verpflichtet sind, Anfang, Ende und Dauer der Arbeitszeit ihrer Mitarbeiter aufzuzeichnen. Diese Verpflichtung gilt bereits heute, der Arbeitgeber hat bisher aber die Möglichkeit, die Aufzeichnungspflicht zu delegieren und die Art und Weise der Aufzeichnung festzulegen. Nun hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales einen ersten Referentenentwurf zum Thema Arbeitszeiterfassung vorgelegt, mit dem das Arbeitszeitgesetz und das Jugendarbeitsschutzgesetz für die Arbeitszeit von Jugendlichen um eine Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung ergänzt werden soll.

Die Arbeitgeber sollen laut Entwurf grundsätzlich dazu verpflichtet werden, den Beginn, das Ende und die Dauer der Arbeitszeit für jeden ihrer Arbeitnehmer täglich digital zu erfassen. Nur Arbeitgeber mit weniger als zehn Arbeitnehmern sollen die Arbeitszeit auch weiterhin auf Papier erfassen dürfen. Je nach Größe des Unternehmens sind unterschiedlich lange Übergangsfristen geplant. So sollen zum Beispiel Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern fünf Jahre Zeit für die Umsetzung der Neuregelung bekommen. Der Regierungsentwurf lässt noch einige Fragen offen. Insbesondere ist noch unklar, welche Anforderungen an die Software, mit der die Arbeitszeit digital erfasst werden soll, hinsichtlich ihrer Revisionssicherheit zu stellen sind. Denn auf der einen Seite sollen nach der Begründung des Bundesministeriums unter anderem auch handelsübliche Tabellenkalkulationsprogramme ausreichend sein. Anderseits soll eine nicht rechtzeitige Erfassung als bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit eingestuft werden. Vor dem Hintergrund der offenen Punkte empfiehlt es sich, vor einer voreiligen Einführung oder Umstellung eines Zeiterfassungssystems zunächst die endgültigen gesetzlichen Neuregelungen abzuwarten.

Schutz für Hinweisgeber

Whistleblower-Gesetz soll Beschäftigte vor Repressalien bewahren SHBB Bad Oldesloe

Anfang Juni 2023 ist das Hinweisgeberschutzgesetz verabschiedet worden, mit dem die europäische Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, umgesetzt wird. Der deutsche Gesetzgeber hat diesen Schutz auch auf Personen ausgedehnt, die Verstöße gegen nationales Recht melden. Ziel des Gesetzes ist es, Beschäftigte, die Vorgänge aus ihrem beruflichen Umfeld melden, die eine Straftat oder eventuell eine Ordnungswidrigkeit darstellen, die gegen europäisches oder deutsches Recht verstößt, vor nachteiligen Folgen ihrer Meldung wie Abmahnung, Kündigung, Übergehen bei einer Beförderung etc. zu schützen. Vor Repressalien ist der Hinweisgeber allerdings nur geschützt, wenn seine Meldung nach einem Anwendungskatalog zulässig ist und wenn es sich nicht um eine vorsätzlich oder grob fahrlässig abgegebene Falschmeldung handelt. Im letztgenannten Fall droht dem Hinweisgeber sogar ein Bußgeld und er ist zu Schadenersatz verpflichtet.

Für eine Meldung sollen dem Hinweisgeber zwei Meldewege zur Verfügung gestellt werden, nämlich ein externer über das Bundesministerium der Justiz und ein interner, den der Arbeitgeber bereitstellen muss. Der interne Meldeweg soll möglichst eine anonyme, zumindest aber eine vertrauliche Meldung ermöglichen und den Arbeitgeber in die Lage versetzen, direkt mit dem Hinweisgeber Kontakt aufnehmen zu können. Der Arbeitgeber muss innerhalb von sieben Tagen eine Mitteilung über den Eingang an den Hinweisgeber machen und, falls die Meldung Handlungsbedarf rechtfertigt, über die ergriffene Maßnahme unterrichten. Dafür hat der Arbeitgeber eine Meldestelle einzurichten, und zwar so, dass sie entsprechende Entscheidungskompetenzen hat. Private Arbeitgeber mit 50 bis 249 Beschäftigten müssen ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten, Arbeitgeber mit 250 oder mehr Beschäftigten müssen diese Verpflichtung bereits bis zum Inkrafttreten Anfang Juli 2023 umsetzen. Arbeitgeber mit weniger als 50 Mitarbeitern brauchen keine Meldestelle zu errichten. Wichtig ist, dass der Hinweisgeberschutz für alle Arbeitgeber gilt, denn wenn dieser aufgrund der Mitarbeiterzahl keine interne Meldestelle einrichten musste, steht den Mitarbeitern dennoch immer der Informationsweg über die externe Meldestelle offen. Wichtig für alle Arbeitgeber ist darüber hinaus auch, dass eine Veröffentlichung über Social Media-Systeme durch den Hinweisgeber unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt, wenn die Meldung trotz Relevanz nicht behandelt wurde.

Reform der Pflegeversicherung

Betreuung SHBB Bad Oldesloe

Der Gesetzgeber hat mit dem Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG) die Versorgung von Pflegebedürftigen neu gestaltet. Nachdem der Bundestag und Mitte Juni auch der Bundesrat dem Gesetz zugestimmt haben, tritt das PUEG in einzelnen Teilen bereits zum 1. Juli 2023 in Kraft.

Obwohl das Gesetz mehr Leistungen für die ambulante und stationäre Versorgung von Pflegebedürftigen vorsieht, steht es mächtig in der Kritik: Sozialverbände halten die Leistungsverbesserungen für völlig unzureichend, während Arbeitgebervertreter insbesondere neue finanzielle und bürokratische Belastungen der Unternehmen kritisieren. Für Sie als Arbeitgeber entstehen durch das PUEG neue Meldepflichten, um die stärkere Berücksichtigung des Erziehungsaufwandes von Eltern im Beitragsrecht umzusetzen.

Das PUEG beinhaltet diverse Leistungsverbesserungen (nachzulesen unter www.bundesgesundheitsministerium.de). Doch während diese erst zum 1. Januar 2024 in Kraft treten, wurde der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung bereits zum 1. Juli 2023 angehoben, um schon jetzt das Pflegesystem finanziell zu stabilisieren. Der allgemeine Beitragssatz in der sozialen Pflegeversicherung beträgt nunmehr 3,4 % statt bisher 3,05 %. Der Arbeitgeberanteil steigt damit auf 1,7 % (Ausnahme ist Sachsen mit 1,2 %). Der Zuschlag für Kinderlose wurde von bisher 0,35 % auf 0,6 % angehoben. Damit steigt der Gesamtbeitrag für Kinderlose auf 4,0 % der beitragspflichtigen Einnahmen. Das Gesetz sieht außerdem erstmals Abschläge für Eltern mit zwei und mehr Kindern vor. Die Entlastung beträgt jeweils 0,25 Prozentpunkte für das 2., 3. und 4. Kind und wird ab dem fünften Kind gleichbleibend auf 1 % gedeckelt.

Die Abschläge für das zweite und weitere Kinder gelten, anders als für das erste Kind, nur zeitlich befristet bis zum Ende des Monats, in dem das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Danach entfällt der Abschlag. Das hat zur Folge, dass Mitglieder der Pflegeversicherung ihre Elterneigenschaft sowie das Alter jedes einzelnen Kindes gegenüber der beitragsabführenden Stelle – bei Selbstzahlern ist das die Pflegekasse – anhand von Geburtsurkunden, Kindergeldbescheiden oder anderer Dokumente nachweisen müssen. Der Nachweis soll grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nach der Geburt des Kindes vorgelegt werden. Wird er später erbracht, erhält das Mitglied den Abschlag erst ab dem Beginn des Folgemonats nach Vorlage des Nachweises.

Achtung

Für vor dem 1. Juli 2023 geborene Kinder gibt es eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2023 für die Vorlage eines Nachweises. Um der Verwaltung Zeit für die Einrichtung einer digitalen Datenbereitstellung zu verschaffen, kommt in der Zeit vom 30. Juni 2023 zudem für zwei Jahre ein vereinfachtes Nachweisverfahren zur Anwendung. Danach reicht es aus, wenn die Arbeitnehmer ihrem Arbeitgeber ihre Kinder mitteilen, weitere Nachweise sind bis zum 30. Juni 2025 nicht erforderlich.