Steuertipps zum Jahreswechsel

Steuertipps zum Jahreswechsel SHBB Bad Oldesloe

Welche steuerlichen Gestaltungen können vor dem Jahreswechsel 2019/2020 noch ausgenutzt werden? An welchen Stellen sind noch Feinjustierungen für Steueroptimierungen möglich oder nötig? Dazu finden Sie im Folgenden eine Auswahl an Hinweisen. Bitte beachten Sie, dass diese Informationen keinen Anspruch auf Vollständigkeit erheben und eine individuelle steuerliche Beratung nicht ersetzen können. Wenn im Folgenden das Ende eines Wirtschaftsjahres genannt wird, ist damit nicht zwingend der Silvestertag gemeint. Ein Wirtschaftsjahr kann mit dem Kalenderjahr übereinstimmen oder davon abweichen, beispielsweise vom 1. Juli bis zum 30. Juni. Die Betriebs- und Steuerberatungsgesellschaft SHBB mbH steht Ihnen mit persönlichem Rat zur Seite, damit Sie optimal vorbereitet in das Jahr 2020 starten können.

Für alle Unternehmer

Investitionsabzugsbetrag
Planen Sie in den nächsten drei Jahren eine Investition in bewegliche Wirtschaftsgüter? Ein Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungskosten, maximal bis zu 200.000 Euro, kann Ihren Gewinn in 2019 beziehungsweise 2019/2020 verringern, sofern die betrieblichen Größenmerkmale eingehalten werden: Für Land- und Forstwirte gilt ein Wirtschafts- beziehungsweise Ersatzwirtschaftswert von 125.000 Euro als Obergrenze. Bei bilanzierenden Gewerbebetrieben, Freiberuflern und anderen selbständig Tätigen darf das im Jahresabschluss ausgewiesene Betriebsvermögen 235.000 Euro nicht übersteigen. Wird der Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung ermittelt, darf ein Investitionsabzugsbetrag nur bis zu einer Gewinngrenze von 100.000 Euro in Anspruch genommen werden.

Sonderabschreibungen
Schaffen Sie im aktuellen Wirtschaftsjahr noch bewegliche Wirtschaftsgüter an, können Sie Sonderabschreibungen bis zu 20 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist wie beim Investitionsabzugsbetrag, dass die oben genannten betrieblichen Größenmerkmale nicht überschritten werden. Die Gesamthöhe der Sonderabschreibungen ist nicht begrenzt.

Geringwertige Wirtschaftsgüter
Der Einkauf von Werkzeugen, Kleinmaschinen oder auch Büroausstattungen vor dem Jahreswechsel kann bei der Steueroptimierung helfen. So ist es möglich, die Anschaffungs- oder Herstellungskosten abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter von nicht mehr als 800 Euro netto in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung abzuziehen. Für abnutzbare bewegliche Güter zwischen 250 Euro und 1.000 Euro kann auch ein sogenannter Sammelposten gebildet werden. Dieser ist über fünf Jahre abzuschreiben. Das Wahlrecht, einen Sammelposten zu bilden oder die Sofortabschreibung zu wählen, müssen Sie für alle Anschaffungs- oder Herstellungskosten zwischen 250 und 1.000 Euro innerhalb eines Wirtschaftsjahres einheitlich ausüben.

Reparaturen
Reparaturen von Betriebsgebäuden, Betriebsvorrichtungen, Maschinen oder der Betriebs- und Geschäftsausstattung führen zu gewinnmindernden Erhaltungsaufwendungen. Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung ist das Datum der Bezahlung maßgebend. Für bilanzierende Unternehmen kommt es für die zeitliche Zuordnung darauf an, in welchem Wirtschaftsjahr die Reparaturen durchgeführt werden. Bilanzierende Betriebe können zudem Rückstellungen für unterlassene Instandhaltungen gewinnmindernd berücksichtigen. Solche Rückstellungen dürfen allerdings nur gebildet werden, wenn die Arbeiten innerhalb des ersten Quartals des neuen Wirtschaftsjahres ausgeführt werden und es sich nicht um turnusmäßige Erhaltungsarbeiten handelt.

Gemischte private/betriebliche Aufwendungen
Aufwendungen, die teils betrieblich und teils privat veranlasst sind, können nach entsprechender Aufteilung und Zuordnung anteilig als Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Haben Sie zum Beispiel an einer gemischten Urlaubs- und Fachseminarreise teilgenommen, können Sie alle Aufwendungen, die mit dem Fachseminar zusammenhängen, wie anteilige Fahrtkosten oder die Seminargebühren, als Betriebsausgaben abziehen. Auch Aufwendungen aus Anlass eines Betriebsjubiläums, eines erfolgreich bestandenen Examens oder einer Verabschiedungsfeier, an denen neben Geschäftsfreunden auch private Gäste teilgenommen haben, führen zum teilweisen Betriebsausgabenabzug.

Arbeitgeberfinanzierte Altersversorgung
Die betriebliche Altersversorgung wird steuerlich gefördert und kann ein interessanter Vergütungsbestandteil für Ihre Mitarbeiter sein. Sie kann grundsätzlich allen Mitarbeitern gewährt oder aber auf bestimmte Gruppen beschränkt werden. Für die betriebliche Altersversorgung kommen verschiedene Durchführungswege in Betracht. Weit verbreitet ist zum Beispiel die Direktversicherung. Zu beachten ist dabei, dass Prämien für eine Direktversicherung lediglich bis zur Höhe von maximal acht Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung für den Mitarbeiter steuerfrei sind. Auch bei einer Beschäftigung in den östlichen Bundesländern ist die Beitragsbemessungsgrenze West maßgeblich, sodass für das Jahr 2019 maximal 6.432 Euro steuerfrei gewährt werden können.

Hinsichtlich der Sozialversicherung ist zu beachten, dass der sozialversicherungsfreie Höchstbetrag lediglich vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung beträgt. Dementsprechend kann für das Jahr 2019 ein Betrag in Höhe von 3.216 Euro auch sozialversicherungsfrei gewährt werden. Der diesen Betrag bis zu einem Maximalbetrag von 6.432 Euro übersteigende Betrag ist zwar steuer- aber in der Regel nicht sozialversicherungsfrei.

Für bilanzierende Unternehmer

Inventur
Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Buchführung sind Bestandsaufnahmen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres in Form der Inventur. Das gilt für sämtliche Vermögensgegenstände, selbst wenn diese bereits in voller Höhe abgeschrieben sind. Die Bestandsaufnahme ist zu dokumentieren und aufzubewahren.

Bewertung des Vorratsvermögens
Im Rahmen der Inventur sollten Sie die Bewertung Ihrer Waren, Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, fertigen und unfertigen Erzeugnisse und Leistungen sowie eventuell geleisteter Anzahlungen überprüfen. „Ladenhüter“ sind unter Umständen gewinnmindernd auf den niedrigeren Teilwert abzuschreiben. Bitte beachten Sie: Eine wesentliche Voraussetzung für die Bewertung unterhalb der Anschaffungs- oder Herstellungskosten ist, dass eine voraussichtlich dauernde Wertminderung vorliegt. Eine nur vorübergehende Wertminderung reicht nicht aus. Wird in folgenden Wirtschaftsjahren der niedrigere Teilwert nicht nachgewiesen, so muss eine Wertaufholung vorgenommen werden. Damit das Finanzamt die Abwertung der Vorräte später auch akzeptiert, empfiehlt es sich, geeignete Informationen über Marktpreisentwicklungen zu sammeln.

Forderungsmanagement
Spätestens vor dem Jahreswechsel sollten alle säumigen Kunden auf ihre Zahlungsverpflichtungen hingewiesen werden. Um zu vermeiden, dass Kunden die Einrede der Verjährung geltend machen können, sind hierbei die zivilrechtlichen Verjährungsfristen zu beachten. Auch aus steuerlichen Gründen ist ein effektives Forderungsmanagement wichtig, zum Beispiel um dem Finanzamt bei einer eventuell gebotenen Pauschal- oder Einzelwertberichtigung von Forderungen entsprechende Nachweise vorlegen zu können.

Thesaurierungsbegünstigung
Einzelunternehmer und Gesellschafter von Personengesellschaften können nicht entnommene Gewinne auf besonderen Antrag mit 28,25 Prozent versteuern. Die Thesaurierungsbesteuerung ist allerdings im Regelfall wirtschaftlich nur dann sinnvoll, wenn über mehrere Jahre sehr hohe Gewinne erzielt werden und die liquiden Mittel nicht für die private Lebensführung entnommen werden müssen. Kommt es nämlich zu einer späteren Entnahme der zunächst begünstigt besteuerten Gewinne, wird eine zusätzliche „Strafsteuer“ von 25 Prozent fällig. Wer von der Thesaurierungsbesteuerung Gebrauch machen möchte, sollte bis zum Ende des Jahres 2019 daher gegebenenfalls möglichst viele verfügbare liquide Mittel aus dem Betriebsvermögen entnehmen.

Vergütungen des GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführers
Soll in 2020 ein höheres Gehalt oder eine Sonderzahlung gezahlt werden, ist hierfür im Vorwege ein Gesellschafterbeschluss notwendig, damit die höheren Vergütungen vom Finanzamt anerkannt werden.

Für Einnahmenüberschussrechner

Zeitliche Verschiebung von Zahlungen
Bei der Einnahmenüberschussrechnung wird der Gewinn anhand des Zu- und Abflusses von Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben ermittelt. Wird für 2019 ein hoher Gewinn erwartet, kann es sich lohnen, bis zum Jahreswechsel noch Betriebsausgaben vorzuziehen, um dadurch die Steuerlast 2019 zu mindern. Eigene Lieferungen und Leistungen können auch später in Rechnung gestellt oder es kann ein längeres Zahlungsziel vereinbart werden, um so Betriebseinnahmen in das Jahr 2020 zu verschieben. Für regelmäßige Zahlungen gilt folgende Sonderregelung: Regelmäßig wiederkehrende Zahlungen innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem Jahreswechsel mindern den Gewinn des Jahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Dies betrifft zum Beispiel Mietzahlungen, Versicherungsleistungen und Umsatzsteuerzahlungen. Werden Rechnungen mittels Kreditkarte beglichen, so gehören noch sämtliche Ausgaben in das Jahr 2019, für die der Belastungsbeleg noch bis zum 1. Dezember unterschrieben wurde.

Für Vermieter

Verbilligte Vermietung an Angehörige
Wird eine Wohnung oder ein Haus verbilligt an Angehörige vermietet, können Werbungskosten auch dann noch im vollen Umfang abgezogen werden, wenn die Miete nicht weniger als 66 Prozent der ortsüblichen Miete beträgt. Liegt die Miete darunter, dürfen Werbungskosten nur anteilig im Verhältnis von tatsächlicher zu ortsüblicher Miete berücksichtigt werden. Prüfen Sie, ob die tatsächliche Miete gegebenenfalls entsprechend der Entwicklung der ortsüblichen Mieten anzupassen ist.

Für alle Steuerpflichtigen

Altersvorsorge
Überprüfen Sie, ob es wirtschaftlich zweckmäßig ist, Ihre Beiträge für Altersvorsorgeaufwendungen in 2019 noch zu erhöhen. Für 2019 können Ledige maximal 24.305 Euro und Verheiratete 48.610 Euro steuerwirksam aufwenden. Bei Arbeitnehmern verringern sich die Höchstgrenzen um die steuerfreien Arbeitgeberanteile.

Handwerkerarbeiten
Der Fiskus beteiligt sich an Reparaturarbeiten, die im selbst genutzten Haus oder in der selbst genutzten Wohnung ausgeführt werden. Ob Sie zur Miete wohnen, im eigenen Haus oder in einer eigenen Wohnung ist unerheblich. So können Sie auf Antrag 20 Prozent der Lohnaufwendungen, höchstens jedoch 1.200 Euro pro Jahr von der Steuer abziehen. Wer den Höchstbetrag in diesem Jahr bereits ausgeschöpft hat, verschiebt unter Umständen die Arbeiten oder die Bezahlung ins nächste Jahr. Beachten Sie, dass zwingend eine Rechnung vorliegen und per Überweisung gezahlt werden muss. Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.

Haushaltsnahe Dienstleistungen
Als haushaltsnahe Dienstleistungen können Aufwendungen für Haushaltshilfen oder handwerkliche Arbeiten im oder rund um das Haus anteilig von der Steuer abgesetzt werden. Auch bei Aufnahme eines Au-Pairs in Ihrer Familie beteiligt sich der Fiskus an den Kosten: Den auf die Kindererziehung entfallenden Anteil können Sie als Kinderbetreuungskosten und die auf leichte Hausarbeiten anteilig entfallenden Aufwendungen als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigen.

Spenden
Besonders in der Zeit zum Jahresende steigt die allgemeine Spendenbereitschaft. Möchten Sie das Einkommen des Jahres 2019 hierdurch mindern, muss die Zahlung noch rechtzeitig in diesem Jahr ausgeführt werden. Bedenken Sie die vielen Feiertage zum Jahresende und die dadurch reduzierten Bankarbeitstage.

Freistellungsaufträge für Kapitaleinkünfte
Um eine Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte zu vermeiden, überprüfen Sie, ob Sie Ihren Kreditinstituten Freistellungsaufträge in zutreffender Höhe erteilt haben. Sie können bei Einzelveranlagung pro Jahr 801 Euro freistellen, für Verheiratete verdoppelt sich dieser Betrag auf 1.602 Euro. Den maximalen Freistellungsauftrag können Sie auf verschiedene Kreditinstitute aufteilen. Freistellungsaufträge müssen nicht mehr im laufenden Jahr gestellt werden. Sie können dies bis zum 31. Januar des Folgejahres nachholen und bis dahin auch noch bereits erteilte Freistellungsaufträge für das vergangene Jahr ändern. Die Finanzverwaltung hat es den Banken jedoch freigestellt, an dieser Regelung teilzunehmen. Sprechen Sie daher vorsorglich mit Ihrem Kreditinstitut.

Strenge Anforderungen der Finanzverwaltung

Elektronisches Fahrtenbuch hilft

Verwendet ein Unternehmer oder Arbeitnehmer bei der Nutzung eines betrieblichen oder dienstlichen Kraftfahrzeugs (Kfz) ein elektronisches Fahrtenbuch für die Ermittlung der beruflichen und privaten Fahrten, gelten hierfür dieselben formellen Anforderungen wie für ein Fahrtenbuch in Papierform. In dem Beitrag „Elektronisches Fahrtenbuch hilft“ haben wir ausführlich über die strengen Anforderungen der Finanzverwaltung an Fahrtenbücher berichtet.

Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hat in einem Urteil aus Januar 2019 ein Fahrtenbuch nicht anerkannt, weil es noch nach Jahren nachträgliche Eintragungen und Bearbeitungen ermöglichte. Im Urteilsfall hatte der Kläger einen Fahrtenbuchstecker mit integriertem GPS-Modul verwendet, der auf den im Fahrzeug vorhandenen sogenannten OBD-2-Stecker aufgesteckt wurde. Über das Mobilfunknetz wurden so die jeweils aktuellen Positionen des Fahrzeugs sowie die Bewegungsdaten aufgezeichnet. Der Kläger konnte über einen Online-Zugang die aufgezeichneten Daten abrufen und um Angaben zum Fahrtzweck ergänzen. Das Programm sah hierfür keine zeitliche Befristung vor. Eintragungen und Änderungen waren solange möglich, bis der Nutzer einen von ihm selbst bestimmten Zeitraum als unveränderlich gekennzeichnet hatte.

Der Kläger konnte nicht nachweisen, wann er die manuell zu ergänzenden Angaben tatsächlich eingetragen hatte. Dies sah das FG als erheblichen Mangel an, der zur Verwerfung des Fahrtenbuchs führte. Es ist nach Auffassung der Richter nicht ausreichend, wenn nur die per GPS übermittelten Geo-Daten zeitnah erfasst werden. Auch die manuellen Eintragungen müssen zeitnah ergänzt werden.

Das FG beanstandete zudem, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt die tatsächlichen Kilometerstände mit den rechnerisch ermittelten Kilometerständen abgeglichen habe. Dadurch sei ihm zum Beispiel beim Fahrzeugwechsel nicht aufgefallen, dass der Kilometerstand des alten Fahrzeugs im Fahrtenbuch für das neue Fahrzeug fortgeschrieben wurde und dass in mehreren Fällen der im Fahrtenbuch angegebene Kilometerstand nicht mit dem auf einer Werkstattrechnung angegebenen Kilometerstand übereinstimmte. Der Kläger habe überdies zahlreiche Einzelfehler bei der Erfassung der Fahrten gemacht. Aus den GPS-Daten seien beispielsweise Fahrtunterbrechungen an Supermärkten ersichtlich, die im Fahrtenbuch nicht entsprechend gekennzeichnet waren.

Eine Verwerfung des Fahrtenbuchs hat zur Folge, dass der private Nutzungsanteil mit der sogenannten Ein-Prozent-Regelung zu ermitteln ist. Dies führt regelmäßig zu höheren Entnahme- beziehungsweise Sachbezugswerten.

Unser Rat
Elektronische Fahrtenbücher erleichtern durch automatische Eintragung der GPS-Bewegungsdaten die Fahrtenbuchaufzeichnungen. Das vorstehende Urteil macht aber deutlich, dass eine steuerliche Anerkennung nur erfolgen kann, wenn die manuell einzutragenden Angaben innerhalb von sieben Tagen nach Abschluss der Fahrt ergänzt und unveränderlich festgeschrieben werden. Sie sollten daher bei der Auswahl eines elektronischen Fahrtenbuchs genau hinsehen. Einige Fahrtenbuchlösungen, wie zum Beispiel die der Firma Vimcar GmbH, haben die Sieben-Tages-Frist bereits programmseitig umgesetzt und sind zudem in der Lage, den Tachostand am Pkw unmittelbar aus dem Bordsystem auszulesen. Ein manueller Abgleich zwischen erfassten und tatsächlich gefahrenen Kilometern entfällt damit.

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsbaus SHBB Bad Oldesloe

Der Bundesrat hat in seiner letzten Sitzung vor der Sommerpause im Juni 2019 dem Gesetz über die Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen zugestimmt, nachdem die Länderkammer Ende 2018 die Abstimmung über das Gesetz von der Tagesordnung genommen hatte. Das Gesetz ist mit Verkündung im August 2019 in Kraft getreten.

Mit dem Gesetz wird die Errichtung neuen Wohnraums durch Sonderabschreibungen in Höhe von fünf Prozent jährlich für eine Abschreibungsdauer von vier Jahren gefördert. Diese Sonderabschreibung wird zusätzlich zur linearen Abschreibung von jährlich zwei Prozent gewährt. Damit können in den ersten vier Jahren insgesamt 28 Prozent der Anschaffungs- und/oder Herstellungskosten einer neuen Mietwohnung oder eines vermieteten Hauses abgeschrieben werden.

Voraussetzungen
Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen in neuen wie auch in bereits bestehenden Gebäuden. Der Bauantrag oder die Bauanzeige muss nach dem 31. August 2018 und vor dem 1. Januar 2022 gestellt werden beziehungsweise gestellt worden sein. Die Wohnung muss in Deutschland oder einem anderen Land der EU liegen und im Jahr der Anschaffung oder Herstellung sowie in den neun Folgejahren vermietet werden. Da der Gesetzgeber insbesondere den Mietwohnungsbau im Niedrigpreissegment fördern will, wurde eine Baukostenobergrenze aufgenommen. Danach dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten maximal 3.000 Euro pro Quadratmeter Wohnfläche betragen. Fallen höhere Anschaffungs- oder Herstellungskosten an, führt dies zum vollständigen Ausschluss der Förderung. Auch durch nachträgliche Anschaffungs- beziehungsweise Herstellungskosten innerhalb von drei Jahren kann die Obergrenze überschritten werden. Die Sonderabschreibung ist dann ebenfalls von Anbeginn an rückgängig zu machen.

Sonderabschreibungen
Die Bemessungsgrundlage für die Sonderabschreibungen ist auf eine Förderhöchstgrenze von maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Liegen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten darunter, ist die tatsächlich angefallene Höhe zugrunde zu legen. Liegen sie zwischen der Förderhöchstgrenze und der Baukostenobergrenze von 3.000 Euro je Quadratmeter, wird die Sonderabschreibung auf maximal 2.000 Euro je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.

Letztmalig wird die Sonderabschreibung für das Jahr 2026 gewährt. Dies gilt auch dann, wenn der vierjährige Sonderabschreibungszeitraum noch nicht abgelaufen ist. Die maximal möglichen Sonderabschreibungen gehen dann zum Teil verloren. Dies droht beispielsweise, wenn die Wohnung erst im Zeitraum 2024 bis 2026 angeschafft oder hergestellt wird.

Rückgängigmachung von Sonderabschreibungen
Die Sonderabschreibungen werden rückwirkend komplett gestrichen, wenn die Wohnung innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums nicht mehr vermietet wird oder wenn die Baukostenobergrenze von 3.000 Euro durch anschaffungsnahe Aufwendungen innerhalb der ersten drei Jahre nach Anschaffung oder Herstellung überschritten wird. Ebenfalls gestrichen werden sie, wenn die Wohnung in den ersten zehn Jahren steuerfrei verkauft wird. In der Regel wird ein Verkauf in den ersten zehn Jahren steuerpflichtig sein, und zwar entweder als gewerbliche Einkünfte oder als privater Spekulationsgewinn. Ein steuerfreier Verkauf ist allerdings dann denkbar, wenn Sie ein eigenes Grundstück bebaut haben, das Sie im Verkaufszeitpunkt selbst schon länger als zehn Jahre besitzen oder im erbschafts- oder schenkungswege mit entsprechend langen Vorbesitzzeiten erhalten haben und zudem kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegt.

Photovoltaik-Kleinstanlagen

Photovoltaikanlagen SHBB Bad Oldesloe

Seit Ende April regelt eine neue VDE-Norm die Anmeldung von Photovoltaik-Steckdosengeräten bis 600 Watt Leistung beim örtlichen Netzbetreiber. Nun können sich auch Wohnungseigentümer und Mieter ganz offiziell an der Energiewende beteiligen. Die einfachen Plugin- Solarmodule können sie zum Beispiel auf dem eigenen Balkon legal montieren. Bis zu einer Leistungsobergrenze von 600 Watt liefern diese in Norddeutschland bei günstiger Lage bis zu 16 % des Stromverbrauchs eines Durchschnittshaushaltes. Die Installation einer PV-Balkonanlage muss allerdings beim örtlichen Netzbetreiber angemeldet werden. Die Beauftragung eines Elektroinstallateurs für die Anmeldung ist nicht mehr erforderlich. Bei der Meldung dieser Steckdosengeräte muss der Anlagenbetreiber allerdings beachten, dass er nicht in das Niederspannungsnetz einspeist. Der hauseigene Stromzähler darf nicht rückwärts drehen, sondern muss über eine Rücklaufsperre verfügen. Bei einem Verstoß kann der Netzbetreiber den Hausanschluss unterbrechen, da der Anlagenbetreiber sich nicht an die Melde- und Abstimmungspflichten bei einer Einspeisung in das Niederspannungsnetz gehalten hat. Sollte ein neuer Stromzähler mit Rücklaufsperre notwendig sein, wird der Netzbetreiber den neuen Zähler gemäß Preisblatt in Rechnung stellen. Die meisten Netzbetreiber stellen zur Anmeldung der PV-Balkonmodule Formulare zum Download bereit. Musterformulare können auch auf der Homepage der Deutschen Gesellschaft für Sonnenenergie abgerufen werden. Als nächstes muss der Anlagenbetreiber die Steckdosen-PV-Anlage bei der Bundesnetzagentur (BNetzA) melden. Die Meldung im Marktstammdatenregister hat innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Inbetriebnahme zu erfolgen. Ein Verstoß gegen die Meldefrist ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld belegt werden. Hat der Anlagenbetreiber alle gesetzlichen Regularien erfüllt, kann er auf eine schnelle Amortisation seines Investments hoffen und sich in jedem Fall über seinen persönlichen Beitrag zur Energiewende und zum Klimaschutz freuen.

Höfeordnung für Brandenburg

Höfeordnung für Brandenburg SHBB Bad Oldesloe

Seit dem 21. Juni 2019 gilt in Brandenburg das Gesetz über die Höfeordnung. Das Gesetz soll der Erhaltung und zukunftsfähigen Weiterentwicklung bäuerlicher Betriebe dienen, indem es Voraussetzungen für eine wirtschaftlich stabile Hofübergabe an die nachfolgende Generation schafft. Es dient damit der Stärkung ortsansässiger Landwirte, einer breiten Streuung des Eigentums und einer ausgewogenen Agrarstruktur. Brandenburg hat somit als erstes östliches Bundesland ein eigenes Höferecht geschaffen.

Grundsätzlich gilt auch bei der Vererbung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes das durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) vorgegebene Erbrecht. Dies kann im ungünstigsten Fall das Ende eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes bedeuten, wenn der Hofübernehmer gezwungen ist, Flächen zu veräußern, um Ausgleichsansprüche der Miterben zu erfüllen. Die Bundesländer haben aber das Recht, vom Bundesrecht abweichende Regelungen zu treffen. Dies bezieht sich hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke auf die Möglichkeit, Vorschriften zum sogenannten Anerbenrecht zu erlassen. Einige Länder haben hiervon Gebrauch gemacht. Für die Länder Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein gilt die bundesrechtliche sogenannte Nordwestdeutsche Höfeordnung. Daran orientiert sich das neue Brandenburgische Höfeordnungsgesetz und übernimmt große Teile wort- oder inhaltsgleich. Es bestehen aber auch Unterschiede, wie zum Beispiel bei der Bemessung von Abfindungsansprüchen für weichende Erben.

Die zentrale Regelung des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes bestimmt das sogenannte Anerbenrecht. Dies bedeutet, dass der Hof als Teil der Erbschaft nur einem der Erben – dem Hoferben – zufällt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb, auf den das Höfeordnungsgesetz Anwendung findet, als Ganzes in der Hand eines einzigen Erben erhalten bleibt. Hierzu regelt das Gesetz, wer alles Erbe eines Hofes im Sinne des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes sein kann und wie gegebenenfalls vorhandene Miterben abzufinden sind.

Aber nicht jeder land- oder forstwirtschaftliche Betrieb gilt als Hof im Sinne des Höfeordnungsgesetzes. Danach ist ein Hof eine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer zu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle. Diese muss im Alleineigentum einer natürlichen Person oder im gemeinschaftlichen Eigentum von Ehegatten stehen oder zum Gesamtgut einer fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören. Weiterhin müssen die land- oder forstwirtschaftlichen Flächen mindestens 20 Hektar umfassen. Entgegen der Regelung in der Nordwestdeutschen Höfeordnung ist somit nicht der steuerliche Wirtschaftswert, sondern die Hoffläche für die Hofeigenschaft maßgebend. Umfassen die land- oder forstwirtschaftlichen Besitzungen weniger als 20 Hektar, aber mindestens 10 Hektar, kann der Eigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht erklären, dass diese Besitzung Hof im Sinne des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes sein soll. Dies wird dann durch einen entsprechenden Hofvermerk im Grundbuch eingetragen. Land- oder forstwirtschaftliche Besitzungen, die die Mindestgröße von 20 Hektar erreichen, haben bereits kraft Gesetzes die Hofeigenschaft. Für diese muss keine Erklärung abgegeben werden und es ist keine Eintragung eines Hofvermerkes im Grundbuch erforderlich. Der Eigentümer eines solchen Hofes hat aber die Möglichkeit, gegenüber dem Landwirtschaftsgericht zu erklären, dass seine land- oder forstwirtschaftliche Besitzung kein Hof im Sinne der Brandenburgischen Höfeordnung sein soll. Dies ist im Grundbuch zu vermerken.

Bis zum 31. Dezember 2023 sieht das Gesetz eine Übergangsvorschrift vor, wonach bis zu diesem Datum eine Besitzung nur dann Hof im Sinne des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes werden kann, wenn der Eigentümer erklärt, dass die Besitzung ein Hof im Sinne des Gesetzes sein soll und der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen wird.

Unser Rat
Bis Ende 2023 findet die neue Höfeordnung in Brandenburg entsprechend der Übergangsregelung zunächst keine Anwendung im Erbfall. Wer als Eigentümer seine Besitzung dem Brandenburgischen Höferecht unterstellen will, muss bis zu diesem Zeitpunkt aktiv tätig werden und – bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen für einen Hof im Sinne der Brandenburgischen Höfeordnung – eine entsprechende Erklärung abgeben und den Hofvermerk im Grundbuch eintragen lassen.

Ab 2024 schafft dann das Brandenburgische Höfeordnungsgesetz dahingehend Tatsachen, dass land- oder forstwirtschaftliche Besitzungen von mindestens 20 Hektar Fläche mit einer zur Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle automatisch Hof im Sinne der neuen Höfeordnung sind und zwar mit allen diesbezüglichen Folgen für den Erbfall.

Wer dies so nicht will, sollte möglichst vor 2024 tätig werden. Vor diesem Hintergrund ist es unbedingt erforderlich, dass sich betroffene Eigentümer bereits vor 2024 entweder von einem Rechtsanwalt oder vom Bauernverband entsprechend beraten lassen, um hier die richtige Vorsorge zu treffen.

Landwirtschaftlich genutze Sattelzugmaschinen

Landwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschinen

Wir berichteten Anfang 2019 über die seinerzeit noch offene Rechtsfrage berichtet, ob landwirtschaftliche Sattelzugmaschinen von der Kfz-Steuer befreit werden können. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einer aktuellen Entscheidung aus Februar 2019 mit der Frage beschäftigt, ob Fahrzeuge, die als „LOF-Sattelzugmaschine“ in der Zulassungsbescheinigung gekennzeichnet sind, unter diese Steuerbefreiung fallen.

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Zugmaschinen, mit Ausnahme von Sattelzugmaschinen, solange diese Fahrzeuge ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben verwendet werden. Im oben genannten Urteilsfall verwendete ein landwirtschaftlicher Betrieb eine Sattelzugmaschine, die ursprünglich nur über eine bauarttypische Sattelkupplung zwecks Verbindung mit einem Sattelauflieger verfügte. Der Kläger hatte allerdings eine Anhängerkupplung montieren lassen, die auch die Verwendung üblicher landwirtschaftlicher Anhänger sowie deren Versorgung sowohl mit Elektrizität als auch mit Druckluft zum Betrieb der Bremsen ermöglichte. Die Verwendbarkeit des Fahrzeugs zum Betrieb mit einem Sattelauflieger wurde durch diesen Umbau allerdings nicht beeinträchtigt. Das Fahrzeug wurde von der Zulassungsstelle als „LOF-Sattelzugmaschine“ in die Zulassungsbescheinigung eingetragen.

Das für die Kraftfahrzeugsteuerbefreiung zuständige Hauptzollamt verweigerte eine Steuerbefreiung. Der BFH hat sich im oben genannten Urteil dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Zur Begründung der negativen Entscheidung führten die Richter aus, dass eigenständige Regelungen zur Bestimmung von Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen im Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht enthalten seien. Kraftfahrzeugsteuerrechtlich wird lediglich zwischen „Zugmaschine“ und „Sattelzugmaschine“ unterschieden. Das zulassungsrechtliche Merkmal „LOF“ hat über die zulassungs- und verkehrsrechtliche Bedeutung hinaus keine kraftfahrzeugsteuerrechtliche Bedeutung. Dementsprechend unterfällt auch das in die Fahrzeugklasse „LOF-Sattelzugmaschine“ eingruppierte Fahrzeug nicht der Steuerbefreiung, auch wenn es tatsächlich ausschließlich für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke
genutzt wird.