Steuerfalle Zugewinnausgleich!

Zugewinnausgleich shbb Bad Oldesloe

Für Vermögensübertragungen im Rahmen einer Scheidung sieht das Steuerrecht an verschiedenen Stellen Erleichterungen und Vergünstigungen vor. Diese beschränken sich jedoch auf den Bereich von Transaktionssteuern. Oftmals wird aber übersehen, dass sich im Bereich der Ertragsteuern Steuertatbestände ergeben, die nicht vom Gesetzgeber begünstigt sind.

Bei der Scheidung von Ehegatten, die im Güterstand der Zugewinngemeinschaft lebten, ist der sogenannte Zugewinnausgleich Teil der Scheidungsvereinbarung. Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt. Ist der Zugewinn des einen Ehegatten höher als der Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. Bei der Zugewinnausgleichsforderung handelt es sich grundsätzlich um eine Geldforderung. Sind jedoch nicht genug liquide Mittel vorhanden, kann der Ausgleich auch in anderen Werten vorgenommen werden.

Zuwendungen unter Ehegatten sind im Rahmen der Schenkungsteuer als Schenkung unter Lebenden zu versteuern. Hierbei gilt für alle Übertragungen innerhalb eines Zehn-Jahres-Zeitraums ein persönlicher Freibetrag in Höhe von 500.000 Euro. Ausgleichsforderungen in Scheidungsfällen sind allerdings keine Erwerbe im Sinne einer freigebigen Zuwendung, wenn der Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet wird. Diese Übertragungen werden demzufolge nicht als Schenkungen unter den Eheleuten angesehen und bleiben daher steuerfrei. Werden Grundstücke unter den Ehegatten übertragen, so sieht das Grunderwerbsteuergesetz eine Steuerbefreiung im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung vor. Das Einkommensteuergesetz kennt eine vergleichbare Steuerbegünstigung nicht. Da die Zugewinnausgleichsforderung eine auf Geld gerichtete Forderung ist, bewirkt ihr Ausgleich durch Grundstücke oder andere Wirtschaftsgüter ein Veräußerungsgeschäft, das der Ertragsteuer unterliegt. Für Grundstücke im Privatvermögen ist zu prüfen, ob ein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft verwirklicht wird, wenn beispielsweise Mietwohngrundstücke übertragen werden, die vor weniger als zehn Jahren angeschafft worden sind. Werden Wirtschaftsgüter aus einem Betriebsvermögen an den Ehegatten übertragen, führt dies zu einer Privatentnahme und damit zur Versteuerung der aufgedeckten stillen Reserven.

In Betracht kommt auch die Übereignung ganzer Betriebe oder Mitunternehmeranteile an betrieblichen Gesellschaften. Da es sich auch hierbei um Veräußerungstatbestände handelt, liegen Betriebsveräußerungen vor. Der Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen der Zugewinnausgleichsforderung, die als Entgelt hingegeben wird, und dem Wert des Kapitalkontos des Betriebes oder Mitunternehmeranteils. Gegebenenfalls kann ein besonderer Steuersatz und ein Freibetrag zur Anwendung kommen, wenn der übertragende Ehegatte bereits das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der die Beteiligung oder den Betrieb erhaltende Ehegatte hat korrespondierend zur Aufdeckung der stillen Reserven durch den abgebenden Ehegatten steuerliche Anschaffungskosten.

Übertragung unter Nießbrauchvorbehalt

drei Frauen in einem Büroraum, die jüngere in einem schwarzen Blaser lächelt die ältere, die im Vordergrund dem Betrachter halb abgewandt sitzt, zu, SHBB Bad Oldesloe

Soll ein selbst bewirtschafteter oder verpachteter Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen werden und möchte der Übergeber den Betrieb selbst noch weiter bewirtschaften beziehungsweise weiter verpachten, muss sich der Übergeber das Nießbrauchrecht an dem Betrieb vorbehalten. Diese Gestaltungsmöglichkeit wurde in der Vergangenheit sowohl für gewerbliche als auch für land- und forstwirtschaftliche Betriebe genutzt.

Handelt es sich um einen verpachteten Betrieb, stellt sich grundsätzlich die Frage einer steuerlichen Betriebsaufgabe des Übergebers. Hierzu hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil aus Januar 2017 entschieden, dass in einem gewerblichen Verpachtungsfall der Übernehmer nicht die Buchwerte des Übergebers fortführen kann, weil der Übergeber nur das Vermögen seines Betriebes übertragen, nicht aber seine – in der Verpachtung bestehende – Tätigkeit eingestellt hat. Die Konsequenz war eine steuerliche Betriebsaufgabe und damit die Versteuerung aller stillen Reserven des Betriebes. Zwar hatte der BFH in der Begründung seines Urteils auf die bisherige anders lautende Rechtsprechung zur Übertragung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe unter Vorbehalt des Nießbrauchrechtes hingewiesen und wörtlich von „einer bereichsspezifischen Auslegung“ gesprochen. Dieses Urteil hat jedoch in der Beratungspraxis einiges Aufsehen und größere Verunsicherung ausgelöst. „Entwarnung“ kann nach einem weiteren Urteil des BFH aus Mai 2019 zumindest für die Übertragung verpachteter landwirtschaftlicher Betriebe unter Vorbehalt des Nießbrauchs gegeben werden. In dem jüngsten Urteilsfall ging es um einen unter Vorbehalt des Nießbrauchrechtes übertragenen, bereits verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Der BFH hat nicht nur die bisherige Rechtsprechung bestätigt. Er führt darüber hinaus in der Begründung sogar aus: „Soweit der … BFH für die Einkünfte aus Gewerbebetrieb eine abweichende Auffassung vertritt … , hat der Senat erhebliche Bedenken, ob er sich dem anschließen könnte.“

Es ist zu hoffen, dass der BFH auch seine Rechtsprechung vom Januar 2017 zur Übertragung verpachteter Gewerbebetriebe unter Vorbehalt des Nießbrauchrechtes ändern wird. Solange das nicht der Fall ist, sollten verpachtete Gewerbebetriebe im Wege der vorweggenommenen Erbfolge nicht unter Vorbehalt des Nießbrauchrechtes, sondern gegen Versorgungsleistungen übertragen werden.

Bauleistungen

Verbraucherbauverträge SHBB Bad Oldesloe

Gültigkeit der Freistellungsbescheinigungen prüfen!

Unternehmer, die im Inland Bauleistungen in Auftrag geben, sind verpflichtet, eine Bauabzugsteuer in Höhe von 15 Prozent des Bruttoentgelts an das Finanzamt abzuführen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Gegenleistungen im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 5.000 Euro oder bei ausschließlich steuerfreien Vermietungsleistungen 15.000 Euro nicht übersteigen werden. Die Bauabzugsteuer ist auch dann nicht fällig, wenn der Bauunternehmer dem Leistungsempfänger eine gültige Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt vorlegt.

Das Finanzamt stellt Freistellungsbescheinigungen für Bauunternehmer nur dann aus, wenn diese ihren steuerlichen Pflichten zuverlässig nachkommen. Steuerrückstände oder wiederholte falsche Angaben in den Steuererklärungen können bereits schaden. Die Freistellungsbescheinigungen stellt das Finanzamt höchstens für einen Zeitraum von drei Jahren aus. Deshalb müssen sowohl Bauunternehmer als auch Auftraggeber die Gültigkeit des Dokuments zum Jahreswechsel überprüfen.

Das Vorliegen einer gültigen Freistellungsbescheinigung ist vor allem für den Auftraggeber von enormer Bedeutung. Denn ist sie ungültig und führt der Auftraggeber die Bauabzugsteuer nicht ab, kann das Finanzamt ihn für den nicht einbehaltenen Betrag in Haftung nehmen. Der Auftraggeber sollte daher den Bauunternehmer schriftlich zur Vorlage eines gültigen Dokuments auffordern.

Freistellungsbescheinigungen verlängern sich nicht automatisch. Deshalb sollten Erbringer von Bauleistungen rechtzeitig einen schriftlichen Antrag auf Erteilung einer neuen Bescheinigung stellen.

Ist eine Zahlung fällig und die vorliegende Freistellungsbescheinigung ungültig, sollten Auftraggeber ein neues Zahlungsziel vereinbaren, bis zu dem eine aktuelle Freistellungsbescheinigung vorgelegt werden kann. Sollte eine ungültige Freistellungsbescheinigung zum Jahreswechsel vorliegen, könnte der Bauunternehmer die Gegenleistung eventuell in das nächste Kalenderjahr verschieben, wenn dadurch die Überschreitung der Freigrenze von 5.000 Euro beziehungsweise 15.000 Euro und somit auch grundsätzlich die Fälligkeit der Bauabzugsteuer verhindert werden kann.

Innergemeinschaftliche Warenbewegungen

SHBB Bad Oldesloe EU-Beihilferahmen

Mit dem Jahressteuergesetz 2019 hat der Gesetzgeber u.a. die formalen Vorschriften bei steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferungen drastisch verschärft. Im Fokus steht insbesondere die Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) des Erwerbers.

Mit Einführung des europäischen Binnenmarktes verschwanden zwar die Zollkontrollen an den innereuropäischen Grenzen. Gleichzeitig verlagerten sich die Kontrollen jedoch in die jeweiligen Mitgliedstaaten. Hintergrund ist, dass im Regelfall der Konsum dort besteuert wird, wo die Kaufkraft generiert wird, und dass die Warenbewegungen zwischen Mitgliedstaaten kontrollierbar bleiben sollen.

Ein klassisches Beispiel dieser Systematik ist das Zusammenspiel zwischen innergemeinschaftlicher Lieferung und innergemeinschaftlichem Erwerb. Während bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die innergemeinschaftliche Lieferung für den liefernden Unternehmer steuerfrei ist, unterliegt der Erwerb der Waren durch einen Unternehmer im Bestimmungsland der Besteuerung. Zentrales Bindeglied der beiden Vorgänge ist die USt-ID. Der liefernde Unternehmer hat eine zusammenfassende Meldung über den Wert der gelieferten Waren abzugeben, gestaffelt nach den einzelnen USt-Identifikationsnummern seiner Kunden. Die einzelnen Mitgliedstaaten können diese Datenbestände mit den abgegebenen USt-Voranmeldungen abgleichen und dadurch sicherstellen, dass für jede steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf Seiten des Erwerbers auch tatsächlich eine entsprechende Erwerbsbesteuerung durchgeführt wird.

Aufgrund der Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2019 wird die Verwendung einer gültigen ausländischen USt-ID zukünftig zu einer grundlegenden Voraussetzung für das Vorliegen einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung. Verwendet der Abnehmer ab 2020 gegenüber dem leistenden Unternehmer keine gültige ausländische USt-ID, entfällt die Steuerfreiheit. Der Dokumentation der jeweiligen USt-ID durch den leistenden Unternehmer kommt somit zukünftig eine ganz besondere Bedeutung zu.

Die Gültigkeit einer von einem anderen Mitgliedstaat erteilten USt-ID sollte jeder Unternehmer über die Website des Bundeszentralamtes für Steuern (www.bzst.de) in Echtzeit überprüfen. Zu Dokumentationszwecken empfiehlt es sich, insbesondere in Zweifelsfällen einen Screenshot des Überprüfungsergebnisses aufzubewahren. Bei großen Kundenstämmen im europäischen Ausland ist gegebenenfalls auch die Implementation einer Datenschnittstelle in das eigene IT-System sinnvoll, um eine Gültigkeitsabfrage selbst generieren zu können. In diesem Fall erfolgt der Nachweis über die durchgeführte Abfrage mittels des vom Bundeszentralamt für Steuern übermittelten Datensatzes. Erfolgt die Anfrage telefonisch, erhält man eine amtliche Bestätigungsmitteilung.

Die Überprüfung der USt-ID erfolgt zweistufig: Im Rahmen der sogenannten einfachen Bestätigungsanfrage wird zunächst deren Gültigkeit überprüft. Dieses ist als Nachweis für die Steuerbefreiung ausreichend. In einem zweiten Schritt kann darüber hinaus der Name sowie die Anschrift des Inhabers der ausländischen USt-ID überprüft werden. Dafür ist wie bisher die Aufzeichnung dieser Daten erforderlich. Insbesondere in sogenannten Abholfällen ist es wichtig, sich der Identität des Abholers zu vergewissern. Dies kann beispielsweise durch die Kopie des Reisepasses oder eines anderen Lichtbildausweises geschehen. Sollte es sich beim Abholer um einen Beauftragten des Erwerbers handeln, so ist zudem eine Kopie der Bevollmächtigung anzufertigen. Anderenfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich gegebenenfalls um den Missbrauch einer fremden USt-ID handelt.

Neben weiteren Angaben im Rahmen des Buchnachweises, wie zum Beispiel Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, ist auch weiterhin der sogenannte Belegnachweis zu führen. In diesem Zusammenhang hat der leistende Unternehmer diverse Dokumente vorzuhalten, um die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung seiner innergemeinschaftlichen Lieferung nachzuweisen.

Unser Rat
Wir empfehlen, die USt-ID jedes Kunden vor Lieferung der Ware abzufragen und deren Gültigkeit über das Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de) zu überprüfen. Zu beachten ist insbesondere, dass bei Kunden, die in mehreren Mitgliedstaaten umsatzsteuerlich registriert sind, die Angabe einer gültigen ausländischen USt-ID notwendig ist. Die Angabe einer deutschen USt-ID erfüllt nicht die Voraussetzungen für das Vorliegen einer steuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferung.

Elektronische Kassen

SHbb Bad Oldesloe

Im Herbst 2019 haben wir über die neuen gesetzlichen Anforderungen für elektronische Kassensysteme ab 2020 berichtet: Ab dem 1. Januar 2020 sollten alle elektronischen Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung ausgestattet sein. Diese Umrüstung kann allerdings in der Praxis nicht flächendeckend bis zum Jahreswechsel durchgeführt werden.

Die oben genannte Anforderung an sämtliche elektronischen Kassensysteme ab dem Jahr 2020 ist zwar schon seit einigen Jahren bekannt. Gleichwohl sind bisher lediglich in Einzelfällen verfügbare Systeme am Markt vorhanden, die durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert wurden. Aus diesem Grund war zuletzt bei vielen betroffenen Unternehmen eine erhebliche Unsicherheit entstanden.

Die Verbände hatten sich diesbezüglich gegenüber dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) dafür eingesetzt, die zum 31. Dezember 2019 auslaufende Übergangsregelung für die Nachrüstung vorhandener Kassensysteme zu verlängern. Nun hat das BMF reagiert und mit einem Schreiben aus November 2019 bekannt gegeben, dass elektronische Kassensysteme bis zum 30. September 2020 aufzurüsten sind. Damit erhalten die betroffenen Unternehmen etwas mehr Zeit. Nicht von dieser Regelung umfasst ist die neue Belegausgabepflicht. Diese gilt unverändert ab dem Januar 2020.

Unser Rat
Alle Nutzer von elektronischen Kassensystemen sollten, sofern noch nicht geschehen, mit ihrem Kassenaufsteller beziehungsweise dem Kassenhersteller klären, ob oder gegebenenfalls in wie weit die zukünftigen Anforderungen der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtungen und die damit verbundenen formalen Anforderungen an den Beleg erfüllt werden beziehungsweise werden können. Dieses Thema sollte nicht auf die lange Bank geschoben werden.

Zählen, Messen, Wiegen!

Inventur SHBB Bad Oldesloe

Grundsätzlich haben Kaufleute auf den Schluss eines jeden Geschäfts- beziehungsweise Wirtschaftsjahres ein Inventar, eine Bilanz und eine Gewinn- und Verlustrechnung aufzustellen.

Das Inventar, in dem die einzelnen Vermögensgegenstände nach Art, Menge und unter Angabe ihres Werts genau zu verzeichnen sind, ist aufgrund einer körperlichen Bestandsaufnahme – der Inventur – zu erstellen. Von der Verpflichtung zur Bilanzierung ausgenommen sind Kaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als 600.000 Euro Umsatz und nicht mehr als 60.000 Euro Jahresüberschuss erzielt haben. In diesen Fällen kann der Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden. Wird innerhalb der oben genannten Grenzen aber freiwillig ein Jahresabschluss mit Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung erstellt, ist auch eine Inventur erforderlich. Für die körperliche Bestandsaufnahme gibt es mehrere Durchführungswege:

Stichtagsinventur
Die Inventur auf den Bilanzstichtag braucht nicht exakt an diesem Stichtag vorgenommen zu werden. Sie kann auch zeitnah, bis zu zehn Tage vorher oder nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass Bestandsveränderungen zwischen dem Bilanzstichtag und dem Tag der Bestandsaufnahme anhand von Belegen oder Aufzeichnungen ordnungsgemäß berücksichtigt werden.

Zeitverschobene Inventur
Die jährliche körperliche Bestandsaufnahme kann ganz oder teilweise innerhalb der letzten drei Monate vor oder der ersten zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchgeführt werden. Der sich danach ergebende Gesamtwert des Bestandes ist dann wertmäßig auf den Bilanzstichtag fortzuschreiben oder zurückzurechnen.

Permanente Inventur
Die körperliche Bestandsaufnahme kann auch ganz oder teilweise aufgrund einer permanenten Inventur erstellt werden. Der Bestand für den Bilanzstichtag kann in diesem Fall nach Art und Menge anhand von Lagerbüchern in Papier oder elektronischer Form beziehungsweise Lagerkarteien festgestellt werden. Bei dieser Durchführungsvariante der Inventur müssen die Bestände nach Art, Menge und Wert laufend aufgezeichnet und fortgeschrieben werden. Mindestens einmal jährlich muss eine tatsächliche körperliche Bestandsaufnahme stattfinden. Hierfür kann ein beliebiger Zeitpunkt und eine beliebige abgrenzbare Teilmenge ausgewählt werden. Insgesamt muss aber für das Jahr verteilt summarisch eine lückenlose körperliche Bestandsaufnahme vorliegen, um das in den Lagerbüchern beziehungsweise Lagerkarteien ausgewiesene Vorratsvermögen mit den tatsächlich vorhandenen Beständen abzugleichen.