Ansammlung von Wertguthaben für Fremd-Geschäftsführer

Ansammlung von Wertguthaben für Fremd-Geschäftsführer SHBB Bad Oldesloe

Auch Fremd-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften können zur Finanzierung eines vorzeitigen Ruhestands während ihrer aktiven Tätigkeit steuerbegünstigt auf die Auszahlung bestimmter Teilbeträge des laufenden Gehalts verzichten, um dieses Gehalt in einer späteren Freistellungsphase ausgezahlt zu bekommen. Dies hatte der Bundesfinanzhof (BFH) im Februar 2018 gegen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung entschieden. Im Herbst 2018 haben wir über die geänderte Rechtsprechung berichtet.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nunmehr seine Verwaltungsauffassung an die neue BFH-Rechtsprechung angepasst und die Finanzämter angewiesen, Wertguthabenvereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Fremd-Geschäftsführern grundsätzlich steuerlich anzuerkennen. Für Fremd-Geschäftsführer gelten damit dieselben Kriterien für die Anerkennung von Wertguthabenvereinbarungen und den Zufluss von Arbeitslohn wie für andere Arbeitnehmer auch.

Für die Bestimmung des Zuflusszeitpunktes von Arbeitslohn ist entscheidend, ab wann beziehungsweise ob der Fremd-Geschäftsführer über die Beträge bereits ohne weiteres Zutun verfügen kann. Wird das Wertguthaben beispielsweise aufgrund der getroffenen Vereinbarung als Depotkonto bei einem Kreditinstitut geführt und hat der Fremd-Geschäftsführer keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber der Bank, liegt noch kein sofortiger Zufluss vor. Erst mit Auszahlung des Guthabens während der Freistellungsphase wird dann eine Besteuerung ausgelöst.

Für Gesellschafter-Geschäftsführer hält die Finanzverwaltung jedoch an ihrer abweichenden Betrachtung fest. Hat der Gesellschafter-Geschäftsführer aufgrund einer Beteiligungshöhe von mehr als 50 Prozent eine beherrschende Stellung, liegt nach Ansicht der Verwaltung stets eine verdeckte Gewinnausschüttung vor und die Wertguthabenvereinbarung ist steuerlich nicht anzuerkennen.

Bei Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern soll hingegen im Einzelfall nach allgemeinen Grundsätzen zu prüfen sein, ob eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. Ist dies nicht der Fall, ist das Wertguthabenkonto ebenfalls steuerlich anzuerkennen.

Grunderwerbsteuer erhöht

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Im Juni 2019 hat der Landtag Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz zur Abschaffung der Straßenbaubeiträge beschlossen. Um deren Wegfall in Höhe von rund 30 Millionen Euro kompensieren zu können, hat das Land den Grunderwerbsteuersatz ab dem 1. Juli 2019 von vormals fünf auf sechs Prozent angehoben. Von der Neuregelung sind alle Grundstücksgeschäfte beziehungsweise -kaufverträge betroffen, die nach dem 30. Juni 2019 beurkundet werden/worden sind.

Grunderwerbsteuer SHBB Bad Oldesloe

Aufgepasst bei mittelbaren Geldschenkungen!

Geldschenkungen SHBB Bad Oldesloe

Für die Übertragung von landwirtschaftlichen, gewerblichen oder freiberuflichen Betriebsvermögen sowie GmbH-Anteilen über 25 Prozent gewährt der Gesetzgeber bei Schenkungen und Erbschaften eine weitreichende Steuerverschonung. Voraussetzung ist, dass bestimmte Lohnsummengrenzen und Behaltensfristen eingehalten werden. Nach Verwaltungsanweisung ist auch die Zuwendung von Geld mit der Auflage, dass sich der Beschenkte am Betriebsvermögen des Schenkers beteiligen muss, steuerlich begünstigt.

Mit aktuellem Urteil aus Mai 2019 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass bei mittelbaren Geldschenkungen die Steuerbegünstigungen für Betriebsvermögen nur dann gewährt werden, wenn das erworbene Vermögen sowohl auf Seiten des Erblassers oder Schenkers als auch auf Seiten des Erwerbers begünstigtes Vermögen ist. Die Zuwendung von Geld zum Erwerb eines Betriebs ist damit nicht begünstigt.

Im Urteilsfall hatte der Kläger von seiner Mutter Geldbeträge geschenkt bekommen, um einen gewerblichen Reiterhof von einem Dritten zu erwerben. Hierfür hatte der Kläger die Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuergesetz beantragt, die vom Finanzamt im Erstbescheid auch gewährt worden waren. Vier Jahre später schenkte die Mutter dem Kläger ein Grundstück. Da Vorerwerbe, die von der gleichen Person stammen, innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren zusammenzurechnen sind, waren im Folgebescheid die beiden Schenkungen zusammenzurechnen und die Steuer für den kumulierten Erwerb zu ermitteln. In diesem Folgebescheid erfasste das Finanzamt den Reiterhof ohne Abzug der Steuerbefreiungen. Dies, so entschied der BFH, sei rechtens, da sich die Bevorzugung des Betriebsvermögens gegenüber anderen Vermögensarten bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer aus dem Wortlaut des Gesetzes nur rechtfertigt, wenn das begünstigte Vermögen bereits beim Schenker oder Erblasser begünstigtes Betriebsvermögen war. Die Steuerverschonung oder abmilderung begründet beispielsweise das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ausdrücklich nur für solche Erwerber, die den Betrieb „weiterführen“, „aufrechterhalten“ und „fortführen“. Diese Wortwahl zeigt nach Ansicht des BFH, dass das BVerfG den Betrieb des Erblassers oder Schenkers im Blick hatte und nicht jede mögliche Beteiligung oder Betriebsgründung eines Steuerpflichtigen fördern wollte.

Weiterhin stellte der BFH fest, dass die bei der Festsetzung der Schenkungsteuer zu treffende Entscheidung über die Gewährung von Steuervergünstigungen ausschließlich vom Erbschaft- und Schenkungsteuerfinanzamt getroffen wird. Dieses Finanzamt ist an eine unzutreffende Feststellung des Bewertungsfinanzamtes über das Vorhandensein von Betriebsvermögen nicht gebunden. Bei der Zusammenrechnung des letzten Erwerbs mit den Vorerwerben besteht eine Abhängigkeit von der für den Vorerwerb bereits ergangenen Steuerfestsetzung. Eine bei der Besteuerung des Vorerwerbs zu Unrecht abgezogene sachliche Steuerbefreiung kann durch das Schenkungsteuer-Finanzamt berichtigt und der rechtlich zutreffende Wert berücksichtigt werden.

Steuerliche Abfärbung bei Personengesellschaften

SHBB Bad Oldesloe

Freiberuflich tätige und landwirtschaftliche Betriebe, die in Form einer GbR, KG oder anderen Personengesellschaft geführt werden, müssen eine spezielle steuerliche Regelung beachten: Üben diese Gesellschaften auch gewerbliche Tätigkeiten aus oder haben sie gewerbliche Beteiligungseinkünfte, färben diese auf die anderen Einkünfte ab. Dies hat zur Folge, dass die Gesellschaft insgesamt gewerbliche Einkünfte erzielt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil aus Juni 2019 zur Behandlung von gewerblichen Beteiligungseinkünften einer vermögensverwaltenden KG Stellung genommen.

Handelt eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis auch mit Medikamenten, ist dies als gewerbliche Tätigkeit anzusehen. Gleiches gilt, wenn eine landwirtschaftliche GbR auch eine Photovoltaikanlage betreibt. Das Gesetz selbst sieht keine Bagatellgrenzen vor, weshalb prinzipiell auch geringfügige Erträge aus gewerblichen Betätigungen zu einer Abfärbung führen würden. Das sei unverhältnismäßig, befand bereits 2014 der BFH und entschied, dass gewerbliche Erträge bis zu drei Prozent des Gesamtumsatzes, maximal jedoch 24.500 Euro, nicht zu einer Umqualifizierung sämtlicher Einkünfte der Personengesellschaft führen.

Das Einkommensteuergesetz unterscheidet bei der Abfärbung zwischen gewerblichen Tätigkeiten und gewerblichen Beteiligungen. Unklar war bislang, ob die oben genannte, vom BFH entwickelte Bagatellgrenze auch bei gewerblichen Beteiligungseinkünften, wie zum Beispiel bei einer Beteiligung der Personengesellschaft an einem Windpark, anwendbar ist. In der Praxis werden daher oftmals gewerbliche Beteiligungen vorsorglich in einer zweiten personenidentischen Personengesellschaft angesiedelt. Diese Gestaltung haben BFH und Bundesverfassungsgericht mehrfach anerkannt. Allerdings muss auf eine strikte Trennung beider Gesellschaften geachtet werden.

Der BFH hat im oben genannten Urteil aus Juni 2019 die Anwendung der Bagatellgrenze für gewerbliche Beteiligungseinkünfte abgelehnt. Allerdings unterliegen nach Ansicht des Gerichts die abgefärbten Einkünfte der KG nicht der Gewerbesteuer (GewSt); die vermögensverwaltende KG gilt insoweit nicht als Gewerbebetrieb, und ihre abgefärbten Einkünfte unterliegen daher auch nicht der GewSt. So wird verhindert, dass dem Grunde nach nicht gewerbliche Einkünfte der GewSt unterworfen werden. Da die gewerblichen Beteiligungseinkünfte bereits bei den Fondsgesellschaften (Untergesellschaften) mit GewSt belastet und auf Ebene der vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) unberücksichtigt bleiben, fällt bei der vermögensverwaltenden KG (Obergesellschaft) insgesamt keine GewSt an.

Unser Rat
Auch wenn aufgrund des oben genannten BFH-Urteils die GewSt-Belastung entfällt, ist selbstständig tätigen oder bei landwirtschaftlichen Betrieben unverändert Vorsicht geboten: Eine steuerliche Abfärbung hat zum Beispiel Auswirkungen auf das Wahlrecht der Gewinnermittlungsart bei Freiberuflern oder Bilanzierungs- und Bewertungswohlrechte bei landwirtschaftlichen Betrieben.

Realteilung einer Personengesellschaft

Realteilung einer Personengesellschaft SHBB Bad Oldesloe

Grundsätzlich führt eine Realteilung zu einer steuerlichen Betriebsaufgabe. Die Realteiler können daher einen begünstigten Steuersatz für Aufgabegewinne nutzen: Entweder im Rahmen der sogenannten Fünftelregelung oder auf Antrag einmal im Leben in Form von 56 Prozent des durchschnittlichen Steuersatzes sowie, in Abhängigkeit von der Höhe des Aufgabegewinns, gegebenenfalls einen steuerlichen Freibetrag. Diese Steuerbegünstigungen setzen jedoch voraus, dass die wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen der bisherigen Tätigkeit aufgegeben werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte kürzlich zu entscheiden, welche Voraussetzungen für eine steuerbegünstigte Betriebsaufgabe bei einer Realteilung einer Personengesellschaft vorliegen müssen. Im Urteilsfall aus Januar 2019 war der Kläger Gesellschafter einer Rechtanwaltssozietät, die Kanzleien in mehreren deutschen Städten führte. Die Sozietät löste sich Anfang Januar 2001 auf und die Partner gründeten gemeinsam an den einzelnen Standorten neue Gesellschaften. Der Kläger war im Rahmen der aufgelösten Sozietät am Standort B tätig und gründete dort Mitte März 2001 mit seinen Partnern eine neue GbR. Das Betriebsvermögen, das den jeweiligen Partnern infolge der Realteilung der Sozietät zustand, wurde auf die neu gegründete GbR übertragen. Anfang April 2001 schied der Kläger neben weiteren Partnern aus der GbR gegen Zahlung einer Abfindung in Höhe von 500.000 DM aus. Der Kläger ging davon aus, dass der bei der Auflösung der Sozietät entstandene Aufgabegewinn der steuerlichen Tarifbegünstigung unterläge und hinsichtlich der Auflösung der nachfolgenden GbR vertrat er die Auffassung, dass er hieraus einen Veräußerungsverlust erzielt habe. Das Finanzamt erkannte jedoch bei Auflösung der Sozietät keinen begünstigten Veräußerungsgewinn an, sondern besteuerte den Vorgang ausschließlich als laufenden Gewinn.

Der BFH hielt die Frage der Zuordnung des Gewinns für unerheblich, sondern beschäftigte sich mit den Voraussetzungen der Tarifbegünstigung. Dabei kam der BFH zu dem Ergebnis, dass diese im Urteilsfall nicht zu gewähren war. Das zweistufige Verfahren, in dem der Kläger den ihm zugewiesenen Mandantenstamm durch die Realteilung der Sozietät auf die GbR übertrug und anschließend aus der GbR ausschied, kann nicht als ein einheitlicher Vorgang beurteilt werden. Somit erfüllte der Kläger mit der Auflösung der Sozietät noch nicht die Voraussetzungen der Aufgabe aller wesentlichen vermögensmäßigen Grundlagen seiner freiberuflichen Tätigkeit. Die Voraussetzung wäre erfüllt gewesen, wenn der Kläger die wesentlichen Betriebsgrundlagen, insbesondere den Mandantenstamm beziehungsweise Praxiswert entgeltlich auf einen anderen Rechtsträger übertragen und seine freiberufliche Tätigkeit im bisherigen örtlich begrenzten Wirkungskreis dauerhaft oder zumindest für eine gewisse Zeit eingestellt hätte.

Erstellung einer Gartenanlage

Gartengestaltung SHBB Bad Oldesloe

Häufig führen Gartenbaubetriebe im Zusammenhang mit Pflanzenlieferungen gleichzeitig auch Gartenbauarbeiten aus. Hier stellt sich die Frage, ob diese Leistungen umsatzsteuerlich getrennt beurteilt werden können, das heißt, in Pflanzenlieferungen zum ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent einerseits und die Ausführung der Gartenbauarbeiten zum Regelsteuersatz von 19 Prozent andererseits.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem aktuellen Urteil aus Februar 2019 entschieden, dass Leistungen nicht getrennt zu beurteilen sind, wenn sie eine einheitliche komplexe Leistung darstellen. Dies ist der Fall, wenn auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes etwas selbstständiges Drittes geschaffen wird, wie zum Beispiel eine Gartenanlage. In diesem Fall sind die Leistungen als Paket einheitlich mit 19 Prozent zu versteuern.

Die Lieferung von Pflanzen unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Sofern es sich um selbsterzeugte Pflanzen handelt und die land- und forstwirtschaftliche Pauschalierung Anwendung findet, ist die Pflanzenlieferung mit 10,7 Prozent abzurechnen. Von einem Gartenbaubetrieb oder einer Baumschule beim Kunden übernommene Pflanz- oder Gartenbauarbeiten sind allerdings mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern. Vor diesem Hintergrund hatte der BFH bereits in 2009 entschieden, dass umsatzsteuerlich jeweils selbstständige und getrennt zu beurteilende Leistungen vorliegen können, wenn der Betreiber einer Baumschule auf Wunsch eines Kunden auch das Einpflanzen der dort gekauften Pflanzen übernimmt. Denn aus Sicht des Verbrauchers besteht die Leistung der Baumschule dann nicht in der Lieferung eines eingepflanzten Baumes oder Busches, sondern im Erbringen zweier selbstständiger Leistungen. Dies bedeutet, dass insoweit die Pflanzenlieferung mit dem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent und daneben die Einpflanzarbeiten mit dem Regelsteuersatz von 19 Prozent zu versteuern sind. Bereits damals hatte der BFH allerdings darauf hingewiesen, dass die Sache umsatzsteuerlich anders zu beurteilen ist, wenn unter Verwendung von Pflanzen auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes etwas selbstständiges Drittes im Sinne einer gärtnerischen Anlage geschaffen werde. Dies hat der BFH nun mit seiner aktuellen Entscheidung bestätigt. Im Urteilsfall war ein Garten- und Landschaftsbauunternehmen zunächst nur mit der Ausführung von Gartenbauarbeiten beauftragt, nämlich mit Erstellung einer Gartenanlage nach dem Vorbild eines Barockgartens. Etwa sechs Monate später wurde das Unternehmen zusätzlich mit der Pflanzenlieferung für die Errichtung der Gartenanlage beauftragt. Nach Auffassung des BFH bildet die Pflanzenlieferung mit den damit im Zusammenhang stehenden Gartenbauarbeiten eine einheitliche komplexe Leistung, die insgesamt dem Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt. Denn Hauptbestandteil dieser einheitlichen Gesamtleistung war nicht die Lieferung der Pflanzen, sondern die Ausführung der Gartenbauarbeiten. Für die umsatzsteuerliche Beurteilung kommt es nicht darauf an, dass die Gartenbauarbeiten und die Pflanzenlieferungen in getrennten Verträgen und zeitversetzt vereinbart und durchgeführt wurden. Maßgebend ist vielmehr, dass es aus der Sicht eines Durchschnittsverbrauchers nicht um das bloße Einsetzen von Pflanzen ging, sondern um die Erstellung einer Gartenanlage auf der Grundlage eines Gesamtkonzeptes. Anders wäre es allerdings, wenn der Auftraggeber der Gartenanlage die Pflanzenlieferungen einerseits und die Gartenbauarbeiten andererseits mit unterschiedlichen Unternehmern vereinbart hätte. Dann könnten mehrere selbstständige Leistungen vorliegen, die umsatzsteuerlich getrennt zu beurteilen sind.