Sind Surf- und Segelkurse umsatzsteuerfrei?

Surf- und Segelkurse SHBB Bad Oldesloe

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hat mit Beschluss aus Dezember 2018 dem Europäischen Gerichtshof (EUGH) die Frage vorgelegt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang Surf- und Segelkurse nach dem europäischen Recht von der Umsatzsteuer befreit sind.

Der Kläger betreibt eine Surf- und Segelschule. Die Kurse werden überwiegend von Privatpersonen, aber auch von Schulklassen im Rahmen von Klassenreisen gebucht und sind insoweit Bestandteil des Sportunterrichts. Ferner nehmen Hochschulgruppen an den Kursen teil, etwa im Rahmen der  Sportlehrerausbildung. Die Segelschule bietet den Teilnehmern auch Übernachtungsmöglichkeiten an. Nach Auffassung des Klägers sind die erbrachten Leistungen rund um die Surf- und Segelkurse von der Umsatzsteuer befreit.

Das FG geht in seinem Beschluss davon aus, dass eine Umsatzsteuerbefreiung nach nationalem Recht nicht gegeben ist. Darüber hinaus hat das FG auch Zweifel daran, dass eine Steuerbefreiung nach der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie in Anspruch genommen werden kann. Aus diesem Grund möchte das FG vom EUGH geklärt wissen, ob Surf- und Segelunterricht unter den Anwendungsbereich des Schul- und Hochschulunterrichts fallen und dementsprechend umsatzsteuerbefreit sein kann.

Vergleichbare Streitfälle in der Praxis sollten bis zum Ergehen einer Entscheidung offen gehalten werden.

Kapitaleinkünfte

Ansammlung von Wertguthaben für Fremd-Geschäftsführer SHBB Bad Oldesloe

Verluste aus Aktienverkäufen bei privaten Kapitaleinkünften: Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch Gewinne und Verluste aus der Veräußerung von Aktien. Erzielt ein Kapitalanleger Aktiengewinne oder andere Kapitalerträge, kann er beantragen, dass anstelle der pauschalen Abgeltungsteuer, die von Amts wegen angewendet wird, eine Steuerberechnung und -festsetzung mit dem individuellen Steuertarif erfolgt, bei der unter anderem insbesondere auch Aktienverluste berücksichtigt werden.

Verkauft ein Anleger wertlos gewordene Aktien zu einem symbolischen Kaufpreis, der die Anschaffungskosten nicht übersteigt, erzielt er einen Veräußerungsverlust. Dieser kann auf Antrag mit Aktiengewinnen verrechnet werden.

Die Veräußerung zu einem symbolischen Kaufpreis ist kein Gestaltungsmissbrauch, so entschied der Bundesfinanzhof (BFH) entgegen der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung mit einem aktuellen Urteil aus Juni 2018. In dem Urteilsfall hatte der Anleger in den Jahren 2009 und 2010 Aktien mit Anschaffungskosten von 5.800 Euro gekauft, die nahezu wertlos wurden. Er verkaufte die Aktien im Jahr 2013 für insgesamt 14 Euro an eine Sparkasse. Der Kaufpreis wurde von der Sparkasse als Transaktionskosten einbehalten. Außerdem erzielte der Anleger im Jahr 2013 Aktiengewinne in Höhe von 6.800 Euro, die der Abgeltungssteuer von 25 Prozent unterworfen wurden. Im Rahmen der persönlichen Einkommensteuererklärung stellte er einen Antrag auf Steuerberechnung und -festsetzung nach dem individuellen Steuertarif, damit die Aktiengewinne mit den Aktienverlusten verrechnet werden können. Dies lehnte das Finanzamt ab, weil es den Verkauf der Aktien zu einem symbolischen Wert von 14 Euro nicht als Veräußerung ansah.

Der BFH widerspricht der Auffassung der Finanzverwaltung mit der Begründung, dass ein Steuerpflichtiger die Freiheit hat, darüber zu entscheiden, ob, wann und zu welchem Wert er Aktien kauft und verkauft. Dem BFH zufolge kommt es nicht darauf an, ob der Kaufpreis höher ist als die Transaktionskosten. Selbst ein Kaufpreis von 0 EUR würde ausreichen, um von einer Veräußerung auszugehen, wenn die Aktien wertlos sind. Offen blieb allerdings, ob der BFH auch eine bloße Ausbuchung der wertlosen Papiere ebenfalls als Veräußerung beurteilt hätte.

Baumschulerlass verlängert

Baumschulerlass SHBB Bad Oldesloe

Für die steuerliche Bewertung von mehrjährigen Kulturen in Baumschulbetrieben erlaubt die Finanzverwaltung bereits seit vielen Jahrzehnten anstelle einer jährlichen Einzelbewertung ein einfacheres pauschales Verfahren. Die bisherige Fassung dieses sogenannten Baumschulerlasses des Bundesfinanzministeriums (BMF) sollte eigentlich letztmals für das Wirtschaftsjahr 2017/18 beziehungsweise 2018 anwendbar sein. Mit Schreiben aus Oktober 2018 hat das BMF nun die Anwendung des aktuellen Erlasses verlängert. Die bisherigen Vereinfachungsregelungen können bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2020/21 beziehungsweise 2021 weiter angewendet werden. Darüber hinaus wird bereits eine weitere Verlängerung bis zum Ablauf des Wirtschaftsjahres 2022/23 beziehungsweise 2023 angekündigt. Allerdings unter dem Vorbehalt, dass nach erfolgreicher Einführung des Projekts „Betriebsvergleich 4.0“ ab dem Kalenderjahr 2021 entsprechende statistisch repräsentative Daten von Baumschulbetrieben vorliegen.

Kfz-Steuerbefreiung möglich?

Landwirtschaftlich genutzte Sattelzugmaschinen

Die Kraftfahrzeugsteuer (Kfz-Steuer) besteuert Fahrzeuge, die am Verkehr auf öffentlichen Straßen teilnehmen. Neben Vergünstigungen für bestimmte Fahrzeugtypen oder deren Halter kennt das Kfz-Steuergesetz auch spezielle Steuerbefreiungen für Zugmaschinen, die ausschließlich in einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind Sattelzugmaschinen ausdrücklich von einer Kfz-Steuerbefreiung ausgeschlossen. Mit Urteil aus März 2018 hat jedoch das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entschieden, dass ausschließlich in der Land- oder Forstwirtschaft eingesetzte Sattelzugmaschinen eine Steuerbefreiung erhalten können. Im Urteilsfall wurde vor der Kfz-Zulassung an der Sattelzugmaschine eine zusätzliche Anhängerkupplung montiert, um übliche landwirtschaftliche Anhänger zu befördern. Die Verwendung des Fahrzeugs als Sattelauflieger wurde durch den Umbau nicht verändert.

Das FG entschied, dass es für die Gewährung der Steuerbefreiung besonders darauf ankommt, was in der Zulassungsbescheinigung Teil I hinsichtlich der Fahrzeugklasse und des Aufbaus geregelt ist. Denn: Im September 2015 wurde eine neue Untergruppe im „Verzeichnis zur Systematisierung von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern“ eingefügt. Da diese es erlaubt, Sattelzugmaschinen im Rahmen eines Einzelgenehmigungsverfahrens als land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge einzustufen, liegt eine bindende Grundlage für die Gewährung einer Steuerbefreiung vor.

Unser Rat
Gegen das Urteil des FG wurde Revision vor dem Bundesfinanzhof eingelegt. Auch wenn die Rechtsfrage damit noch nicht abschließend geklärt ist, sollte bei der Zulassung von Sattelzugmaschinen, die ausschließlich in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben eingesetzt werden, darauf geachtet werden, dass diese in der Zulassungsbescheinigung entsprechend geschlüsselt werden. Auch für bereits zugelassene Sattelzugmaschinen kann eine Änderung der Zulassungsbescheinigung im Rahmen eines
Einzelgenehmigungsverfahrens beantragt werden, um zukünftig eine Steuerbefreiung in Anspruch nehmen zu können.

 

USt auf Wärme

Realteilung einer Personengesellschaft SHBB Bad Oldesloe

Biogasanlagen: Mit aktuellem Urteil aus Juli 2018 hat das Niedersächsische Finanzgericht (FG) eine Entscheidung zur umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage von Wärmelieferungen durch Biogasanlagenbetreiber an nahestehende Personen getroffen und damit die Position der  Anlagenbetreiber gestärkt. Das Urteil des FG ist zwischenzeitlich rechtskräftig.

Die Klägerin, eine GmbH & Co. KG, betrieb eine Biogasanlage, bei der das erzeugte Gas in einem Blockheizkraftwerk zur Stromerzeugung und Wärmegewinnung verwendet wurde. Damit versorgte sie zum einen Einrichtungen des einzigen Gesellschafters mit Wärme, zum anderen auch fremde Dritte zu gleichen Konditionen. Bei der Preisgestaltung orientierte sich die Anlagenbetreiberin an den Entgelten anderer Wärmelieferer im Gemeindegebiet. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass für die Wärmelieferungen an den Gesellschafter nicht das in Rechnung gestellte Entgelt in Höhe von 1,9 Cent/kWh Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer sei, sondern die Selbstkosten, die das Finanzamt in Anlehnung an den bundesweit einheitlichen durchschnittlichen Fernwärmepreis in Höhe von 7,50 Cent/kWh ansetzte. Dieser Rechtsauffassung folgte das FG nicht, sondern bewertete das Entgelt, welches die Anlagenbetreiberin von ihrem Gesellschafter verlangte, als marktüblich. Zwar gilt im Umsatzsteuerrecht die Besonderheit, dass nicht das vereinbarte Entgelt Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ist, wenn ein Unternehmer an eine ihm nahestehende Person – wie im Streitfall zum Beispiel der Gesellschafter – liefert, sondern der Einkaufspreis für den oder einen gleichartigen Gegenstand zum Zeitpunkt des Umsatzes, hilfsweise die Selbstkosten für den gelieferten Gegenstand. Diese sogenannte Mindestbemessungsgrundlage wird nach oben aber durch das marktübliche Entgelt für die Lieferung begrenzt, auch wenn die Selbstkosten höher liegen sollten.

Als marktübliches Entgelt definierte das FG den gesamten Betrag, den ein Leistungsempfänger an einen Unternehmer unter Berücksichtigung der Handelsstufe zahlen müsste, um die betreffende Leistung zum bestimmten Stichtag und unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zu erhalten. Entscheidend sind dabei die konkreten Verhältnisse am Standort des Energieverbrauches. Das FG bestätigte im Urteilsfall die Marktüblichkeit des von der Anlagenbetreiberin erhobenen Entgeltes, da tatsächlich Wärme nicht nur an den Gesellschafter, sondern in einem nicht unerheblichen Umfang auch an fremde Dritte zum selben Entgelt geliefert worden war. Die Anlagenbetreiberin stand zwar nicht in einem unmittelbaren Wettbewerb zu anderen Wärmelieferanten, da die Kunden die Wärme ausschließlich über das eigene Leitungsnetz der Anlagenbetreiberin beziehen konnten. Die Klägerin konnte aber glaubhaft darlegen, dass sich die Preisgestaltung an den Preisen anderer Wärmeanbieter in der Gemeinde orientierte. Auch entsprachen die kalkulierten Kosten annähernd den in Rechnung gestellten Durchschnittspreisen der Anlagenbetreiberin.

Abschreibung von Biogasanlagen

Biogasanlagen SHBB Bad Oldesloe

Finanzgericht widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung: In der Praxis wird bisher das Blockheizkraftwerk einer Biogasanlage oftmals über zehn Jahre und die übrigen Bestandteile der Anlage werden gemäß amtlicher AfA-Tabelle einheitlich über einen Zeitraum von 16 Jahren abgeschrieben. Durch ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Münster (FG) aus Juni 2018 wird diese Verfahrensweise hinterfragt.

Im Urteilsfall hatte der Betreiber einer Biogasanlage aus dem erzeugten Biogas im betriebseigenen Blockheizkraftwerk Strom und Wärme erzeugt und beides getrennt veräußert. Einen Teil der Abwärme benötigte der Kläger selbst für den Fermenter der Biogasanlage. Abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle schrieb er die Biogasanlage nicht einheitlich über eine Nutzungsdauer von 16 Jahren ab, sondern legte für die einzelnen Bestandteile der Anlage eine jeweils unterschiedliche Nutzungsdauer zugrunde. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, die gesamte Biogasanlage müsse gemäß amtlicher AfA-Tabelle über einen einheitlichen Nutzungszeitraum von 16 Jahren abgeschrieben werden.

Das FG folgte weitgehend der Rechtsauffassung des Klägers. Demnach, so das FG, besteht eine Biogasanlage aus mehreren selbständigen Wirtschaftsgütern. Zu diesen zählt das FG neben der Biogasanlage im eigentlichen Sinne zum Beispiel das Technikgebäude, die Siloplatte und die Fahrzeugwaage. Die Biogasanlage im eigentlichen Sinne besteht dagegen als zusammengesetztes Wirtschaftsgut unter anderem aus dem Fermenter, den Behältern, der Technik, dem Blockheizkraftwerk
und dem Transformator. Diese Teile fasst das FG zu einem Wirtschaftsgut zusammen, da sie nach der Montage nur zusammen genutzt werden können und es ihnen also an selbständiger Nutzungsfähigkeit fehlt. Das Blockheizkraftwerk ist nach Auffassung des FG als Teil der eigentlichen Biogasanlage anzusehen, da unter anderem seine Abwärme im Fermenter der Biogasanlage benötigt wird und Zweck der Gesamtanlage die Erzeugung von Strom und Wärme aus Biogas ist. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für die eigentliche Biogasanlage setzt das FG mit zehn Jahren an, da die amtliche AfA-Tabelle die technischen und wirtschaftlichen Entwicklungen bei Biogasanlagen in den letzten 15 bis 20 Jahren nicht ausreichend berücksichtigt. Auch für die weiteren selbständigen Komponenten der Biogasanlage setzt das FG die jeweilige Nutzungsdauer abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle an.

Das Urteil des FG Münster ist rechtskräftig. Es bleibt nun abzuwarten, ob und in welcher Weise die Finanzverwaltung auf die aktuelle Rechtsprechung reagiert. Das SHBB Journal wird über die Entwicklungen zu dieser Rechtsfrage weiter berichten.