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Steuerberatungsnachwuchs geht an den Start

Kleine und mittelgroße Unternehmen, die trotz Corona-Einbußen weiter ausbilden oder Lehrlinge aus insolventen Betrieben übernehmen, werden vom Bund gefördert.

In Deutschland laufen Corona-bedingt junge Menschen Gefahr, keine Ausbildungsstelle zu finden oder eine begonnene Berufsausbildung nicht abschließen zu können. Das ist auch deswegen heikel, da Fachkräfte dringend gebraucht werden. Um Betriebe zu belohnen, die trotz Corona-Einbußen ausbilden, hat der Bund ein Förderprogramm mit einem Gesamtvolumen von 410 Millionen Euro bis 30. Juni 2021 aufgelegt. Antragsberechtigt sind ausbildende Unternehmen aller Branchen, die am 29. Februar 2020 maximal 249 Menschen (Vollzeitäquivalente) beschäftigten. Auch Einrichtungen in den Gesundheits- und Sozialberufen können Zuschüsse erhalten. Von der Förderung ausgeschlossen sind Arbeitgeber der öffentlichen Hand und Unternehmen, die überwiegend öffentlich finanziert sind. Gefördert werden Ausbildungen in allen anerkannten Ausbildungsberufen. Das Programm unterscheidet vier Förderfälle:

1 Ausbildungsprämie
Ein Betrieb erhält 2.000 Euro für jeden ab dem 1. August wieder besetzten Ausbildungsplatz, wenn er im neuen Ausbildungsjahr mindestens genauso viele Auszubildende ausbildet wie im Schnitt der vorigen drei Jahre. Der Betrieb muss außerdem von der Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen sein. Das ist der Fall,

  • wenn er im ersten Halbjahr 2020 wenigstens einen Monat Kurzarbeit durchgeführt hat oder
  • wenn der Umsatz in den Monaten April und Mai 2020 um durchschnittlich mindestens 60 Prozent gegenüber dem Vorjahreszeitraum eingebrochen ist.

Ausgezahlt wird die Prämie nach erfolgreichem Ende der Probezeit des neu eingestellten Auszubildenden.

2 Ausbildungsprämie plus
Ein Betrieb erhält 3.000 Euro für jeden zusätzlichen Ausbildungsplatz, mit dem er die durchschnittliche Zahl der neuen Ausbildungsverträge der vergangenen drei Jahren übertrifft. Auch hier gilt: Der Betrieb muss von der Corona-Krise in erheblichem Umfang betroffen sein, und die Probezeit muss erfolgreich beendet werden.

3 Zuschüsse zur Ausbildungsvergütung
Einen Zuschuss von 75 Prozent der monatlichen Brutto-Ausbildungsvergütung erhält ein Betrieb, wenn er trotz Kurzarbeit und relevantem Arbeitsausfall (mindestens 50 Prozent) aufgrund der Corona-Krise Auszubildende und deren Ausbilder normal weiterbeschäftigt. Der Arbeitsausfall in Prozent berechnet sich dabei wie folgt: Anzahl der Beschäftigten, die Kurzarbeitergeld beziehen multipliziert mit dem Anteil des durchschnittlichen Arbeitsentgeltausfalls dieser Beschäftigten dividiert durch 100.

Den Zuschuss gibt es für jeden Auszubildenden und jeden Monat, in dem ein relevanter Arbeitsausfall vorliegt. Der Antrag auf Zuschuss ist rückwirkend für jeden Monat innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten zu stellen. Ein Zuschuss wird maximal für die Monate August bis Dezember 2020 gewährt.

4 Übernahmeprämie
Betriebe erhalten 3.000 Euro, wenn sie die Berufsausbildung von Auszubildenden fortführen, deren ursprünglicher Ausbildungsbetrieb Corona-bedingt Insolvenz angemeldet hat. Die Prämie wird für Einstellungen von August 2020 bis Dezember 2020 gewährt und nach erfolgreichem Ende der Probezeit ausgezahlt. Der Antrag ist spätestens drei Monate nach Abschluss der Probezeit zu stellen.

Förderanträge sind über die Agentur für Arbeit zu stellen. Die Mehrfachförderung einer Ausbildung ist nicht möglich. Wer eine öffentliche Förderung mit gleicher Zielrichtung erhält, ist vom Programm ausgeschlossen.

Überbrückungshilfe

Konjunkturpaket 2020: Überbrückungshilfe SHBB Bad Oldesloe

Der Bund hat die Überbrückungshilfe verlängert und zahlt Fixkostenzuschüsse noch bis zum Jahresende 2020. Weitere Änderungen: Die Fördersätze wurden erhöht, der Zugang erleichtert.

Ab sofort können kleine und mittelgroße Unternehmen aller Branchen, Soloselbstständige und Freiberufler sowie gemeinnützige Einrichtungen, die dauerhaft wirtschaftlich tätig sind, auch für die Monate September bis
Dezember 2020 vom Bund eine Überbrückungshilfe zur Sicherung ihrer wirtschaftlichen Existenz erhalten. Voraussetzung ist, dass der Antragsteller von April bis August 2020

  • entweder einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten gegenüber den Vorjahresmonaten
  • oder einen durchschnittlichen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent pro Monat erlitten hat.

Die Höhe der Überbrückungshilfe richtet sich nach den betrieblichen Fixkosten und dem Umsatzrückgang im Fördermonat gegenüber dem Vorjahresmonat. Sie beträgt

  • 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzrückgängen zwischen 30 und 50 Prozent
  • 60 Prozent bei Umsatzrückgängen zwischen 50 und 70 Prozent und
  • 90 Prozent (bisher 80 Prozent) bei Umsatzrückgängen von mehr als 70 Prozent.

Förderfähige Fixkosten sind unter anderem Mieten und Pachten, Finanzierungskosten, Kosten für Auszubildende und Grundsteuern. Aufwendungen für Personal, das nicht in Kurzarbeit geschickt werden kann, können durch eine Pauschale der förderfähigen Fixkosten unterstützt werden. Diese Pauschale steigt auf 20 Prozent der förderfähigen betrieblichen Fixkosten (bislang zehn Prozent).

Maximal werden 50.000 Euro pro Monat gezahlt. Die bislang geltenden Höchstgrenzen von 9.000 Euro für Unternehmen mit bis zu fünf Beschäftigten und 15.000 Euro für Unternehmen mit bis zu zehn Beschäftigten entfallen. Wichtig: Die Anträge auf Fixkostenzuschüsse müssen für die Antragssteller auch weiterhin von einem Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt eingereicht werden.

Amazon ist Marktplatz, nicht Endkunde

Umsatzsteuer bei Lieferungen aus dem Ausland SHBB Bad Oldesloe

Unternehmen aus der EU, die Waren über Amazon an Endkunden in Deutschland verkaufen, sind hinsichtlich der Umsatzsteuer für die Warenbewegungen verantwortlich und Schuldner der Umsatzsteuer. Dies gilt auch dann, wenn Amazon Logistik und Verkauf übernimmt.

Wenn ein Unternehmer aus einem anderen EU-Staat Waren an private Endkunden in Deutschland liefert und seine Lieferungen eine bestimmte Umsatzhöhe überschreiten, muss er in Deutschland Umsatzsteuer abführen. Das gilt auch dann, wenn er seine Produkte über die Plattform von Amazon vertreibt. Der Bundesfinanzhof (BFH) wies Ende April 2020 eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zurück und bestätigte damit ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom Oktober 2019.

Geklagt hatte ein in den Niederlanden ansässiger Anbieter von Nahrungsergänzungsmitteln, der für den Verkauf an Kunden in Deutschland den Dienst „Verkauf durch Händler, Versand durch Amazon“ in Anspruch nahm. Bei diesem Programm liefert der Händler seine Produkte an Amazon, und Amazon verteilt die Ware in Eigenregie auf seine Logistikzentren, führt Verkauf und Versand aus und zieht auch den Kaufpreis ein.

Dienstanbieter Amazon Europe hat seinen Sitz in Luxemburg. Daher vertrat der niederländische Händler die Ansicht, er habe lediglich steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen an Amazon in Luxemburg ausgeführt. Das Finanzamt und das Finanzgericht Düsseldorf vertraten dagegen die Auffassung, dass die Endkunden in Deutschland Verträge mit dem Anbieter in den Niederlanden abschließen und dass dadurch Lieferungen vorliegen, die in Deutschland steuerpflichtig sind. Der BFH sah das genauso: Der Leistungsempfänger der Warenlieferung sei bei diesem Dienst nicht Amazon, sondern der Endkunde.

Bund will prüfen

Corona-Soforthilfen Bund will prüfen SHBB Bad Oldesloe

Für Empfänger der Corona-Soforthilfe ist mit Ablauf des Förderzeitraums möglicherweise genaues Nachrechnen Pflicht: Wer zu viel empfangene Beträge nicht zurückzahlt, macht sich unter Umständen strafbar.

Geld jetzt, Bedarfsprüfung später – unter dieser Prämisse hat der Bund im Frühjahr zehntausenden Kleinstunternehmern, Freiberuflern und Soloselbstständigen mit der Corona-Soforthilfe unter die Arme gegriffen. Je nach Betriebsgröße gab es bis zu 15.000 Euro als Zuschuss zu den Betriebskosten für drei Monate (in Ausnahmen fünf Monate). Ein Online-Antrag ohne weitere Bescheinigungen reichte meist aus, und kurze Zeit später war das Geld unbürokratisch auf dem Konto. Doch nun heißt es: Aufpassen! Wenn eine Überkompensation vorliegt, muss möglicherweise die Soforthilfe ganz oder teilweise zurückgezahlt werden.

Zur Berechnung der Überkompensation führt der Bund aktuell Gespräche mit den Ländern. Die Einzelheiten hierzu werden nach Abschluss der Gespräche publiziert. Mit dem Antrag hatten Empfänger der Soforthilfe eine Prognose ihres Liquiditätsengpasses abgegeben – als Basis für die Berechnung der Hilfszahlung.

Mögliche Überkompensationen auszugleichen ist wichtig. Bei Verdacht auf Subventionsbetrug droht dem Zahlungsempfänger im schlimmsten Fall eine Strafverfolgung.

Wärme als Wirtschaftsgut

Ergänzungen zur Energiepreisbremse SHBB Bad Oldesloe

Beim privaten Verbrauch von Wärmeenergie, die im Unternehmen erzeugt und über einen Wärmemengenzähler gemessen wird, handelt es sich steuerlich um eine Sachentnahme. Sie ist mit dem Marktpreis zu bewerten, wenn dieser für Erzeugnisse gleicher Art und Güte niedriger ist als die Herstellungskosten, urteilte der Bundesfinanzhof.

Wenn Wärme privat genutzt wird, die im Blockheizkraftwerk des eigenen Betriebs entsteht, ist die Entnahme steuerpflichtig. Nur in der Frage, wie diese zu bewerten ist, gibt es seit Jahren erhebliche Auffassungsunterschiede zwischen den Anlagebetreibern und deren Steuerberatern auf der einen und der Finanzverwaltung auf der anderen Seite. Der Bundesfinanzhof (BFH) urteilte im März 2020, dass selbst erzeugte Wärmeenergie zu einem selbstständigen Wirtschaftsgut wird, wenn sie über einen Wärmemengenzählergemessen und privat genutzt oder an einen anderen Abnehmer geliefert wird. Damit ist der private Verbrauch keine Nutzungsentnahme, die mit den Selbstkosten anzusetzen wäre, sondern eine Sachentnahme, die mit dem Teilwert zu bewertet ist. Dieser Teilwert kann sich am Preis orientieren, den Dritte für den Bezug der Wärme bezahlen.

Dem Urteil zugrunde liegt der Fall einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ein an eine Biogasanlage angeschlossenes Blockheizkraftwerk betrieb. Der erzeugte Strom wurde ins Stromnetz eingespeist, mit der anfallenden Wärme beheizten die beiden Gesellschafter – ein Ehepaar – ihr Wohnhaus. Einen Teil der Wärme lieferten sie auch an einen Cousin des Ehemannes. Dafür stellten sie ihm 2013 und 2014 den regional üblichen Preis von drei Cent je Kilowattstunde brutto in Rechnung. Gegenüber dem Finanzamt gaben die Eheleute Feststellungserklärungen über die Einkünfte aus Gewerbebetrieb ab. Ihre private Wärmeentnahme bewerteten sie mit
zwei Cent (2013) und drei Cent (2014) je Kilowattstunde.

Das Finanzamt vertrat die Auffassung, für die Bemessung der steuerpflichtigen unentgeltlichen Wertabgabe sei der Einkaufspreis für einen gleichartigen Gegenstand im Zeitpunkt des Umsatzes maßgebend und legte den bundesdurchschnittlichen Fernwärmepreis von 7,7 Cent je Kilowattstunde brutto zugrunde. Nach einer Klage der Eheleute hob das Finanzgericht Baden-Württemberg die Bescheide des Finanzamts auf. Aufgrund der Revision der Finanzverwaltung ging der Rechtsstreit in die nächste Instanz.

Der BFH stützt das Urteil des Finanzgerichts. Der private Verbrauch sei – anders als vom Finanzamt dargestellt – keine mit den Selbstkosten anzusetzende Nutzungsentnahme, da die in den Verkehr gebrachte Wärmeenergie ein selbstständiges Wirtschaftsgut darstelle. Zur Bestimmung des Teilwerts seien die Wiederherstellungskosten auch bei Kuppelerzeugnissen ein tauglicher Maßstab. Zudem ist als Teilwert der Veräußerungspreis anzusetzen, wenn sich für Erzeugnisse gleicher Art und Güte ein niedrigerer Marktpreis gebildet hat.

Gast- und Beherbergungsgewerbe

Gast- und Beherbergungsgewerbe SHBB Bad Oldesloe

Befristet für ein Jahr wird seit Juli 2020 auf Verpflegungsdienstleistungen nur noch der ermäßigte Steuersatz fällig. Dass Getränke davon ausgenommen sind, macht Abrechnungen in der Praxis kompliziert. Laut Bundesfinanzministerium wird es nicht beanstandet, wenn zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises von Kombiangeboten aus Speisen und Getränken, etwa Buffet- oder All-Inclusive-Angebote, der auf die Getränke entfallende Entgeltanteil mit 30 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird.

Bei Beherbergungsleistungen wird es nicht beanstandet, wenn in einem Pauschalangebot enthaltene und nicht begünstigte Leistungen in der Rechnung zu einem Sammelposten zusammengefasst werden und der auf diese Leistungen entfallende Entgeltanteil mit 15 Prozent des Pauschalpreises angesetzt wird. Zu den Leistungen zählen die Abgabe eines Frühstücks, die Nutzung von Kommunikationsnetzen, die Reinigung von Kleidung, der Transport zwischen Bahnhof oder Flughafen und Unterkunft, der Transport von Gepäck außerhalb des Beherbergungsbetriebs sowie die Überlassung von Fitnessgeräten oder von Parkplätzen.