Anreise- und Übernachtungskosten kein steuerpflichtiger Arbeitslohn

Anreisekosten SHBB Bad Oldesloe

Der Gesetzgeber hatte die steuerlichen Regelungen zu Betriebsveranstaltungen mit Wirkung ab 2015 in weiten Bereichen neu geregelt. Das SHBB Journal hatte in Ausgabe 4/2015 ausführlich darüber berichtet: Nach Auffassung der Finanzverwaltung gehören auch Anreise- und Übernachtungskosten zu den Kosten der Betriebsveranstaltung, wenn die Organisation durch den Arbeitgeber, etwa in Form eines gemeinsamen Bustransfers zum Veranstaltungsort, erfolgt. Dem ist nun das Finanzgericht Düsseldorf (FG) in einem Urteil aus Februar 2018 entgegengetreten.

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern bei Weihnachtsfeiern, Betriebsausflügen, Betriebsjubiläen oder anderen Betriebsveranstaltungen Speisen und Getränke, Musik- oder künstlerische Darbietungen und Ähnliches lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zur Verfügung stellen. Dies gilt jedoch nur, soweit Kosten, die auf den einzelnen Arbeitnehmer entfallen, nicht mehr als 110 Euro einschließlich Umsatzsteuer betragen. Beträge, die diesen Freibetrag übersteigen, sind steuer- und  sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn. Außerdem kann der Freibetrag von 110 Euro für jeden  Arbeitnehmer maximal für zwei Veranstaltungen im Jahr in Anspruch genommen werden.

Nach dem Gesetzeswortlaut sind für die Prüfung der 110-Euro-Grenze alle Aufwendungen des  Arbeitgebers einzubeziehen, unabhängig davon, ob sie einzelnen Arbeitnehmern individuell zurechenbar sind oder ob es sich um Kosten für den äußeren Rahmen der Betriebsveranstaltung handelt. Die  Finanzverwaltung geht bisher davon aus, dass grundsätzlich auch Fahrt- und Übernachtungskosten in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen sind. Nur in den Fällen, in denen die Betriebsveranstaltung außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers stattfindet, die Anreise der Teilnahme an der Betriebsveranstaltung dient und – dies ist entscheidend – die Organisation den Arbeitnehmern obliegt, sollen nach Ansicht der Finanzverwaltung ausnahmsweise beruflich veranlasste Reisekosten vorliegen, die vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden können.

Das BMF unterscheidet danach, wer die Anreise zur Betriebsveranstaltung organisiert: Erfolgt die Organisation im Interesse eines reibungslosen Ablaufs oder aus Kostengründen durch den Arbeitgeber, erhöhen die Fahrtkosten die Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung. Dies führt unter Umständen zum Überschreiten des 110-Euro-Freibetrages. So auch im Urteilsfall des FG zu einer im Jahr 2008 durchgeführten Betriebsveranstaltung: Der Kläger stellte seinen Arbeitnehmern einen Bustransfer zum Veranstaltungsort und für den späteren Rückweg zur Verfügung. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass die Kosten für den Transfer bei der Beurteilung der 110-Euro-Grenze zu berücksichtigen sind. Das FG entschied jedoch mit Verweis auf die bis Ende 2014 geltende Rechtsprechung, dass Transferkosten nicht zu den Gesamtkosten der Betriebsveranstaltung gehören. Kosten für den äußeren Rahmen einer Betriebsveranstaltung, wie die Anmietung von Räumlichkeiten oder eines Eventmanagers, sind nicht in die 110-Euro-Grenze einzubeziehen. Hierzu zählen nach Auffassung des FG auch die Kosten für den Bustransfer, da dieser keinen eigenen Erlebniswert hat. Ergänzend macht das FG in seinem Urteil deutlich, dass es das von der Finanzverwaltung entwickelte, für Veranlagungszeiträume ab 2015 geltende Unterscheidungsmerkmal der Selbstorganisation ablehnt. Bei reinen Transferfahrten kommt es, so das FG, nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die Anreise zu einer Betriebsveranstaltung organisiert.

Unser Rat
Auch wenn das aktuelle FG-Urteil zur alten Rechtslage bis 2014 ergangen ist, lassen sich die Urteilsgrundsätze auch auf die Rechtslage ab 2015 übertragen. Soweit es sich bei Fahrten um die reine An- und Abreise zum Ort einer Betriebsveranstaltung handelt, können die dem Arbeitnehmer  entstandenen Kosten durch den Arbeitgeber nach Auffassung des FG steuerfrei erstattet werden. Trägt der Arbeitgeber die Reisekosten unmittelbar, liegt ein abgekürzter Zahlungsweg vor und die Kostenübernahme bleibt steuerfrei. Etwas anderes gilt allerdings, wenn es sich um Fahrten mit einem eigenen Erlebnisfaktor handelt, die selbst Teil der Betriebsveranstaltung sind, wie beispielsweise eine Fahrt mit einem Fahrgastschiff. Für solche Fahrten, die originärer Bestandteil einer  Betriebsveranstaltung sind, kommt ein steuerfreier Reisekostenersatz nicht in Betracht.

Erstattungen durch Krankenkassen

Grenzwerte in der Sozialversicherung

Krankenversicherungsbeiträge können als Sonderausgaben die Einkommensteuerbelastung senken. Erstattet die Krankenkasse einen Teil der Beiträge, führt dies zur Minderung des Sonderausgabenabzugs.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in einem Urteil aus Juni 2018 herausgestellt, dass Prämienzahlungen – anders als Bonuszahlungen – ebenfalls als Beitragsrückerstattungen den Sonderausgabenabzug mindern. In dem Urteilsfall hatte der Kläger sich für einen sogenannten Wahltarif entschieden, nach dem er einen Teil seiner Behandlungskosten selbst trug und dafür eine Prämie von seiner Krankenkasse erhielt. Das Finanzamt bewertete diese Prämie als Beitragsrückerstattung und minderte den  Sonderausgabenabzug entsprechend. Der BFH bestätigte diese Auffassung: Der Kläger habe die Prämienzahlung erhalten, weil er die Leistungen der Krankenkasse nicht oder in einem geringeren Umfang in Anspruch genommen hatte. Durch die Prämie verringerte sich die vom Versicherten zu erbringende Beitragsbelastung, ohne dass sich der Umfang des Versicherungsschutzes ändere. Damit ist die Prämie mit klassischen Beitragsrückerstattungen der privaten Krankenversicherung vergleichbar.

Anders verhält es sich bei Bonuszahlungen. Diese gewähren Krankenkassen ihren Mitgliedern dafür, dass sie zusätzliche Gesundheitsmaßnahmen in Anspruch nehmen, die nicht Teil des Basiskrankenversicherungsschutzes sind. Das können zum Beispiel Brillen oder Kontaktlinsen, Massagen oder Maßnahmen der Osteopathie sein. Mit den Bonuszahlungen wird den Versicherten lediglich ein Teil der von ihnen privat zu tragenden Kosten erstattet. An der Beitragslast zur Erlangung des Krankenversicherungsschutzes ändert sich durch die Bonuszahlungen nichts. Die als Sonderausgaben abzugsfähigen Versicherungsbeiträge werden durch solche Bonuszahlungen daher nicht gekürzt. Eine Kürzung ist aber eventuell im Bereich der außergewöhnlichen Belastungen vorzunehmen, soweit im Einzelfall selbst getragene Krankenbehandlungskosten steuerlich berücksichtigt werden.

Status „Hausfrau“ oder „Hausmann“ wird verstärkt überprüft

Einsatz von Asylbewerbern SHBB Bad Oldesloe

Nach Verlautbarungen der Deutschen Rentenversicherung Bund soll der Status „Hausmann“ im Rahmen einer sozialversicherungsfreien kurzfristigen Saisonbeschäftigung zukünftig bei Betriebsprüfungen stärker überprüft werden, wenn die Angaben der beschäftigten Saisonarbeitnehmer dazu unplausibel sind. Dies kann zur Folge haben, dass die Sozialversicherungsträger das  Beschäftigungsverhältnis insgesamt als voll sozialversicherungspflichtig beurteilen und Sozialversicherungsbeiträge nachfordern.

Die Beschäftigung von Saisonarbeitnehmern ist in Deutschland im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung sozialversicherungsfrei möglich, wenn die maßgeblichen Zeitgrenzen eingehalten werden und keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Hinsichtlich der Zeitgrenzen ist erforderlich, dass bereits vor Beschäftigungsbeginn in dem schriftlichen Arbeitsvertrag das Beschäftigungsverhältnis von vornherein auf maximal drei Kalendermonate oder – bei Mehrfachbeschäftigung – auf maximal 90 Kalendertage (Wochenend- und Feiertage werden mitgezählt) beschränkt wird, wenn die Beschäftigung an mindestens fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden soll. Soll die Beschäftigung dagegen an weniger als fünf Tagen in der Woche ausgeübt werden, so ist das Beschäftigungsverhältnis
von vornherein auf maximal 70 Arbeitstage zu beschränken (Wochenend- und Feiertage werden nicht mitgezählt).

Keine berufsmäßig ausgeübte Tätigkeit
Verdienen die Saisonarbeitnehmer im Monat mehr als 450 Euro, dann kommt eine sozialversicherungsfreie Beschäftigung nur für Saisonarbeitnehmer in Betracht, die diese Tätigkeit nicht berufsmäßig ausüben; das heißt, für die die Beschäftigung von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Nach derzeitiger Rechtslage gehören dazu auch Hausfrauen und Hausmänner. Der Status „Hausfrau“ oder „Hausmann“ setzt voraus, dass diese Saisonarbeitnehmer dem Arbeitsmarkt grundsätzlich nicht zur Verfügung stehen und auch nicht als „Arbeitslose“ beurteilt werden können. Anderenfalls wäre wegen Berufsmäßigkeit von einer Sozialversicherungspflicht auszugehen. Dies gilt grundsätzlich auch für osteuropäische Saisonarbeitnehmer, zum Beispiel aus Polen, Rumänien oder Bulgarien. Haben diese den Status „Hausfrau/-mann“, können sie eine kurzfristige Saisonbeschäftigung in Deutschland sozialversicherungsfrei ausüben. Vor diesem Hintergrund kann es vorkommen, dass sich ausländische Saisonarbeitnehmer als Hausmänner ausgeben, weil sie dann für deutsche Arbeitgeber in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht günstiger sind und bessere Chancen auf eine Beschäftigung haben.

Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit ist für osteuropäische Saisonarbeitnehmer der zweisprachige „Fragebogen zur Feststellung der Versicherungspflicht / Versicherungsfreiheit polnischer / rumänischer / bulgarischer Saisonarbeitnehmer“ entwickelt worden. Wurde hier der Status „Hausfrau oder -mann“ eingetragen, haben die Sozialversicherungsträger in der Vergangenheit in der Regel eine persönliche Erklärung gefordert, wie der Lebensunterhalt im Heimatland bestritten wird. Nunmehr beabsichtigt der Prüfdienst der Deutschen Rentenversicherung Bund, die Angaben im Fragebogen zur Hausfrau- oder Hausmanneigenschaft bei begründeten Zweifeln zu überprüfen. Offensichtlich unplausible Angaben sollen zukünftig nicht mehr als richtig unterstellt werden. Als besonders problematisch erweist sich die Beschäftigung von Minderjährigen. Sie können schon deshalb keine Hausfrauen oder -männer sein, weil sie in der Regel im Haushalt ihrer Eltern leben und damit keinen eigenen Haushalt führen. Kritisch zu betrachten sind auch unverheiratete Saisonarbeitnehmer in der Altersgruppe von 18 Jahren bis ca. 25 Jahren. Hier werden die Sozialversicherungsträger zukünftig verstärkt prüfen, wie diese Arbeitnehmer ihren Lebensunterhalt bestreiten, wenn sie als Hausfrau oder -mann dem Arbeitsmarkt gerade nicht als Arbeitssuchende zur Verfügung stehen. Schließlich werden Ehegatten verstärkt überprüft, die beide als Saisonarbeitnehmer beschäftigt werden und die beide im Fragebogen ihren Status als „Hausfrau und -mann“ angeben mit der Folge, dass insoweit keiner von beiden dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen dürfte.

Unser Rat
Als Arbeitgeber sollten Sie sich vor Arbeitsantritt ihrer kurzfristig beschäftigten Saisonarbeitnehmer plausible Nachweise darüber vorlegen lassen, ob zum einen ein eigener Hausstand besteht und wie zum anderen der Lebensunterhalt bestritten wird. Der eigene Hausstand kann beispielsweise durch Mietverträge oder aber durch entsprechende Bescheinigungen der Heimatgemeinde nachgewiesen werden. Die Bestreitung des Lebensunterhalts kann zudem durch entsprechende Lohn- oder Verdienstnachweise der erwachsenen Person nachgewiesen werden, mit der der betroffene Saisonarbeitnehmer zusammenlebt. Hilfreich können insoweit auch Nachweise darüber sein, weshalb der Saisonarbeitnehmer dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung steht, wie zum Beispiel wegen Pflege von Familienangehörigen. Diese Nachweise sollten im Hinblick auf spätere Betriebsprüfungen zu den Lohnunterlagen gelegt werden.

44-Euro-Freigrenze

Realteilung einer Personengesellschaft SHBB Bad Oldesloe

Arbeitgeber können ihren Arbeitnehmern monatlich Sachbezüge bis zu einem Wert von 44 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei zuwenden. Dies kann zum Beispiel in Form von Waren- oder Tankgutscheinen geschehen.

In einem aktuellen Urteil aus Juni 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass Versandkosten, die im Zusammenhang mit der Lieferung des Sachbezugs stehen, in die 44-Euro-Freigrenze einzubeziehen sind. Wird sie dadurch überschritten, liegt insgesamt ein steuer- und sozialversicherungspflichtiger Arbeitslohn vor.

Im oben genannten Urteilsfall nutzte ein Arbeitgeber das Angebot eines Unternehmens über einen Komplettservice für „lohnsteueroptimierte“ Sachbezüge: Die Arbeitnehmer konnten über einen Onlinezugang aus einer breiten Angebotspalette Waren auswählen, die dann unmittelbar an sie geliefert wurden. Die Einzelpreise der Sachbezüge betrugen 43,99 Euro brutto zuzüglich sechs Euro  Versandkosten. Der Arbeitgeber hatte weder die Sachbezüge noch die Versandkosten lohnversteuert oder verbeitragt.

Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass die  Versandkosten dem Warenwert hinzuzurechnen und daher die 44-Euro-Freigrenze überschritten sei. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH bestätigten die Rechtsauffassung des Finanzamtes. Der Wert der den Arbeitnehmern gewährten Sachbezüge ist mit dem um eventuelle Preisnachlässe geminderten üblichen Endpreis am Abgabeort anzusetzen. Maßgebend ist somit der günstigste Einzelhandelspreis am Markt. Fracht- oder Versandkosten zählen nicht zum Endpreis und erhöhen daher nicht den Wert des zugewendeten Gegenstands. Die Lieferung der Ware an den Arbeitnehmer stellt jedoch eine zusätzliche Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer und damit einen weiteren Sachbezug dar, der gesondert zu bewerten ist.

Unser Rat
Die Finanzverwaltung wendet die aktuelle Rechtsprechung bereits in allen vergleichbaren Fällen an. In der Praxis ist daher darauf zu achten, dass der Wert der den Arbeitnehmern zugewendeten Waren zuzüglich der vom Arbeitgeber übernommenen Versandkosten die steuerliche Freigrenze von 44 Euro  nicht übersteigt.

Ab Juli 2019 höhere Verdienstgrenze

Mindestlohn SHBB Bad Oldesloe

Ein sogenannter Midijob liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer aus einem Beschäftigungsverhältnis mehr als 450 Euro und weniger als 850 Euro monatlich verdient. Der Bundestag hat Ende 2018 beschlossen, die Verdienstgrenze ab Juli 2019 von bisher 850 auf 1.300 Euro monatlich anzuheben. Zudem werden die Rentenansprüche der Midijobber verbessert.

Midijobs sind sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig. Der Arbeitgeber hat Sozialversicherungsbeiträge in üblicher Höhe abzuführen. Für die Ermittlung der Arbeitnehmerbeiträge wird hingegen nicht das tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern eine reduzierte Bemessungsgrundlage herangezogen. Dadurch werden die Arbeitnehmer teilweise von Sozialabgaben entlastet, und der Übergang vom sozialversicherungsfreien Minijob zur voll sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung wird abgefedert. So haben Arbeitnehmer bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 451 Euro mit knapp elf Prozent nur etwa die Hälfte des regulären Sozialversicherungsbeitrags zu zahlen. Die prozentuale Beitragsbelastung steigt mit zunehmender Vergütung kontinuierlich an und erreicht aktuell und noch bis Ende Juni 2019 bei 850 Euro pro Monat den vollen Sozialversicherungsbeitrag. Mit den verringerten Sozialversicherungsbeiträgen sind auch reduzierte Rentenansprüche verbunden. Arbeitnehmer haben jedoch aktuell die Möglichkeit, auf die Anwendung der sogenannten Gleitzonenregelung zu verzichten und durch eigene Zuzahlungen bis zur Höhe der vollen Sozialversicherungsbeiträge höhere Rentenansprüche zu erhalten.

Midijob Minijob SHBB Bad Oldesloe

Ab dem 1. Juli 2019 wird die Entgeltspanne der Gleitzone bis monatlich 1.300 Euro erweitert. Die Gleitzone wird künftig als „Übergangsbereich“ bezeichnet. Der erwähnte Entlastungsmechanismus für die Arbeitnehmer bleibt erhalten. Dies hat zur Folge, dass ab dem zweiten Halbjahr 2019 auch bislang voll sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von mehr als 850 bis maximal 1.300 Euro von der Übergangsregelung profitieren. Das Beispiel für einen kinderlosen Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse I verdeutlicht die Zusammenhänge.

Die für die Ermittlung der Rentenansprüche maßgebenden Entgeltpunkte werden ab Juli 2019 nicht mehr nach der reduzierten, für die Beitragsbemessung maßgebenden Entgeltgröße, sondern nach dem tatsächlichen Arbeitsentgelt bemessen. Dadurch stellt der Gesetzgeber sicher, dass die Ausdehnung der Midijob-Gleitzone und die sich dadurch ergebende Verringerung der Rentenversicherungsbeiträge nicht auch zu geringeren Rentenansprüchen führen. Die bisherige Wahlmöglichkeit, auf die Anwendung der  Gleitzonenregelung zu verzichten, wurde daher abgeschafft. Um zukünftig die Rentenansprüche von Midijobbern berechnen zu können, sind die Arbeitgeber ab Juli 2019 verpflichtet, der Einzugsstelle auch das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt zu melden.

Holzhackschnitzel

Holzhackschnitzel SHBB Bad Oldesloe

Umsatzsteuersatz 7 oder 19 Prozent? Mit Urteil aus Juni 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass der Verkauf von bei Waldarbeiten gewonnenen Holzhackschnitzeln dem  Regelsteuersatz von 19 Prozent unterliegt.

Der Kläger erbrachte landwirtschaftliche Dienstleistungen für den Pflanzenbau und verkaufte Holzhackschnitzel, die er selbst aus angekauftem Holz herstellte. Die Umsatzerlöse versteuerte er mit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von sieben Prozent. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass ausschließlich der Verkauf von sogenannten Industrie-Holzhackschnitzeln, die im Rahmen eines Holzverarbeitungsvorgangs als Abfallprodukt zum Beispiel in Sägewerken oder Schreinereien anfallen, dem ermäßigten Steuersatz unterfallen. Für Schnitzel aus dem Bereich des Baumverschnitts, also sogenannte Wald-Holzhackschnitzel, gelte dies nicht.

Im Klageverfahren berief sich der Kläger auf den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der  Umsatzsteuer. Danach dürfen gleichartige und deshalb im Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Umsatzsteuer nicht unterschiedlich behandelt werden. In erster Instanz gab das Finanzgericht dem Kläger Recht.

Der BFH hob jedoch das finanzgerichtliche Urteil wieder auf. Der Verkauf von Wald-Holzhackschnitzeln unterliegt weder nach nationalem noch nach gemeinschaftlichem Recht der EU dem ermäßigten  Umsatzsteuersatz. Es liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der steuerlichen Neutralität der Umsatzsteuer vor, da es sich bei Industrie- und Wald-Holzhackschnitzeln um unterschiedliche Waren handelt.

Der Kläger hat daraufhin Beschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) eingelegt. Bisher ist noch nicht klar, ob die Beschwerde angenommen wird. Das SHBB Journal wird über die weiteren Entwicklungen zu dieser Rechtsfrage berichten. Für die Praxis sind diese auch deswegen von Bedeutung, weil die Urteilsgrundsätze auch auf ähnliche Sachverhalte übertragbar sein dürften, wie etwa auf  Knickholz, das zu Hackschnitzeln weiterverarbeitet wird.